Palliativ- und Hospiznetz Hofgeismar e. V. Satzung

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Transkript:

Palliativ- und Hospiznetz Hofgeismar e. V. Satzung 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Palliativ- und Hospiznetz Hofgeismar e.v.", (2) abgekürzt PHNH e.v. (3) Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz (4) eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.v.". (5) Sitz des PHNH e.v. ist Hofgeismar. (6) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen. (7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben (1) Der PHNH e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege, insbesondere bei Menschen mit nicht heilbaren, fortschreitenden, bzw. bereits weit fortgeschrittenen Erkrankungen mit begrenzter Lebenserwartung. Ziel ist die Verbesserung der Lebensqualität dieser Menschen in ihrer letzten Lebensphase. Zentrale Aufgabe ist es, eine umfassende, ganzheitliche (psychosoziale, medizinische, pflegerische, seelsorgerische) Behandlung und Begleitung der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen in dem von ihnen gewünschten Umfeld zu organisieren und zu unterstützen. Der Verein wird dabei selbst oder durch beauftragte Personen oder Institutionen tätig. (3) Darüber hinaus zielt der PHNH e.v. auf eine Enttabuisierung des Todes in der Gesellschaft in dem Sinn, dass Sterben und Tod als Teile des Lebens zu begreifen und zu gestalten sind. (4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Vernetzung von unterschiedlichen Berufsgruppen, Einrichtungen und Diensten, die im ambulanten und stationären Bereich hauptamtlich oder ehrenamtlich an der Begleitung und Versorgung von unheilbar kranken Menschen an deren Lebensende beteiligt sind. Dies beinhaltet die Förderung des Dialogs zwischen allen in der Palliativversorgung beteiligten Gruppen, wie Schwestern, Pfleger, Ärzte/innen, ehrenamtliche Hospizhelfer/innen, Seelsorger/innen, ambulante Pflegedienste, Alten- und Pflegeheime u. a. b) Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit über Möglichkeiten der Palliativmedizin und Hospizbewegung als ethische Alternative zur aktiven Sterbehilfe c) Unterstützung und Durchführung von Fort- und Weiterbildung von Fachpersonal sowie der ehrenamtlichen Helfer in Fragen der Palliativ- und Hospizversorgung. 1

3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des PHNH e.v. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Auslagenersatz oder Aufwandsentschädigung. (3) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des PHNH e.v. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede gemeinnützige Körperschaft werden, die die Ziele des PHNH e.v. unterstützt. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 6 Organe des PHNH e.v. Organe des PHNH e.v. sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 2

7 Mitgliederversammlung (1) Einberufung und Beschlussfassung a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. b) Die Einladung muss vom Vorstand des PHNH e.v. schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, 2 Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag, erfolgen. Einladungen können per email versendet werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des PHNH e.v einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einladung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag unter Angabe der Gründe zu erfolgen. d) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. e) Jedes Mitglied hat eine Stimme. f) Die Vertretung von maximal einem weiteren Mitglied in der Mitgliederversammlung ist möglich. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen. (2) Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. über a) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts b) Wahl, Abwahl, Entlastung des Vorstands c) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern d) Geschäfts- und Beitragsordnung e) Satzungsänderungen f) endgültigen Ausschluss von Mitgliedern g) Auflösung des Vereins. Bestehende Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. 8 Vorstand (1) Der Vorstand des PHNH e.v. besteht gem. 26 BGB aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzerinnen/ Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer/innen kann auf bis zu fünf Personen auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch seine/n Vorsitzende/n oder die/den Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. 3

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahrnehmung aller Angelegenheiten des PHNH e.v., soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. b) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen beratend hinzuziehen. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. 9 Beurkundung von Beschlüssen (1) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandmitglied und der Protokollantin / dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. (2) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. 10 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer/innen haben jederzeit das Recht zur Kassenprüfung. Sie erstatten ihren Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung. 4

11 Satzungsänderungen (1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Justiz- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 12 Auflösung des PHNH e.v. und Vermögensbindung 1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Ladungsfrist von 4 Wochen. (2) Im Falle der Auflösung des PHNH e.v. sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das vorhandene Vermögen des PHNH e.v. dem Diakonischen Werk Hofgeismar- Wolfhagen, Hospizdienst Hofgeismar In guter Hand übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/ mildtätige/ kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (3) Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Hofgeismar, den 25. 02. 2009 5