3. Änderung der S t u d i e n o r d n u n g für den Diplomstudiengang Medientechnologie

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1 Geltungsbereich. 2 Studienvoraussetzungen

M Inhaltsverzeichnis. I. Allgemeine Bestimmungen

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Transkript:

Technische Universität Ilmenau Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik 3. Änderung der S t u d i e n o r d n u n g für den Diplomstudiengang Medientechnologie 11.05.2004 (Senat)

Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2003 (GVBl S. 325) erlässt die Technische Universität Ilmenau folgende Satzung zur Dritten Änderung der Studienordnung für den Diplomstudiengang Medientechnologie. Der Rat der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik hat die Dritte Änderung am 27.01.2004 beschlossen. Der Senat der Technischen Universität Ilmenau hat der Dritten Änderung am 15. Mai 2004 zugestimmt. Sie wurde dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom..., angezeigt. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Studienvoraussetzungen 3 Ziel des Studiums 4 Lehr- und Lernformen 5 Studienbeginn 6 Gliederung des Studiums 7 Grundstudium 8 Hauptstudium 9 Ergänzungsfächer im Wahlpflichtbereich 10 Intensivstudium 11 In-Kraft-Treten Anlagen: Anlage 1: Grundstudienplan Anlage 2: Hauptstudienplan Anlage 3: Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums Anlage 4: Regelungen zum Praktikum 11.05.2004 (Senat) Seite 2 / 6

1 Geltungsbereich (1) Die Studienordnung für den Studiengang Medientechnologie (MT) regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen (AB), veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1997, S. 289, zuletzt geändert durch die im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 2002, Seite..., veröffentlichte Satzung zur Ersten Änderung der DPO-AB der Technischen Universität Ilmenau (genehmigt am 08.10.2001; Az. H1-437(523-14)) und der Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen für den Studiengang Medientechnologie (DPO-BB MT), veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1999, S. 355, zuletzt geändert durch die Erste Änderung der DPO-BB MT (Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 2002, Seite...) Ziele, Inhalt, Aufbau und Gliederung des genannten Studienganges der TU Ilmenau. 2 Studienvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium der MT sind die allgemeine Hochschulreife oder die gemäß 66, 67 und 67a des ThürHG vom 07. Juli 1992 (GVBl. S. 315) anerkannten Hochschulzugangsberechtigungen. (2) Das Studium in diesem Studiengang erfordert Kenntnisse der Mathematik, den naturwissenschaftlichen Fächern und einer Fremdsprache, sowie die Bereitschaft, sich mathematische, naturwissenschaftliche, wirtschafts- und medienwissenschaftliche Kenntnisse und Betrachtungsweisen anzueignen und diese auf technische Problemstellungen anzuwenden. 3 Ziel des Studiums (1) Die Inhalte des Studienganges MT sind darauf gerichtet, auf der Grundlage technischen Wissens, und zwar sowohl der naturwissenschaftlich-technischen Grundkenntnisse als auch der neuen elektronischen Medien, sowie der Verbindung dieses Wissens mit soziokulturellen und wirtschaftlichen Kenntnissen und einer umfangreichen medienpraktischen Ausbildung eine Medienkompetenz zu vermitteln. Ziel des Studiums ist es, den Studierenden im Studiengang MT gründliche Fachkenntnisse zu vermitteln und ihn anzuleiten, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. Er soll dabei die Fähigkeit erwerben, sich in die vielfältigen Aufgaben anwendungs- und forschungsbezogener Tätigkeitsfelder selbständig einzuarbeiten und die häufig wechselnden Aufgaben zu bewältigen, die ihm im späteren Berufsleben begegnen. (2) Für den Absolventen bieten sich Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen 1. Forschung und Entwicklung 2. Projektierung 3. Medien- und Datendienstproduktion 4. Öffentlichkeitsarbeit und Medienberatung 5. Produktionsmanagement 6. Lehre und Ausbildung 7. Verwaltung (3) Das Studium ist so angelegt, dass sich der Studierende im Grundstudium die wichtigsten Grundlagen aneignet und den Stoff der bereits im Grundstudium begonnenen medientechnologischen Fächer im Hauptstudium in der Studienrichtung seiner Wahl gezielt erweitert und vertieft. 11.05.2004 (Senat) Seite 3 / 6

