STUDIENORDNUNG. für den. Studiengang Wirtschaftsinformatik
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- Claus Manfred Klein
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1 Dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurde die folgende Ordnung angezeigt. Sie ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Nr. 11/2000 vom , S veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Folgenden aufgeführte Fassung der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung entspricht, aber keinen amtlichen Charakter besitzt. Im Zweifelsfall gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Fakultät für Wirtschaftswissenschaften STUDIENORDNUNG für den Studiengang Wirtschaftsinformatik Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 und 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 07. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Juli 1998 (GVBl. S. 233), erlässt die Technische Universität Ilmenau folgende Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik; der Rat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften hat am 09. Juni 1998 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Technischen Universität Ilmenau hat am 07. Juli 1998 der Studienordnung zugestimmt. Die Studienordnung wurde am 28. Juli 1998 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt.
2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Berufsbild und Studienziel 3 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn 4 Lehrformen 5 Ablauf des Studiums 6 Zweck, Dauer und Aufteilung der praktischen Tätigkeit 7 Anforderungen an Art und Ort der praktischen Tätigkeit 8 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse 9 Anrechnung und Ausnahmebedingungen 10 Berichterstattung und Zeugnis über die praktische Tätigkeit 11 In-Kraft-Treten Anlage 1 Anlage 2 Studienplan für den Studiengang Wirtschaftsinformatik Praktikantenzeugnis 2
3 1 Geltungsbereich (1) Die Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - (DPO-AB), veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1997, S. 289, und der Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - (DPO-BB) für den Studiengang Wirtschaftsinformatik, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 2000, S. 462, Ziele, Inhalt, Aufbau und Gliederung des genannten Studienganges der TU Ilmenau. (2) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise. 2 Berufsbild und Studienziel (1) Die Einsatzbereiche von Absolventen des Studienganges Wirtschaftsinformatik liegen sowohl in Berufen mit dominierender Rolle der Informationsverarbeitung, ausgeprägt in solchen Berufen, für die eine Gleichwertigkeit von Fachaufgaben und von Aufgaben der Informationsverarbeitung kennzeichnend ist, als auch, in geringerem Maße, in solchen Berufen, in denen Fachaufgaben dominieren und Aufgaben der Informationsverarbeitung vereinzelt auftreten 1. Für Wirtschaftsinformatiker bietet sich damit ein breites Einsatzspektrum in allen Sektoren der Wirtschaft wie in Industriebetrieben, Banken, Versicherungen, im Handel, in öffentlichen Institutionen und Verwaltungen sowie in Lehr- und Forschungseinrichtungen. (2) Wirtschaftsinformatik wird als Fachdisziplin von Entwurf und Anwendung computergestützter Informationssysteme in den verschiedenen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung verstanden. Als interdisziplinäre Wissenschaft ist sie zwischen den Wirtschaftswissenschaften (insbesondere der Betriebswirtschaftslehre) und der Informatik angesiedelt. Sie beschäftigt sich mit der