Gesetz vom., mit dem der Rettungsdienst in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz 2015 StRDG 2015) Inhaltsverzeichnis

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Transkript:

1 von 7 E n t wur f FA KS / St a n d 20. 08. 2015 Gesetz vom., mit dem der Rettungsdienst in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz 2015 StRDG 2015) Der Landtag hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeiner Rettungsdienst 4 Anerkennung einer Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes 5 Verträge zur Durchführung des allgemeinen Rettungsdienstes mit anerkannten Organisationen 6 Besondere Rettungsdienste 7 Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste 8 Verträge mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste 9 Rettungsbeitrag 10 Aufsicht über anerkannte Organisationen des Rettungsdienstes 11 Duldungsverpflichtungen 12 Verwendung und Weitergabe statistischer und personenbezogener Daten 13 Verordnungsermächtigung 14 Strafbestimmungen 15 Übergangsbestimmungen 16 Inkrafttreten 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Steiermark. Dieser umfasst den allgemeinen Rettungsdienst und die besonderen Rettungsdienste. (2) Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Besorgung dieser Aufgaben kann das Land mit anerkannten Organisationen des Rettungsdienstes Verträge abschließen.

2 von 7 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten 1. Notarzteinsätze: a) die medizinische Erstversorgung von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung durch eine Notärztin/einen Notarzt und zumindest eine Notfallsanitäterin/einen Notfallsanitäter erhalten, b) die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und c) ihren Transport unter fachgerechter medizinischerbetreuung mit dafür besonders ausgestatteten Notarztrettungswagen oder in Begleitung eines Notarzteinsatzfahrzeugs in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung. 2. Rettungseinsätze: a) die sanitätsdienstliche Erstversorgung von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, bei denen die Möglichkeit gesundheitlicher Schäden besteht, die aber keine notfallmedizinische Betreuung benötigen, durch zumindest zwei Sanitäterinnen/Sanitäter, b) die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und c) ihren Transport unter fachgerechter sanitätsdienstlicher Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungswagen in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung. 3. Sanitätseinsätze: a) die sanitätsdienstliche Betreuung und den Transport von Kranken, Verletzten und anderen hilfsbedürftigen Personen zur medizinischen Versorgung in ein Krankenhaus und nach erfolgter Behandlung zurück an den Wohnort durch zumindest zwei Sanitäterinnen/Sanitäter und b) ihren Transport mit dafür ausgestatteten Sanitätseinsatzwagen. 4. Rettungsdienstfahrzeuge: Notarztrettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungswagen und Sanitätseinsatzwagen 5. Hilfsfrist: der Zeitraum vom Eingang eines Notrufs in der Einsatzleitstelle bis zum Eintreffen des Rettungsdienstfahrzeuges am Einsatzort. 6. Großeinsätze: Einsätze, bei denen mehr als fünf Rettungsdienstfahrzeuge zum Einsatz kommen. 3 Allgemeiner Rettungsdienst Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist die Durchführung von Notarzteinsätzen, Rettungseinsätzen und Sanitätseinsätzen. 4 Anerkennung einer Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes (1) Organisationen, die die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Die Anerkennung kann unter der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Auflagen nicht erfüllt wurden, eine Voraussetzung für die Anerkennung weggefallen ist oder die Aufgaben gemäß Abs. 4 nicht erfüllt werden. Eine Anerkennung kann nur für das gesamte Landesgebiet oder für einen oder mehrere politische Bezirke erfolgen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes anzuhören. (2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind: 1. Sitz in der Steiermark; 2. die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes als satzungsmäßiger Zweck; 3. die Fähigkeit zur Besorgung des allgemeinen Rettungsdienstes rund um die Uhr im anerkannten Wirkungsbereich; 4. die Tätigkeit der Organisation darf nicht gewinnorientiert sein;

