Vom 24. November Inhaltsverzeichnis. A. Tragende Gründe und Beschluss. B. Bewertungsverfahren. 1. Bewertungsgrundlagen

Ähnliche Dokumente
Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2012

In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen nach Satz 1 von der Leistungspflicht ausgeschlossen.

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Impfung gegen Hepatitis B Deutscher Bundestag WD /16

Verwaltungsvorschrift

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Rehabilitations-Richtlinie:

V E R T R A G. nach 132 e SGB V

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und

I. Im Titel der Richtlinie wird die Angabe 20d Abs. 1 SGB V ersetzt durch die Angabe 20i Absatz 1 SGB V.

VERTRAG. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche

Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Stand: Juli 2009

Mai Schutzimpfungen

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.

Anlage zu 25 Abs. 7 der Satzung der DAK Gesundheit Stand:

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs- Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlungen August 2013

VEREINBARUNG (i. d. F. vom ) auf der Grundlage. von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und

Anlage 6 Impfvereinbarung in Thüringen mit Wirkung zum zwischen

Abrechnungsnummern Impfen Stand: Februar 2016

Ergänzungsvereinbarung

Tragende Gründe. Vom 21. Juli 2016

Bericht über das Impflückeninterventionsprogramm 2010

Impfen bei unbekanntem Impfstatus

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs- Richtlinie: Änderungen im 7. Abschnitt Unterversorgung ( BPL-RL)

kranken- und pflegeversicherung AktivBonus junior Der Sonderbonus der Knappschaft Mein Vorteil: bis zu 500 Euro

Der Impfkurs. Eine Anleitung zum richtigen Impfen. Bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Jilg

Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. über die. Änderung der Richtlinien. Methoden Krankenhausbehandlung und

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

1. Protokollnotiz zur. Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Qualitätsinstitutionen im Gesundheitswesen. Who is who?

Abschnitt VII. Aufwendungen in sonstigen Fällen

Tragende Gründe. Vom 8. März Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf Anlage...

Impfschutz bei Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein 2013

Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen ( 34, Abs. 11 IfSG) Deutschland 2012

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

über die Durchführung von Schutzimpfungen

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage III Nummer 44 Stimulantien

Tragende Gründe zum Beschluss

Bundesministerium für Gesundheit

VERTRAG nach 132 e SGB V

vom 21. Juni 2007 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie / SiR)

Impfungen. Die HPV-Impfung: Schutz vor Gebärmutterhalskrebs

BAnz AT B3. Beschluss

Impfen in der Arbeitsmedizin Möglichkeiten durch das neue Präventionsgesetz

Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Betriebsärztlicher Dienst. Gesetzliche Grundlagen

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

BAnz AT B1. Beschluss

Rahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Versorgung mit Impfstoffen Deutscher Bundestag WD /15

Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008

Vom 20. Oktober Inhaltsverzeichnis. A. Tragende Gründe und Beschluss. B. Bewertungsverfahren

Das Bewertungsverfahren des G-BA nach 137h SGB V für neue Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse. Einbettung in die Methodenbewertung

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. Mai 2014

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. März 2014

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der

73. Sitzung der Standigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Dr. Heiner Klein Arzt für Allgemeinmedizin Dudweiler

Übersicht Schutzimpfungen

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Jochen Protzer, ((Jochen Protzer.jpg)) Hauptgeschäftsführer des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW)

Anlage zu 25 der Satzung der DAK-Gesundheit. Teilnahmebedingungen Bonus V bis X. in der Fassung des 2. Nachtrages Stand:

Inhalt. Inhalt. Einführung: Warum impfen wir? Teil I: Theoretische Grundlagen des Impfens Die Bedeutung von Schutzimpfungen...

Tragende Gründe. zum Beschluss über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinien: Definition Verfahren, Methode, Technik. Vom 20.

Die nächste Grippewelle kommt bestimmt sind Sie geschützt?

Labortests für Ihre Gesundheit. Vorsorge-Impfungen bei Kindern 29

Das BKK-Bonusprogramm gesund leben zahlt sich aus. Jetzt noch einfacher: Mit der neuen Bonus-App!

Infektiologische Präventivmaßnahmen bei Praktikanten im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

BAnz AT B4. Beschluss

Impfung von Flüchtlingen

Anlage zu 25 der Satzung der DAK-Gesundheit. Teilnahmebedingungen Bonus V bis X. Stand:

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss?

BAnz AT B3. Beschluss

Richtlinien für die Zulassung, Betrieb und Überwachung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten durch den Vorstand.

