Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

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Transkript:

Bildungsplan Fachfrau/Fachmann Gesheit EFZ Register E Anhang 2 Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit des Gesheitsschutzes Artikel 4 Absatz 1 Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz vom 28. September 2007 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5; SR 822.115) verbietet generell gefährliche Arbeiten für Jugendliche. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgr der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesheit, die die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische psychische Entwicklung beeinträchtigen können. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können Lernende ab 15 Jahren entsprechend ihrem sstand für die im Anhang der Bildungsverordnung für Fachfrau / Fachmann Gesheit EFZ aufgeführten gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die folgenden begleitenden Massnahmen vom Betrieb eingehalten werden. A 2.1 n vom Verbot der gefährlichen Arbeiten Nummerierung nach der Checkliste «in der beruflichen Grbildung» (Seco) vom 10.12.2014 2 Arbeiten, welche Jugendliche psychisch überbeanspruchen 2a Arbeiten, welche die psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen, v.a. emotional: Traumatisierung (Überwachen, Pflegen oder Begleiten von Personen in körperlich oder psychisch kritischen Zuständen) 3 Arbeiten, welche Jugendliche körperlich überbeanspruchen 3a Arbeiten, welche die körperliche Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen: manuelle Handhabung von grossen Lasten oder häufig zu bewegenden Lasten 6 Arbeiten mit gesheitsgefährdenden Chemikalien 6a Arbeiten mit gesheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze 2 bzw. H-Sätze 3 eingestuft oder gekennzeichnet sind: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39 / H370) 2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (R42 / H334) Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (R43 / H317) Gefahr ernster Gesheitsschäden bei längerer Exposition (R48 / H372 H373) 7 Arbeiten mit gesheitsgefährdenden biologischen Agenzien 7a Umgang mit Körperflüssigkeiten oder Exkrementen von Erkrankten, Sortieren von ungereinigter nicht desinfizierter Wäsche 7b Arbeiten mit Mikroorganismen der Risikogruppen 2-4 gemäss der SAMV (Viren, Bakterien, Parasiten, Pilze) 8 Arbeiten in einem ungesicherten Umfeld 8b Arbeiten mit bewegten Transport- Arbeitsmitteln (Mobilitätshilfen für Körperbehinderte oder Schwerkranke) 8d Arbeiten mit Teilen, welche gefährliche Oberflächen besitzen (Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeit) 2 Vgl. Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857) 3 Vgl. die in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom Juni 2015 (SR 8111) genannte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 73

Register E shandbuch FaGe Anleitung Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 4 Anleitung Überwachung der Mitarbeit bei der Pflege Betreuung von Klientinnen Klienten in besonders belastenden Situationen A A in der Sterbephase A A in Krisensituationen A A in komplexen palliativen Situationen A A bei starken Verwirrtheitszuständen (Handlungskompetenzen C.2 bis C.5) Psychische ( physische) Belastung 2a Begleitung, Besprechung belastender Situationen, Entlastungsangebote für Lernende A A Handlungskonzept «Verwirrtheitszustände» A A Zielsetzung Konzept der Palliative Care A A Handlungskonzept «Krisenmanagement» (psychiatrisch, Suchterkrankungen) A A Aggressionsmanagement A A Deeskalation A A Kommunikationsschulung A A Rollenklärung A A Ethische Richtlinien A A Sterbeprozess A A Reflexionstechniken, Reflexion ab Begleitung gemäss shandbuch III A A A A dem sstand entsprechende Einsatzplanung 74

