VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

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Transkript:

1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2016 b) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. März 2016 c) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. April 2016 d) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2016-5 Qs 17/16 -, e) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. April 2016-5 Qs 17/16 -, f) den Kostenbescheid der Stadt Stuttgart vom 8. Januar 2016-505.17.081532.1 - und g) die Vollstreckungsandrohung der Stadt Stuttgart vom 1. April 2016 sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg gemäß 58 Abs. 2 und 4 Satz 1 VerfGHG durch den Präsidenten Stilz, den Vizepräsidenten Dr. Mattes und den Richter Gneiting am 4. April 2017 einstimmig b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

- 2 - Gründe: A. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart, durch den ein Kostenbescheid der Stadt Stuttgart aufrechterhalten wurde, und gegen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts Stuttgart, durch welche die Anhörungsrügen und Befangenheitsanträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurden. 1. Die Stadt Stuttgart erließ am 8. Januar 2016 gegen die Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin einen Kostenbescheid gemäß 25a Abs. 1 StVG in Höhe von 23,50 Euro und stellte gleichzeitig das Bußgeldverfahren wegen eines am 12. September 2015 mit dem Pkw der Beschwerdeführerin begangenen Halt- oder Parkverstoßes ein. Bei Abholung des geparkten Fahrzeugs fand die Beschwerdeführerin oder die mit der Abholung des Fahrzeugs betraute Person eine entsprechende Verwarnung vor und fertigte zum Zwecke des Nachweises, dass kein Parkverstoß vorlag, mehrere Lichtbilder von dem parkenden Fahrzeug und der Umgebungssituation. Das angebotene Verwarnungsgeld bezahlte sie in der Folge nicht und äußerte sich gegenüber der Stadt auch auf den am 2. Oktober 2015 versandten Anhörungsbogen nicht zu dem Vorwurf, einen Parkverstoß begangen zu haben. 2. Die Stadt stellte das Bußgeldverfahren daraufhin ein und erließ am 8. Januar 2016 den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Kostenbescheid. Ihren dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründete die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Kern damit, dass in dem Bereich der Straße, in dem ihr Fahrzeug abgestellt worden sei, kein Parkverbot angeordnet gewesen sei. 3. Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 wies das Amtsgericht Stuttgart den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, die Beschwerdeführerin hätte Einwendungen gegen das dem Kostenbescheid zugrunde liegende Verwarnungsangebot im Hauptsacheverfahren vortragen müssen. 4. Unter dem 18. Februar 2016 legte die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Anhörungsrüge ein und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Mit Beschluss vom 18.

- 3 - Februar 2016 verwarf die abgelehnte Richterin das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht Stuttgart mit eingehend begründetem Beschluss vom 11. April 2016 als unbegründet zurück. Die daraufhin eingelegte Anhörungsrüge und das Ablehnungsgesuch vom 27. April 2016 gegen die Richter der Kammer des Landgerichts verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 28. April 2016 als unzulässig. 5. Mit Beschluss vom 27. April 2016 wies das Amtsgericht die gegen seinen Beschluss vom 9. Februar 2016 gerichtete Anhörungsrüge als unbegründet zurück. II. Die Verfassungsbeschwerde vom 10. Juni 2016 ist am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Sie richtet sich gegen den Kostenbescheid der Stadt Stuttgart vom 8. Januar 2016 und die Mahnung der Stadt Stuttgart vom 1. April 2016 sowie gegen alle in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung durch die Stadt Stuttgart und durch die Gerichtskasse für unzulässig zu erklären. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und verstießen gegen den Justizgewährungsanspruch, das Rechtsstaatsprinzip, das Willkürverbot und das Recht auf freie Entfaltung des Einzelnen. Die Mitwirkung der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter am Amts- und am Landgericht begründe zudem einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. III. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen ( 19 VerfGHG). B. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes besteht (vgl. BVerfGE

- 4-50, 244 - Juris Rn. 13; BVerfGE 21, 139 - Juris Rn. 13; BVerfGE 33, 247 - Juris Rn. 20; st.rspr.). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben ( 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 04.3.2008 2 BvR 2111/07, Juris Rn. 25). Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz muss im Einzelfall notwendig sein, um eine Grundrechtsverletzung abwehren oder beseitigen zu können. Daran fehlt es hier. Zum einen entbehrt die Auferlegung der geringen Verfahrenskosten nach 25a StVG jeglichen sanktionsrechtlichen Charakters und enthält keinen Schuldvorwurf, weshalb die der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren entstandene Beschwer allenfalls geringfügig ist. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin durch ihre nicht begründete Untätigkeit im behördlichen Verfahren ein Gerichtsverfahren provoziert, das sie mit geringem und zumutbarem Aufwand hätte vermeiden können. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, weshalb sie weder auf die am Fahrzeug angebrachte Verwarnung noch auf den am 2. Oktober 2015 durch die Stadt Stuttgart versandten Anhörungsbogen reagiert hatte. Seit dem 12. September 2015 war sie darüber informiert, dass die Stadt Stuttgart davon ausging, mit ihrem Fahrzeug sei ein Parkverstoß begangen worden; sie war auch darüber belehrt, dass, falls sie sich nicht äußern würde, ein Kostenbescheid ergehen könne. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, den erstmals im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgebrachten Sachverhalt bereits der Bußgeldbehörde zu unterbreiten. Dies war der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, weil sie damit weder sich selbst noch eine andere Person als Fahrer hätte offenbaren müssen. Es war für die Beschwerdeführerin auch ohne weiteres erkennbar, dass eine Äußerung im Bußgeldverfahren - die Richtigkeit ihrer Auffassung zum Vorliegen eines Parkverstoßes unterstellt - mit hoher Wahrscheinlichkeit den Erlass des Kostenbescheids und das darauffolgende Gerichtsverfahren mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Grundrechtsverletzungen verhindert hätte.

- 5 - II. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Von einer weiteren Begründung wird nach 58 Abs. 2 Satz 4 StGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Stilz Dr. Mattes Gneiting