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R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0022-12-9 =RSS-E 4/13 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner und die Beisitzer Mag. Thomas Hajek, Helmut Hofbauer, Oliver Fichta, Peter Huhndorf unter Anwesenheit des Schriftführers Mag. Christian Wetzelberger in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 23. Jänner 2013 in der Schlichtungssache '''''''''''''''''' '''''' ''' ''''''''' '''''''''''' '''' '''' ''''', vertreten durch '''''''''''' ' '''''' ' ''''' '''' ''''''''''' '''' ''''' '''''', gegen '''''''' ''''''''''''' ''' '''''''''''' ''' ''''' ''''''''''' beschlossen: Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadens vom 21.8.2010 aus der Maschinenbruchversicherung zur Polizzennummer ''''''''''''''' zu empfehlen, wird zurückgewiesen. Begründung Unbestritten ist folgender Sachverhalt: Zwischen den Streitteilen wurde zur Polizzennummer '''''''''''''' am 11.10.2002 eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Versichert ist laut Polizze die technische Betriebseinrichtung der Kläranlage am Risikoort ''''' '''''', Kläranlage ''''''''. Als Vertragsdauer ist der Zeitraum vom 6.5.2002 bis 1.1.2013 vereinbart. - 1 -

Als entscheidungswesentlich ist aus den vereinbarten Bedingungen AMB 1980 Folgendes hervorzuheben: Art. 6 Ersatzleistung ( ) (2) Die Ersatzleistung erfolgt: a) bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles ( ). b) bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache nach dem Wert, den sie einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage unmittelbar vor dem Schaden hatte (Zeitwert). Der Versicherungsnehmer hat die noch irgendwie verwertbaren Teile mit ihrem Schätzwert in Zahlung zu nehmen. Eine Sache gilt als völlig zerstört, wenn die Reparaturkosten deren Zeitwert am Schadentag erreichen oder übersteigen. Sind unter einer Position mehrere zusammengehörige Maschinen maschinelle Einrichtungen oder Apparate versichert und werden einzelne hievon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so behandelt, als wären die völlig zerstörten Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate mit einer eigenen Position versichert. ( ) Am 21.8.2010 entstand nach der Aktenlage am Versicherungsort folgender Schaden: Beschädigt wurde ein Teil der elektronischen Steuerungsanlage der Kläranlage. Die Anlage wird elektronisch mit Hilfe einer speicherprogrammierbaren Steuerung mit Komponenten des Herstellers ''''''''''' gesteuert. Drei Eingangsmodule wurden beschädigt, es handelt sich um Module mit der Bezeichnung A1- SX81. Der von der Versicherung bestellte Sachverständige stellte als Ursache eine elektrische Überspannung fest, er zog diese Schlussfolgerung aus den Verschmorungsschäden an der Elektronik. Eine Alterung oder Verschleiß konnte er als - 2 -

Ursache nicht feststellen. Man hat versucht, bei der Herstellerfirma Ersatzmodule zu erhalten, dieser Versuch war aber nicht erfolgreich (siehe Bericht des Sachverständigen ''''''''' ''''' im Mail des Sachbearbeiters ''''' '''''' '''''' an den Antragstellervertreter vom 18.10.2010). Laut Kostenvoranschlag der Fa. ''''''' betragen die Kosten der Erneuerung der Kläranlagensteuerung 60.697,-- netto. Mit Email vom 18.10.2010 teilte der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, '''' '''''' '''''', dem Antragstellervertreter Folgendes mit: Aufgrund des Alters der Anlage ist bei den notwendigen Reparaturarbeiten ein Totalschaden gegeben. Bedingungsgemäß (es gelten die AMB 1980) ist in einem solchen Fall der Zeitwert zu ersetzen welcher sich zwischen EUR 6.500,- und 9.750,- bewegt - ausgehend von den vom SV für angemessen befundenen veranschlagten Kosten von EUR 65.000,-. Sollte also der Nachweis einer Neuanschaffung gegeben sein (bitte um Rechnungskopie) werden wir einen Pauschalbetrag von EUR 8.000,- (Durchschnittswert) ersetzen. Zusätzlich werden wir auch die bislang angefallen Reparaturkosten der Notreparatur von EUR 5.251,02 der Firma ''''''' vom 27.8.2010 übernehmen. Nach Legung des Kostenvoranschlages wurde der Schadensfall so abgerechnet, wie dies im zitierten Email angekündigt wurde. Mit Email vom 25.7.2011 teilte der Mitarbeiter des Antragstellervertreter ''''' ''''' '''''' dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin Folgendes mit: ( )Laut Unterlagen wurde die Deckung für die gesamte Anlage beantragt. Die ''''''''' hat die Deckung mit der Polizze - 3 -

bestätigt. Der Umfang des zu versichernden Risikos war der '''''''' bekannt. In der Schadenbeurteilung wird nun die Schadenleistung auf Basis des Gutachtens mit dem Zeitwert abgerechnet. Diese Beurteilung ist insofern nicht korrekt, als man nicht von einem Totalschaden ausgehen kann, da in der Bewertung lediglich auf die Steuerungs- und Überwachungsanlage eingegangen wurde, und der Wert der gesamten Anlage unberücksichtigt blieb. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Besonderen Bedingungen - insbesondere jedoch auf die oberstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 250/04x. Wir ersuchen daher um nochmalige Überprüfung( ) Da in der Folge eine Einigung nicht erzielt werden konnte, beantragte die Antragstellerin von der Schlichtungskommission mit Antrag vom 30.10.2012 die Empfehlung, den Schaden laut Kostenvoranschlag zu decken. Die antragsgegnerische Versicherung begehrte mit Email vom 16.11.2012 die Abweisung des Schlichtungsantrages und begründete wie folgt: Die uns vorgelegten Unterlagen und Teile wurden einer Beurteilung durch einen Sachverständigen, namens '''''' '''' ''''''''' ''''' unterzogen. Schadensursache: Es ist von einer elektrischen Überspannung in der Stromversorgung auszugehen. Im November 2010 haben wir für die durch die Firma '''''' durchgeführten Erstmaßnahmen (provisorischer Notbetrieb möglich) in Höhe von EUR 5.251,02 netto Schadenersatz geleistet. Vorgelegt wurde weiters ein KV derselben Firma vom - 4 -