anwenderorientierten Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich ihrer sozialen, ökonomischen und organisatorischen Voraussetzungen und Konsequenzen. Der Studiengang Wirtschaftsinformatik ist ein wirtschaftswissenschaftlich orientierter Studiengang mit integrierter und durchgängiger Informatikausbildung und -nutzung. (3) Ziel des Studiums ist folglich ein Absolvent, der befähigt ist, in eigener Verantwortung und in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Informatik-Ingenieuren und mit Wissenschaftlern anderer Fachrichtungen in unterschiedlichen Positionen computergestützte Informations- und Kommunikationssysteme in Unternehmen zu konzipieren, einzuführen, zu nutzen und den sich ändernden Ansprüchen und Bedingungen anzupassen. Der Absolvent der Wirtschaftsinformatik ist in der Lage, komplexe Anwenderlösungen für Betriebswirtschaft und Unternehmensführung zu entwickeln. Das schließt die Erarbeitung von Organisationslösungen und die Entwicklung spezifischer Anwendersoftware ein. 1 Vgl. dazu die Gruppierung der mit der Informationsverarbeitung befassten beruflichen Tätigkeiten in Kern-, Misch- und Randberufe durch die Bundesanstalt für Arbeit 3
4 (4) Dieses Ziel wird im Studiengang Wirtschaftsinformatik durch eine allseitige und gründliche Aneignung von Kenntnissen, Fähigkeiten und praktischen Fertigkeiten auf den Gebieten der Informatik, der Wirtschaftswissenschaften und der Wirtschaftsinformatik sowie durch eine hochschulspezifische Ausbildung auf speziellen Gebieten der Wirtschaftsinformatik erreicht. Durch die vermittelten grundlegenden Prinzipien, Methoden, Modelle und Werkzeuge wird es dem Absolventen ermöglicht, fundiertes analytisches Denken und methodisches Vorgehen zu entwickeln. (5) Im Grundstudium werden als inhaltliche Schwerpunkte Mathematik, Statistik und Entscheidungslehre, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Grundlagen, Grundlagen der Informatik, Grundlagen der Wirtschaftsinformatik sowie die methodischen Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines Fächerkanons im Pflichtbereich vermittelt. (6) Im Hauptstudium werden unter Beachtung von 3 Abs. 5 DPO-BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik neben Pflicht- und Wahlpflichtfächern der Gebiete Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, Informatik und Wirtschaftsinformatik weitere Wahlpflicht- sowie Wahlfächer für Spezialisierungen und Vertiefungen zur spezifischen Vorbereitung auf den angestrebten beruflichen Einsatz der Absolventen angeboten. (7) Das in den Lehrveranstaltungen vermittelte Wissen ist durch ein intensives Selbststudium und durch beständiges Literaturstudium zu ergänzen. Die Fähigkeit zur Anwendung des erworbenen Wissens in der Wirtschaftspraxis kann über die von den Fachgebieten angebotenen Exkursionen, Praktika, Hauptseminare und Projektarbeiten sowie durch die Diplomarbeit gefestigt werden. (8) Neben der fachlichen Ausbildung gehört zu einem universitären Studium eine der Internationalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft angemessene Fremdsprachenfähigkeit sowie die Beschäftigung mit gesellschaftspolitischen, kulturellen und philosophischen Themen. Entsprechende Lehrangebote sind in das Studium integriert. (9) Den Studierenden wird eine Mitarbeit in den Gremien der Selbstverwaltung der Universität empfohlen. 3 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Wirtschaftsinformatik ist die allgemeine Hochschulreife, eine einschlägig fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung gemäß 67 Abs. 2 ThürHG. (2) Wünschenswert sind fundierte mathematisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse der Informatik. (3) Immatrikulation und Beendigung des Studiums werden durch die Immatrikulationsordnung geregelt. 4