Bildungsplan Fachfrau/Fachmann Gesheit EFZ Register E Anleitung Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 4 Anleitung Überwachung der Körperliche Belastung bei der Mitarbeit bei Pflege Betreuung von Klientinnen Klienten, insbesondere bei A A Körperpflege A A Mobilisation A A Transfers (Rollstuhl, Fahrzeuge, Betten, weitere) A A Heben, Tragen Bewegen schwerer Lasten A A Alleinarbeit (Handlungskompetenzen B.1, B.2, B.3, D.4, D.7) Körperliche Überbeanspruchung 3a A A Gesheitsrisiken bei Überlastungen A A Instruktion von rückenschonenden Verfahren (SUVA 44018) A A zweckmässige Mobilisierungs- Transporttechniken (Richtlinie zum Transfer von Klienten allgemeine Lastenhandhabung Fachmann/-frau Gesheit EFZ 6 ) A A ergonomisch richtige Körperhaltung Arbeitsausführung A A technische Hilfsmittel (z.b. Transferhilfen) A A Lastbegrenzung, Hebehilfen, durch Kolleginnen/Kollegen A A Einschätzung, welche Lasten die körperliche Leistungsfähigkeit übersteigen A A Erholungspausen einhalten A A Bettentransfer zu zweit bis I II bis A A A A Praktische Umsetzung erst nach in I 2. 75

Register E shandbuch FaGe Anleitung Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 4 Anleitung Überwachung der Infektionsgefährdung bei der Mitarbeit bei Pflege Betreuung von Klientinnen Klienten, insbesondere A A bei Körperpflege A A bei Atmung A A bei Ausscheidung A A von Klienten mit Infekten oder infizierten Wen Umgang mit infektiösem Abfall oder Wäsche (Handlungskompetenzen B.1, B.2, B.4, D.7, G.1) Infektionsgefahr durch Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Gegenständen, mit denen die Flüssigkeiten in Kontakt gekommen sind (Körperflüssigkeiten gelten als potentiell infektionsgefährdend) 7a 7b A A Hygienekonzept (u.a. Haut Händedesinfektion) A A Persönliche Schutzausrüstung (u.a. Schutzhandschuhe verwenden) A A Impfangebot, insbes. Hepatitis B A A schneller Informationsfluss nach Bekanntwerden eines besonderen Infektionsrisikos (z.b. Multiresistente Keime) A A Konzept über Verhalten bei speziellen Krankheitserregern (MRK, Noro-Virus etc.) A A Kenntnisse über die Entsorgung von medizinischen, insbesondere infektiösen Abfällen A A Kenntnisse über den Umgang die Wäsche von infektiösen Textilien bis I II bis A A Eintrittsuntersuchung durch Arbeitsmediziner/in A A 2. 76

Bildungsplan Fachfrau/Fachmann Gesheit EFZ Register E Anleitung Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 4 Anleitung Überwachung der In Notfallsituationen situationsgerecht reagieren (Handlungskompetenz C.1) Durchführung von Blutentnahmen Injektionen (Handlungskompetenzen D.2 D.6) A A Fehlende / ungeeignete Intervention bei medizinischem Notfall, Unfall, Brandfall A A Psychische physische Belastung 2a 3a A A Notfallplan A A Kenntnisse über das Verhalten im Notfall vor Ort bei den zu Betreuenden A A Regelmässige Instruktion A A Möglichkeit jederzeit Hilfe anzufordern (z. B. mit Mobiltelefon Stichverletzung bei Probenahme oder Injektion 8d A A Notfallkonzept Fremdblutkontamination anwenden A A Sharps mit Schutzeinrichtungen verwenden; kein Recapping A A Abwurf in durchstichsichere Behältnisse, auch im ambulanten Bereich (keine Entsorgung von offenen Kanülen über den Hausmüll) A A Gefahren Komplikationen der venösen kapillären Blutentnahme, von subkutanen intramuskulären Injektionen bis III A A A A dem sstand entsprechende Einsatzplanung 6. II A A bis 6. 77