1.2.2011 über EUR 60.697,-- netto. Dies betrifft laut SV eine völlige Erneuerung der elektrischen und elektronischen Teile samt Computervisualisierung. Der Zeitwert dieses selbständigen Anlagenteiles liegt bei 10 bis max. 15 %, somit zw. 6.000,-- und 9.000,-- Euro. Bedingungsgemäß ist gemäß Art. 6 Punkt b) bei völliger Zerstörung der Zeitwert zu ersetzen. Dies gilt auch bei zusammengehörigen Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten so als wäre jeder selbständige Anlagenteil mit einer eigenen Position versichert. Dies trifft in diesem Fall zu. Alle Anlagenteile sind als technisch getrennte Teile zu betrachten. Daher nur Zeitwertersatz. Unsererseits wird ein Betrag von EUR 8.000,-- angeboten. Es besteht überdies ein Selbstbehalt von EUR 363,--. In rechtlicher Hinsicht hat die Schlichtungskommission erwogen: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher im Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des 915 ABGB Anwendung, Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (vgl RS0050063). Versichert ist aber grundsätzlich, was im Versicherungsvertrag umschrieben ist. Darüber hinaus kann jedoch der Versicherer ausdrücklich erklären, welche Risken er nicht übernimmt bzw. in welchen Fällen er sie doch übernimmt. Dabei kann der versicherte Umfang ganz allgemein verkleinert, betraglich begrenzt oder ausdrücklich ausgenommen werden. Wie weit ein Risikoausschluss wirkt, hängt von der Deutlichkeit der Formulierung ab. Hier besteht ein ausdrückliches - 5 -

Klarheitsgebot an den Versicherer (vgl Schalich, Obliegenheitsverletzungen und ihre Folgen, ZVR 1995, 349 f.). Aus den im vorliegenden Fall vereinbarten Versicherungsbedingungen musste für die Versicherungsnehmerin klar sein, dass dann, wenn unter einer Position mehrere zusammengehörige Maschinen versichert werden und einzelne hievon zerstört werden, diese Schadenfälle so behandelt werden, als wären die völlig zerstörten Maschinen, maschinelle Einrichtungen und Apparate mit einer eigenen Position versichert. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der der Empfehlung der Schlichtungskommission vom 21.Juni 2012, RSS-0009-12 = RSS-E 11/12, zugrunde lag. Durch diese klare Formulierung in den Bedingungen für die Maschinenbruchversicherung AMB 1980 hat der Versicherer klar erklärt, dass er diesbezüglich das Risiko einschränkt, was aber im zitierten Fall der RSS nicht in dieser Klarheit der Fall war. Zutreffend führt jedoch die Antragstellerin aus, dass die Deckung für die gesamte Anlage beantragt wurde. Es komme daher darauf an, ob dies im Wesentlichen der Vertragswille der Streitteile bei Abschluss des Versicherungsvertrages war. Die Feststellung des tatsächlichen Vertragswillens ist aber nach ständiger Rechtsprechung eine tatsächliche Feststellung und keine Rechtsfrage und kann nur in einem streitigen Verfahren geklärt werden (vgl Kodek in Rechberger 3, 498 ZPO Rz 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist auch einem Beweisverfahren vorbehalten, ob die Schlussfolgerung des Sachverständigen ''''''''' ''''' richtig ist, dass die zerstörten Eingangskarten nur eine Position - 6 -

der maschinellen Einrichtung ist, die technisch als eigene Position versichert werden kann oder ob die gesamte Steuerungs- und Überwachungsanlage der Kläranlage als technische Einheit zu sehen ist. Da sich die Antragsgegnerin nur dann auf die Risikoeinschränkung des Art 6 Abs 2 lit b AMB 1980 berufen kann, wenn durch ein SV-Gutachten im gerichtlichen Verfahren feststeht, dass diese Steuerungseinheit nicht als Einheit gesehen werden muss, sondern die Meinung des Sachverständigen ''''' richtig ist, dass die Eingangskarten als Teil einer maschinellen Einrichtung zu sehen sind, kann aufgrund der Aktenlage diese Frage nicht beantwortet werden. Ebenso ist wie bereits oben erwähnt die Frage des Vertragswillens, wie dies die Antragstellerin behauptet, eine Beweisfrage. Die vom Antragstellervertreter herangezogene Entscheidung des OGH vom 20.10.2004, 7 Ob 240/04x, betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt und eine andere Bedingungslage und war für die in diesem Fall zu lösenden Rechtsfragen nicht unmittelbar verwertbar. Es war daher gemäß Pkt. 5.3. lit g der Antrag schließlich zurückzuweisen. Für die Schlichtungskommission: Dr. Hellwagner eh. Wien, am 23. Jänner 2013-7 -