19. Nachtrag 31.12.2012



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19. Nachtrag 31.12.2012 Landwirtschaftliche K r a n k e n k a s s e Baden-Württemberg 70199 Stuttgart Vogelrainstr. 25 76135 Karlsruhe Steinhäuserstr. 14 www.bw.lsv.de

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Name, Sitz, Rechtsstellung 2 Zweck, Aufgaben 3 Örtliche Zuständigkeit II. Verfassung 4 Allgemeines 1. Organe der Selbstverwaltung a) Vertreterversammlung 5 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung 6 Aufgaben 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 8 Schriftliche Abstimmung b) Vorstand 9 Zahl der Mitglieder des Vorstandes 10 Aufgaben c) Gemeinsame Bestimmungen 11 Vorsitz 12 Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder 2. Ausschüsse 13 Ausschüsse 14 Widerspruchsausschuss 15 Rechnungsprüfungsausschuss 3. Geschäftsführer 16 Dienstbezeichnung und Aufgaben 4. Vertretung, Willenserklärungen 17 Vertretung der Krankenkasse 18 Willenserklärungen III. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft 1. Allgemeines 19 Rechtsgrundlagen 2. Mitglieder, Familienversicherte und Ende der freiwilligen Mitgliedschaft 20 Kreis der Mitglieder 21 Kreis der Familienversicherten 22 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft IV. Leistungen 1. Allgemeines 23 Regelungsumfang 2. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten 24 Primärprävention 25 Schutzimpfungen 26 Medizinische Vorsorgeleistungen 27 gestrichen Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 1

3. Leistungen bei Krankheit 28 Häusliche Krankenpflege 29 Modellvorhaben 30 gestrichen 4. Betriebs- und Haushaltshilfe 31 Betriebshilfe während stationärer Behandlung 32 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit 33 Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft 34 Erstreckung der Betriebshilfe 35 Abhängigkeit von der Grundleistung 36 Haushaltshilfe 37 Haushaltshilfe für sonstige in der LKV Versicherte mit eigenem Haushalt 38 Gestellte Ersatzkräfte 39 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte 40 Antrag 5. Leistungsdaten 41 Auskunft über Leistungsdaten 6. Kostenerstattung 42 Kostenerstattung für Versicherte 7. Wahltarife 42a Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung 42b Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen 42c Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen 42d gestrichen 42e gestrichen 8. Bonusprogramme 42f Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten 9. Ausschluss von Leistungen 42g Leistungsausschluss 10. Zusammenarbeit mit privaten Krankenversicherungsunternehmen 42h Vermittlung von Zusatzversicherungsverträgen V. Aufbringung und Verwaltung der Mittel 43 Rechtsgrundlagen 44 Beitragsberechnung für landw. Unternehmer (Beitragsmaßstab) 45 Beitragsklassen 46 Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige 47 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder 47a Beiträge für bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) 48 Beitragsberechnung für Antragesteller 49 Beitragsberechnung für Schwangere bei Fortbestehen der Mitgliedschaft 50 Zahlung der Beiträge, Beitragseinzug, Zeitpunkt der Beitragszahlung und Reihenfolge der Tilgung 51 Erstattung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung 52 Mahnverfahren 53 Betriebsmittel 54 Rücklage 55 Betriebs- und Rechnungsprüfung 2 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

VI. Schlussbestimmungen 56 Bekanntmachungen 57 Inkrafttreten Anhang 1. Erstattung barer Auslagen 1.1 Tagegeld 1.2 Übernachtungsgeld 1.3 Fahrkosten 1.4 Nebenkostenersatz und Zuschuss zum Übernachtungsgeld 1.5 Wegfall des Anspruches 2. Ersatz des Verdienstausfalles 2.1 Ersatz des entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes ( 41 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) 2.2 Ersatz des nicht nachweisbaren Verdienstausfalles ( 41 Abs. 2 Satz 3 SGB IV) 2.3 Entschädigung für Ersatzkraft 3. Pauschbetrag für Zeitaufwand ( 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) 4. Zusätzliche Entschädigung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden 5. Gemeinsame Bestimmungen 5.1 Inanspruchnahme für mehrere Körperschaften 5.2 Dauer der Inanspruchnahme 5.3 Regelmäßige Arbeitszeit 5.4 Ersatz von Sachschäden 5.5 Abrechnungsverfahren 5.6 Anwendung der Bestimmungen auf andere Personen 5.7 Anwendung bei Dienstreisen Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 3

Aufgrund des 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.v.m. 26 Abs. 1 KVLG 1989 wird für die Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg die nachstehende Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird die weibliche Sprachform als miterfasst gilt. I. Allgemeines 1 Name, Sitz, Rechtsstellung (1) Die Krankenkasse führt den Namen Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg und hat ihren Hauptsitz in Stuttgart und auf Dauer einen Sitz in Karlsruhe. (2) Die Krankenkasse ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. 2 Zweck, Aufgaben Die Krankenkasse ist Träger der Krankenversicherung für Landwirte nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Sie führt die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben nach Maßgabe von Gesetz und sonstigem für sie maßgebendem Recht durch. 3 Örtliche Zuständigkeit Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse erstreckt sich auf das Gebiet der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg. II. Verfassung 4 Allgemeines Die Aufgaben der Krankenkasse werden von den Organen der Selbstverwaltung (Vertreterversammlung und Vorstand) und dem Geschäftsführer durchgeführt. 1. Organe der Selbstverwaltung a) Vertreterversammlung 5 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern. 4 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

