Informationsmitteilung zu Händen der europäischen und internationalen Möbelhersteller

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Transkript:

Informationsmitteilung zu Händen der europäischen und internationalen Möbelhersteller Neue Vorschriften in Frankreich in Bezug auf die Sammlung und das Recycling von Möbeln: Verpflichtungen Ihrer französischen Kunden, Hersteller, Importeure und Vertreiber

1 Die Schaffung einer neuen rechtlichen Verpflichtung für die Hersteller, Importeure und Vertreiber von Möbeln in Frankreich: Die Übernahme der Entsorgung von Möbeln In Frankreich bekräftigt das Gesetz Engagement national pour l Environnement (Gesetz über das nationale Engagement für den Umweltschutz) von 2010 dass jede natürliche oder juristische Person, die Einrichtungsgegenstände herstellt, importiert oder inverkehrbringt, die Übernahme der Sammlung und die Behandlung der Abfälle, die besagte Produkte am Ende ihres Lebenszyklus verursachen, sicherstellt. Eine Durchführungsverordnung vom 6. Januar 2012 in Bezug auf die Abfallwirtschaft der Einrichtungsgegenstände gibt die Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz für die Unternehmen des Sektors ergeben, konkret wieder. Es handelt sich um die Anwendung des Prinzips der erweiterten Verantwortung der Hersteller (Résponsabilité élargie du producteur (REP)), das auf die Möbelindustrie angewendet wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, haben die Vertreiber und Hersteller eigens eine Umwelteinrichtung, Eco-mobilier, gegründet. Sie wurde am 1. Januar 2013 vom französischen Staat zugelassen und dient allen in Frankreich tätigen Unternehmen zur Organisation eines Sammel-, Recycling- und Verwertungsverfahrens für Haushaltsmöbel. Alle Unternehmen, die auf diesem Markt in Frankreich tätig sind, müssen Eco-mobilier beitreten. Wenn sie Inverkehrbringer sind, insbesondere, wenn sie ausländische Produkte importieren, müssen sie jedem Produkt eine Umweltabgabe zuweisen, die wie in Teil 2 dargelegt, berechnet wird. Ab dem 1. Mai 2013 beginnen die Erhebung und die Inrechnungstellung der Umweltabgabe gegenüber den Verbrauchern für jeden Einrichtungsgegenstand. Daher ist es wichtig, dass die französischen Importeure über nützliche Informationen im Hinblick auf die Umsetzung dieser neuen Vorschrift verfügen. 1

2 Folgende Informationen müssen Sie Ihren Kunden den französischen Herstellern, Importeuren und Vertreibern übermitteln In Anlehnung an das Verfahren für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (insbesondere für Elektrohaushaltsgeräte) werden Verbraucher eine Umweltabgabe auf alle Einrichtungsgegenstände gemäß einer nationalen Tarifstaffelung entrichten müssen. Die Tarifstaffelung für Umweltabgaben umfasst die folgenden drei Kategorien: Sitzmöbel, Bettzeug und Möbel. Die Umweltabgabe wird vom Importeur berechnet und dann zum Preis addiert und zusätzlich zum Produktpreis in Rechnung gestellt. Selbiges gilt für die gesamte Vertriebskette, vom Hersteller/Importeur bis zum Endkunden, wobei die Zusammensetzung des Preises für letzteren nachvollziehbar sein muss. Der Importeur überträgt die Umweltabgabe anschließend an Eco-mobilier, damit die Sammlung und das Recyceln der Altmöbel finanziert und organisiert werden kann. Sämtliche Einrichtungsgegenstände, die in eine der zehn nachstehenden Kategorien gehören, sind davon betroffen: 1 Wohnzimmer- /Esszimmermöbel 6 2 Beistellmöbel 7 3 Schlafzimmermöbel 8 4 Bettzeug 9 5 Büromöbel 10 Küchenmöbel Badezimmermöbel Gartenmöbel Sitzmöbel Technische Möbel, Möbel für Geschäftseinrichtungen und Objektmöbel Nicht betroffen sind Dekoartikel, Spielzeuge oder auch Produkte, die unter eine andere Regelung in Bezug auf die erweiterte Verantwortung der Hersteller (REP) fallen (Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Textilien etc.). Sofern ein Produkt betroffen ist, muss bei dessen Inverkehrbringung in Frankreich eine Umweltabgabe erhoben werden. Die Umweltabgabe wird wie folgt berechnet: - Für Möbel: Die Höhe der Umweltabgabe richtet sich nach dem Gewicht des Produkts, - Für Bettzeug: Die Höhe der Umweltabgabe richtet sich nach den Maßen, - Für Sitzmöbel: Die Höhe der Umweltabgabe richtet sich nach der Anzahl der Sitzplätze. Die im folgenden Teil dargestellten Tarifstaffelungen ermöglichen es, die Höhe der Umweltabgabe für jedes Produkt zu bestimmen. 2