5 (4) Die Lehrveranstaltungen werden im Jahreszyklus, jeweils beginnend mit dem Wintersemester, angeboten. Studienanfänger sollten daher das Studium zum Wintersemester aufnehmen. Ein Wechsel von einer anderen Hochschule zur Technischen Universität Ilmenau kann auch zum Sommersemester erfolgen. 4 Lehrformen (1) Zur Erreichung der in 2 definierten Studienziele werden unterschiedliche Arten von Lehrveranstaltungen angeboten: 1. Vorlesungen (V) sind durch regelmäßige Stoffvermittlung gekennzeichnet und dienen der Orientierung im jeweiligen Fach. Sie vermitteln die notwendigen theoretischen Grundlagen des Lehrgebietes. 2. Übungen (Ü) ergänzen, festigen und vertiefen das in den Vorlesungen erworbene Wissen anhand von Aufgaben und Beispielen. Dabei wird der Student aktiv in die Lösung der Problemstellung einbezogen und zur Teamarbeit geführt. Seine eigene kreative Beteiligung an der Problemlösung wird gefordert. 3. Seminare (Se), Hauptseminare (HS) sollen bei den Studenten die Fähigkeit fördern, sich auf der Grundlage von Fachliteratur und ihrer bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit einem Thema wissenschaftlich auseinanderzusetzen, ihre Erkenntnisse in einem Vortrag darzustellen und in der Diskussion zu verteidigen. Dazu ist eine schriftliche Ausarbeitung (Hausarbeit) anzufertigen, die der Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Gegenständen in komplexen Lehrgebieten während des Hauptstudiums dient. Seminare und Hauptseminare werden in der Regel von Professoren geleitet. 4. Praktika (P) dienen der Vertiefung und Ergänzung des in den Vorlesungen vermittelten theoretischen Wissens durch praktische Arbeit in kleinen Gruppen unter Anleitung wissenschaftlicher Mitarbeiter. 5. Exkursionen sind Anschauungsunterricht außerhalb der Universität. Sie dienen der Stärkung des Praxisbezuges während des Studiums und sind für den Studenten eine wesentliche Orientierungshilfe. Sie werden in der Regel in den einzelnen Fächern des Hauptstudiums in eigener Regie der Fachgebiete durchgeführt. 6. Wahlfächer (Fakultative Lehrveranstaltungen) sind als Ergänzung des planmäßig vermittelten Lehrstoffs gedacht. Das Ziel dieser Lehrveranstaltungen ist, einerseits den planmäßigen Lehrstoff für jene Studenten zu ergänzen, die auf Grund ihres bisherigen Bildungsweges Wissenslücken aufweisen; andererseits sind fakultative Lehrveranstaltungen ein über das Regelwissen hinausgehendes Angebot für leistungsstarke Studenten und stellen die erste Stufe einer individuellen Förderung dar. (2) Die wissenschaftliche Arbeit mit der Fachliteratur ist Bestandteil des gesamten Studiums. Hierfür stehen dem Studenten die Einrichtungen der Universitäts- und Fakultätsbibliothek zur Verfügung. 5
6 5 Ablauf des Studiums (1) Die Regelstudienzeit des Studienganges Wirtschaftsinformatik beträgt gemäß 3 Abs. 1 DPO-BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der Diplomprüfung neun Semester. (2) Das Studium gliedert sich gemäß DPO-BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik in a. ein Grundstudium von vier Semestern mit einem Gesamtumfang von 96 Semesterwochenstunden (SWS) im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und b. ein Hauptstudium, das einschließlich der berufspraktischen Ausbildung und der Diplomarbeit fünf Semester mit 78 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich umfasst. (3) Die Aufteilung der Semesterwochenstunden auf die zu belegenden Fächer wird durch den Studienplan für den Studiengang Wirtschaftsinformatik festgelegt, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Studienordnung ist. Da die Reihenfolge der Lehrgebiete im Studienplan methodisch und inhaltlich begründet ist, wird empfohlen, diese in der dort angeführten Reihenfolge zu studieren. Die Belegung der Lehrveranstaltungen in den empfohlenen Semestern ist neben entsprechenden Studienleistungen eine Voraussetzung für die Einhaltung der Regelstudienzeit von neun Semestern. Die Belegung von über den Studienplan hinausgehenden Wahlfächern wird empfohlen. (4) Der Studienplan unterteilt die Fächer entsprechend der Studieninhalte in Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer. Pflichtfächer sind von allen Studenten des Studienganges obligatorisch zu belegen. Bei den Wahlpflichtfächern kann der Student aus einem Katalog von im Studienplan vorgegebenen Fachkombinationen auswählen. Im Hauptstudium hat der Student nach Maßgabe der Prüfungsordnung die Wahl zwischen verschiedenen Vertiefungsrichtungen der Wirtschaftsinformatik. Vertiefungsrichtungen und Wahlpflichtfächer unterliegen 3 Abs. 5 DPO BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik. (5) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die Einzelheiten über Prüfungsfächer, die Verteilung der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung auf die Prüfungszeiträume sowie die Bedingungen für die Zulassung zu den Fachprüfungen regelt die Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Wirtschaftsinformatik. (6) Der erfolgreiche Abschluss des Hauptstudiums wird durch die Diplomprüfung nachgewiesen. Die Einzelheiten über Prüfungsfächer, die Verteilung der Fachprüfungen der Diplomprüfung auf die Prüfungszeiträume sowie die Bedingungen für die Zulassung zu den Fachprüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit regelt die Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Wirtschaftsinformatik. (7) Das Nähere zum Verfahren und zu den Anforderungen der zu erbringenden Studienleistungen wird von dem das Lehrfach Vertretenden, soweit nicht nachstehend 6
7 oder in der DPO BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik geregelt, zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (8) Im Hauptstudium ist eine Projektarbeit anzufertigen. Eine fachübergreifende Themenstellung ist erwünscht. Die Themen für Projektarbeiten werden gemäß Anlage 2 Nr. 4 DPO-BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik frühestens nach abgeschlossener Diplom-Vorprüfung ausgegeben. Der Bearbeitungszeitraum für die Projektarbeit beträgt gemäß DPO-BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik höchstens sechs Monate. Die Projektarbeit kann mit der Aufgabenstellung im Fachpraktikum verknüpft werden. Die Themen für Projektarbeiten werden in der Regel von den Fachgebieten des Instituts für Wirtschaftsinformatik ausgeschrieben. (9) Im Verlauf des Hauptstudiums sind zwei Hauptseminare zu belegen und mit Erfolg abzuschließen. Die Hauptseminare sind im Fach Wirtschaftsinformatik und wahlweise in einem der Fächer a. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach I, b. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach II, c. Volkswirtschaftliches Wahlpflichtfach, d. Rechtswissenschaftliches Wahlpflichtfach oder e. Informatik zu belegen. Die Belegung des Wahlpflicht-Hauptseminars setzt den Abschluss der entsprechenden Lehrveranstaltungen voraus. 