6 Aufgaben Die Vertreterversammlung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz oder sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht übertragen sind. 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung gilt, soweit Gesetz oder sonstiges für die landwirtschaftliche Krankenkasse maßgebendes Recht nichts anderes vorsehen, die im Sozialgesetzbuch IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung getroffene Regelung. (2) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn sie gemäß der Geschäftsordnung einberufen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. (3) Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so kann in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 8 Schriftliche Abstimmung Die Vertreterversammlung kann nach näherer Bestimmung ihrer Geschäftsordnung in folgenden Fällen schriftlich abstimmen: 1. Angleichung von Bestimmungen der Krankenkasse an geänderte gesetzliche Grundlagen oder höchstrichterliche Rechtsprechung, 2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder einer ihrer Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist, 3. Änderungen von Bestimmungen der Satzung oder sonstigem autonomen Recht aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren, 4. redaktionelle Änderungen von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit sie nicht einem Erledigungsausschuss übertragen sind. Eine schriftliche Abstimmung kann ferner in dringenden Fällen erfolgen, wenn dem Gegenstand nach eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist. b) Vorstand Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern. 9 Zahl der Mitglieder des Vorstandes Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 5

10 Aufgaben Der Vorstand verwaltet die Krankenkasse, soweit 16 nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vertreterversammlung ( 6) oder dem Geschäftsführer ( 16) vorbehalten sind. c) Gemeinsame Bestimmungen 11 Vorsitz (1) Ist der Vertreter der Arbeitnehmer Vorsitzender eines Selbstverwaltungsorgans der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg, so ist Vorsitzender des gleichen Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse der erste stellvertretende Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft und stellvertretender Vorsitzender des Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse der zweite stellvertretende Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertreter der Arbeitnehmer erster stellvertretender Vorsitzender eines Selbstverwaltungsorgans der Berufsgenossenschaft ist. (2) Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende eines Selbstverwaltungsorgans der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg aus den Gruppen der landwirtschaftlichen Unternehmer kraft Gesetzes von der Mitwirkung in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkasse ausgeschlossen, so wird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des entsprechenden Selbstverwaltungsorgans der Krankenkasse unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen in der ersten Sitzung des betreffenden Selbstverwaltungsorgans aus dessen Mitte für die Dauer der Wahlzeit gewählt. 12 Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane werden nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung entschädigt. Art und Höhe der Entschädigung ergeben sich aus dem einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Anhang "Bestimmungen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden- Württemberg". 2. Ausschüsse 13 Ausschüsse Die Selbstverwaltungsorgane können zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Selbstverwaltungsorgane bedürfen, Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Zusammensetzung festlegen. 6 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

14 Widerspruchsausschuss (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden obliegt den eingerichteten Ausschüssen (Widerspruchsausschüssen), die auch die Aufgaben einer Einspruchsstelle nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahrnehmen. Die Widerspruchsausschüsse haben ihren Sitz am Sitz der Krankenkasse. (2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus dem Geschäftsführer oder einem von ihm beauftragten Bediensteten und je aus einem Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber. Den Vorsitz mit Stimmrecht führt jeweils der Geschäftsführer oder der von ihm beauftragte Bedienstete. Jedes von der Vertreterversammlung zu bestellende Ausschussmitglied hat zwei Stellvertreter. Die Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber müssen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sein. (3) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft. (4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder nach der Geschäftsordnung des Vorstandes ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. (5) 38 SGB IV gilt entsprechend. 15 Rechnungsprüfungsausschuss Die auf der Grundlage der Rechnungslegung aufgestellte Jahresrechnung wird jährlich geprüft. Die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss vorbereitet. Dieser ist befugt, hierzu die Bücher, Bestandsverzeichnisse, Rechnungsbelege und andere zur Betriebs- und Rechnungsprüfung erforderliche Unterlagen der Krankenkasse einzusehen. 3. Geschäftsführer 16 Dienstbezeichnung und Aufgaben (1) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung "Direktor der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg". (2) Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Krankenkasse. Insoweit vertritt er die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich. (3) Zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehören insbesondere: 1. Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Krankenkasse, 2. Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern zur vorübergehenden Beschäftigung sowie Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Angestellten der Vergütungsgruppen 1 bis 7 BAT/LSV 1993, 3. Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeld. Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 7

