Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz Anhang III

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11. Sitzung vom 19. Juni 2013 INHALTSVERZEICHNIS. Geschäfte

Transkript:

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Anschluss der Kundenanlage an das Niederspannungsnetz Anhang III 1

Anhang III: Anschluss Niederspannungsnetz Inhaltsverzeichnis ART. 1 EIGENTUMSVERHÄLTNISSE... 3 ART. 2 DEFINITIONEN FÜR ERSCHLIESSUNGEN UND ANSCHLÜSSE... 3 ART. 3 ERSTELLUNG DES ANSCHLUSSES... 3 ART. 4 DIENSTBARKEITEN... 4 ART. 5 ANSCHLUSS-ERSTELLUNGSKOSTEN... 4 ART. 6 ANSCHLUSSBEITRAG... 4 ART. 7 NETZKOSTENBEITRAG... 5 ART. 8 LIEGENSCHAFTENERWEITERUNGEN / ANSCHLUSSERHÖHUNG... 5 ART. 9 PROVISORISCHE ANSCHLÜSSE... 6 ART. 10 INSTANDHALTUNG, ERSATZ UND DEMONTAGE... 6 ART. 11 INKRAFTSETZUNG... 6 BEILAGE 1: ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE BEI QUARTIERERSCHLIESSUNGEN... 7 BEILAGE 2: ANSATZ DES NETZKOSTENBEITRAGS FÜR GEWERBEBAUTEN.. 7 BEILAGE 3: NETZKOSTENBEITRÄGE FÜR WOHNBAUTEN... 8 2

Art. 1 Eigentumsverhältnisse Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Eigentumsgrenze des Netzanschlusses sind die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers im Hausanschlusskasten. Art. 2 Definitionen für Erschliessungen und Anschlüsse Als erschlossen gilt ein Grundstück, welches über ein Leerrohr von mindestens PE80 ab der Netzanschlussstelle/Verknüpfungspunkt (Verteilkabine oder Trafostation) bis in das Grundstück verfügt. Als an das EVU-Netz angeschlossen gilt ein Objekt/Liegenschaft, welches über eine EW-Anschlussleitung ab der Netzanschlussstelle/Verknüpfungspunkt (Kabelmuffe, Freileitungsstange, Verteilkabine oder Trafostation) bis und mit einem Hausanschlusskasten verfügt. Wenn eine erschlossene Parzelle in zwei oder mehrere Parzellen aufgeteilt wird, so gelten die zusätzlich entstandenen Parzellen grundsätzlich als nicht erschlossen. Über die Verwendung des bestehenden Anschlusskabels auch zur Erschliessung der zusätzlichen Parzellen entscheidet die EVU in Anbetracht der bestehenden und neuen Gegebenheiten. Die dadurch entstehenden Kosten innerhalb des Grundstückes, bei Verwendung des bestehenden Anschlusskabels, gehen zu Lasten des Grundeigentümers und/oder Liegenschaftenbesitzers. Art. 3 Erstellung des Anschlusses Bei Neuanlagen und wenn technisch möglich auch bei Leitungsverstärkungen ist unmittelbar vor der Objekteintrittsstelle oder dem Zählerkasten ein erdverlegter Schacht von mindestens 60cm Durchmesser zu Lasten des Grundeigentümers und/oder Liegenschaftenbesitzers zu setzen. Bei Neuanlagen und wenn technisch möglich auch bei Leitungsverstärkungen sind die EVU-Messeineinrichtungen immer und jederzeit gut zugänglich zu platzieren. Sollten aus sicherheitstechnischen Überlegungen des Kunden am Zählerkasten private Schliessungen angebracht werden, so ist dies vorgängig mit der EVU zu bewilligen (jederzeit frei zugänglich). Ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Gebäude kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: Die Gebäude sind zusammengebaut, sie haben ein gemeinsames Fundament oder sind über eine Tiefgarage verbunden. Die Gebäude stehen auf einer gemeinsamen Parzelle. Es wird ein gemeinsamer Zählerschrank erstellt (jederzeit frei zugänglich). 3