6 Zweck, Dauer und Aufteilung der praktischen Tätigkeit (1) Die Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Wirtschaftsinformatik verlangt von jedem Studenten den Nachweis einer von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften anerkannten praktischen Tätigkeit mit der dort festgelegten Dauer. Die praktische Tätigkeit ist im Rahmen eines Fachpraktikums zu leisten. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium und somit ein wesentlicher Bestandteil des Studienganges. (2) Während des Fachpraktikums soll der Student Tätigkeitsfelder des zukünftigen Wirtschaftsinformatikers und die verschiedenen Bereiche von Unternehmen kennenlernen sowie Einblicke in die Arbeitswelt gewinnen. Insbesondere soll der Student mit betriebswirtschaftlichen und informatikorientierten Aufgaben und Arbeitsmethoden des Wirtschaftsinformatikers vertraut werden, wobei der integrative Aspekt der Wirtschaftsinformatik im Vordergrund steht. (3) Das Fachpraktikum sollte im sechsten Semester absolviert werden. Der Nachweis des Fachpraktikums muss gemäß Anlage 2 Nr. 5 DPO-BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik spätestens bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung der Diplomprüfung erfolgen. Eine Aufteilung des Fachpraktikums auf die vorlesungsfreien Zeiten ist möglich. Die Praktikumszeit in einem Unternehmen muss mindestens sechs zusammenhängende Wochen betragen. Das Fachpraktikum kann frühestens nach bestandener Diplom-Vorprüfung begonnen werden. 7
8 (4) Während des Praktikums ausgefallene Arbeitstage sind grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit nachzuholen. 7 Anforderungen an Art und Ort der praktischen Tätigkeit (1) Das Fachpraktikum umfasst typische Tätigkeiten des künftigen Wirtschaftsinformatikers bei der Gestaltung und der Anwendung der Informationsverarbeitung einschließlich der Kommunikationsprozesse in den verschiedenen betrieblichen Bereichen von Industrieunternehmen (Arbeitsvorbereitung, Produktionsplanung, Investitionsplanung, Fertigungsplanung und -steuerung; Forschung, Entwicklung, Konstruktion; Logistik; Vertrieb; Rechnungswesen, Controlling; Verwaltung), in Datenverarbeitungsbetrieben und Software-Unternehmen, im Beratungs- und Dienstleistungsbereich, aber auch in der öffentlichen Verwaltung, in Banken und Versicherungen u. a. m. Darüber hinaus soll der Student sich um den Erwerb von Kenntnissen über Unternehmensmanagement, Betriebsorganisation, Sozialstrukturen und Aspekte der Arbeitssicherheit bemühen. (2) Die Wahl einer geeigneten Praktikumseinrichtung bleibt dem Studenten überlassen. Das Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften berät bezüglich der Eignung von Praktikantenstellen. Zum Nachweis von Praktikantenstellen kann sich der Bewerber mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Berufsberatung des Arbeitsamtes in Verbindung setzen. (3) Anerkennung finden vornehmlich mittlere und große Industrie-, Dienstleistungsund öffentliche Betriebe, die ein Praktikum im Sinne der vorliegenden Richtlinien ermöglichen. Betriebe von Verwandten oder kleine Handwerksbetriebe scheiden in der Regel aus. Tätigkeiten im Rahmen einer Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Universität werden nicht als Praktikum anerkannt. (4) Dem Praktikanten wird empfohlen, sich die mit der Praktikumseinrichtung vereinbarte Tätigkeit zum Fachpraktikum noch vor Aufnahme des Praktikums durch den Prüfungsausschuss bestätigen zu lassen. Eine vorherige Bestätigung sichert bei erfolgreicher Durchführung auch die Anerkennung und den Unfallschutz nach 8 Abs. 2. (5) Praktische Tätigkeit im Ausland wird anerkannt, wenn sie dieser Ordnung genügt. Der gemäß 9 geforderte Praktikumsbericht ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache entsprechend 9 anzufertigen; andernfalls ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. (6) Körperbehinderte Studenten können besondere Regelungen beim Prüfungsausschuss Wirtschaftsinformatik beantragen. 8