In Anbetracht der Verpflichtung der Hersteller, Importeure und Vertreiber zur Festlegung der Umweltabgabe für jedes inverkehrgebrachte Produkt und zur vierteljährlichen Mitteilung über die Inverkehrbringungen gegenüber Eco-mobilier ist es wichtig, dass Ihre Kunden über die notwendigen Informationen verfügen und zwar: - Für Möbel: das Gewicht des Hauptmaterials und das Gewicht des Möbelstücks; - Für Bettzeug: die Maße, das Hauptmaterial (in Gewicht), das Gewicht; - Für Sitzmöbel: die Anzahl der Sitzplätze und das Gewicht. In der Praxis müssen die ausländischen Hersteller für die Hersteller-, Importeur- und Vertreiberkunden in Frankreich die nachstehende Tabelle ausfüllen: Referenz des Produkts Bezeichnung des Produkts Hauptmaterial (in Gewicht) Eigenschaften (Maße, Anzahl der Sitzplätze, Gewicht) Gewicht (für Bettzeug und Sitzmöbel) Damit Sie die Anforderungen an Ihre Kunden gut nachvollziehen können, werden im Folgenden die Berechnung der Umweltabgaben und die Eco-mobilier-Produktcodes dargestellt. 3

3 Welche Codierung müssen die Kunden anwenden? Jeder Hersteller, Importeur oder Vertreiber in Frankreich wird in Zukunft einen Ecomobiler-Produktcode an den inverkehrgebrachten Einrichtungsgegenständen anbringen müssen. Bei dem 11-stelligen Code handelt es sich um eine von Eco-mobilier erstellte Nomenklatur zur Einteilung der Einrichtungsgegenstände nach den Eigenschaften, deren Angabe von der französischen Agentur für Umwelt und Energiewirtschaft (ADEME) und von Ecomobilier vorschriftsmäßig gefordert wird. Um die für die Mitteilung notwendigen Produktcodes zu bestimmen, muss der auf der Internetseite von Eco-mobilier verfügbare Simulator verwendet werden. Zur Veranschaulichung ist nachstehend dargestellt, wie sich der Produktcode zusammensetzt: KATEGORIE bettzeug 2 stellen Der produktcode im Detail PRODUKTTYP matratze 3 stellen 00 000 00 000 0 HAUPTMATERIAL latex 2 stellen EIGENSCHAFT (Maße, Gewicht, Anzahl der Sitzplätze etc.) <120 cm 3 stellen Dank dieses Codes können die Inverkehrbringungen quartalsweise mitgeteilt werden; dabei werden für jeden Produktcode die Anzahl der verkauften Einheiten und das Gesamtgewicht der inverkehrgebrachten Produkte angegeben. 4