3 von 7 5. Einbindung einer überwiegenden Anzahl von freiwilligen und ehrenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in den Dienstbetrieb; 6. eine ausreichende Anzahl von einheitlich ausgestatteten Rettungsdienstfahrzeugen sowie die für deren Einsatz erforderlichen Sanitäterinnen/Sanitäter im Sinne des Sanitätergesetzes; 7. eine ausreichende Anzahl von Dienststellen zur Einhaltung der Hilfsfrist; 8. Dienstvorschriften zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes; 9. die Verpflichtung, bei Großeinsätzen mit der Landeswarnzentrale Steiermark zusammenzuarbeiten; (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind zumindest folgende Unterlagen anzuschließen: 1. Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister; 2. Nachweis über das Recht zur Benützung der Dienststellen sowie der Rettungsdienstfahrzeuge; 3. Rettungsdienstkonzept, welches die Organisationsstruktur und den Ablauf des Rettungsdienstes, die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, die Beschreibung der einzusetzenden Rettungsdienstfahrzeuge samt Ausstattung und personeller Besetzung sowie die Anzahl der angestellten und freiwilligen Rettungs- und Notfallsanitäterinnen/Rettungs- und Notfallsanitäter beinhaltet; 4. Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beschreibt. 5. der Nachweis einer Qualitätssicherung durch verantwortliche und ausgebildete Personen für die Hygiene und Gerätesicherheit sowie eine Auswertungsmöglichkeit der im Rettungsdienst erbrachten Leistungen; 6. der Nachweis der Versicherung von angestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, freiwilligen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Patientinnen/Patienten, insbesondere einer Haftpflicht-, Unfall- und Insassenunfallversicherung.; 7. Nachweis der nötigen Finanzkraft zur Erfüllung ihrer Aufgaben. (4) Anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: 1. die Aus- und Fortbildung von Rettungs- und Notfallsanitäterinnen/Rettungs- und Notfallsanitätern im Sinne des Sanitätergesetzes, sowie von Einsatzfahrerinnen/Einsatzfahrern, Einsatzoffizieren, Leitstellenpersonal oder von sonstigem Personal mit Sonderfunktionen für die Durchführung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes; 2. die regelmäßige Durchführung von bezirks- oder landesweiten Einsatzübungen; 3. die Einrichtung eines Bezirksrettungskommandos in jedem politischen Bezirk, für den die Anerkennung erfolgt ist sowie bei Anerkennung für das gesamte Landesgebiet zusätzlich eines Landesrettungskommandos; 4. die Bestellung einer organisatorischen Leiterin/eines organisatorischen Leiters für den Rettungsdienst als Bezirks- oder Landesrettungskommandantin/Bezirks- oder Landesrettungskommandanten gemäß Z. 3, je nachdem, ob die Anerkennung für einen oder mehrere politische Bezirke oder für das gesamte Landesgebiet erfolgt ist; 5. die Bestellung einer ärztlichen Leiterin/eines ärztlichen Leiters für die medizinischen Belange des Rettungsdienstes; 6. das Bemühen zur Gewinnung von freiwilligen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern für den allgemeinen Rettungsdienst und die Pflege der zum Erhalt der Einsatzfähigkeit notwendigen Gemeinschaft; 7. die Mitwirkung bei der Erstellung und Umsetzung von einheitlichen Richtlinien zur Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften sowie die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben; 8. bei Anforderungen von Notarzt- und Rettungseinsätzen die Hilfeleistung gegenüber jedermann innerhalb der Hilfsfrist, sowie bei Anforderungen von Sanitätseinsätzen diese innerhalb von 180 Minuten zu erbringen; 9. die Vorhaltung von Materialien für Großeinsätze. (5) Anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, sind berechtigt, die Bezeichnung Rettungsdienst zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der Organisation und des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, angefügt werden. Weiters sind nur diese Organisationen berechtigt, für die Meldung von Notfällen Telefonnummern unter der Bezeichnung Notruf zu veröffentlichen sowie die Begriffe Bezirksrettungskommandantin / Bezirksrettungskommandant oder Landesrettungskommandantin / Landesrettungskommandant zu verwenden.

