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Transkript:

Studienordnung für das Studium des Faches Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 11. Dezember 1984 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 49] Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 15 - Philologie III - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 31. Oktober 1983 die nachfolgende Studienordnung beschlossen. Diese Studienordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 4. Dezember 1984 - Az.: 953 Tgb. Nr. 2051/84 - genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht. 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 - im folgenden "Prüfungsordnung" genannt - Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Fach Italienisch für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. (2) Ein Studienabschluss, der der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien entspricht, ist im Fach Italienisch lediglich im Rahmen einer Erweiterungsprüfung gemäß 27 Abs. 1 der "Prüfungsordnung" möglich. Eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist in diesem Fach in Rheinland-Pfalz zur Zeit nicht möglich. (3) Grundsätzlich sind Studien- und Prüfungsanforderungen des Faches Italienisch im Rahmen der Erweiterungsprüfung denen im ersten und zweiten Fach gleich. Gemäß 27 Abs. 2 der "Prüfungsordnung" können für eine Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Italienisch notwendige Voraussetzungen auch außerhalb einer wissenschaftlichen Hochschule erbracht werden. Dabei ist gemäß 27 Abs. 4 ein Nachweis über die Art der Vorbereitung zu führen. 2 Studienzeit Die Regelstudienzeit einschließlich des Prüfungsverfahrens beträgt 10 Semester. 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. 4 Studienvoraussetzungen

Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium Kenntnisse in Latein. Die Lateinkenntnisse gelten durch die Bestätigung des Latinums im Abiturzeugnis oder ein Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung in Latein als nachgewiesen. Für Studierende, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden vom Seminar für Klassische Philologie zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung entsprechende Sprachkurse angeboten. Die Kenntnisse in Latein sind bis zum Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen. 5 Ziel und Inhalt des Studiums Das Studium vermittelt die für das Lehramt an Gymnasien im Fach Italienisch vorausgesetzten fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, insbesondere: 1. Aktive Sprachbeherrschung (mündlich und schriftlich). 2. Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen und literaturwissenschaftlichen Analyse italienischer Texte verschiedener Epochen und Sprachstufen. Dem Bezug zur Gegenwart kommt hierbei besondere Bedeutung zu. 3. Einblick in Methoden und Probleme der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren historische Entwicklung. 4. Kenntnisse der Sprach- und Literaturgeschichte unter Berücksichtigung der historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung Italiens. 5. Vertrautheit mit den historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen des heutigen Italiens (Landeskunde). 6. Kenntnis der Grundbegriffe der Fachdidaktik und grundlegender Elemente des Fachunterrichts. 6 Aufbau des Studiums, Studienabschnitte (1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. Das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern. 2. Das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern. (2) Für das Studium des Italienischen ist von einer Gesamtsemesterwochenstundenzahl (SWS) von 60-65 im Grundstudium 30-35 SWS, im Hauptstudium etwa 30 SWS auszugehen. (3) Wird Italienisch als weiteres Fach gewählt, beträgt die Gesamtsemesterwochenstundenzahl (SWS) mindestens 30. Das Studium bis zur Meldung zur mündlichen Prüfung umfasst mindestens 4 Semester. Das Studium des weiteren Fachs muss nicht gleichzeitig mit dem Studium der beiden ersten Fächer beginnen und kann auch auf mehr als 4 Semester verteilt werden. Die in 7 Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen sind nachzuweisen. (4) Der Anteil der einzelnen Lehrveranstaltungen an der Gesamtsemesterwochenstundenzahl gliedert sich wie folgt: a) nach Art oder Gegenstand vorgeschriebene Lehrveranstaltungen:

insgesamt etwa 40 SWS, davon im Grundstudium 20-25 SWS, im Hauptstudium etwa 20 SWS. b) nach Art oder Gegenstand freiwählbare Lehrveranstaltungen: insgesamt 20-25 SWS, davon im Grundstudium 10-12 SWS, im Hauptstudium 10-12 SWS. 7 Studieninhalte und Leistungsnachweise (1) Im Grundstudium ist die Teilnahme an folgenden nach Art oder Gegenstand vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erforderlich: - Sprachkurs I - Sprachkurs II -Sprachkurs III - Grammatikübung - Übersetzungsübung deutsch-italienisch - Proseminar: Einführung in die italienische Sprachwissenschaft - Proseminar: Einführung in die italienische Literaturwissenschaft - thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar - thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar - sprachwissenschaftliche Vorlesung - literaturwissenschaftliche Vorlesung - sprach- oder literaturwissenschaftliche Vorlesung. Die Proseminare setzen Grundkenntnisse des Italienischen voraus, so dass für die Studierenden, die das Studium des Italienischen ohne Sprachkenntnisse beginnen, ein Besuch des Proseminars erst ab dem 3. Semester sinnvoll ist. Diese Studierenden können thematische Proseminare auch noch im 5. Semester belegen. (2) Im Hauptstudium ist die Teilnahme an folgenden nach Art oder Gegenstand vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen erforderlich: - sprachpraktischer Oberkurs - literarische Übung - landeskundliche Übung - Aufsatzübung - sprachwissenschaftliches Seminar - literaturwissenschaftliches Seminar

