Eigentum und Bodenschätze, Deponien

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Transkript:

Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 Eigentum und Bodenschätze, Deponien Dr. Mischa Berner, Rechtsanwalt Bärengasse 10 Bahnhofstrasse 24 Adlermatte 17 office@advokatur whb.ch 4800 Zofingen 6210 Sursee 6130 Willisau www.advokatur whb.ch Tel. 062 745 00 45 Tel. 041 920 10 21 Tel. 041 970 27 26 1. Begriffe 1.1 Bodenschätze Regale Bodenschätze: Nur mit öffentlichrechtlichen Konzessionen nutzbar. Grundeigene Bodenschätze: Vom Grundeigentümer im Rahmen der Rechtsordnung nutzbar. Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 2 1

1. Begriffe 1.1 Bodenschätze Art. 667 ZGB 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 3 1. Begriffe 1.2 Deponie Fläche für die Ablagerung von Materialien Deponieprojekte Auffüllung bei der Rekultivierung Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 4 2

2. Berührungspunkte mit dem BGBB 2.1 Gründe Abbau und Deponievorhaben sind meist nur grossflächig in Gebieten möglich, die landwirtschaftlich genutzt werden und dem BGBB unterstehen. Sicherung der notwendigen Rechte erfolgt präventiv. Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 5 2. Berührungspunkte mit dem BGBB 2.2 Projektvoraussetzung Umzonung = Wegfall der Unterstellung unter das BGBB Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 6 3

2. Berührungspunkte mit dem BGBB 2.3 Nach Projektende Falls Bauzone: Umzonung = Wiederunterstellung unter das BGBB Falls Nichtbauzone: Projektende = Automatische Wiederunterstellung unter das BGBB Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 7 3. Realteilung 3.1 Realteilungsverbot Das Realteilungsverbot besagt, dass von landwirtschaftlichen Gewerben nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden dürfen (Art. 58 Abs. 1 BGBB). Realteilungsverbot = Veräusserungsverbot Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 8 4

3. Realteilung 3.2 Einräumung einer Dienstbarkeit als Tatbestand der Realteilung? Dienstbarkeit = Belastung des Eigentums Wirksamkeit: erst nach der Umzonung = nicht mehr dem BGBB unterstellt Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 9 3. Realteilung 3.2 Einräumung einer Dienstbarkeit als Tatbestand der Realteilung? Durch den Abschluss des Vertrages oder die Eintragung im Grundbuch erfolgt keine Beeinträchtigung des Eigentümers = keine Realisierung des Grundstückswerts Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 10 5

3. Realteilung 3.3 Gegenmeinung: Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages ist ein Tatbestand des Realteilungsverbots, weil eine direkte juristische Beschränkung daraus resultiert. Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 11 3. Realteilung 3.3 Gegenmeinung: Probleme: Zwang zuzuwarten mit dem Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages, bis die Umzonung erfolgt. Erhebliche ungesicherte Vorleistungen notwendig Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 12 6

3. Realteilung 3.3 Gegenmeinung: Lösung: Öffentlich beurkundeter Vorvertrag zu einem Dienstbarkeitsvertrag inkl. Konventionalstrafe Bestehendes Problem: Keine Publizität Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 13 4. Kauf und Rückkauf als Alternative? 4.1 Probleme Realteilungs und Zerstückelungsverbot (Art. 58 BGBB) Erwerbsbewilligung (Art. 61 BGBB) (tendenziell höhere) Notariats und Grundbuchgebühren Grundstückgewinnsteuer Preisgrenze (Art. 66 BGBB) Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 14 7

4. Kauf und Rückkauf als Alternative? 4.2 Preisgrenze (Art. 66 BGBB) Probleme: Der lokal marktübliche Preis darf nur marginal überstiegen werden. Der Kies darf nicht in den Kaufpreis integriert werden. Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 15 4. Kauf und Rückkauf als Alternative? 4.2 Preisgrenze (Art. 66 BGBB) Lösung: Zession des obligatorischen Anspruches auf Entgelt. Bestehendes Problem: Dienstbarkeit erforderlich. Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 16 8

5. Auflagen bei der Rekultivierung 5.1 Definition und Voraussetzung Definition Auflage: Zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Voraussetzung: Sachlicher Zusammenhang. Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 17 5. Auflagen bei der Rekultivierung 5.2 Finanzielle Sicherstellung Rekultiviertes, einwandfrei bewirtschaftbares Land ist im öffentlichen Interesse. Etappenweise Sicherstellung. Oftmals positivrechtliche gesetzliche Grundlage vorhanden. Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 18 9

5. Auflagen bei der Rekultivierung 5.3 Ökologische Ausgleichsfläche Für intensiv genutzte Gebiete muss ein ökologischer Ausgleich geschaffen werden (Art. 18b NHG). Während dem Abbau / Deponievorhaben? Nach dem Abbau / Deponievorhaben? Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 19 5. Auflagen bei der Rekultivierung 5.4 Rekultivierung nach dem Stand der Technik Einhaltung der Rekultivierungsrichtlinie des Fachverbandes der Schweizerischen Kies und Betonindustrie FSKB Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 20 10

6. Abgeltung für Deponie und Abbau 6.1 Übersicht Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit. Kürzung / Einstellung Direktzahlungen. AHV Pflicht der Abgeltung. Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 21 6. Abgeltung für Deponie und Abbau 6.2 Bemessung Ortsabhängig. Mengenabhängig (Dauer des Projekts). Eigentum und Bodenschätze, Deponien Fachtagung SBV Agriexpert vom 12. November 2015 22 11

Besten Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Mischa Berner, Rechtsanwalt Bärengasse 10 Bahnhofstrasse 24 Adlermatte 17 office@advokatur whb.ch 4800 Zofingen 6210 Sursee 6130 Willisau www.advokatur whb.ch Tel. 062 745 00 45 Tel. 041 920 10 21 Tel. 041 970 27 26 12