4. Vertretung, Willenserklärungen 17 Vertretung der Krankenkasse (1) Die Krankenkasse wird unbeschadet des 16 Abs. 2 Satz 2 durch den Vorstand, den Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf andere Mitglieder des Vorstandes übertragen. (2) Die Krankenkasse wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung gemeinsam vertreten. 18 Willenserklärungen (1) Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis werden unter dem Namen der Krankenkasse mit dem Zusatz "Der Vorstand" abgegeben. Sie werden von dem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit seinem Familiennamen unterschrieben. Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes zeichnet mit dem Zusatz "In Vertretung" "I. V.". Beauftragte zeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrag" "I. A". (2) Soweit der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, innerhalb des Aufgabenbereichs des Vorstandes in dessen Auftrag handelt, fügt er der Bezeichnung der Krankenkasse die Bezeichnung "Der Vorstand" und seinen Familienamen als Unterschrift mit der Maßgabe bei, dass er auf das Auftragsverhältnis verweist "Im Auftrag" "I. A.". (3) Bei schriftlicher Abgabe einer Willenserklärung durch den Geschäftsführer innerhalb seines Aufgabenbereichs fügt er der Bezeichnung der Krankenkasse die Bezeichnung "Der Geschäftsführer" sowie seinen Familiennamen als Unterschrift bei. Dies gilt im Verhinderungsfall entsprechend für den stellvertretenden Geschäftsführer mit der Maßgabe, dass er bei der Unterschrift auf das Vertretungsverhältnis verweist "In Vertretung" "I. V.". Beauftragte zeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrag" "I. A.". III. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft 1. Allgemeines 19 Rechtsgrundlagen Neben den gesetzlichen Vorschriften gelten die nachfolgenden Satzungsbestimmungen. 8 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

2. Mitglieder, Familienversicherte und Ende der freiwilligen Mitgliedschaft 20 Kreis der Mitglieder Mitglieder der Krankenkasse sind, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, 1. landwirtschaftliche Unternehmer, 2. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, 3. Personen, die eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beantragt haben oder beziehen, 4. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen, 5. eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen, 6. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte, 7. Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsgeld nach Maßgabe des 2 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. 3 Abs. 2 Nr. 6 und 20 KVLG 1989, 8. bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) nach Maßgabe des 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. 3 Abs. 2 Nr. 7 und 20 KVLG 1989, 9. Schwangere, deren Mitgliedschaft erhalten bleibt, 10. freiwillige Mitglieder. 21 Kreis der Familienversicherten (1) Familienversichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder und die sonstigen Angehörigen von Mitgliedern, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den sonstigen Angehörigen gehören 1. Verwandte bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grade des Versicherten, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, wenn sie als behinderte Menschen ( 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buch SGB) außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung innerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist, und 2. voll verwaiste Geschwister des Versicherten, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kinder gelten. (2) Sonstige Angehörige im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 sind auch nach dem 31.12.1988 familienversichert, wenn die Behinderung außerhalb der für Kinder geltenden Altersgrenze eingetreten ist, sofern der Anspruch auf Familienhilfe vor dem 01.01.1989 anerkannt wurde und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 22 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird. Sofern ohne das Bestehen der freiwilligen Mitgliedschaft die Voraussetzungen für die Familienversicherung ( 10 SGB V oder 7 KVLG 1989) erfüllt wären, kann das Mitglied seine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung kündigen. Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 9

IV. Leistungen 1. Allgemeines 23 Regelungsumfang Soweit Art und Umfang der Leistungen nicht gesetzlich festgelegt sind sowie für die zu gewährenden Mehrleistungen, gelten die nachfolgenden Satzungsbestimmungen. 2. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten 24 Primärprävention (1) Die Krankenkasse gewährt ihren Versicherten zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes Leistungen zur Primärprävention im Rahmen des gesetzlich zulässigen Budgets. Leistungen der Primärprävention müssen dem vom GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam und einheitlich beschlossenen Leitfaden Prävention (Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen. (2) Als Leistungen der Primärprävention werden gewährt: 1. Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten Maßnahmen zur Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität sowie zur Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme (Präventive Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik, präventives Muskelaufbautraining, präventives Herz- Kreislauftraining). 2. Handlungsfeld Ernährung Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht (Kurse zur vollwertigen und ausgewogenen Ernährung, Gewichtsreduktionskurse). 3. Handlungsfeld Stressmanagement Maßnahmen zur Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken (Stressreduktionstraining, Autogenes Training, progressive Muskelentspannung). 4. Handlungsfeld Suchtmittelkonsum Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens und zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol sowie zur Reduzierung des Alkoholkonsums (Raucherentwöhnungs-Kurse, Alkoholpräventionsangebote). (3) Die Teilnahme an den Kursen, die die Krankenkasse oder eine andere gesetzliche Krankenkasse durchführt, ist für Versicherte kostenfrei. Wird eine von der Krankenkasse anerkannte Maßnahme von Dritten durchgeführt, erstattet die Krankenkasse die Kosten, wenn der Kurs in dem notwendigen Umfang abgeschlossen ist. 10 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

