Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Aksu gg. die Türkei, Urteil vom , Bsw. 4149/04 und Bsw /04.

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Bsw 4149/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Aksu gg. die Türkei, Urteil vom 15.3.2012, Bsw. 4149/04 und Bsw. 41029/04. Roma. Art. 8 EMRK - Erniedrigende Äußerungen über Zurückweisung der Einrede der Regierung wegen fehlender Opfereigenschaft (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich Beschwerde 4149/04 (16:1 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich Beschwerde 41029/04 (16:1 Stimmen). B e g r ü n d u n g : Sachverhalt: Beim Bf. handelt es sich um einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, der in Ankara lebt. Der erste Beschwerdekomplex betrifft ein Buch mit dem Titel»Die Zigeuner der Türkei«von Professor Ali Rafet Özkan, das das Kultusministerium im Jahr 2000 herausbrachte. Vor der Veröffentlichung wurde der Inhalt des Buches von einem Beirat gebilligt. Am 15.6.2001 brachte der Bf. beim Kultusministerium einen Antrag ein, in dem er rügte, dass der Autor in seinem Buch behaupten würde, dass Zigeuner mit illegalen Aktivitäten befasst seien,»diebe, Taschendiebe, Betrüger, Räuber, Wucherer, Bettler, Drogendealer, Prostituierte und Bordellbesitzer«wären sowie polygamistisch lebten und aggressiv wären. Daneben enthalte das Buch einige andere Äußerungen, die Zigeuner demütigen

2 Bsw 4149/04 und erniedrigen würden. Mit der Behauptung, die Äußerungen würden eine strafbare Handlung darstellen, verlangte der Bf., dass der Verkauf des Buches gestoppt und alle Kopien beschlagnahmt werden sollten. Am 17.10.2001 wurde der Bf. vom Kultusministerium informiert, dass der aus sieben Professoren bestehende Veröffentlichungsbeirat entschieden habe, dass das Buch ein wissenschaftliches Werk sei und keine Beleidigungen oder ähnliche Äußerungen enthalte. Der Autor, dem das Urheberrecht am Buch übertragen worden sei, würde zudem keine Änderungen am Text erlauben. Der Bf. brachte in der Folge am 30.4.2002 eine Klage gegen das Kultusministerium und den Autor ein. Er verlangte eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den er durch die Äußerungen in dem Buch erlitten hätte, da diese einen Angriff auf seine Identität als Roma darstellten und beleidigend wären. Er verlangte weiters, die Kopien des Werks zu beschlagnahmen und die Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Am 24.9.2002 wies das Zivilgericht Ankara die Klage insoweit ab, als sie den Autor betraf. Das Buch würde auf wissenschaftlichen Daten beruhen und die gesellschaftlichen Strukturen der Roma in der Türkei untersuchen und würde den Bf. nicht beleidigen. Hinsichtlich des Ministeriums stellte das Zivilgericht fest, dass diesbezüglich die Verwaltungsgerichte für eine Entscheidung zuständig wären. Die Entscheidung des Zivilgerichts wurde vom Kassationsgerichtshof am 21.4.2003 aufrechterhalten.

3 Bsw 4149/04 Auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Ankara gegen das Kultusministerium wurde am 7.4.2004 abgewiesen. Dagegen erhob der Bf. keine Berufung. Der zweite Beschwerdekomplex betrifft zwei Wörterbücher des Vereins für Sprache mit identischem Inhalt, deren Veröffentlichung teilweise vom Kultusministerium finanziert wurde. Am 16.4.2003 brachte der Bf. beim Zivilgericht Ankara eine Klage gegen den Verein für Sprache ein und verlangte, dass bestimmte, gegenüber den Roma beleidigende und diskriminierende Definitionen und Ausdrücke aus den Wörterbüchern entfernt werden sollten. Diese würden einen Angriff auf seine Identität als Roma darstellen und ihn persönlich beleidigen. Er beanspruchte auch Entschädigung für immateriellen Schaden. Am 16.7.2003 wies das Zivilgericht die Klage des Bf. ab. Der Kassationsgerichtshof bestätigte das Urteil am 15.3.2004. Rechtsausführungen: Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da das Buch»Die Zigeuner der Türkei«und die beiden Wörterbücher des Vereins für Sprache Ausdrücke und Definitionen enthalten würden, die seine Identität als Roma angriffen. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK Die Kammer untersuchte die Beschwerden unter Art. 14 ivm. Art. 8 EMRK. Der Bf., der Rom ist, hat im vorliegenden Fall vorgebracht, dass ein Buch und zwei Wörterbücher, die aus Mitteln der Regierung finanziert wurden, Inhalte umfassten, die Roma-feindliche Ansichten widerspiegelten. Diese Aussagen würden einen Angriff auf

