Richtlinie über die finanzielle Förderung energetischer Sportstättensanierung in der Region Hannover. 1. Zuwendungszweck

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Transkript:

Richtlinie über die finanzielle Förderung energetischer Sportstättensanierung in der Region Hannover 1. Zuwendungszweck Die Region Hannover fördert unter folgenden Aspekten die energetische Sanierung und Modernisierung von Vereinssportanlagen mit dem Ziel, Energie einzusparen und die Umweltbildung zu fördern: - Gesamtkonzept für rationelle Energienutzung und den Einsatz erneuerbarer Energie - Nachhaltige Energieeinsparung mit dem Ziel einer höchstmöglichen CO 2 - Einsparung - Erschließung kostengünstiger CO 2 -Einsparpotenziale - Entlastung des Vereinsbudgets durch eine deutliche Verbrauchs-/Betriebskosteneinsparung - Vorbildfunktion des Vereins für aktiven Klimaschutz. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Investitionen zur energetischen Sanierung oder Modernisierung von - vereinseigenen Sportstätten - kommunalen Sportstätten, die nicht im Besitz gemeinnütziger Vereine sind und überwiegend vereinssportlicher Nutzung unterliegen nach Maßgabe eines von einem der Berater gemäß dem als Anlage beigefügten e.cosport-coaching (Ziff. 3) ausgearbeiteten Sanierungsplans oder entsprechenden Unterlagen von Fachplanern. 2.2 Nicht gefördert werden kommerzielle, d. h. der Gewinnerzielung dienende Gebäude oder Gebäudeteile, wie z.b. Sportstudios, Gaststätten- oder Saunabereiche und sonstige, nicht sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Gebäudeteile, wie etwa Wohnungen. Der Anteil dieser Bereiche ist nach m² Nutzfläche aus der Gesamtnutzfläche des Gebäudes herauszurechnen. Die förderfähigen Kosten werden grundsätzlich entsprechend gekürzt. 2.3 Kommerziell genutzte Bereiche können ausnahmsweise zuwendungsfähig sein, sofern sie einen integralen Bestandteil des ansonsten unkommerziell betriebenen Vereinsgebäudes darstellen und im Rahmen einer energetisch sinnvollen Sanierung/Modernisierung zwingend zu berücksichtigen sind. 1

3. e.cosport-coaching 3.1 Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Beginn von Maßnahmen eine Orientierungsberatung gemäß dem als Anlage beigefügten e.cosport-coaching in Anspruch zu nehmen, einen Sanierungsplan aufstellen zu lassen und die öffentliche Darstellung der Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzungsberatung vorzunehmen. 3.2 Das Ergebnis der Beratung ist für den Antragsteller bindend. Die Orientierungsberatung ist für den Antragsteller kostenlos. Die Aufstellung des Sanierungsplans ist kostenlos, sofern wesentliche Maßnahmen entsprechend dem Sanierungsplan umgesetzt werden. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle eingetragenen Vereine, die dem Stadtsportbund Hannover oder dem Regionssportbund Hannover e.v. angehören sowie die Städte und Gemeinden der Region Hannover. 5. Antragsfristen 5.1 Der Förderantrag muss vor dem Vorhabensbeginn und innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung des Sanierungsplans gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. 5.2 Eine Förderung im Folgejahr der Antragstellung ist nur möglich, wenn der Antrag bis zum 30.11. d.j. eingereicht wird. 5.3 Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich erst nach der Bewilligung begonnen werden, sofern nicht nachvollziehbare Gründe für eine besondere Dringlichkeit vorliegen. In diesem Fall kann im Einzelfall eine Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt werden. 6. Antragsunterlagen 6.1 Der Förderantrag ist formlos bei der Region Hannover zu stellen. Ihm ist der Sanierungsplan einschließlich Finanzierungsplan beizufügen. Bindende Bestandteile des Finanzierungsplans sind die - Inanspruchnahme aller geeigneten Bundes- und Landesförderprogramme - Mitfinanzierung durch den Landessportbund über den Stadtsportbund Hannover oder den Regionssportbund Hannover e.v. 2

