Gemeindeforum 2004 Die politischen Rechte - neue gesetzliche Vorgaben Amt - W hlbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausscheiden Kurt St heli, Statthalter, Andelfingen
und ausscheiden aus dem Amt Amt - W hlbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausscheiden 1. Vorbemerkung Dem Anlass entsprechend beschr nke ich meine Darstellung auf die Sicht der Gemeinden. Ein erster grober Vergleich der bisherigen Bestimmungen von 105 bis 122 des Wahlgesetzes (WAG) mit den Bestimmungen der 23 bis 37 des Gesetzes ber die politischen Rechte (GPR) scheint zu zeigen, dass sich keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Wie es aber oft so ist: Es scheint nur so; der Teufel steckt im Detail. Auch f r die Gemeinden ergeben sich im Bereich der W hlbarkeit und im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Amt durch das neue Recht wichtige nderungen. Man kommt einfach nicht darum herum, das Gesetz und die Verordnung zu konsultieren, wenn man eine Frage zu beantworten hat. Ich m chte Sie in den n chsten paar Minuten auf die f r die Gemeinden wesentlichsten nderungen in diesem Bereich hinweisen. 2. W hlbarkeit / Unvereinbarkeit 23 GPR verlangt f r Mitglieder eines Gemeindeparlamentes oder einer Gemeindevorsteherschaft zwingend den politischen Wohnsitz in der Gemeinde. F r die brigen Organe, ich denke hier in erster Linie an die Gemeindeamm nner und Betreibungsbeamten sowie an die Friedensrichter, es kommen aber auch andere Organe in Frage, ist diese Wohnsitzpflicht nicht zwingend. Allerdings kann eine Gemeinde gest tzt auf 23 Abs. 3 GPR auch hier die Wohnsitzpflicht vorschreiben. Wenn Sie dies w nschen, m ssten Sie also rechtzeitig, mindestens vor den n chsten Neuwahlen, die Gemeindeordnung ndern. Unternehmen Sie nichts, gilt einzig die Wohnsitzpflicht f r Mitglieder eines Parlamentes und einer Gemeindevorsteherschaft. Eine Straffung und verbesserte Darstellung haben die Bestimmungen ber die Unvereinbarkeit erfahren. Bisher war es schwierig, sich einen raschen berblick ber die Unvereinbarkeiten zu verschaffen. Neu haben wir drei Paragrafen, welche die einzelnen Gruppen von Unvereinbarkeiten regeln: 25 regelt die Organfunktionen: Zu beachten ist insbesondere, dass ein Mitglied des Gemeinderates in seiner Gemeinde nicht mehr gleichzeitig Gemeindeammann und Betreibungsbeamter oder Friedensrichter sein darf. 26 l sst das gleichzeitige Aus ben von mtern, die im direkten Aufsichtsverh ltnis zu einander stehen, nicht zu. Dies betrifft beispielsweise auch die Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in einem Parlament und jener in einem Exekutivorgan des betreffenden Gemeinwesens, insbesondere also zwischen Grossem Gemeinderat und Sozialbeh rde oder Schulpflege derselben Parlamentsgemeinde. 27 verbietet das gleichzeitige Aus ben von mtern, welche durch Rechtsmittelz ge in einem direkten Verh ltnis zu einander stehen. Dabei hat man sich bewusst auf die h ufigsten Rechtsmittelz ge beschr nkt, um nicht eine komplizierte Vielfalt von Unvereinbarkeiten zu schaffen. Gemeindeforum 2004: Einf hrung GPR Kurt St heli, Statthalter, Andelfingen 1
und ausscheiden aus dem Amt Tritt eine Unvereinbarkeit ein, gilt neu eine Frist von 5 Tagen zur Erkl rung des Gew hlten, welches Amt er aus ben will. Diese Erkl rung ist immer der wahlleitenden Beh rde und nicht mehr der Aufsichtsbeh rde abzugeben ( 30 GPR). Zu beachten ist allerdings, dass die neuen Unvereinbarkeitsregelungen f r mter aus Gr nden des Vertrauensschutzes erst wirksam werden, wenn die Amtsdauer eines der beiden fraglichen mter abgelaufen ist. Die betroffene Person darf also die unvereinbaren mter l ngstens bis zum Ablauf einer der beiden ordentlichen Amtsdauern gemeinsam bekleiden. Bei der n chsten Wahl der St nder te gilt neu, dass auch Auslandschweizer w h- len k nnen ( 109 GPR). 3. Amtszwang, Amtsdauer Das neue Recht h lt am Amtszwang fest. Zu beachten ist, dass neu auch Organe von Zweckverb nden dem Amtszwang unterstehen ( 31 Abs. 1 lit. c GPR). Die Amtsdauer beginnt bei Organen mit mehreren Mitgliedern mit der Konstituierung. Sie hat zu erfolgen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organe rechtskr f- tig gew hlt ist, f r die Schulbeh rden gilt - wie wir es schon kennen - der Beginn des neuen Schuljahres. Ist das Pr sidium eines Organes durch Volkswahl zu besetzen, kann die Konstituierung erst erfolgen, wenn die Wahl des Pr sidiums rechtskr ftig ist. Ich begr sse diese Pr zisierung. Der Horror, als ich seinerzeit als Gemeindeschreiber sechs neu gew hlte Gemeinder te, darunter zwei im 1. Wahlgang als Gemeindepr sident gescheiterte Kandidaten, zur