4 Bsw 4149/04 seine Identität als Roma darstellen. Der Fall betrifft allerdings keine unterschiedliche Behandlung und insbesondere ethnische Diskriminierung, da es dem Bf. nicht gelungen ist, einen prima facie-beweis dafür zu erbringen, dass die strittigen Veröffentlichungen eine diskriminierende Absicht oder Auswirkung hatten. Die Hauptfrage ist im gegenständlichen Fall, ob die Veröffentlichungen einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens dargestellt haben und bejahendenfalls, ob der Eingriff mit diesem Recht vereinbar war. Der GH untersucht die Beschwerde daher lediglich unter Art. 8 EMRK. Hinsichtlich der Einrede der Regierung wegen fehlender Opfereigenschaft des Bf. stellt der GH fest, dass dieser sich über Bemerkungen und Ausdrücke beschwerte, die die Gemeinschaft der Roma herabsetzen würden. Der Bf. war zwar nicht persönlich Ziel derselben, doch war es möglich, dass er sich durch die Äußerungen betreffend jener ethnischen Gruppe, zu der er gehörte, angegriffen fühlte. Außerdem gab es in den nationalen Verfahren keinen Streit hinsichtlich seiner Parteistellung. Angesichts der vorigen Ausführungen sowie dem Erfordernis, die Kriterien, die den Opferstatus regeln, in einer flexiblen Weise anzuwenden, akzeptiert der GH, dass der Bf. auch wenn die streitigen Passagen nicht direkt auf ihn abzielten als Opfer isv. Art. 34 EMRK angesehen werden kann. Die Einrede der Regierung wird daher zurückgewiesen (einstimmig). Bsw. Nr. 4.149/04 Der Begriff der persönlichen Autonomie ist ein wichtiges Prinzip, dass hinter der Auslegung der von Art. 8 EMRK gewährten Garantien steht. Davon umfasst sein können daher vielfache Aspekte der physischen und

5 Bsw 4149/04 gesellschaftlichen Identität einer Person. Der GH hat in der Vergangenheit die ethnische Identität des Einzelnen als ein weiteres solches Element angesehen. Insbesondere ist jede negative Stereotypisierung einer Gruppe, die ein bestimmtes Maß erreicht, in der Lage, sich auf das Identitätsgefühl der Gruppe sowie ihren Selbstwert und ihr Selbstbewusstsein auszuwirken. In diesem Sinn kann von einer Beeinträchtigung des Privatlebens von Mitgliedern der Gruppe gesprochen werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Veröffentlichung, die angeblich die Identität einer Gruppe, zu der der Bf. gehörte, und damit dessen Privatleben beeinträchtigt. Der Bf. hat Verfahren sowohl gegen den Autor des Buches als auch gegen das Kultusministerium eingeleitet. Er verfolgte allerdings den Fall gegen die staatlichen Behörden nicht weiter, da er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ankara, das seine Klage gegen das Kultusministerium abgewiesen hatte, keine Berufung erhob. Unter den gegebenen Umständen ist der GH der Meinung, dass die Hauptfrage in der vorliegenden Beschwerde nicht ist, ob ein direkter Eingriff der staatlichen Behörden in das Privatleben des Bf. vorlag, sondern vielmehr, ob die belangte Regierung ihre aus Art. 8 EMRK erfließenden positiven Verpflichtungen, das Privatleben des Bf. vor dem behaupteten Eingriff durch einen Dritten, nämlich den Autor des Buches, zu schützen, erfüllt hat. Der GH wird also untersuchen, ob die türkischen Gerichte der Klage stattgeben hätten sollen. In Fällen wie dem vorliegenden, wo es darum geht, dass unter Art. 8 EMRK geschützte Rechte als Folge dessen verletzt wurden, dass andere ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit in Anspruch genommen haben,