25 Schutzimpfungen (1) Zur Verhütung von Krankheiten gewährt die Krankenkasse ihren Versicherten Schutzimpfungen nach den Schutzimpfungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. (2) Darüber hinaus gewährt die Krankenkasse ihren Versicherten durch Vertragsärzte erbrachte Schutzimpfungen: 1. Influenza 2. Hepatitis B 3. FSME 4. gegen den Erreger der Tollwut, wenn der Versicherte in Wildtollwut gefährdeten Bezirken lebt oder arbeitet. (3) Die Krankenkasse gewährt ihren Versicherten zur Verhütung von Krankheiten auch Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind und von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlen werden. 26 Medizinische Vorsorgeleistungen Die Krankenkasse gewährt im Rahmen ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten zu den Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und Reisekosten einen Zuschuss von 13,00 Euro täglich. Für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der Zuschuss kalendertäglich 21,00 Euro. 27 gestrichen 3. Leistungen bei Krankheit 28 Häusliche Krankenpflege Die Krankenkasse gewährt, wenn dies zur Sicherung der ärztlichen Behandlung notwendig ist, als Mehrleistung Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für längstens 6 Wochen. 29 Modellvorhaben Die Krankenkasse kann für ihre Versicherten im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 ff. SGB V Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie zur Krankenbehandlung, die nach dem SGB V oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder vereinbaren. 30 gestrichen Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 11

4. Betriebs- und Haushaltshilfe 31 Betriebshilfe während stationärer Behandlung Während der Krankenhausbehandlung oder der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. 32 Betriebshilfe bei Arbeitsunfähigkeit (1) Während der Arbeitsunfähigkeit gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen, sofern 1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt, 2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist und 3. keine stationäre Behandlung durchgeführt wird. (2) Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebshilfe für einen längeren Zeitraum gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern. (3) Liegt bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde, wird Betriebshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des ersten Einsatzes an, bewilligt. Von dieser Beschränkung kann nur bei Vorliegen besonderer Härten abgewichen werden. Der Anspruch erneuert sich jeweils mit Beginn eines neuen Drei-Jahres- Zeitraumes. 33 Betriebshilfe während der Schwangerschaft und Mutterschaft Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung, gewährt die Krankenkasse dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer Betriebshilfe, wenn die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist. Während der Schwangerschaft bis zum Beginn von sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ist weitere Voraussetzung, dass Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist. 34 Erstreckung der Betriebshilfe Betriebshilfe wird als Mehrleistung erstreckt auf 1. den versicherten mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, 2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn während einer Krankheit die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist, 3. mitarbeitende Familienangehörige, wenn sie die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder des Ehegatten bzw. Lebenspartner des Unternehmers ständig wahrnehmen und mit dem Unternehmer bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert sind, 12 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

4. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist. 35 Abhängigkeit von der Grundleistung Betriebshilfe wird nur gewährt, wenn die Krankenkasse auch die Grundleistung erbringt. 36 Haushaltshilfe Als Mehrleistung gewährt die Krankenkasse Haushaltshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Betriebshilfe, 1. wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und 2. sofern nicht Betriebshilfe gewährt wird. 37 Haushaltshilfe für sonstige in der LKV Versicherte mit eigenem Haushalt (1) Haushaltshilfe wird auch gewährt, wenn und solange bei dem Versicherten Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Voraussetzung ist ferner, dass dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe kann längstens für vier Wochen gewährt werden. (2) Außer in den in 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen stellt die Krankenkasse Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit eines Versicherten nicht möglich ist, für die Dauer von 16 Wochen, soweit eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 38 Gestellte Ersatzkräfte (1) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse Ersatzkräfte, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage sind, den landwirtschaftlichen Unternehmer oder dessen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner zu vertreten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbständig zu verrichten. (2) Ersatzkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind 1. hauptberuflich bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 2. nebenberuflich aufgrund eines Arbeitsvertrages bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, 3. hauptberuflich bei anderen Stellen und 4. nebenberuflich bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte. (3) Bei anderen Stellen beschäftigte Ersatzkräfte können von der Krankenkasse nur in Anspruch genommen werden, sofern eine Ersatzkraft der Alterskasse, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft nicht zur Verfügung steht. Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 13