Anhang III: Anschluss Niederspannungsnetz Art. 4 Dienstbarkeiten Der Grundeigentümer erteilt dem Werk in seiner Parzelle kostenlos das Durchleitungsrecht (Dienstbarkeit) für die ihn versorgende Anschlussleitung sowie für Leitungen, die der Versorgung Dritter dienen. Kunden, für deren Netzanschluss das Erstellen einer Transformatorenstation oder Verteilkabine notwendig ist, haben den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen. Der Grundeigentümer gewährt dem Werk gegen eine einmalige Entschädigung eine entsprechende dauernde, übertragbare Dienstbarkeit samt Zutrittsrecht nach den Bestimmungen des ZGB und ermächtigt das Werk, diese Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Den Aufstellungsort der Transformatorenstation oder Verteilkabine legen das Werk und der Kunde gemeinsam fest. Das Werk ist berechtigt, diese Transformatorenstation oder Verteilkabine auch zur Versorgung Dritter zu verwenden. Art. 5 Anschluss-Erstellungskosten Die Erstellungskosten (Anschlusskosten für ein nicht erschlossenes Grundstück) für die Rohrerschliessung ausserhalb und innerhalb des Grundstückes ab der Netzanschlussstelle/Verknüpfungspunkt (Verteilkabine oder Trafostation) sowie die Anschlusskosten mit einem EW-Kabel ab dieser Netzanschlussstelle/Verknüpfungspunkt gehen vollumfänglich zu Lasten des Grundeigentümers und/oder Liegenschaftenbesitzers. Bei Neuanlagen oder Leitungsverstärkung gelten Muffen grundsätzlich nicht als Netzanschlussstelle/Verknüpfungspunkt. Über einen technisch möglichen Anschluss an eine bestehende Muffe entscheidet alleine die EVU. Zu den Erstellungskosten zählen unter anderem sämtliche Grab- und Belagsarbeiten, Rohrleitungen inkl. Verlegung, Kabellieferungen und Einzüge, Anschlüsse beidseits der Kabel, Absicherungen in Verteilkabinen, Trafostationen und Hausanschlusskasten sowie der Hausanschlusskasten selbst. Die Kosten für Zählerkasten oder andere Gehäuse zur Unterbringung von EVU-Messeinrichtungen und deren Erschliessungskosten ab EVU-Rohrleitung sind ebenfalls Sache des Grundeigentümers und/oder Liegenschaftenbesitzers. Art. 6 Anschlussbeitrag Für den Anschluss an das Verteilnetz erhebt das Werk vom Kunden ein Anschlussbeitrag. Dieser setzt sich aus den Anschlusskosten und dem Netzkostenbeitrag zusammen. Aus dem Anschlussbeitrag lässt sich kein Recht auf Eigentum an den entsprechenden Anlagen ableiten. 4

Art. 7 Netzkostenbeitrag Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Für das vorgelagerte Netz hat der Kunde einen Netzkostenbeitrag zu leisten, ungeachtet ob für den jeweiligen Anschluss Netzausbauten getätigt werden müssen oder nicht (Beilagen 2 und 3). Art. 8 Liegenschaftenerweiterungen / Anschlusserhöhung Möchte ein Grundeigentümer und/oder Liegenschaftenbesitzer in oder an einem bereits an das EVU-Netz angeschlossenen Objekt oder Liegenschaft zusätzliche Wohneinheiten erstellen, so fallen die Netzkostenbeiträge gemäss Beilage 3 des EVU-Reglement Anhang III für das vorgelagerte Werk an. Dies ist unabhängig davon, ob diese zusätzlichen Wohneinheiten am bestehenden Zähler (private Untermessung wenn durch EVU bewilligt) des Objektes oder der Liegenschaft angeschlossen werden, oder über neue EVU-Zähler. Werden für diese zusätzlichen Wohneinheiten separate EVU-Messeinrichtungen (Zähler) vorgesehen, so gehen sämtliche damit verbundenen Kosten zu Lasten des Grundeigentümers und/oder Liegenschaftenbesitzers. Wird durch diese zusätzlichen Wohneinheiten eine Erhöhung des an der Netzanschlussstelle/Verknüpfungspunkt eingesetzten Überstromunterbrechers nötig, ohne dass dadurch die bestehende Anschlussleitung neu erstellt werden muss (keine Leitungsverstärkung), so sind mit den Netzkostenbeiträgen für diese Wohneinheiten gemäss Beilage 3 des EVU-Reglement Anhang III die Kosten abgedeckt. Sollte jedoch durch diese Erhöhung des am Verknüpfungspunktes eingesetzten Überstromunterbrechers auch die bestehende EVU-Anschlussleitung neu erstellt werden müssen (Leitungsverstärkung), so gehen sämtliche damit anfallenden Kosten (Anschlusskosten) ab der Netzanschlussstelle/Verknüpfungspunkt zu Lasten des Grundeigentümers und/oder Liegenschaftenbesitzers. Als Verknüpfungspunkt gelten hier Kabelmuffen, Freileitungsstangen, Verteilkabinen oder Trafostationen. Bei gewerblichen Bauten gilt grundsätzlich die Beilage 2 des EVU-Reglement Anhang III für den Netzkostenbeitrag. Sollte durch die Erhöhung des am Verknüpfungspunktes eingesetzten Überstromunterbrechers auch die bestehende EVU-Anschlussleitung neu erstellt werden müssen (Leitungsverstärkung), so gehen sämtliche damit anfallenden Kosten ab der Netzanschlussstelle/Verknüpfungspunkt zu Lasten des Grundeigentümers und/oder Liegenschaftenbesitzers. Als Verknüpfungspunkt gelten hier Kabelmuffen, Freileitungsstangen, Verteilkabinen oder Trafostationen. 5