Der Code ermöglicht es darüber hinaus auch, die Höhe der Umweltabgabe für jedes Produkt auf der Grundlage der folgenden Tarifstaffellungen zu bestimmen: MÖBEL Umweltabgabe ohne MwSt. pro Einrichtungsgegenstand* PRODUKTTYP (jeder Möbeltyp) 0 kg bis weniger als 0,5 kg 0,008 0,5 kg bis weniger als 1 kg 0,042 1 kg bis weniger als 2 kg 0,084 2 kg bis weniger als 5 kg 0,125 5 kg bis weniger als 10 kg 0,334 10 kg bis weniger als 20 kg 0,836 20 kg bis weniger als 30 kg 1,254 30 kg bis weniger als 40 kg 1,672 40 kg bis weniger als 60 kg 2,090 60 kg bis weniger als 100 kg 3,763 100 kg bis weniger als 150 kg 6,689 150 kg bis weniger als 200 kg 8,361 200 kg bis weniger als 250 kg 10,870 250 kg bis weniger als 300 kg 15,050 Ab 300 kg: 4,181 pro zusätzlichen 100 kg * Die Tarifstaffelung für die Umweltabgabe gilt für das Jahr 2013 BETTZEUG Umweltabgabe ohne MwSt. pro Einrichtungsgegenstand* PRODUKTTYP <= 120cm > 120cm Andere Lattenrahmen 1,254 2,090 Lattenrost 2,090 3,344 Polsterbett 2,508 3,344 Alle Matratzen, einschließlich zusammenklappbarer Matratzen 1,672 3,344 mechanisch/elektrisch verstellbarer Lattenrost 4,181 Lattenrost für Babybetten, Futonlattenrost, Lattenrost, Matratzenschoner und Babymatratzen 0,836 * Die Tarifstaffelung für die Umweltabgabe gilt für das Jahr 2013 5

SITZMÖBEL Umweltabgabe ohne MwSt. pro Einrichtungsgegenstand* PRODUKTTYP Sitzmöbel** 0,167 Sitzmöbel mit zwei und mehr Sitzplätzen, nicht gepolstert, einschließlich Liegestühle 0,836 0,836 Höhenverstellbarer Drehstuhl 0,418 Sitzmöbel ohne Gestell (mit Stoff oder Polsterung) 0,418 3,344 5,853 Verstellbares Sitzmöbel/elektrisch verstellbares Sitzmöbel 2,926 5,435 8,361 Nicht verstellbares Sitzmöbel mit gefütterter oder gepolsterter Sitzfläche und Rückenlehne Ausziehbares Sitzmöbel (Schlafcouch, Klappsofa, Bettsofa) Teil eines Sitzmöbels, Sitzelement und Stoff oder Polsterung als Bestandteil eines Möbels (Stuhlkissen, Kissen etc.) 1,254 3,344 5,853 2,090 4,181 7,525 2,090 0,042 * Die Tarifstaffelung für die Umweltabgabe gilt für das Jahr 2013 ** Sitzmöbel (Sitzmöbel mit einem Sitzplatz, mit Rückenlehne, ohne Armlehnen), Sitzmöbel mit Armlehnen, aber ohne gefütterte oder gepolsterte Sitzfläche und Rückenlehne, Fußschemel und -stütze, ausgenommen höhenverstellbare Drehstühle 1 Sitzplatz 2 Sitzplätze Mehr als 2 Sitzplätze oder Ecksofa Gestell ohne Matratze Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Ihre Kunden diese Informationen benötigen, um sich an das französische Gesetz halten zu können. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden: Eco-mobilier, 11bis rue Léon Jouhaux, 75010 Paris France Telefon: + 33 (0) 811 69 68 70 E-mail: contact@eco-mobilier.fr Internetseite: www.eco-mobilier.fr 6