(4) Die Krankenkasse kann nur Ersatzkräfte von solchen anderen Stellen in Anspruch nehmen, mit denen ein Vertrag besteht. Verträge mit anderen Stellen müssen mindestens Regelungen über a) die Eignung der Ersatzkräfte und b) die Vergütung in Abhängigkeit von der Eignung der Ersatzkräfte enthalten. In den Verträgen ist festzulegen, dass ein Einsatz nur vergütet wird, wenn ihm die Krankenkasse vorher zugestimmt hat, und dass die Vergütung ausschließlich zwischen der Krankenkasse und der anderen Stelle abgerechnet wird. Die andere Stelle muss sich mit einer stichprobenweisen Prüfung des Einsatzes der Ersatzkräfte einverstanden erklären. (5) Die gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche Unternehmen oder den landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmens eigenverantwortlich. Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind von den Ersatzkräften stets im Einvernehmen mit dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer zu treffen. 39 Selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte (1) Der Einsatz haupt- oder nebenberuflicher Ersatzkräfte hat Vorrang vor dem Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte. Erlauben die betrieblichen oder familiären Verhältnisse den Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft, so kommt die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft nicht in Betracht. Kann eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft von der Krankenkasse nicht gestellt werden oder besteht Grund von ihrer Gestellung abzusehen, so erstattet die Krankenkasse die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Dies gilt insbesondere, wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise benötigt wird, wenn in dem Unternehmen Sonderkulturen vorhanden sind, mit deren Pflege die Ersatzkraft nicht vertraut ist, oder wenn die Krankenkasse aus Gründen, die in der Person des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Familienangehörigen oder der Ersatzkraft liegen, vom Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen will. (2) Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist nur zulässig, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählen Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig sind oder aushelfen; eine nicht wesentliche Aushilfe bleibt außer Betracht. Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige die Arbeit des landwirtschaftlichen Unternehmers übernehmen und eine zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt wird. Die Krankenkasse kann dem Einsatz selbstbeschaffter betriebsfremder Ersatzkräfte auf Vorschlag des landwirtschaftlichen Unternehmers, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder der Stellen und Personen, die aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Krankenkasse beim Einsatz von Ersatzkräften mitwirken, zustimmen; für den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben und Gründe sind der Krankenkasse mitzuteilen. (3) Voraussetzung für die Zustimmung zum Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft ist, dass 1. eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder ein Grund besteht, von der Gestellung einer solchen Ersatzkraft abzusehen, 2. der Einsatztatbestand nachgewiesen ist, 3. der Krankenkasse die erforderlichen Unterlagen vor Beginn des Einsatzes vorliegen. Sofern dies nicht möglich, der alsbaldige Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft aus betrieblichen Gründen aber erforderlich ist, sind die notwendigen Unterlagen nach mündlicher oder fernmündlicher Abstimmung unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einsatzbeginn, vorzulegen. Die Kosten für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten vor Eingang der Unterlagen bei der Krankenkasse nicht erstattet, wenn die notwendigen Unterlagen der Krankenkasse nicht innerhalb der 14-Tage-Frist vorliegen. 14 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

(4) Nach Abschluss der Tätigkeit ist der Krankenkasse ein Arbeitsnachweis nach Vordruck vorzulegen, der von der Ersatzkraft und dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder seinem Ehegatten unterzeichnet sein muss. Die Krankenkasse kann sich die Zahlung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft durch Vorlage von Zahlungsbelegen nachweisen lassen. Die Krankenkasse prüft den Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte stichprobenweise. (5) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für den Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden Ersatzkraft gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem landwirtschaftlichen Unternehmer durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, insbesondere Vergütung für die Tätigkeit und Fahrkosten. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. (6) Als angemessen werden die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 v. H. der sich aus 18 SGB IV ergebenden jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag angesehen, bei einem acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft. Als Höchstbetrag je Stunde ist ein Betrag von 1/8 des täglichen Erstattungsbetrages zugrunde zu legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen Tagen mehr als 8 Einsatzstunden erforderlich, kann die Höchsteinsatzdauer unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer anderer Einsatztage überschritten werden. Durch die Höchstbeträge sind alle anfallenden Aufwendungen einschließlich etwa entstehender Fahrkosten abgegolten. 40 Antrag Der Antrag auf Betriebs- oder Haushaltshilfe ist vor Beginn des Einsatzes zu stellen. Nach mündlicher Antragstellung müssen der Krankenkasse die erforderlichen Nachweise bei dem Einsatz 1. eigener Ersatzkräfte umgehend und 2. selbstbeschaffter Ersatzkräfte spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Einsatzbeginnvorliegen. 5. Leistungsdaten 41 Auskunft über Leistungsdaten Die Krankenkasse erteilt der versicherten Person auf Antrag einmal jährlich jeweils für abgeschlossene Quartale Auskunft über die Art und die Kosten der gewährten Leistungen. Ausgenommen sind solche Leistungen, über die der Versicherte auf andere Weise Kenntnis erhält. Die versicherte Person hat in dem Antrag die in Anspruch genommenen Leistungserbringer anzugeben. Liegen der Krankenkasse die für die Auskunft erforderlichen Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so werden die Auskünfte nach diesem Zeitpunkt erteilt. 6. Kostenerstattung 42 Kostenerstattung für Versicherte (1) Versicherte können nach einer Beratung anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung im Inland nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 3 und Absatz 4 wählen. Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 15

