ELAS PROMEMORIA ELAS PROMEMORIA ELAS PROMEMORIA ELAS-INFO ELAS PROMEMORIA ELAS PROMEMORIA ELAS PROMEMORIA Wichtigsten Neuerungen des provinziellen Abkommen im Sektor Handel Dienstleistung vom 26.09.2016 Das neue provinziale Abkommen wurde am 26. September abgeschlossen, ist aber erst mit 24. November 2016 in Kraft getreten. Im Folgenden haben wir die Neuerungen für Sie zusammengefasst. Geschäftszeiten Art. 3 Arbeitszeitkonto ( banca ore ) Art. 4 provinzielles Lohnelement Art. 5 Es wird festgelegt, dass die Geschäfte an sieben Tagen, auch an Sonn- Feiertagen, geöffnet haben können, aber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten laut Gesetz einzuhalten. Deshalb wurde auch der Zuschlag für die Samstagsarbeit (15%) abgeschafft. Ab 01.01.2017 wird im Prov. Abkommen ein Arbeitszeitkonto eingeführt auch geregelt. Dies bedeutet, dass ab diesem Termin ein Unternehmen entscheiden kann, das Arbeitszeitkonto einzuführen, ohne dass dafür ein zusätzliches Betriebsabkommen abgeschlossen werden muss. In der Zeit Bank werden die Übersten Mehrsten 1:1 registriert können ohne Aufschlag ausgeglichen werden. Falls die Übersten bzw. Mehrsten an einem Feiertag geleistet werden, so beträgt die Quote 1:1,4 (1 Ste Ausgleich Aufschlag von 40%). Werden die Übersten bzw. Mehrsten im Zuge eines Saisonsvertrages an Feiertagen geleistet, beträgt die Quote 1:1,3. Die gearbeiteten normalen Arbeitssten, Übersten bzw. Mehrsten an Sonntagen am 8. Dezember sind von dieser Regelung ausgeschlossen werden mit dem normalen Zuschlag ausgezahlt. Werden die Sten im Arbeitszeitkonto bis 30.06 des darauffolgenden Jahres nicht ausgeglichen, dann werden die übrigen Sten mit den Lohnstreifen vom Juni ausgezahlt. Diese Sten werden mit dem Übersten bzw. Mehrstenaufschlag bezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sten des Arbeitszeitkontos auf dem Lohnstreifen anzuführen. Das provinzielle Lohnelement in Höhe von 8,00 brutto monatlich wurde bestätigt. Sonntagsarbeit Art. 6 Die Sonntagsarbeit wird folgendermaßen bezahlt: 1. Aufschlag in Höhe von 40% in allen Fällen, außer in jenen die in Punkt 2 angeführt sind. Es wird ein Ersatzruhetag vereinbart. 2. Aufschlag in Höhe von 30% a) für Mitarbeiter die den Sonntag als normalen Arbeitstag haben wo ein anderer Wochentag als Ruhetag laut Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Seite 1 von 5
b) für Mitarbeiter die mit einem Saisonsvertrag in den gelisteten Gemeinden mit vorwiegend touristischer Saison (Art. 19) z.b. Tirol, Schenna, Graun im Vinschgau usw. angestellt wurden oder einen Saisonsvertrag in den anderen Gemeinden haben. Auch ist ein Aufschlag in Höhe von 30% zu bezahlen, sollte die Arbeit am Ruhetag geleistet ein Ersatzruhetag genehmigt werden. Arbeitszeit in der Weihnachtszeit Art. 6bis Sonntag - 27.11.2016 + 04.12.2016 Bezahlung der gearbeiteten Sten im Ausmaß von 40% (30% für Saisonsverträge Arbeitnehmer welche am Sonntag nicht Ruhetag haben Arbeitnehmer mit Saisonsvertrag in einer der Gemeinden lt. Art.19 PAKV) innerhalb der darauf folgenden 2 Wochen muss der Ausgleichsruhetag (ganzer freier Tag) gewährt werden. (Dieser muss im Stenregister mit AR gekennzeichnet werden) Donnerstag - 08.12.2016 Maria Empfängnis Bezahlung der gearbeiteten Sten im Ausmaß von 95 % der Entlohnung die geleisteten Arbeitssten werden zu den übrigen zustehenden Freisten (Ferien/Arbeitsverkürzung) dazugezählt, außer dieser fällt auf einen Sonntag. In diesem Fall steht ihm ein Ausgleichsruhetag zu. Silberner Sonntag 11.12.2016 Bezahlung der gearbeiteten Sten im Ausmaß von 95 % der Entlohnung innerhalb 31.12.2016 muss der Ausgleichsruhetag (=ganzer freier Tag) gewährt werden. (Dieser muss im Stenregister mit AR gekennzeichnet werden) Goldener Sonntag 18.12.2016 Bezahlung der gearbeiteten Sten, im Ausmaß von 95% der Entlohnung innerhalb 31.12.2016 muss der Ausgleichsruhetag (=ganzer freier Tag) gewährt werden. (Ist im Stenregister eigens mit AR zu Kennzeichen! Die arbeitsfreien Nachmittage am Unsinnigen Donnerstag u. Faschingsdienstag sind somit nicht mehr, wie früher, als Ausgleichsruhetag für den Goldenen Sonntag, sondern als Urlaubssten zu berechnen) Feiertagsarbeit Art. 7 Patronstag Art. 8 Die Feiertagsarbeit wird folgendermaßen bezahlt: 1. Aufschlag in Höhe von 40% in allen Fällen, außer in jenen die in Punkt 2 angeführt sind. Es wird ein Ersatzruhetag vereinbart. 