9 8 Praktikantenvertrag, Rechtsverhältnisse (1) Der Praktikant schließt mit der Praktikumseinrichtung einen Praktikantenvertrag ab. (2) Der Student ist unter Beachtung von 7 Abs. 4 Satz 2 während des Praxissemesters gemäß Artikel I 2 Unfallversicherungseinordnungsgesetz (Siebtes Buch, Sozialgesetzbuch) vom 07. August 1996 BGBl. I S. 1254) m. W. v gesetzlich gegen Unfall versichert. Im Versicherungsfalle übermittelt die Praktikumseinrichtung die Unfallanzeige der Technischen Universität Ilmenau. (3) Das Haftpflichtrisiko der Studierenden am Praxisplatz ist in der Regel für die Laufzeit des Vertrages durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der Praktikumseinrichtung gedeckt. (4) Es wird den Studierenden empfohlen, eine der Dauer und dem Inhalt des Ausbildungsvertrages angepasste private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 9 Berichterstattung und Zeugnis über die praktische Tätigkeit (1) Der Praktikant weist seine Tätigkeit mit einem Praktikantenzeugnis entsprechend Anlage 2 und einem Praktikumsbericht nach. (2) Das Praktikantenzeugnis ist durch den Praktikanten von der Praktikumseinrichtung einzuholen. (3) Der Praktikumsbericht soll eine Beschreibung der Tätigkeiten während des Fachpraktikums enthalten und damit Auskunft über Inhalt und Verlauf der berufspraktischen Ausbildung geben. Schwerpunkt des Praktikumsberichtes ist die Darstellung der konkreten Aufgabenstellung, deren Einordnung in den Unternehmenszusammenhang, des Lösungsweges und der Ergebnisse sowie noch zu bearbeitender Probleme. Im Praktikumsbericht sollen auch integrale Aspekte wie Unternehmensorganisation, Aufgaben und Struktur des Unternehmens/der Abteilung und wirtschaftliche, technische und soziale Fragen des Unternehmensgeschehens behandelt werden. (4) Der Praktikumsbericht ist durch den Beauftragten der Praktikumseinrichtung zu bestätigen. Für die Anerkennung des Fachpraktikums ist eine positive Beurteilung des Praktikumsberichtes durch einen Professor der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften notwendig. (5) Auf der Basis des Praktikantenzeugnisses und des bestätigten Praktikumsberichtes entscheidet der Prüfungsausschuss Wirtschaftsinformatik über die Anrechenbarkeit der Zeitabschnitte des Fachpraktikums als Ganzes oder in Teilen spätestens vor der Meldung zur letzten Fachprüfung der Diplomprüfung. Die Anerkennung des Fachpraktikums wird durch das Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften testiert. 9
10 (6) Das Ergebnis der Tätigkeit im Fachpraktikum kann in die Projektarbeit einbezogen werden. 10 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft. Univ.-Prof. Dr.-Ing.habil. Wolfgang Gens Rektor der Technischen Universität Ilmenau 10
11 Technische Universität Ilmenau Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik STUDIENPLAN für den Studiengang Wirtschaftsinformatik bestehend aus: Studienplan für das Grundstudium Studienplan für das Hauptstudium Studienplan für den Lehrkomplex Spezielle Wirtschaftsinformatik/ Vertiefungsrichtungen Katalog der Wahlpflichtfächer und Wahlpflicht-Hauptseminare Regelungen für die Belegung der Wahlpflichtfächer im Lehrkomplex Spezielle Wirtschaftsinformatik/Vertiefungsrichtungen Vertiefungsrichtungen und Wahlpflichtfächer unterliegen 3 Abs. 5 DPO BB für den Studiengang Wirtschaftsinformatik