1. Über die Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren ist die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistungen in Kenntnis zu setzten. Soweit das Kostenerstattungsverfahren für minderjährige Versicherte durchgeführt werden soll, ist unter Berücksichtigung des 36 SGB I eine besondere Erklärung erforderlich. 2. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden. Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden; die Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Qualität der Versorgung wie bei einem zugelassenen Leistungserbringer gewährleistet ist. 3. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden; sie können diese nur zum Ablauf eines Kalenderjahres widerrufen. 4. Die Aufwendungen des Versicherten werden bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung oder Dienstleistung entstanden wären. Dieser Betrag ist zu mindern um a) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 5,5 v. H., mindestens 3 Euro, höchstens jedoch 40 Euro, b) einen Abschlag wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 2 v. H., bei Vorlage eines Behandlungsplanes in Höhe von 1 v. H., sowie c) die vorgesehenen Zuzahlungen. Der Erstattungsanspruch ist auf den Betrag begrenzt, den der Versicherte tatsächlich aufgewandt hat. (2) Versicherte können auch Leistungserbringer in anderen Staaten in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 sowie Absatz 3 in Anspruch nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 1. Im Rahmen der Kostenerstattung dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, welche die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. 2. Die Aufwendungen des Versicherten werden bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung oder Dienstleistung im Inland entstanden wären. Dieser Betrag ist zu mindern um a) einen Abschlag für Verwaltungskosten in Höhe von 7,3 v. H., mindestens 4 Euro, höchstens jedoch 55 Euro, b) einen Abschlag wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung in Höhe von 2 v. H., bei Vorlage eines Behandlungsplanes in Höhe von 1 v. H., sowie c) die vorgesehenen Zuzahlungen. Der Erstattungsanspruch ist auf den Betrag begrenzt, den der Versicherte tatsächlich aufgewandt hat. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. (3) Abweichend von Abs. 2 können in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 16 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

(ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, Krankenhausleistungen nach 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch nehmen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. (4) Der Kostenerstattung werden die vom Versicherten vorgelegten Rechnungen über die Inanspruchnahme der erstattungsfähigen Leistungen zu Grunde gelegt. Für die Festsetzung der Kostenerstattung gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im SGB X. 7. Wahltarife 42a Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung Versicherte können sich für die Teilnahme an einer hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V auf der Grundlage entsprechender Versorgungsverträge entscheiden. Die Krankenkasse führt ein Verzeichnis über die Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung. Dieses enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme des Versicherten und die teilnehmenden Leistungserbringer. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die Krankenkasse stellt ihm auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung. Voraussetzung für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters, in der er sich gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, nur den von ihm gewählten Hausarzt, bzw. ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Die Überweisungspflicht gilt nicht für Augenärzte, Frauenärzte, Kinderärzte und Notfälle. Der Versicherte ist an die Wahl und an diese Verpflichtung mindestens ein Jahr gebunden. Werden die Verpflichtung oder die Wahl nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des Jahres schriftlich widerrufen, gelten sie für ein weiteres Jahr. Ein Wechsel des gewählten Hausarztes oder eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme darf nur in Abstimmung mit der Krankenkasse und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Verstößt der Versicherte gegen seine Verpflichtungen aus seiner Erklärung nach Satz 6, so kann er von der weiteren Teilnahme für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgeschlossen werden. Die Teilnahme beginnt frühestens mit Abgabe der Erklärung. Bei Änderungen der durch den Vertrag zusätzlich zur Regelversorgung gewährten Leistungen besteht für den Versicherten ein außerordentliches Recht zur Beendigung der Teilnahme am Wahltarif innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Änderungen durch die Krankenkasse an den Versicherten. 42b Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen (1) Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als drei Monate bei der Krankenkasse versichert waren, erhalten ein Zwölftel der im Kalenderjahr an die Krankenkasse gezahlten Beiträge zurück, wenn sie und ihre nach 7 KVLG 1989 versicherten über 18 Jahre alten Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, können diesen Tarif nicht wählen. (2) Für die Prämienzahlung sind die Kosten für die Inanspruchnahme folgender Leistungen unschädlich: - Prävention und Selbsthilfe, - Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe, Individualprophylaxe), - die zahnärztliche Untersuchung nach 55 SGB V, Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 17

- Medizinische Vorsorgeleistungen mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, - Gesundheitsuntersuchungen, - Kinderuntersuchungen. (3) Die Prämie wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. 42c Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen (1) Versicherte können sich für die Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach 137f SGB V entscheiden. Eine Liste der von der Krankenkasse auf dieser Grundlage abgeschlossenen aktuellen Verträge ist im Internet unter www.bw.lsv.de veröffentlicht oder kann bei der Krankenkasse eingesehen werden. Die Dauer der Teilnahme muss mindestens ein Jahr betragen. (2) Die Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm ist freiwillig und erfordert eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters. 42 d gestrichen 42e gestrichen 8. Bonusprogramme 42f Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten (1) Versicherte erhalten einen Bonus, wenn sie oder ihre nach 7 KVLG 1989 versicherten Angehörigen sich gesundheitsbewusst verhalten. Voraussetzung für die Gewährung ist die regelmäßige Inanspruchnahme von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und von qualitätsgesicherten Leistungen zur primären Prävention. (2) Die Teilnahme am Bonusprogramm ist freiwillig. Mit dem Ende der Versicherung endet auch die Teilnahme am Bonusprogramm. (3) Ein Bonus kommt für die nachfolgenden Leistungen in Betracht, sofern sie jeweils im gesetzlichen Rahmen durchgeführt werden. Diese Leistungen werden mit Bonuspunkten wie folgt bewertet: 1. Gesundheitsuntersuchungen nach 25 Abs. 1 SGB V 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Untersuchung 2. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach 25Abs. 2SGB V 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Untersuchung 3. Leistungen zur Primärprävention nach 24 der Satzung 10 Bonuspunkte je in Anspruch genommener Leistung 4. Schutzimpfungen nach 25 Abs. 1 und 2 der Satzung 4 Bonuspunkte je durchgeführter Schutzimpfung 5. Kinderuntersuchungen nach 26 SGB V 10 Bonuspunkte für die vollständige Durchführung U3 bis U7 10 Bonuspunkte je durchgeführte Untersuchung U7a, U8, U9 und J1 5 Bonuspunkte je durchgeführte zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchung 18 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