2. Aufschlag in Höhe von 30%für Mitarbeiter die mit einem Saisonsvertrag in den gelisteten Gemeinden mit vorwiegend touristischer Saison (Art. 19) z.b. Tirol, Schenna, Graun im Vinschgau usw. angestellt wurden oder einen Saisonsvertrag in den anderen Gemeinden haben. 3. In der Provinz Bozen wird der Pfingstmontag als Patronstag festgelegt, welcher als Feiertag gilt. Einstufungskategorie Art. 9 In der Provinz Bozen gibt es die Kategorie 7 des nationalen Kollektivvertrages nicht. Seite 2 von 5
Zusatzrentenfond Art. 11 Bei Personen die ein zweites Mal im Betrieb beschäftigt werden, ist im Arbeitsvertrag anzuführen, dass der Arbeitnehmer die Wiederaktivierung beim Zusatzrentenfond fordert. Es ist nicht wieder die Einschreibung notwendig. Krankheit Art. 12 Es kommt der Artikel 176 des nationalen Kollektivvertrages zur Anwendung, außer dass 100% der Entlohnung vom 4. bis zum 20. Tag gezahlt wird nicht wie auf nationaler Ebene nur 75% der Entlohnung. Diese Handhabung gilt auch für Lehrlinge. Mitarbeiter der in der Provinz Bozen tätigen Betrieben mit über 10 Dienstjahren, erhalten 50% der Entlohnung vom 181. bis zum 270. Krankheitstag. Der Betrieb teilt dem Arbeitnehmer mindestens 7 Tage im Voraus den genauen Ablauf der Frist von 180 Tagen der Arbeitsplatzerhaltung mit informiert ihn über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines weiteren unbezahlten Wartestandes von höchstens 120 Tagen, gemäß Art. 181 des nationalen Kollektivvertrages, vorausgesetzt der Arbeitnehmer legt entsprechende ärztliche Zeugnisse vor. Unfall Art. 12bis Der Arbeitnehmer erhält wegen eines Arbeitsunfalles eine Ergänzung, so dass 100% der normalen Gesamtentlohnung vom 1. bis zum 180. Tag bezahlt werden. Ferien Art. 13 Ferien können in Sten angeführt werden diese entsprechen 173,33 Sten für einen Vollzeitbeschäftigten fürs ganze Jahr. Führerschein Art. 14 Sollte einem Arbeitnehmer der Führerschein oder eine anderes Zeugnis entzogen werden, wegen eines von ihm selbst verursachten Gres, so kann er vom Dienst unentgeltlich suspendiert werden. Sollte der Zeitraum des Führerscheinentzugs länger als 6 Monate betragen, so kann der Arbeitnehmer entlassen werden. Wenn es gewünscht wird ist eine Schlichtung bei einer Gewerkschaft wegen der Entlassung verpflichtend. Arbeitszeitreduzierung Art. 15 Jeder Arbeitnehmer, der neu angestellt wird der beweisen kann, dass er in den letzten vier Jahren in einem anderen Unternehmen gearbeitet hat, bei dem der Kollektivvertrag Handel angewandt wurde, kann diese Dienstzeit anerkennen lassen. Voraussetzung ist, dass das letzte dieser Dienstverhältnisse vor nicht mehr als 12 Monaten beendet wurde. Dadurch hat der Mitarbeiter die Möglichkeit schneller wieder den Anspruch auf Freisten geltend zu machen, ansonsten hat er in den ersten zwei Dienstjahren keinen Anspruch darauf vom zweiten bis vierten Dienstjahr nur auf 50% der Freisten. Elternzeit in Sten Art. 16 So wie von der Gesetzesregelung vorgesehen, kann die Elternzeit auch nur für halbe oder ganze Arbeitstage genossen werden. In diesen Fällen wird gemeinsam zwischen der arbeitenden Mutter oder dem arbeitenden Vater dem Arbeitgeber die zu genießenden Tage oder Sten vereinbart. Die Anfrage die Elternzeit in Sten zu genießen muss mit einer angemessenen Vorankündigungszeit erfolgen. Aufgr dessen, hat der Arbeitgeber zusammen mit der arbeitenden Mutter oder dem arbeitenden Vater, die die Elternzeit in Sten genießen möchte, schriftlich den gesamten Zeitraum der Abwesenheit zu vereinbaren oder zu mindestens monatlich. In diesem Fall wird die zu genießende Elternzeit innerhalb des 5ten des vorhergehenden Monats schriftlich festgelegt. Zu diesem Zweck wird ein Kalender unterzeichnet mit der Angabe der zu Seite 3 von 5