(4) Den Studierenden wird empfohlen, neben den fachspezifischen Fächern auch über den in den Studienplänen (Anlage 1 und 2) vorgeschriebenen Umfang hinaus Angebote des studium generale, des Europastudiums und des Sprachlehrzentrums zu nutzen. Die spätere Berufstätigkeit erfordert in der Regel auch Kenntnisse auf diesen Gebieten. (5) Eine Mitarbeit in den Selbstverwaltungsgremien der Universität wird den Studierenden empfohlen. 4 Lehr- und Lernformen (1) Die Verschiedenartigkeit der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Übung/Seminar, Praktikum, Projektarbeit, Diplomarbeit, Kolloquium) erfordert unterschiedliche Arbeitsweisen. Insbesondere ist es notwendig, dass Übungsaufgaben bearbeitet und Lehrveranstaltungen nachgearbeitet werden; es ist anzuraten, dies auch in Arbeitsgruppen zu tun. (2) Für den Erwerb medientechnologischer Kenntnisse, das Verstehen mathematischnaturwissenschaftlicher Denkweisen und für die Erweiterung des in den Lehrveranstaltungen dargebotenen Wissens ist das Studium von Fachliteratur unerlässlich. Der Studierende sollte daher frühzeitig die Beschäftigung mit einschlägiger Literatur in sein Studium einbeziehen. Hierzu stehen ihm die Einrichtungen der Universitätsbibliothek zur Verfügung. (3) Mit der Selbstorganisation des Studiums (z. B. Wahl des Fächerkataloges der Studienrichtungen) und den Studienbedingungen haben manche Studierende zunächst Schwierigkeiten. Der Studierende sollte in einem solchen Fall mit der Studienberatung der Fakultät (Studienfachberatung), einem Professor, wissenschaftlichen Mitarbeiter, Studenten höherer Semester oder Vertretern des Studentenrates der Fakultät Kontakt aufnehmen. 5 Studienbeginn (1) Die Lehrveranstaltungen werden im Jahreszyklus, beginnend mit dem Wintersemester, angeboten. Entsprechend den Möglichkeiten der Fakultät können Fächer auch semesterweise gelesen werden. Studienanfänger können das Studium jeweils nur zum Wintersemester aufnehmen. 6 Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt gemäß 3 Abs. 1 der DPO-BB MT einschließlich der ingenieurpraktischen Ausbildung und der Diplomarbeit 10 Semester. (2) Das Studium gliedert sich gemäß 3 Abs. 2 der DPO-BB MT in 1. das Grundstudium, das 4 Semester umfasst und mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, 2. das Hauptstudium, das einschließlich des Fachpraktikums, des Medienprojekts und der Diplomarbeit 6 Semester umfasst und mit der Diplomprüfung abschließt. (3) Die Diplomprüfung fordert für das Studium eine praktische Tätigkeit von mindestens Wochen, die sich in 6 Wochen Grundpraktikum und 20 Wochen Fachpraktikum gliedert. Inhalt und Anforderungen sind in Anlage 4 Regelungen zum Praktikum festgelegt. (4) Das Lehrangebot im Pflicht- und Wahlpflichtbereich erstreckt sich über 8 Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des studiumserforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 192 Semesterwochenstunden. Ein Semester umfasst in der Regel 15 Lehrveranstaltungswochen. 7 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst 4 Semester und sieht Lehrveranstaltungen im Umfang von 100 Semesterwochenstunden (SWS) vor. 11.05.2004 (Senat) Seite 4 / 6