12 Anlage 1/Blatt 2 STUDIENPLAN FÜR DEN STUDIENGANG WIRTSCHAFTSINFORMATIK GRUNDSTUDIUM Lehrkomplexe/ Lehrgebiete empfohlenes Semester, Semesterwochenstunden Art der Lehrveranstaltungen SWS ges V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P A. Mathem. Grundlagen 18 Mathematik I, II und III Mathematische Meth. für Wirtschaftswissenschaftl. I Statistik Entscheidungslehre 2 2 B. Wirtschafts- und 28 Rechtswissenschaften Grundl. d. Volkswirtschaftsl. 6 Mikroökonomie 3 (1) Makroökonomie 3 (1) Rechtswissenschaften 4 Zivilrecht I 2 Allg. Verwaltungsrecht 2 Allg.Betriebswirtschaftslehre 18 Institutionen 2 (1) Produktionswirtschaft 3 1 Marketing 2 Rechnungswesen (1) Finanzierung/Investition 2 1 Personalwirtschaft/ Unternehmensführung 2 (1) C. Informatik 21 Rechnerorganisation 1 1 Rechnerarchitekturen 2 1 Einf. in die Programmierung 2 1 Telematik 2 1 Objektorientierung an C Applikationen Betriebssysteme 2 1 Datenverwaltungssysteme 2 1 Komplexpraktikum 1 D. Wirtschaftsinformatik 23 Einf. i. d. Wirtschaftsinform. 2 1 Modellierung betrieblicher 2 1 Anwendungssysteme Entwickl. v. Anwendungs komponenten Planung und Entwicklung 2 von Anwendungssyst. Wirtschaftsgrafik 2 1 Zwischenbetriebliche 2 Kommunikationssysteme Systemanalyse 2 Rechnergest. Arbeitsplätze 1 1 E. Wahlpflichtbereich 6 Fremdsprachen 4 4 Studium generale 2 2 SWS gesamt
13 Anlage 1/Blatt 3 STUDIENPLAN FÜR DEN STUDIENGANG WIRTSCHAFTSINFORMATIK HAUPTSTUDIUM Lehrkomplexe/Lehrgebiete empfohlenes Semester, Semesterwochenstunden Art der Lehrveranstaltungen V Ü Se/P V Ü Se/P V Ü Se/P SWS ges. A. Wirtschafts- und Rechtswissenschaften 24 Rechtswissenschaften 6 Zivilrecht II 2 Rechtsinformatik 2 Handels- und Gesellschaftsrecht 2 Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach I 1) Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach II 1) Volkswirtschaftliches oder rechtswissenschaftliches Wahlpflichtfach ) B. Informatik 15 Pflichtfächer Grundl. der Künstlichen Intelligenz 1 1 Software-Engineering Softwarequalitätssicherung 2 Wahlpflichtfach I 1) 1 1 Wahlpflichtfach II 1) 2 1 Komplexpraktikum 1 C. Wirtschaftsinformatik 35 Allgemeine Wirtschaftsinformatik 12 Betriebsinformatik 2 Dienstleistungsinformatik 2 Strategisches Informations- 2 management Wissensbasierte Systeme 2 Logistik 2 Organisation u. Projektmanagement 2 der IV in Unternehmen Mathematische Methoden für Wirtschaftswissenschaftler II Entscheidungslehre und OR Spezielle Wirtschaftsinformatik/ Vertiefungsrichtungen siehe Studienplan Spezielle Wirtschaftsinformatik/ Vertiefungsrichtungen D. Hauptseminare 4 Wirtschaftsinformatik 2) 2 Wahlpflicht - Hauptseminar 1) 2 17 SWS gesamt Verteilung abhängig von gewählten Fächern und Vertiefungsrichtungen 78 1) 2) Auswahl aus dem Katalog der Wahlpflicht-Fächer/-Hauptseminare Regelungen für die Belegung der Wahlpflichtfächer im Lehrkomplex Spezielle Wirtschaftsinformatik/Vertiefungsrichtungen, Nr. 3, beachten 13