- Inanspruchnahme aller Förderungsmöglichkeiten durch den Fonds proklima - Eigenbeteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten i.h.v. 20 % bei Antragstellung durch den Verein 40 % bei Antragstellung durch die Stadt oder Gemeinde. 6.2 Vom Eigenanteil dürfen bis zu 40 % der Leistungen in Eigenarbeit durch Vereinsmitglieder erbracht werden. Arbeitsleistungen können mit bis zu 15,00 pro Stunde angesetzt werden. 7. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung errechnet sich aus den tatsächlichen förderfähigen Kosten abzüglich der Fremd- und Eigenmittel. Sie ist bis zu einem Zuschuss in Höhe von 75.000,00 möglich. 8. Art der Förderung 8.1 Die Förderung erfolgt als projektgebundener Zuschuss und ist nicht rückzahlbar. 8.2 Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch der auf der Grundlage der Antragsunterlagen bewilligte Förderbetrag. 9. Bewilligung 9.1 Zuschüsse aufgrund dieses Förderprogramms werden nur im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Fördermittel gezahlt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 9.2 Sollten die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle Anträge zu fördern, werden die Mittel nicht nach der Reihenfolge des Antragseingangs, sondern anhand der nachfolgenden Bewertungskriterien vergeben: - Investitionseffektivität (Annuität der Investition in Relation zur jährlichen CO2-Einsparung) - Fördereffektivität (Annuität der Förderung ohne Drittmittel in Relation zur jährlichen CO2- Einsparung) - Wirtschaftlichkeit 3

(Annuität der Investition/Fördersumme in Relation zur eingesparten Energiemenge). 9.3 Die Bewilligung von Fördermittel nach dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für die Maßnahme erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Region Hannover übernimmt keine Haftung für jedwede Schäden im Zusammenhang mit der Planung, der Errichtung, dem Betrieb oder der Durchführung der geförderten Anlage oder Maßnahme. 10. Auszahlung 10.1 Der Zuschuss kann entsprechend dem Fortschritt der Maßnahme abschlagsweise bei der Region Hannover unter Vorlage prüfbarer Nachweise über die Verwendung der Fördermittel und aller Bewilligungsbescheide über die Zuschüsse Dritter schriftlich abgerufen werden. 10.2 Die Schlusszahlung muss spätestens bis zum 30.11. des auf die Bewilligung folgenden Jahres abgerufen werden. 10.3 Auf Antrag kann die Auszahlungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Auszahlungsfrist muss bis zum 30.11. des auf die Bewilligung folgenden Jahres bei der Region Hannover eingegangen sein. 10.4 Die Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen führt zur vorzeitigen Beendigung des Verfahrens. Die Auszahlung der Förderung ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Die Einhaltung der Fristen obliegt eigenverantwortlich dem Antragsteller. 11. Erhalt des Vorhabens Das Vorhaben ist mindestens zehn Jahre nach Fertigstellung der Maßnahme entsprechend dem Antrag zu erhalten. Wird es vor Ablauf dieser Frist entfernt, kann die Zuwendung durch die Region Hannover anteilig (1/10 pro Jahr) zurückgefordert werden. 12. Veröffentlichungen Bei Veröffentlichungen und allen medienwirksamen Unterstützungen für das Projekt ist auf die Förderung durch die Region Hannover, das e.cosport-coaching (Ziff. 3) und die Klimaschutzziele hinzuweisen und dabei das Logo der Region Hannover zu verwenden. 4

13. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2013 in Kraft und ersetzt die gleichnamige Richtlinie der Region Hannover vom 01.07.2003. Die Richtlinie ist gültig bis zum 31.12.2017. Hannover, 18.12.2012 5