6 Bsw 4149/04 müssen bei der Anwendung von Art. 8 auch die Erfordernisse des Art. 10 EMRK angemessen berücksichtigt werden. In solchen Fällen hat der GH das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens gegen das öffentliche Interesse am Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Im vorliegenden Fall waren die nationalen Gerichte dazu aufgerufen, einen fairen Ausgleich zwischen den Rechten des Bf. unter Art. 8 EMRK als Mitglied der Gemeinschaft der Roma und der Freiheit des Autors des gegenständlichen Buchs, wissenschaftliche Forschung über eine spezielle ethnische Gruppe durchzuführen und die Ergebnisse zu veröffentlichen, zu schaffen. Bei der Abweisung der Klage des Bf. stützten sich die türkischen Gerichte u.a. auf einen Bericht von sieben Universitätsprofessoren, die befanden, dass es sich bei dem Werk um eine akademische Studie auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung handelte. Die Schlussfolgerungen der Gerichte können nach Ansicht des GH nicht als unvernünftig oder auf einer falschen Darstellung der relevanten Fakten gegründet angesehen werden. Der Autor des Buches wies zwar auf bestimmte illegale Aktivitäten von Seiten einiger Mitglieder der Gemeinschaft der Roma hin, er machte jedoch an keiner Stelle im Buch negative Bemerkungen über die Roma im Allgemeinen oder behauptete, dass alle Roma in illegale Aktivitäten verstrickt wären. Außerdem unterstrich der Autor in verschiedenen Teilen des Buches in klaren Worten, dass seine Absicht war, die unbekannte Welt der Roma in der Türkei zu beleuchten, da die Gemeinschaft der Roma geächtet und Ziel von herabwürdigenden Bemerkungen war, die hauptsächlich auf Vorurteilen beruhten. Angesichts der

7 Bsw 4149/04 vorigen Ausführungen und dem Fehlen jeglicher Beweise dafür, dass die Äußerungen des Autors unaufrichtig gewesen wären, war es von Seiten der nationalen Gerichte nicht unvernünftig, davon auszugehen, dass er nicht von rassistischen Absichten geleitet war. Im Übrigen waren die von den nationalen Gerichten zur Unterstützung ihrer Schlussfolgerungen angeführten Gründe, auch wenn manche nur sehr knapp dargelegt wurden, im Einklang mit den Grundsätzen wie sie sich aus der Rechtsprechung des GH ergeben. Insbesondere maßen die Gerichte dem Umstand Bedeutung bei, dass das Buch von einem Wissenschaftler verfasst worden und daher als eine wissenschaftliche Arbeit anzusehen war. Der GH hat in jüngeren Entscheidungen auf die Bedeutung solcher Arbeiten hingewiesen. Es steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des GH, eine Einschränkung der Freiheit von Wissenschaftlern, zu forschen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen, sorgfältiger Überprüfung zu unterziehen. Es entspricht auch dem Ansatz des GH, die streitigen Passagen nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang des Buches als Ganzem, und die Forschungsmethode des Autors zu berücksichtigen. Dieser hatte erklärt, er habe Informationen von Mitgliedern der Roma, lokalen Behörden und der Polizei gesammelt. Er habe auch in der Gemeinschaft der Roma gelebt, um ihre Lebensgewohnheiten nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu beobachten. Außerdem stand dem Bf. ein effektives rechtliches System zur Verfügung, um seine aus dem Privatleben erfließenden Rechte zu schützen. Er konnte seinen