Anhang III: Anschluss Niederspannungsnetz Art. 9 Provisorische Anschlüsse Die Aufwendungen für provisorische Anschlüsse sind vom Kunden zu bezahlen, sofern diese nicht durch das Werk verursacht werden. Art. 10 Instandhaltung, Ersatz und Demontage Die Instandhaltung des Anschlusskabels geht zu Lasten des Werks, sofern keine separaten Regelungen bestehen. Die Instandhaltung und der Ersatz der baulichen Voraussetzungen gehen zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers. Die Demontage des Anschlusses wird durch das Werk zu Lasten des Kunden ausgeführt. Art. 11 Inkraftsetzung Das von der Gemeindeversammlung Uesslingen-Buch 3. Oktober 2014 bewilligte Reglement der Stromversorgungen mit den Anhängen tritt auf den 1. Januar 2015 Kraft. Der Gemeinderat kann Änderungen und Anpassungen dieses Anhangs auf Antrag der Kommission beschliessen. Änderungen vom Gemeinderat genehmigt am 8. Juli 2016. 6

Politische Gemeinde Uesslingen-Buch Beilage 1: Erschliessungsbeiträge bei Quartiererschliessungen Wird eine Neuerschliessung über ein Quartierplanverfahren abgewickelt, werden die Netzkostenbeiträge für eine elektrische Grundversorgung direkt den Quartierplanbeteiligten belastet. Bei der Kostenberechnung sind die Aufwendungen für die Netzerweiterung und der Wert vorhandener Werkanlagen zu berücksichtigen. Erschliessungsbeiträge Von den Aufwendungen für die Erschliessung des Quartierplangebiets haben die Grundeigentümer folgende Kostenanteile zu übernehmen: - 50% für die Anlagen der Netzebene 5b (Mittelspannungsnetz) - 100% für die Anlagen der Netzebene 6 (Transformatorenstation) - 100% für die Anlagen der Netzebene 7 (Niederspannungsanlagen) Beilage 2: Ansatz des Netzkostenbeitrags für Gewerbebauten Neuanschluss Der Netzkostenbeitrag errechnet sich aus der bezugsberechtigten Leistung in kva, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag in CHF/kVA. Leistungserhöhung Die bezugsberechtigte Leistung bestehender Anschlüsse ist aufgrund der vorhandenen Kabelquerschnitte oder des Netzanschlussvertrages festgelegt. Muss die einem Anschluss zugrunde gelegte Leistung erhöht werden, so werden für diese Leistungserhöhung Netzanschlusskosten und ein Netzkostenbeitrag fällig. Dieser Netzkostenbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der alten und der neuen bezugsberechtigten Leistung in kva, multipliziert mit dem bei der Erhöhung gültigen spezifischen Netzkostenbeitrag in CHF./kVA. Höhe des Netzkostenbeitrags Spezifischer Netzkostenbeitrag: 174 CHF / kva Anschlusssicherung in A Anschlussleistung in kva Netzkostenbeitrag in Fr. 100 69 12 000.00 160 111 19 300.00 250 173 30 100.00 315 218 37 900.00 7

Anhang III: Anschluss Niederspannungsnetz Die Netzkostenbeiträge für höhere Anschlusssicherungen und Anschlussleistungen sind auf Anfrage erhältlich. Beilage 3: Netzkostenbeiträge für Wohnbauten Neuanschluss Die Basis für den Netzkostenbeitrag bei Wohnbauten sind die anzuschliessenden Wohneinheiten. Der Netzkostenbeitrag errechnet sich aus den anzuschliessenden Wohneinheiten, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag. Höhe der Netzkostenbeiträge (gemäss Beitrags- und Gebührenordnung) Für Neu- und Umbauten werden Netzkostenbeiträge pro Anschlussobjekt und zusätzliche Wohnung wie folgt erhoben: pro Anschlussobjekt, inkl. eine Wohnung CHF 5 000.00 pro zusätzliche 4- und Mehrzimmerwohnung CHF 3 000.00 pro zusätzliche Wohnung unter 4 Zimmern CHF 2 000.00 Für den Anschluss von Elektroheizungen und Saunaheizungen usw., wird ab einer installierten elektrischen Leistung von 4 kva ein Anschlussbeitrag von CHF 100.00 / kva erhoben. Pro 100 Quadratmeter Büro- und/oder Gewerberaum in Wohngebäuden ist der Beitrag einer Wohneinheit in Rechnung zu stellen, sofern die Anschlusssicherung 80 A nicht übersteigt. Andernfalls ist der Anschluss als Gewerbeanschluss zu behandeln. 8