Register E shandbuch FaGe Anleitung Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 4 Anleitung Überwachung der Arbeiten bei / an Klientinnen Klienten mit einem Gewaltpotential, Alleinarbeit (Handlungskompetenzen C.1 C.5) A A Psychische ( physische) Belastung A A unerwartetes Erleben von Gewalt A A Risiko des Missbrauchs (auch unabhängig vom Gewaltpotential) A A Körperliche Überbelastung 2a 3a A A Gewaltpräventions- Notfallkonzept A A Arbeit zu zweit, wo es möglich ist A A Beachten der psychischen körperlichen Grenzen der Mitarbeitenden beim Einsatz zur Alleinarbeit A A Coaching, Möglichkeit der Supervision / oder einer psychologischen Beratung III A A A A dem sstand entsprechende Einsatzplanung 78

Bildungsplan Fachfrau/Fachmann Gesheit EFZ Register E Anleitung Überwachung Begleitende Massnahmen durch Fachkraft 4 Anleitung Überwachung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wie Medikamente (Handlungskompetenz D.3) Reinigungs- Desinfektionsarbeiten (z.b. Zimmerreinigung Spital) (Handlungskompetenz E.1) A A Kontakt mit schädigenden Wirkstoffen (Medikamente gelten auch als Gefahrstoffe) 6a A A Chemikalienkennzeichnung GHS / H- P-Sätze sowie Etiketten A A Einholen von Informationen aus Sicherheitsdatenblatt A A Hautschädigung durch Desinfektionsmittel, Feuchtarbeit A A Kontakt mit Körperpflegemitteln, Tenside A A Vergiftung/Verätzung durch Reinigungsmittel A A Instruktion zu Gefährdung im Umgang mit Gefahrstoffen (z.b. Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Medikamente auch Sauerstoff) A A Arbeitsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen insbesondere Desinfektionsmittel A A Hautschutzkonzept befolgen A A Persönliche Schutzausrüstung (u.a. Schutzhandschuhe, Schutzbrillen) verwenden) A A Korrekte Lagerung Kennzeichnung von Gefahrstoffen A A Korrektes Abfüllen von Gefahrstoffen, ggf. für ausreichende Belüftung sorgen A A Arbeit geeignet organisieren (E.1) I (E.1) II (E.1) A A (E.1) 2. (E.1) 79

Register E shandbuch FaGe Grlegende Aufgabe der Institutionen des Gesheitswesens ist die Gewährleistung Förderung der Gesheit des Wohlbefindens der durch sie betreuten Klientinnen Klienten. Zum Schutz der Klientinnen Klienten der Mitarbeitenden verfügen diese Institutionen über ein überdurchschnittliches Sicherheitsbewusstsein über umfassende Sicherheitskonzepte. Die Einführung in diese Sicherheitskonzepte deren Umsetzung ist ein wichtiger Pfeiler in der am Lernort Praxis. Legende: : überbetriebliche Kurse; : Berufsfachschule Ausarbeitung durch die Arbeitsspezialistin: Elisabeth M. Berger, Fachärztin für Arbeitsmedizin Innere Medizin, 09.10.2015 / modifiziert am 18.02016 / komplett überarbeitet am 2 Dezember 2016. AEH Zentrum für Arbeitsmedizin Ergonomie Hygiene AG Militärstrasse 76 8004 Zürich 4 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lerngebiet oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 5 Die betriebliche erfolgt in den Schritten gemäss Ziffer des pädagogischen Konzepts (Register C des shandbuchs). Die dort formulierten Vorgaben zum Aufbau der Handlungskompetenzen (schrittweiser Aufbau mit Einführung, Anleitung, Aufsicht Ausführung) sind insbesondere bei den als gefährlich eingestuften Arbeiten sorgfältig zu beachten. FaGe EFZ arbeiten in Pflege- Betreuungsteams, eine verantwortliche Fachperson ist bezeichnet ständig erreichbar. 6 Richtlinie zum Transfer von Klienten allgemeine Lastenhandhabung Fachmann/-frau Gesheit EFZ ist unter www.odasante.ch abrufbar. 80