genießenden Elternzeit. Wird keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, so kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung. Ein Tag Elternurlaub entspricht 6,67 Sten. Arbeit auf Abruf Art. 17 Saisonsverträge Art. 18 + Art. 21 Die Entlohnung erfolgt stenweise kann die Bezahlung des 13ten 14ten Monatslohns der Freisten enthalten. Diese Handhabung muss im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Es ist möglich in allen Südtiroler Gemeinden einen Saisonsvertrag abzuschließen, zwar in folgenden Zeiträumen: Sommerschlussverkauf Winterschlussverkauf Weihnachtszeit Diese Verträge zählen nicht zu den quantitativen Limits auch andere Einschränkungen (max. fünfmal verlängern, max. 36 Monate) treffen in diesen Fällen nicht zu. In den 25 Gemeinden laut Art. 19 können das ganze Jahr Saisonsverträge abgeschlossen werden. Die Laufzeit des Zeitvertrages darf aber nicht 270 Tage im Kalenderjahr überschreiten (auch mehrere Vertrage in diesem Zeitraum) Im Arbeitsvertrag muss der Gr der Saison angeführt sein auch bei den Verträgen in den 25 Gemeinden ist die Angabe der die Art der Saisonstätigkeit Pflicht. Das 13te 14te Monatsgehalt kann monatlich ausbezahlt werden. Wird aber im Arbeitsvertrag schon so festgehalten. Saisonszuschlag Art. 20 Bei Saisonsverträgen laut Art. 18 muss ein Saisonszuschlag von 8% gezahlt werden. Er wird berechnet auf Grlohn, Kontingenz 3tes Element. Es fließt in die Berechnung von 13tem, 14tem, Ferien, Übersten, Abfertigung usw. Teilzeit Art. 22 Ein Teilzeitvertrag mit weniger als 7 Sten pro Woche ist nicht vorgesehen. Es ist aber jetzt möglich diese auch an allen anderen Tagen zu leisten nicht mehr nur am Samstag bzw. nur für Studenten. Aufteilung Teilzeit Art. 23 In Abweichung zum Art. 72 des nationalen Kollektivvertrages kann ein Teilzeitvertrag mit einer maximalen täglichen Arbeitszeit von 4 Sten, auch in Ausnahmefällen am Arbeitstag in max. zwei Arbeitsabschnitten aufgeteilt werden (z.b. 2 St. am Vormittag 2 St. am Nachmittag). Wenn diese Aufforderung Vorschlag vom Arbeitgeber kommt, ist ein Zuschlag von 15% zu zahlen. Elastizitätsklausel Art. 24 Es gelten die Bestimmungen des nationalen Kollektivvertrages. Nur die Vorankündigungszeit wurde auf drei Tage festgelegt. Es gibt keine Vorankündigungszeit, wenn diese Person einen anderen Mitarbeiter plötzlich unerwartet ersetzen muss. Aus familiären Gründen kann mit einer Vorankündigung von einer Woche von dieser Klausel zurückgetreten werden. Zuschlag Mehrarbeit Art. 25 Die Mehrarbeit wird mit einem Zuschlag in Höhe von 35% bezahlt. Die Bezahlung dieser Sten fließt nicht ins 13te, 14te Monatsgehalt neu ist, dass sie auch nicht für die Abfertigung zählt. Seite 4 von 5
Ferialverträge im Sommer Art. 26 bis 30 Ferialverträge mit Studenten oder Schülern können von Juni bis Oktober mit einer Mindestlaufzeit von sechs Wochen maximal für 14 Wochen abgeschlossen werden. Die Entlohnung beträgt: - 55% für erstes Schuljahr - 65% für zweites Schuljahr - 75% für nachfolgende Jahre - 85% für Universitätsstudenten Der Prozentsatz wird auf die Tarifentlohnung für jene Kategorie angewandt, in der der Schüler/Student eingestuft wird. Abgeschafft Art. 31 Das territoriale Abkommen im Handel vom 13/02/2009 vom 17/06/2014 wurde abgeschafft. Sie wünschen noch weitere Informationen zu diesem Thema? Gerne beantworten Ihnen unsere Mitarbeiter Ihre noch offene Fragen. Rufen Sie uns doch einfach an. Freliche Grüße Elas Team Seite 5 von 5