4 von 7 5 Verträge zur Durchführung des allgemeinen Rettungsdienstes mit anerkannten Organisationen Verträge des Landes mit anerkannten Organisationen zur Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes haben jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten: 1. Die Standorte der Einsatzkräfte und der ihnen zugeordneten Einsatzmittel in ihrem Wirkungsbereich; 2. die Dauer des Vertragsverhältnisses und die Kündigungsgründe; 3. die finanzielle Leistung, welche die Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes für die zu besorgenden Aufgabe erhält; 4. die Hilfsfrist, innerhalb derer Notarzt- und Rettungseinsätze zu bewältigen sind; 5. die Verpflichtung zur elektronischen Anbindung an den virtuellen Kapazitätsnachweis der Krankenhäuser zur Patientensteuerung. 6. Verpflichtung zur Einbindung in eine zentrale Rettungsdienstleitstelle 6 Besondere Rettungsdienste Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, 1. die abseits des öffentlichen Straßennetzes in unwegsamen, insbesondere alpinen Gelände (Bergrettung), b) die in Höhlen oder höhlenähnlichen Hohlräumen wie Bergwerken oder Erdställen (Höhlenrettung) oder c) die im Wasser (Wasserrettung) Verunglückten, Vermissten, Erkrankten oder sonst in Not Geratenen zu suchen, ihnen zu helfen, sie zu versorgen, zu bergen und abzutransportieren, sowie bei Anforderung Behörden bzw. andere Organisationen zu unterstützen und gegebenenfalls gemeinsame Einsätze durchzuführen. 7 Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste (1) Organisationen, die die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung mit Bescheid als Organisation der besonderen Rettungsdienste anzuerkennen. Die Anerkennung kann unter der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Auflagen nicht erfüllt wurden oder eine Voraussetzung für die Anerkennung weggefallen ist. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen besonderer Rettungsdienste gleicher Art anzuhören. (2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des besonderen Rettungsdienstes sind: 1. Sitz in der Steiermark; 2. die Erfüllung der Aufgaben der besonderen Rettungsdienste als satzungsmäßiger Zweck; 3. die Fähigkeit zur Besorgung der Aufgaben des besonderen Rettungsdienstes ; 4. die Tätigkeit der Organisation darf nicht gewinnorientiert sein; 5. die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung; 6. eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der für den besonderen Rettungsdienst, dem sich die Organisation widmet, maßgeblichen Rettungstechnik ausgebildet sind; 7. die Gewährleistung der Erreichbarkeit über die Landeswarnzentrale oder eine Rettungsdienstleitstelle mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen. (3) Dem Antrag auf Anerkennung sind zumindest folgende Unterlagen anzuschließen: 1. Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister; 2. Nachweis über das Recht zur Benützung der Dienststellen sowie eventuelle notwendiger Fahrzeuge und Transportmittel;

5 von 7 3. Rettungsdienstkonzept, welches die Organisationsstruktur und den Ablauf des besonderen Rettungsdienstes, für den die Anerkennung beantragt wird, die Beschreibung der Ausrüstung und Angaben zur Anzahl der angestellten und freiwilligen Mitarbeiter beinhaltet; 4. Kostenkalkulation. 8 Verträge mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste Für Verträge des Landes mit anerkannten Organisationen zur Besorgung der besonderen Rettungsdienste ist 5 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 9 Rettungsbeitrag (1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag von 7 Euro je Einwohnergleichwert (EWG) an das Land Steiermark zu entrichten. Ab 1. Jänner 2016 beträgt der jährliche Rettungsbeitrag 9 Euro. Der jährliche Einwohnergleichwert errechnet sich aus der Summe der Anzahl jener Personen, die gemäß der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Gemeinde zum Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatten, und der Anzahl von Nächtigungen im vorangegangenen Kalenderjahr im betreffenden Gemeindegebiet, die der Abgabepflicht nach dem Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetz in der jeweils geltenden Fassung, unterlagen, dividiert durch die Anzahl der Tage des zu berechnenden Jahres. Die Anzahl der Personen die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hatten, ist jene Personenzahl, die nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Wohnbevölkerung zum Stichtag 31. Oktober entspricht und bis November des Folgejahres kundgemacht wird. (2) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der Beitrag der Gemeinde ist je zu 25 v.h. zum Ende eines Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) zur Zahlung fällig. (3) Der Rettungsbeitrag wird durch Bindung an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder den an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für die Anpassung dient die für den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres. (4) Das Land leistet für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht. Die Aufteilung dieser Mittel erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Verträge mit anerkannten Organisationen, der Rettungskonzepte, die als Grundlage für diese Verträge vorgelegt wurden, und der von den Organisationen übermittelten Budgetentwürfe durch die Landesregierung. (5) Budgetentwürfe gemäß Abs. 4 sind spätestens im September des aktuellen Jahres dem Land Steiermark für das Folgejahr vorzulegen. Diese Budgetentwürfe orientieren sich an den durch die Aufsichtsbehörde anerkannten Jahresabschlüssen des abgelaufenen Jahres. (6) Das Land hat über die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 1 und Abs. 4 spätestens bis November des aktuellen Jahres entsprechend den vertraglich vereinbarten Aufgaben und den vorgelegten Budgetentwürfen der Rettungsorganisationen zu entscheiden. Die Auszahlung der so festgelegten Mittel erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der jeweiligen Organisation des allgemeinen oder besonderen Rettungsdienstes. 10 Aufsicht über anerkannte Organisationen des Rettungsdienstes (1) Alle anerkannten Organisationen des Rettungsdienstes unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecken. (2) Anerkannte Organisationen des Rettungsdienstes sind zumindest alle vier Jahre auf Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 4 und 7 zu kontrollieren.