Davon entfallen auf die Komplexe: 1. Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen 50,5 % 2. Informationstechnik/Elektron. Medientechnik 14 % 3. Informatik 18,4 % 4. Wirtschaftswissenschaften 7,8 % 5. Medienwissenschaften 6,8 % Die verbindliche Stundenaufteilung wird durch den Grundstudienplan MT (Anlage 1) festgelegt. Die Belegung weiterer Wahlfächer wird empfohlen (siehe 3 Abs. 4). (2) Es wird empfohlen, die Lehrgebiete in der im Studienplan festgelegten Reihenfolge zu studieren, da diese Reihenfolge inhaltlich begründet ist und den Abschluss des Studiums in der Regelstudienzeit ermöglicht. (3) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Die Einzelheiten über Prüfungsfächer und die Verteilung der Fachprüfungen des Vordiploms auf die Prüfungszeiträume regelt die DPO-BB MT (siehe Anlage zu den BB). (4) Die geforderten unbenoteten und benoteten Studienleistungen sind in Form von Belegen, Projektarbeiten, schriftlichen Kontrollen oder Kolloquien zu erbringen. Die unbenoteten Studienleistungen werden in der Regel semesterbegleitend (also außerhalb der offiziellen Prüfungsperioden) abgelegt. Die gemäß 7 der DPO-BB MT für die Diplomvorprüfung und gemäß 11 der DPO-BB MT für die Diplomprüfung geforderten Studienleistungen sind aus Anlage 3 ersichtlich. Die genauen Modalitäten werden zum Vorlesungsbeginn durch den Lesenden bekannt gegeben und gelten für das aktuelle Semester. 8 Hauptstudium (1) Zu Beginn des Hauptstudiums hat der Student unter Beachtung von 3 Abs. 4 und 5 DPO- BB MT die Wahl zwischen folgenden Studienrichtungen: 1. Audiovisuelle Technik 2. Digitale Medien 3. Medienproduktion. Darüber hinaus besteht unter Beachtung von 3 Abs.4 DPO-BB auf Antrag und mit Genehmigung durch den Prüfungsausschuss die Möglichkeit, ein freies Studium des Studienganges Medientechnologie durchzuführen. (2) Die Studienrichtung Audiovisuelle Technik orientiert vor allem auf die Beherrschung der technologischen Grundlagen der audiovisuellen Medien in Integration mit notwendigen Informatikkenntnissen. Ergänzend werden Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaften und gestalterische Ausbildungsinhalte (Bauhaus-Universität Weimar) vermittelt. (3) Die Studienrichtung Digitale Medien orientiert vor allem auf die Beherrschung der Informatik-Grundlagen für die Planung und Gestaltung computergestützter Anwendungen in Medienbereichen. Dazu ist eine Integration von informations-technischen Kenntnissen audiovisueller Medien notwendig. Ergänzend werden Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaften und gestalterische Ausbildungsinhalte (Bauhaus-Universität Weimar) vermittelt. (4) Die Studienrichtung Medienproduktion orientiert auf die Beherrschung sowohl medienwissenschaftlicher als auch medienwirtschaftlicher Grundlagen bei Medienproduktionen. Medienmanagementfähigkeiten werden besonders gefördert. Notwendiges technisches und Informatikwissen wird ergänzt durch gestalterische Grundlagen (Bauhaus- Universität Weimar). (5) Für den erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums ist die Kenntnis des Stoffes der Lehrgebiete erforderlich, die für jede Studienrichtung gesondert festgelegt sind. Die zweckmäßige Verteilung der Pflichtfächer der Studienrichtungen auf die Vorlesungssemester des Hauptstudiums ist in der Anlage 2 dieser Studienordnung angegeben. (6) Das Hauptstudium beinhaltet für alle genannten Studienrichtungen 92 Semesterwochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Darin enthalten sind auch die Wahlpflichtfächer aus den Medien-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, der Gestaltung sowie der Fremdsprachenausbildung. 11.05.2004 (Senat) Seite 5 / 6

(7) Das Hauptstudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die Einzelheiten über Prüfungsfächer und die Verteilung der Fachprüfungen des Diploms auf die Prüfungszeiträume (siehe Anlage zu den BB) regelt die DPO-BB MT. Für die geforderten Studienleistungen gilt 7 Abs. 4 analog. (8) Im Diplomstudiengang muss im Hauptstudium ein Medienprojekt angefertigt werden. Die näheren Bedingungen sind in der DPO-BB MT geregelt. (9) Die Diplomarbeit schließt die Diplomprüfung ab. Das Verfahren ist in der DPO-BB MT geregelt. 9 Ergänzungsfächer im Wahlpflichtbereich Während des Studiums ist eine Fremdsprachenausbildung Einführung in die Kommunikative Fachsprache (2 SWS) zu absolvieren. Sie wird mit einer benoteten Studienleistung abgeschlossen, die gemäß 11 Abs.2 Nr.4 DPO-BB MT Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit ist. Es wird empfohlen, diesen Sprachabschluss möglichst bis zum 6. Semester zu erwerben, da eine gründliche Sprachausbildung Voraussetzung für ein eventuelles Auslandsstudium ist. 10 Intensivstudium Auf Antrag des Studenten kann im Rahmen eines Intensivstudiums innerhalb der Regelstudienzeit eine zusätzliche Ausbildung über mindestens 40 SWS durchgeführt werden. Gegenstand des Intensivstudiums sind speziell abgestimmte, studiengangsübergreifende Programme bzw. der Erwerb des Vordiploms oder Diploms in einem anderen Studiengang der TU Ilmenau. 11 Gleichstellungsbestimmungen Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 12 Übergangsregelungen Die o.g. Änderungen erfolgen für alle Studierenden ab dem Wintersemester 2004 / 2005. 13 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Ilmenau folgenden Monats in Kraft. Prof. Dr.-Ing. habil. Heinrich Kern Rektor der TU Ilmenau Prof. Dr.-Ing. habil. Hans-Ulrich Seidel Dekan der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik 11.05.2004 (Senat) Seite 6 / 6