Satzung mit den eingearbeiteten Satzungsänderungen:

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SATZUNG. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen. Gebührenpflicht

Transkript:

Gebührensatzung der Samtgemeinde Siedenburg über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Siedenburg und der Friedhofskapellen in den Gemeinden Siedenburg, Borstel und Staffhorst Satzung mit den eingearbeiteten Satzungsänderungen: 1. Änderungssatzung 11.05.1981 (in Kraft 25.06.1981) Amtsblatt Nr. 14/1981 vom 24.06.1981 Seite 442 2. Änderungssatzung 30.05.1983 (in Kraft 18.08.1983) Amtsblatt Nr. 18/1983 vom 17.08.1983 Seite 641 3. Änderungssatzung 28.04.1992 (in Kraft 11.06.1992) Amtsblatt Nr. 13/1992 vom 10.06.1992 Seite 396 4. Änderungssatzung 28.11.1995 (in Kraft 01.01.1996) Amtsblatt Nr. 29/1995 vom 20.12.1995 Seite 1152 5. Änderungssatzung 12.07.2001 (in Kraft 01.01.2002) Amtsblatt Nr. 17/2001 vom 15.08.2001 Seite 470 6. Änderungssatzung vom 11.07.2006 (in Kraft 02.08.2006) Amtsblatt des Landreises Diepholz Nr. 15/2006 Seite 21 7. Änderungssatzung vom 06.02.2007 (in Kraft 02.03.2007 Amtsblatt des Landkreises Diepholz Nr. 4/2007 Seite 30 8. Änderungssatzung vom 29.08.2007 (in Kraft 02.10.2007) Amtsblatt des Landkreises Diepholz Nr. 15/2007 Seite 9 9. Änderungssatzung vom 15.12.2009 (in Kraft 05.01.2010) Amtsblatt des Landkreises Diepholz Nr. 1/2010 Seite 20 10. Änderungssatzung vom 21.11.2012 (in Kraft 04.12.12) Amtsblatt des Landkreises Diepholz Nr. 14/2012 Seite 23 11. Änderungssatzung vom 30.07.2014 (in Kraft 02.09.2014) Amtsblatt des Landkreises Diepholz Nr. 10/2014 Seite 40

Gebührensatzung der Samtgemeinde Siedenburg über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Siedenburg und der Friedhofskapellen in den Gemeinden Siedenburg, Borstel und Staffhorst Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. Seite 422) und der 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. Seite 279) hat der Rat der Samtgemeinde Siedenburg in seiner Sitzung am 21.11.2012 folgende Satzung beschlossen. 1 Art der Gebühren Für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Siedenburg und der Friedhofskapellen in den Gemeinden Siedenburg, Borstel und Staffhorst sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach dem dieser Gebührensatzung beigefügten Gebührentarif erhoben. 2 Gebührenpflichtige 1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Friedhöfe und die Friedhofskapellen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. 2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren 1) Gebühren werden fällig, wenn der Friedhof oder eine Friedhofskapelle in Anspruch genommen werden. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. 2) Alle Zahlungen sind an die Samtgemeindekasse Siedenburg zu leisten. 3) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. 4) Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird die Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben. 4 Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Gebühren Die Gebühren können gestundet, bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 5 (gestrichen)

6 Rechtsmittel 1) Gegen die Festsetzung von Friedhofsgebühren nach dieser Satzung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats von der Bekanntgabe des Gebührenbescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Siedenburg zu erheben. 2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben werden. 3) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Zahlungsfrist nicht aufgehoben. 7 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung und die Gebührenordnung der Gemeinde Siedenburg vom 28.10.1971 außer Kraft. Siedenburg, den 24. Januar 1978 gez. Siemers Samtgemeindebürgermeister gez. Möhle Samtgemeindedirektor

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung für die Samtgemeinde Siedenburg vom 21.11.2012 A. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten I. Reihengräber a) Reihengrabstätten 200,00 b) Reihengrabstätten incl. Rasenpflege und Abräumen des Grabsteines 660,00 c) Reihenrasengrabstätten für namenlose Bestattungen incl. Rasenpflege 550,00 d) Reihenrasengrabstätten mit Kissensteinen incl. Rasenpflege 950,00 II. Wahlgrabstätten 250,00 III. Urnengrabstätten a) Urnenwahlgrabstätten 180,00 b) Reihenrasengrabstätten für Urnen incl. Rasenpflege und Abräumen des Grabsteines 620,00 c) Urnengrab für namenlose Bestattungen incl. Rasenpflege 510,00 d) Reihenrasengrabstätten mit Kissensteinen incl. Rasenpflege 750,00 IV. Verlängerung einer Wahlgrabstätte für jedes weitere Jahr je Grabstelle 16,60 V. Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte für jedes weitere Jahr je Grabstelle 13,00 B. Friedhofskapelle a) Benutzung der Trauerhalle 300,00 b) Inanspruchnahme der Leichenkammer 188,00 C. Allgemeine Friedhofspflege Für die allgemeine Friedhofspflege wird eine Pflegegebühr pro Grab und Jahr von 11,00 erhoben. Die Gebühr kann für die Dauer der Liegezeit

für einen Pauschalsatz von 445,00 abgelöst werden. D. Allgemeine Friedhofspflege 1. Zulassungskarten für die Bestattungsinstitute und gewerbliche Friedhofsarbeiten a) für erstmalige Ausstellung 6,00 b) für jährliche Verlängerung 3,00 2. Grabmalgenehmigung 20,00