8 Bsw 4149/04 Fall in zwei Instanzen vorbringen und erhielt begründete Entscheidungen, die sich mit seiner Klage auseinandersetzt en. Der GH gibt sich damit zufrieden, dass die türkischen Gerichte bei der Abwägung der konfligierenden Grundrechte unter den Art. 8 und 10 EMRK ihre Einschätzung auf Basis jener Grundsätze getroffen haben, die sich aus der gefestigten Rechtsprechung des GH ergeben. Die türkischen Gerichte haben im vorliegenden Fall ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten und ihre positive Verpflichtung, dem Bf. die effektive Achtung seines Privatlebens zu garantieren, nicht missachtet. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Gyulumyan). Bsw. Nr. 41.029/04 Art. 8 EMRK ist aus den oben genannten Gründen auch hinsichtlich dieser Beschwerde anwendbar. Wie im Rahmen der vorigen Beschwerde wird der GH untersuchen, ob die Regierung ihren positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK nachgekommen ist, das Privatleben des Bf. vor einem behaupteten Eingriff durch einen Dritten, in diesem Fall den Verein für Sprache, zu schützen. Das Zivilgericht Ankara hat festgestellt, dass die Definitionen und Ausdrücke in den Wörterbüchern auf der historischen und gesellschaftlichen Wirklichkeit basierten und keine Absicht vorlag, die Roma zu erniedrigen. Zudem gebe es ähnliche Ausdrücke im Türkischen betreffend andere ethnische Gruppen. Das Gericht wendete bei der Prüfung der Einträge hinsichtlich ihrer Konformität mit Art. 8 EMRK die sich aus der Rechtsprechung des GH ergebenden Grundsätze an.

9 Bsw 4149/04 Ein Wörterbuch reflektiert die in der Gesellschaft verwendete Sprache. Die gegenständlichen Wörterbücher waren umfangreich und sollten die gesamte türkische Sprache abdecken. Die von dem Wort»Zigeuner«abgeleiteten Ausdrücke waren Teil des gesprochenen Türkisch. Obwohl die Wörterbücher denselben Inhalt hatten, hatten sie unterschiedliche Zielgruppen, da das zweite von ihnen an Schüler gerichtet war. Es ist klar, dass bei einem Wörterbuch, dass an Schüler gerichtet ist, größere Sorgfalt erforderlich ist, wenn Definitionen oder Ausdrücke angeführt werden, die Teil der täglichen Sprache sind, die aber als erniedrigend oder beleidigend gedeutet werden können. Es wäre daher besser gewesen, solche Ausdrücke als»pejorativ«oder»abwertend«zu kennzeichnen, denn als lediglich»metaphorisch«. Dieses Element allein ist jedoch ungenügend für den GH, um seine eigene Einschätzung an die Stelle jener der nationalen Gerichte zu setzen. Da der Fall des Bf. innerstaatlich in zwei Instanzen untersucht wurde, stand ihm wie von Art. 8 EMRK verlangt ein effektives Rechtmittel zur Verfügung. Im Lichte der vorigen Ausführungen haben die nationalen Gerichte ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und ihre positive Verpflichtung, dem Bf. eine effektive Achtung seines Privatlebens zu gewähren, nicht missachtet. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Gyulumyan). ÖJZ 1995, 227 Vom GH zitierte Judikatur: Jersild/DK v. 23.9.1994 (GK) = NL 1994, 294 =

10 Bsw 4149/04 S. und Marper/GB v. 4.12.2008 (GK) = NL 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299 Sorguç/TR v. 23.6.2009 Ciubotaru/MD v. 27.4.2010 Sapan/TR v. 8.6.2010 Hinweis: Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.3.2012, Bsw. 4149/04 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 85) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf- Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/12_2/aksu.pdf Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.