- sprachwissenschaftliche Vorlesung - literaturwissenschaftliche Vorlesung - fachdidaktische Übung, soweit das entsprechende Lehrangebot gewährleistet ist. (3) Ferner ist die Teilnahme an einer weiteren Lehrveranstaltung zur italienischen Landeskunde nachzuweisen. (4) Die nach Art oder Gegenstand frei wählbaren Lehrveranstaltungen sind im Umfang von 20-25 SWS zu besuchen. (5) Mit Ausnahme der Vorlesungen, der Sprachkurse I und II sowie der weiteren Lehrveranstaltungen in Landeskunde gemäß Absatz 3 ist für alle nach Art oder Gegenstand vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme erforderlich. 8 Leistungsnachweise und Benotung (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden mit einer Ziffernote versehen. Aus dem Leistungsnachweis muss einwandfrei ersichtlich sein, auf Grund welcher Leistungen die Note erworben wurde. Die Benotung erfolgt entsprechend 19 der "Prüfungsordnung". (2) Der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung wird nach regelmäßiger Teilnahme und mündlicher Prüfung oder Prüfungsklausur oder Anfertigung einer bzw. mehrerer, mindestens mit "ausreichend" benoteter, schriftlicher Arbeit erteilt. Bei sprachpraktischen Übungen kann in begründeten Ausnahmefällen (z.b. italienischsprachige Herkunft, mehrjähriger Aufenthalt in einem italienischsprachigen Land oder nachgewiesene gute Italienischkenntnisse) von einer regelmäßigen Teilnahme abgesehen und der Leistungsnachweis durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgesehenen Prüfungen erworben werden. (3) Der Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar wird auf Grund regelmäßiger Teilnahme und Anfertigung einer mindestens mit "ausreichend" benoteten schriftlichen Arbeit erteilt. Weitere Anforderungen zum Erwerb des Leistungsnachweises können vom Seminarleiter festgesetzt werden. (4) In einführenden Lehrveranstaltungen, die als Proseminar angekündigt werden, kann der Leistungsnachweis auch auf Grund von Klausuren erteilt werden. 9 Abschluss des Grundstudiums Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. In besonderen Fällen (z.b. bei Wechsel des Studienorts) kann der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums bescheinigt werden. 10 Hinweise zur Studiengestaltung (1) Es wird ein mindestens 3-monatiger Aufenthalt im italienischen Sprachraum erwartet. Es empfiehlt sich, den Auslandsaufenthalt gegen Ende des Grundstudiums oder zu Beginn des Hauptstudiums durchzuführen.

(2) Es wird dringend empfohlen, ergänzend zu den Lehrveranstaltungen auch durch Selbststudium die für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Insbesondere wird eine kontinuierliche Beschäftigung mit wichtigen Werken der italienischen Literatur sowie der Sprach- und Literaturwissenschaft angeraten (Lektüreempfehlungen für italienische Literatur sind im Romanischen Seminar erhältlich). (3) Die Teilnahme an der jeweils in der Woche vor Beginn der allgemeinen Lehrveranstaltungen stattfindenden Einführungsveranstaltung wird für alle Erstsemester und an der Johannes Gutenberg-Universität neu Immatrikulierten dringend empfohlen. Es wird außerdem empfohlen, die Möglichkeit kontinuierlicher Studienberatung wahrzunehmen. 11 Anrechnung von an deren Hochschulen erbrachten Studienleistungen Über die Anrechnung von Studienleistungen, die gemäß 7 der "Prüfungsordnung" an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Geschäftsführenden Leiter. 12 Übergangsbestimmungen (1) Für Studierende, die vor dem 1. August 1982 ihr Studium bereits aufgenommen haben, gelten auf ihren Antrag hin die Bestimmungen des Studienplans vom 1. Dezember 1975. (2) Für Studierende, die nach dem 1. August 1982 und vor dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, gelten neben den allgemeinen Bestimmungen und den fachlichen Anforderungen der "Prüfungsordnung" auf ihren Antrag hin für das Grundstudium und die Aufnahme ins Hauptstudium die Regelungen des Studienplans vom 1. Dezember 1975. 13 Schlussbestimmung Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland- Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des 12 der Studienplan für das Studium der Zusatzfächer im Staatsexamen Italienisch, Spanisch, Portugiesisch an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 1. Dezember 1975 (Amtsbl. S. 346) außer Kraft. Mainz, den 11. Dezember 1984 Der Dekan des Fachbereichs 15 - Philologie III - der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Prof. Dr. Kurt R i n g g e r