(4) Die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen ist vom Arzt oder Anbieter der Gesundheitsleistung im LKK-Bonusheft zu quittieren oder durch andere geeignete Nachweise zu belegen. Für Kinderuntersuchungen kann der Nachweis durch Vorlage des Vorsorgepasses erfolgen. (5) Der Bonus wird als Geldprämie gewährt. Ein Bonuspunkt entspricht einem Gegenwert von 1 Euro. Der Bonus wird frühestens mit Erreichen von 30 Punkten fällig und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden. Bei Erreichen von 50 Bonuspunkten wird ein Sonderbonus von zusätzlich 10 Euro gezahlt. Der Bonus wird ausgezahlt, wenn der Versicherte dies beantragt, den Nachweis über die Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 3 erbringt und zu diesem Zeitpunkt an dem Bonusprogramm teilnimmt. (6) Die Bonuspunkte werden grundsätzlich dem jeweiligen Versicherten zugeordnet. Bei Kindern vor dem vollendeten 15. Lebensjahr werden die Bonuspunkte dem Elternteil zugeordnet, bei dem die Familienversicherung besteht. (7) Die Anrechnung bonifizierbarer Leistungen, die während der Versicherung bei einer anderen Krankenkasse in Anspruch genommen wurden, ist möglich, sofern erklärt wird, dass für diese Leistungen noch kein Bonus in Anspruch genommen wurde. Für diese Leistungen gelten die vorstehenden Satzungsbestimmungen entsprechend. 9. Ausschluss von Leistungen 42g Leistungsausschluss (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 besteht auf Leistungen kein Anspruch, wenn Personen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland lediglich deshalb begründen, um in einer Versicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 7 KVLG 1989 missbräuchlich Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Werden trotz des Leistungsausschlusses Leistungen in Anspruch genommen, sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Versicherten zu erstatten. (2) Von dem Leistungsausschluss ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. 10. Zusammenarbeit mit privaten Krankenversicherungsunternehmen 42h Vermittlung von Zusatzversicherungsverträgen Die Krankenkasse kann den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln. V. Aufbringung und Verwaltung der Mittel 43 Rechtsgrundlagen Neben den gesetzlichen Vorschriften gelten die nachfolgenden Satzungsbestimmungen. Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 19

44 Beitragsberechnung für landwirtschaftliche Unternehmer (Beitragsmaßstab) (1) Die Beitragsberechnung und Beitragsklasseneinstufung für landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 erfolgt nach einem korrigierten Flächenwert. (2) Der Flächenwert wird aus der von dem Beitragspflichtigen auf seine Rechnung bewirtschafteten Fläche und den in Abs. 3 bis 8 genannten durchschnittlichen Hektarwerten berechnet. Für Unternehmen der Imkerei, Binnenfischerei (Unternehmen der Fluss- und Seenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft) und Schafhaltung sind Berechnungsgrundlage für den Flächenwert die in Abs. 9 bis 11 genannten Berechnungswerte. (3) Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 genannten Nutzungsarten gilt als durchschnittlicher Hektarwert der Hektarwert der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Maßgebend ist der von den Finanzbehörden aufgrund des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzblatt I, S. 2369) festgestellte durchschnittliche Hektarwert. Der durchschnittliche Hektarwert bleibt bis zu der nächsten Hauptfeststellung aufgrund des Bewertungsgesetzes unverändert. Er beträgt höchstens 2.000,00 DM. (4) Der Hektarwert für anderweitig genutzte landwirtschaftliche Flächen, insbesondere für Intensivgemüse, Hopfen, Tabak, Spargel, Handelsgewächse, Beerenkulturen, Rebschulen und Baumschulen beträgt das 3fache, für Feldgemüse das 2fache und für Unterglaskulturen das 10fache des durchschnittlichen Hektarwerts der landwirtschaftlichen Nutzung. (5) Für Intensivobst und sonstige Dauerkulturen gilt als Hektarwert das 2,5fache des durchschnittlichen Hektarwerts der landwirtschaftlichen Nutzung, höchstens 3.500,00 DM. (6) Für die weinbauliche Nutzung wird der vom Finanzamt für die Gemeinde des Unternehmenssitzes für diese Kulturart festgelegte Hektarwert (Lagevergleichszahl), höchstens jedoch 7.000,00 DM zugrunde gelegt. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Der nach Abs. 3 und 6 ermittelte durchschnittliche Hektarwert bleibt zwischen einer Hauptfeststellung und der darauf folgenden Hauptfeststellung nach 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes unverändert. (8) Grundlage für die Berechnung des Flächenwertes ist ferner a) für die forstwirtschaftliche Nutzung ein Betrag von 100,00 DM je Hektar; für Christbaumkulturen gilt das 15fache dieses Hektarwertes, b) für Geringstland ein Betrag von 50,00 DM je Hektar, c) für Hof- und Gebäudefläche der durchschnittliche Hektarwert für landwirtschaftliche Nutzfläche entsprechend Abs. 3, d) für Biotopflächen, die nach dem Naturschutzgesetz besonders geschützt sind und durch vertragliche Verpflichtung nur gepflegt werden dürfen, der durchschnittliche Gemeindehektarwert für Landwirtschaft (höchstens 300,00 DM). (9) Für Unternehmen der Binnenfischerei beträgt der Flächenwert je Arbeitstag 40,00 DM. (10) Für Unternehmen der Imkerei beträgt der Flächenwert je Bienenvolk 50,00 DM. (11) Der Einzelflächenwert für Flächen, die überwiegend zur Schafhaltung beweidet werden, wird durch Vervielfachung der Fläche mit dem durchschnittlichen Gemeindehektarwert für Landwirtschaft (höchstens 300,00 DM) gebildet. Zur Ermittlung des Einzelflächenwertes für Wanderschäferei wird ein Großtier mit 35,00 DM Flächenwert gleichgesetzt. Außer Ansatz bleiben Lämmer bis zu einem Jahr und die Wanderschafweideflächen. 20 Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012