Durchimpfungsrate von Kindern im Kanton Baselland, 2011

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Beschluss. Wurde durch den Beschluss vom geändert.

Inhalt. Inhalt. Einführung: Warum impfen wir? Teil I: Theoretische Grundlagen des Impfens... 12

Beschluss. II. Dieser Beschluss tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Arbeitsmedizinische Vorsorge in Kindertagesstätten

Landwirtschaftliche Krankenversicherung. Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten. Bonusheft

BAnz AT B3. Beschluss

Berücksichtigung von Stellungnahmen der Wissenschaft in der

Nur 39,8 % der Kleinkinder gegen Masern geimpft? - Sind Bremens Kinder insgesamt ausreichend gegen Krankheitserreger geschützt?

HPV-Impfung. Schützen Sie Ihre Tochter vor Gebärmutterhalskrebs

a) Zeitabstände Impfung - Todesfall

Einleitung und Aktuelles aus der STIKO

Infektionsrisiken beim Kontakt mit Asylsuchenden

des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014

Gesundheit ist unsere Sache. Impfen in Sachsen wie abrechnen?? Ingrid Dänschel Vorsitzende des LV Sachsen

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes

Themen. Insulinanaloga - Fragen und Antworten

Transkript:

Zusammenfassende Dokumentation über eine Änderung in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie: Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen (MMRV) Vom 24. November 2011 Inhaltsverzeichnis A. Tragende Gründe und Beschluss B. Bewertungsverfahren 1. Bewertungsgrundlagen 2. Bewertungsentscheidung und Umsetzung C. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens 1. Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens 2. Stellungnahme der Bundesärztekammer 3. Würdigung der Stellungnahme 2 3 3 3 5 6 13 16 Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 1

A. Tragende Gründe und Beschluss wird ergänzt Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 2

B. Bewertungsverfahren 1. Bewertungsgrundlagen Nach 20d Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Ausgenommen von diesem Anspruch sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen ( 20d Abs. 1 Satz 2 SGB V). Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen soll nach 20d Abs. 1 Satz 3 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit bestimmen. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind durch den G-BA besonders zu begründen ( 20d Abs. 1 Satz 4 SGB V). Zu den Änderungen der STIKO-Empfehlungen hat der G-BA nach 20d Abs. 1 Satz 7 SGB V innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Die STIKO hat im Epidemiologischen Bulletin Nr. 38/2011 eine Mitteilung zur Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen (MMRV) veröffentlicht. Die STIKO weist in ihrer Mitteilung darauf hin, dass für die erste Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen derzeit die getrennte Gabe der MMR- Impfung einerseits und einer Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden sollte und die zweite Impfung dann mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen kann. 2. Bewertungsentscheidung und Umsetzung Mit dem Beschluss zur Änderung der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie findet die von der STIKO im Epidemiologischen Bulletin Nr. 38/2011 veröffentlichte Mitteilung zur Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen (MMRV) Berücksichtigung. Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 3

Der G-BA kommt dieser Empfehlung für die Durchführung der Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen nach und ändert dementsprechend die Anlage 1 der SI-RL wie folgt: 1. In den Abschnitten zur Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln wird in Spalte 2 der erste Satz jeweils wie folgt formuliert: Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR bzw. MMRV- Kombinationsimpfstoff. 2. In den Abschnitten zur Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen wird in Spalte 4 folgende Anmerkung ergänzt: Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte bis zum Vorliegen weiterer Daten die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352). Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 4

C. Dokumentation des gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahrens Gemäß 91 Abs. 5 SGB V ist bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte betrifft, der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zugegeben. Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2011 entschieden, der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 5 SGB V i. V. m. 11 des 1. Kapitels der Verfahrensordnung des G-BA Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer endgültigen Entscheidung des G-BA über die Änderung der Richtlinie über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs- Richtlinie / SI-RL) nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V zu geben. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 wurden der Bundesärztekammer der Beschlussentwurf und die tragenden Gründe übermittelt. Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 5

1. Unterlagen des Stellungnahmeverfahrens Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 6

Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 7

Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 8

Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 9

Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 10

Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 11

Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 12

2. Stellungnahme der Bundesärztekammer Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 13

Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 14

Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 15

3. Würdigung der Stellungnahme Die Bundesärztekammer hat mit Schreiben vom 21. November 2011 mitgeteilt, dass sie keine Änderungshinweise zum Beschlussentwurf des G-BA hat. Zusammenfassende Dokumentation Stand: 21. November 2011 16