konstituierenden Sitzung einladen musste und die Sitzung bis zur Wahl eines Tagespr sidenten zu pr sidieren hatte, ist damit nicht mehr denkbar. Ist eine Konstituierung der neuen Beh rde bis 1. September des Wahljahres nicht erfolgt, hat gem ss 34 GPR die Aufsichtsbeh rde die n tigen Vorkehrungen zu treffen. Wenn man die Erl uterungen zum Antrag des Regierungsrates vom 28.8.2002 zu diesem Artikel liest und sich die dort erw hnten M glichkeiten vorstellt, kommt man rasch zum Schluss, dass die Gemeinden, wenn immer es geht, die Bezirksr te vor diesen Szenarien bewahren sollten! Spezielle Probleme stellen sich bei der Konstituierung des Gemeinderates in den Gemeinden, in denen die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde vereinigt ist. Ich verweise hier auf den bereits zitierten Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 28.8.2002. Gilt in einer Gemeinde die Regelung von 81 Abs. 3 Gemeindegesetz, wonach ein vom Gemeinderat bezeichnetes Mitglied von Amtes wegen der Schulpflege angeh ren muss, hat ein Wechsel des Gemeindevertreters in der Schulpflege sofort nach der Konstituierung des Gemeinderates stattzufinden und es kann das Ende des Schuljahres nicht abgewartet werden. Gilt dagegen die Regelung von 81 Abs. 4 Gemeindegesetz, wonach der vom Volk gew hlte Pr sident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angeh rt, tritt dieser Schulpr sident sein Amt im Gemeinderat erst mit Beginn des neuen Schuljahres, mit der Konstituierung der Schulpflege, an. Der bisherige Schulpflegepr sident bleibt bis zu diesem Zeitpunkt im Gemeinderat. 4. Entlassung Bez glich des Verfahrens f r die Entlassung aus einem Amt haben sich mit dem neuen Gesetz keine wesentlichen Ver nderungen ergeben. Der Gemeinderat ist wie bis anhin zust ndig, die Mitglieder des Wahlb ros und die Geschworenen aus Gemeindeforum 2004: Einf hrung GPR Kurt St heli, Statthalter, Andelfingen 2
und ausscheiden aus dem Amt dem Amt zu entlassen. Die Mitglieder der brigen Organe der Gemeinden werden durch die allgemeine Aufsichtsbeh rde, also durch den Bezirksrat, entlassen. Aus der Formulierung des Gesetzes leite ich ab, dass Friedensrichter und Gemeindeamm nner und Betreibungsbeamte neu durch das Bezirksgericht als direkter allgemeiner Aufsichtsbeh rde und nicht mehr durch den Bezirksrat zu entlassen sind. 24 GPR sieht vor, dass Mitglieder eines Organes der Gemeinde oder des Bezirkes auf Gesuch hin die Amtsperiode beenden k nnen, auch wenn sie den politischen Wohnsitz aufgeben und damit die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erf llen. Das Gesuch ist der f r die Entlassung zust ndigen Beh rde einzureichen. Diese hat in Anwendung von 22 Verordnung ber die politischen Rechte die betroffene Beh rde zu einer Stellungnahme einzuladen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Verbleib im Amt. Die zust ndige Beh rde wird jedes Gesuch sicher sorgf ltig zu pr fen und die Beweggr nde des Amtsinhabers und die Stellungnahme der betroffenen Beh rde sorgf ltig zu w rdigen haben. F r Mitglieder eines Gemeindeparlamentes gilt diese Regelung nicht. Eine Vakanz im Parlament l st keine Ersatzwahl aus, sondern die Vakanz wird durch Nachr cken besetzt ( 111 in Verbindung mit 108 GPR). 5. Schlusswort Ich habe Ihnen jetzt die wichtigsten nderungen f r die Gemeinden aus dem 2. Abschnitt des Gesetzes ber W hlbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer vorgestellt. Wenn es mir gelungen ist, Sie soweit zu verunsichern, dass Sie sich gezwungen sehen, f r die sp tere Beantwortung von Fragen aus diesem Gebiet nicht einfach auf Ihre langj hrige Erfahrung zur ck zu greifen, sondern das Gesetz zur Hand zu nehmen, um die richtige Antwort zu finden, habe ich mein Ziel erreicht. Gemeindeforum 2004: Einf hrung GPR Kurt St heli, Statthalter, Andelfingen 3
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23 Politischer Wohnsitz Abs. 3 Gemeinde kann Wohnsitz generell vorschreiben à braucht nderung Gemeindeordnung 2
Unvereinbarkeit 25 Organfunktionen 26 Aufsichtsverh ltnis 27 Rechtsmittelverh ltnis 3
31 Amtszwang!!! neu auch f r Zweckverbandsorgane 4
33 Konstituierung Schulbeh rden auf Beginn Schuljahr brige Organe wenn Mehrheit der Mitglieder rechtskr ftig gew hlt ist in beiden F llen wenn das Pr sidium rechtskr ftig gew hlt ist 5
Einheitsgemeinde, Vertretung Gemeinderat/Schulpflege a) Mitglied des Gemeinderates in Schulpflege abzuordnen à Einsitz in Schulpflege sofort nach Konstituierung des Gemeinderates b) Schulpr sident von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderates à Einsitz in Gemeinderat nach Beginn Schuljahr 6
24 Beendigung Amtsdauer nach Wegzug 7