(12) Der entsprechend Absatz 2 bis 11 ermittelte Flächenwert wird mit einem Faktor vervielfältigt. Als Faktor gilt der in der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Landund Forstwirtschaft (AELV) für die in 32 Abs. 6 ALG genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert. Maßgeblich ist der Beziehungswert des Kalenderjahres. (13) Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder/und ist an einem oder mehreren Unternehmen der Landwirtschaft beteiligt, gelten für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes folgende Regeln: 1. Für jede Unternehmensbeteiligung wird der korrigierte Flächenwert einzeln aus dem Gesamtflächenwert des Beteiligungsunternehmens und dem dazugehörigen Beziehungswert ermittelt. Der korrigierte Flächenwert aus jeder Unternehmensbeteiligung ist dem Versicherten entsprechend seinem Unternehmensanteil zuzurechnen. 2. Für Einzelunternehmen sind für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes der Einzelunternehmen die Flächenwerte aller Einzelunternehmen des Versicherten sowie die anteiligen Flächenwerte aus Unternehmensbeteiligungen zu addieren. Für den so errechneten Gesamtflächenwert ist der dazugehörige Beziehungswert zu ermitteln. Anschließend ist der Gesamtflächenwert aller Einzelunternehmen mit dem zuvor ermittelten Beziehungswert zu multiplizieren und ergibt den korrigierten Flächenwert für Einzelunternehmen. Die ermittelten korrigierten Flächenwerte aus einer oder mehreren Unternehmensbeteiligungen und einem oder mehreren Einzelunternehmen sind für die Beitragsklasseneinstufung zu addieren. Erfüllt ein versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer als Gesellschafter oder Mitglied einer juristischen Person in einem weiteren Unternehmen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eines Fiktivunternehmers i. S. d. 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 nicht, ist der auf ihn entfallende anteilige korrigierte Flächenwert aus der Gesellschaft für ihn zusätzlich in Ansatz zu bringen. Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen oder sind sie gemeinsam an einem solchen beteiligt, berechnet sich der korrigierte Flächenwert aus dem Gesamtanteil der Ehegatten oder Lebenspartner an dem landwirtschaftlichen Unternehmen; dies gilt nicht, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner selbst als landwirtschaftliche Unternehmer versichert sind. (14) Die Ermittlung des Flächenwertes für landwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt auf Antrag nach dem für die landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen finanzamtlich festgestellten und nachgewiesenen Hektarwert, wenn der hiernach ermittelte Flächenwert um mehr als 20 v. H. von dem nach Abs. 3 ermittelten Wert abweicht. Dabei sind zugepachtete Flächen mit dem in Satz 1 bezeichneten Hektarwert zu berücksichtigen. Bei reinen Pachtbetrieben ist der Vergleichsberechnung nach Satz 1 für alle bewirtschafteten Flächen der finanzamtlich festgestellte Hektarwert des Pachtbetriebes (Betriebsstätte) zu Grunde zu legen. Bei Pachtbetrieben ohne Betriebsstätte ist der für die größte Pachtfläche finanzamtlich festgestellte Hektarwert maßgebend. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Mitglieds- und Beitragsbescheides bzw. nach erstmaliger Bekanntgabe der Berechnungswerte durch das Finanzamt schriftlich bei der Krankenkasse unter Vorlage entsprechender Nachweise zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, so hat der Beitragspflichtige nur Anspruch auf Berücksichtigung für die Zeit vom Antragsmonat an. Satzung LKK Baden-Württemberg Stand 31.12.2012 21