. Anhang: Kopie der Zulassung von Eco-mobilier durch den französischen Staat vom 26. Dezember 2012 (Auszug aus dem Journal officiel de la République française (Amtsblatt der französischen Republik) vom 30. Dezember): http://www.legifrance.gouv.fr/affichtexte.do?cidtexte=jorftext000026864292 MINISTERIUM FÜR UMWELT, NACHHALTIGE ENTWICKLUNG UND ENERGIE Verordnung vom 26. Dezember 2012 zur Zulassung einer Einrichtung, deren Zielsetzung es ist, in Anwendung des Artikels R. 543-252 des Code de l Environnement (frz. Umweltgesetzbuch) zur Bewirtschaftung der Abfälle von Einrichtungsgegenständen beizutragen und für diese zu sorgen. Art. 1 In Anwendung des Artikels R. 543-252 des Code de l Environnement (frz. Umweltgesetzbuch) erhält das Unternehmen Eco-mobilier, eingetragen in das frz. Handels- und Gesellschaftsregister von Paris (Registre du Commerce et des Sociétés de Paris) unter der Nummer 538 495 870, aufgrund seines Zulassungsantrags vom 29. November 2012 die Zulassung, zur Bewirtschaftung der Abfälle von Haushalts- Einrichtungsgegenständen der Kategorien 1 10 des III. Absatzes des Artikels R. 543-240 des frz. Umweltgesetzbuches und in Bezug auf die Kategorie 4 (Bettzeug) des Absatzes III des Artikels R. 543-240 des frz. Umweltgesetzbuches Abfälle gewerblicher Einrichtungsgegenstände, unter Einhaltung des Lastenheftes im Anhang der oben erwähnten Verordnung vom 15. Juni 2012 seitens der Mitglieder, beizutragen und für diese zu sorgen. Art. 2. Die Zulassung wird für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellt. Die Zulassung kann vor Ablauf dieses Zeitraumes gemäß den Bedingungen des Artikels L. 541-10 des frz. Umweltgesetzbuches zurückgezogen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass das Unternehmen Ecomobilier die Vorschriften des Lastenheftes aus dem Anhang der oben genannten Verordnung vom 15. Juni 2012 nicht beachtet hat. Wenn das Unternehmen Eco-mobilier die vorliegende Zulassung verlängern möchte, muss es mindestens drei Monate vor Ablauf dieser Zulassung die in Artikel 4 der oben genannten Verordnung vom 15. Juni 2012 vorgesehenen Unterlagen einreichen. Art. 3. Wenn das Unternehmen Eco-mobilier die in seinem Zulassungsantrag dargelegten Bestimmungen ändern möchte, muss es dies bei den Ministern für Umwelt, für Industrie und für Lokalverwaltungen beantragen, diese können dann die vorliegende Verordnung vorbehaltlich der Vereinbarkeit dieser Änderungen mit dem Lastenheft im Anhang der oben genannten Verordnung vom 15. Juni 2012 ändern. Art. 4. Für den Fall, dass Änderungen am Lastenheft im Anhang der oben genannten Verordnung vom 15. Juni 2012 vorgenommen werden, hat das Unternehmen Eco-mobilier drei Monate lang Zeit, Nachträge zu seinem Zulassungsantrag vorzulegen. Die Minister für Umwelt, für Industrie und für Lokalverwaltungen ändern dann die vorliegende Verordnung, vorbehaltlich der Vereinbarkeit dieser Nachträge mit dem neuen Lastenheft im Anhang der oben genannten Verordnung vom 15. Juni 2012. Art. 5. Der Directeur général des Collectivités locales (Generaldirektor für Lokalverwaltungen), der Directeur général de la Compétitivité, de l Industire et des Services (Generaldirektor für Wettbewerbsfähigkeit, Industrie und Dienstleistungen) und die Directrice générale de la Prévention des Risques (Generaldirektorin für die Prävention von Risiken) sind, jede/-r für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich, mit der Umsetzung der vorliegenden Verordnung beauftragt, die im Journal Officiel de la République française (Amtsblatt der französischen Republik) veröffentlicht wird. 26. Dezember 2012. 7