6 von 7 (4) Auf begründeten Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung ein Aufsichtsverfahren gegen eine anerkannte Organisation des Rettungsdienstes durchzuführen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen. Die antragstellende Gemeinde ist berechtigt, eine Vertrauensperson zur Überprüfung zu entsenden. (5) Das Land hat sich vor Gewährung von finanziellen Mitteln nach diesem Gesetz eine vertragliche Kontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 L-VG vorzubehalten. (6) Die Landesregierung, der Österreichische Städtebund Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund haben das Recht, die Gebarung jeder anerkannten Organisationen des Rettungsdienstes, mit denen Verträge abgeschlossen wurden, eingeschränkt auf den jeweiligen Leistungsbereich zu überprüfen und Einsicht zu nehmen. 11 Duldungsverpflichtungen Im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes ist jedermann verpflichtet, den Organen der Gemeinde und der anerkannten Organisationen des Rettungsdienstes sowie deren Helferinnen und Helfern das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten in dem für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Umfang zu gestatten. 12 Verwendung und Weitergabe statistischer und personenbezogener Daten Alle mit der Erfüllung einer nach diesem Gesetz übertragenen Aufgabe anfallende Daten dürfen für statistische, qualitätssichernde und wissenschaftliche Auswertungen, unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, von den jeweiligen anerkannten Organisationen des Rettungsdienstes automationsunterstützt verarbeitet werden. Die jeweilige Organisation hat auf Ersuchen der Landesregierung die erforderlichen Daten zu übermitteln. 13 Verordnungsermächtigung Die Landesregierung ist ermächtigt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur ordnungsgemäßen Besorgung von Aufgaben des allgemeinen und der besonderen Rettungsdienste zu erlassen. 14 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach anderen Verwaltungsvorschriften strafbaren Handlung oder einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer: 1. ohne Berechtigung die Bezeichnung einer anerkannten Organisation des Rettungsdienstes benützt oder eine Bezeichnung benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit einer anerkannten Organisation des Rettungsdienstes herbeizuführen, 2. ohne Berechtigung die Bezeichnung Rettungsdienst, Notruf, Bezirksrettungskommandant, oder Landesrettungskommandant verwendet oder führt, 3. als anerkannten Organisation des allgemeinen oder besonderen Rettungsdienstes Tätigkeiten gemäß 3 oder 6 von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt, 4. der Verpflichtung nach 11 nicht nachkommt, 5. die Alarmierung eines Rettungsdienstes mutwillig veranlasst, 6. Gerätschaften oder Ausrüstungsgegenstände, über die ein Rettungsdienst verfügungsberechtigt ist, missbräuchlich verwendet oder beschädigt. (2) Wer eine derartige Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu bestrafen.

7 von 7 (3) Geldstrafen fließen dem Land zur Verwendung für anerkannte Organisationen des allgemeinen und besonderen Rettungsdienstes zu. 15 Übergangsbestimmungen (1) Organisationen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes oder als Organisationen der besonderen Rettungsdienste anerkannt worden sind, gelten bis längstens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin als anerkannte Organisationen. (2) Organisationen gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung die Nachweise gemäß 4 oder 7 vorlegen. Bei Nichtvorlage der notwendigen Nachweise erlischt die Anerkennung. (3) Funktionen gemäß 4 Abs. 4 Z. 4 sind bis 31.12.2016 an die politischen Bezirke anzupassen. 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der, in Kraft.