5.3 1 Haus- und Badeordnung für das Freibad der Kreisstadt Heppenheim vom 17.03.2011 hier abgedruckt in der Neufassung vom 17.03.2011 Das Freibad ist eine öffentliche Einrichtung der Kreisstadt Heppenheim und wird nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen der Betriebssatzung und dieser Haus- und Badeordnung sowie allen geltenden Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien für den Betrieb von öffentlichen Freibädern geführt. Die Betriebsführung wurde gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.11.2001 ab dem 1.1.2002 dem Eigenbetrieb Stadtwerke Heppenheim übertragen. 1 Allgemeines (1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Einganges und der Außenanlage sowie der Ruhe und Erholung unserer Gäste. Es ist alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden unserer Badegäste und Arbeit unserer Mitarbeiter/innen beeinträchtigen könnte. Bei Verstößen müssen wir uns vorbehalten, Besucherinnen und Besucher vorübergehend oder dauernd des Bades zu verweisen. (2) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erkennt jede Besucherin und Besucher die Haus- und Badeordnung sowie alle zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Für die Parkplätze gelten die Bestimmungen der STVO sowie die jeweiligen Ausschilderungen. (3) Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Für missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast und ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Für Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. (4) Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung untersagt.
5.3 2 (5) Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereichs (insbesondere Beckenumgänge) gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten. (6) Gegenstände aus Glas (Flaschen u. a.) oder Porzellan dürfen wegen Verletzungsgefahr nicht im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich benutzt werden. Für die Entsorgung von Abfall sind die zur Verfügung gestellten Behälter zu benutzen. (7) Das Personal und ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Besucherinnen und Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter Einfluss berauschender Mittel (Drogen oder Alkohol) stehen oder sich selbst und andere gefährden oder stören. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet bzw. die Saison- oder Bonuskarte für den Rest des Tages oder auf Dauer gesperrt. (8) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Die Verfügung über die Fundsachen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. (9) Es dürfen keine Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte benutzt werden. (10) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung der Stadtwerke Heppenheim. (11) Der Aufenthalt im Badebereich ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich. 2 Öffnungszeiten und Zutritt (1) Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Die Öffnungszeiten können witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. (2) Gültige Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. (3) Eine Stunde vor Betriebsschluss werden Eintrittskarten nicht mehr ausgegeben; 15 Minuten vor Betriebsschluss ist Badeschluss.
5.3 3 (4) Tageskarten berechtigen nur einmal am Tag zum Zutritt. Bonuskarten sind vom Lösungstag an bis zum Ablauf der Folgesaison gültig. Ein Umtausch, eine Inzahlungnahme bzw. eine Erstattung nicht verbrauchter Karten ist grundsätzlich nicht möglich. Für verlorene Bonuskarten wird kein Ersatz geleistet. Für den Ersatz einer verloren gegangenen Saisonkarte (personenbezogene Karten) wird eine Gebühr erhoben. (5) Die Betriebsleitung kann die Nutzung des Bades oder Teile davon einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht. (6) Der Zutritt ist nicht gestattet: a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen b) Personen, die Tiere mit sich führen c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautveränderungen (z. B. Schuppen, Schorf) leiden. d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen. (7) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen oder an- und auskleiden können sowie Personen, die erheblich geistig und körperlich eingeschränkt sind, ist die Benutzung des Bades im eigenen Interesse nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. (8) Für Kinder unter 7 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson erlaubt. (9) Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Die Stadtwerke Heppenheim können für Badegäste, die nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind, ein erhöhtes Entgelt von mindestens der Höhe des Tagespreises festlegen. (10) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Saisonkarten sind mit einem Foto der Karteninhaber zu versehen. Dieses Foto muss nicht unbedingt ein Passbild sein; es genügt auch eine Fotografie, auf dem der Karteninhaber/die Karteninhaberin gut erkennbar ist. Saisonkarten verlieren ihre Gültigkeit und werden eingezogen, wenn sie an zweite Personen übertragen werden. (11) Für Schulen wird der Eintritt über einen Benutzungsnachweis mit der Stadt abgerechnet.
5.3 4 3 Haftung (1) Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (2) Für Personen,- Sach- oder Vermögensschäden haftet der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen eingebrachter Sachen und Bargeld wird kein Ersatz geleistet, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Beschäftigten der Stadtwerke Heppenheim oder deren Erfüllungsgehilfen ursächlich ist (dies gilt auch für die Garderobenschränke und Wertfächer). (3) Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 4 Benutzung des Bades (1) Die Badezeit entspricht einschließlich Aus- und Ankleiden den entsprechend bekannt gemachten Öffnungszeiten. (2) Der Badegast ist für das Verschließen der Garderobenschränke und Wertfächer sowie für die Aufbewahrung der Schlüssel selbst verantwortlich. Bei Verlust des Schlüssels ist der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Personal des Bades geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt. (3) Die Nutzung der Umkleidekabine durch mehrere Personen ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind die Sammelumkleiden und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können. (4) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung genutzt werden. (5) Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. (6) Barfußgänge und Duschräume dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. (7) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
5.3 5 (8) Schwimmbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer/innen müssen in Nichtschwimmerbecken und kleinere Kinder in Plantschbecken. (9) Die Benutzung der Sprunganlagen (Startblöcke) ist gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass a) der Sprungbereicht frei ist b) nur eine Person den Startblock betritt (10) Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Einrutschbereich muss sofort verlassen werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr. (11) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in ein Becken ist untersagt. (12) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Verwendung von Schwimmhilfen in Schwimmerbecken ist nicht gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. (13) Ballspiele auf der Liegewiese sind nicht gestattet. (14) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Verein oder der/die Übungsleiter/in für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mitverantwortlich. (15) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur im Bereich der Liegewiese bzw. an gesondert ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. 5 Schwimmunterricht Private Schwimmlehrer/-innen sind zu gewerbsmäßiger Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon ist der Schwimmunterricht von Schulklassen, wenn er durch den zuständigen Lehrer/in während der Unterrichtszeit ausgeübt wird.
5.3 6 6 Ausnahmen Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Hausund Badeordnung bedarf. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung der Stadtwerke entgegen. 7 Inkrafttreten Die Haus- und Badeordnung für das Freibad tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Heppenheim, den 5. April 2011 Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim Gerhard Herbert Bürgermeister Neufassung beschlossen am 17.03.2011 veröffentlicht am 16.04.2011) in Kraft getreten am 16.04.2011 (wegen redaktioneller Korrektur nochmals am 23.04.2011 veröffentlicht)