Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr.... : Adresse :...... PRI 21 Das Zusammenführen von landwirtschaflichen Nutztieren für Handelszwecke - tierisches Wohlbefinden [21] v8 C : vorschriftsmäßig NC : nicht vorschriftsmäßig NA : nicht anwendbar 1. Allgemein H : kapitel B : anlage A : artikel 1. Die Einrichtungen, mit denen die Tiere in Berührung treten können sowie die Treibwege sind so angelegt, dass Wunden und Verletzungen bei den Tieren vorgebeugt wird. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP18 (1*) : paragraph L : absatz P : punkt C NC Gewichtung NA 2. Die Tiere sind korrekt angebunden. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP12-1 (2*). Schweine, Schafe, Ziegen und Kälber < 1 Monat sind in Boxen untergebracht, die mit Einstreu versehen sind, und in denen sie über genügend Platz verfügen, um sich gleichzeitig hinlegen zu können. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP8 (1*) 4. Pferde sind in Einzelboxen untergebracht oder mit einem Halfter angebunden. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP14 (1*) 5. Falls erforderlich ist es möglich die Tiere zu tränken und zu füttern. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H5 1P14a-d (*) 6. Es besteht eine Möglichkeit kranke oder verletzte Tiere abzusondern. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP19 (4*) 7. Eine ausreichende Anzahl Tierärzte sind während dem Zusammenführen anwesend. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7 1 (4*)
8. Der Verantwortliche stellt den zugelassenen Personen ständig die Adressangaben der zuständigen Behörde zur Verfügung, an die jeglicher Verstoß der Bestimmungen des tierischen Wohlbefinden mitgeteilt werden können. 1 Europäische Verordnung : 001/2005 A9P2c (*) 9. Das Personal, das mit den Tieren umgeht, hat eine Weiterbildung über Tierpflege, das Führen von Tieren, verbotenes Verhalten und das Festhalten von Tieren erhalten. 1 Europäische Verordnung : 001/2005 A9P2a (5*) der Regelwidrigkeiten : 0 2. Versorgung der Tiere 1. Die Tiere werden nicht über den Boden geschleift, sie werden nicht am Kopf, am Hals, an den Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz, an der Haut, am Fell oder an irgendeinem anderen Körperteil geschleift oder aufgehoben. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H 1P1.8d (5*) 2. Jegliche Form von Gewalt oder Brutalität ist nicht vorhanden. * Europäische Verordnung : 001/2005 B1H 1P1.8-1.9-1. (5*). Laktierende weibliche Rinder, Schafe und Ziegen, die nicht von ihrem Nachwuchs begleitet sind, werden in Zeitabständen gemolken, die keine zwölf Stunden überschreiten. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P6 (5*) 4. Verschiedene Tierarten werden deutlich voneinander getrennt. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H 1P1.12 (5*) * 5. Tiere, die anderen Tieren schaden können oder die Unfälle verursachen können, werden abgesondert. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H 1P1.12 (5*)
6. Alle Nabel der anwesenden Tiere sind verheilt. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2d (5*) 7. Es sind keine Kälber anwesend, die jünger als Tage alt sind. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP1 (6*) 8. Weniger als eine Woche alte Schafe sind nicht anwesend. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2e (5*) 9. Trächtige Tiere, die 90 ihrer Trächtigkeitsdauer überschritten haben, sind nicht anwesend. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2c (5*). Weibliche Tiere, die vor weniger als 7 Tagen niedergekommen sind, sind nicht anwesend. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2a-b (5*) 11. Man stellt nicht die Anwesenheit von Tieren fest, die nicht fähig sind sich selbst zu bewegen oder sich ohne Hilfe fortzubewegen oder von Tieren, die eine schwerwiegende offene Wunde oder einen Organvorfall haben. Europäische Verordnung : 001/2005 B1H1P2a-b - B1H1P2- (5*) 12. Man stellt nicht die Verwendung von Tüchern fest, um den Tieren die Augen zu verbinden. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A7bisP1 (6*) der Regelwidrigkeiten : 0. Maßnahmen getroffen durch den Betreiber im Falle von Verstößen. Nicht in Anwendung für Händler mit Unterbringung. 1. Die Tierärzte haben der FASNK einen schriftlichen Feststellungsbericht innerhalb von 48 Stunden übermittelt. Königlicher Erlass : 09/07/1999 A8ter (4*)
2. Die Nichtbeachtung der Tierschutznormen wird von der Leitung der Sammelstelle abgestellt und angemessene Maßnahmen werden von ihr getroffen. Europäische Verordnung : 001/2005 A9P1d (*) der Regelwidrigkeiten : 0 Anmerkungen über die Artikel der 1*. königlicher erlass vom 09.07.1999 über den schutz der tiere beim transport und die bedingungen für die registrierung von transporteuren und die zulassung von händlern, aufenthaltsorten und sammelstellen 2*. königlicher erlass vom 09.07.1999 über die bedingungen für die registrierung von transporteuren und die zulassung von händlern, aufenthaltsorten und sammelstellen *. verordnung (eg) nr. 1/2005 des rates vom 22. dezember 2004 über den schutz von tieren beim transport und damit zusammenhängenden vorgängen sowie zur änderung der richtlinien 64/42/ewg und 9/119/eg und der verordnung (eg) nr. 1255/97 4*. königlicher erlass vom 09.07.1999 über die bedingungen für die registrierung von transporteuren und die zulassung von händlern, aufenthaltsorten und sammelstellen 5*. verordnung (eg) nr. 1/2005 des rates vom 22. dezember 2004 über den schutz von tieren beim transport und damit zusammenhängenden vorgängen sowie zur änderung der richtlinien 64/42/ewg und 9/119/eg und der verordnung (eg) nr. 1255/97 6*. x
Kommentar Anbieter Günstig Günstig mit Bemerkungen Nicht günstig Geschehen zu Unterschrift und Stempel des Beamten :, der Name Anbieter oder anwesende Person: Funktion : Unterschrift zur Kenntnisnahme :