14 Anlage 1/Blatt 4 STUDIENPLAN FÜR DEN STUDIENGANG WIRTSCHAFTSINFORMATIK HAUPTSTUDIUM SPEZIELLE WIRTSCHAFTSINFORMATIK/VERTIEFUNGSRICHTUNGEN Lehrkomplexe/ Lehrgebiete 1. Anwendungssysteme in Industriebetrieben empfohlenes Semester, Semesterwochenstunden Art der Lehrveranstaltung V Ü Se/P V Ü Se/P V Ü Se/P Integrierte IV im Industriebetrieb: Techn. Komponent. u. Datenkomm. 2 1 in der rechnerintegr. Produktion 3) Steuerung v. Produktionssystemen 3) 2 1 Simulation von Produktionssystemen 3) Ausgewählte Kap. der Vertiefungsricht. 2 Unternehmenskommunikationssysteme 2 1 Betriebswirtschaftliche Standardsoftwaresysteme 1 (1) 1 2. IV in Dienstleistung und Verwaltung SWS ges Geschäftsprozeßorientierung I 3) Geschäftsprozeßorientierung II 3) 2 1 Geschäftsprozeßorientierung III 3) 2 1 Ausgewählte Kap. der Vertiefungsricht. 2 Dezentrale Softwarearchitekturen 2 Bürokommunikationssysteme und CSCW Informationsmanagement 17 Integrierte Anwendungssysteme 3) 2 Telekooperationssysteme 3) 2 Überbetriebliche Geschäftsprozesse und 2 1 IV-Integration 3) Spezielle Wissensrepräsentationen 3) 2 1 Ausgewählte Kap. der Vertiefungsricht. 2 Informationspräsentation 2 Unternehmens- und Datenmodellierung 2 1 3) Fach gehört zur Kernkombination, vergleiche Regelungen für die Belegung der Wahlpflichtfächer im Lehrkomplex Spezielle Wirtschaftsinformatik/Vertiefungsrichtungen Legende V Vorlesung Ü Übung P Praktikum Se Seminar SWS Semesterwochenstunden (n) n SWS fakultativ 14
15 Anlage 1/Blatt 5 STUDIENPLAN FÜR DEN STUDIENGANG WIRTSCHAFTSINFORMATIK KATALOG DER WAHLPFLICHTFÄCHER/-HAUPTSEMINARE Betriebswirtschaftliche Wahlpflichtfächer 4) Produktionsmanagement Marketing Controlling Finanzwirtschaft/Investitionen Unternehmensführung/Personalwirtschaft Dienstleistungsbetriebslehre Volkswirtschaftliche Wahlpflichtfächer Marktsystemtheorie/Theorie der Wirtschaftspolitik Neue Politische Ökonomie Industrieökonomik Medienökonomie Finanzwissenschaft Rechtswissenschaftliche Wahlpflichtfächer Wirtschaftsrecht Medienrecht (Der Umfang eines Faches bzw. der in einer Zeile enthaltenen Fächerkombination beträgt jeweils 6 SWS.) Informatik-Wahlpflichtfächer Formale Sprachen (2) Telematik/Verteilte Anwendungen (3) Theoretische Informatik (2) Neuronale Netze (2) Objektorientierte Datenbanken (3) Informationsverarb. in der Medizin (2) Prozeßinformatik (3) Programmieren in Smalltalk (3) Petri-Netze in Technik und Funktionale Programmierung (2) Wirtschaft (3) Logische Programmierung (2) (Der Umfang jedes Faches in SWS ist jeweils in Klammern angegeben.) Wahlpflicht-Hauptseminare Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach I Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach II Volkswirtschaftliches Wahlpflichtfach Rechtswissenschaftliches Wahlpflichtfach Informatik 4) Für die Vertiefungsrichtung Anwendungssysteme in Industriebetrieben wird die Belegung des Faches Produktionsmanagement empfohlen; mehrfache Belegungen des gleichen Faches in den verschiedenen Wahlmöglichkeiten sind ausgeschlossen. Anlage 1/Blatt 6 15
16 STUDIENPLAN FÜR DEN STUDIENGANG WIRTSCHAFTSINFORMATIK REGELUNGEN FÜR DIE BELEGUNG DER WAHLPFLICHTFÄCHER IM LEHRKOMPLEX SPEZIELLE WIRTSCHAFTSINFORMATIK/VERTIEFUNGSRICHTUNGEN 1. Im Lehrkomplex Spezielle Wirtschaftsinformatik/Vertiefungsrichtungen ist von jedem Studenten eine Fächerkombination mit einem Umfang von 17 SWS zu belegen. 2. Die Fachgebiete bestimmen in ihren Angeboten jeweils Kernkombinationen mit einem Umfang von 10 SWS. Zusätzlich zu den Fächern der Kernkombination bietet jedes Fachgebiet eine Lehrveranstaltung Ausgewählte Kapitel der Vertiefungsrichtung mit einem Umfang von 2 SWS an. 3. Jeder Student entscheidet sich für eine Vertiefungsrichtung und belegt die entsprechende Kernkombination und die entsprechende Lehrveranstaltung Ausgewählte Kapitel der Vertiefungsrichtung. Weiterhin absolviert er auch das Hauptseminar Wirtschaftsinformatik in dieser Vertiefungsrichtung. 4. Die noch verbleibenden 5 SWS belegt der Student mit Fächern, die aus den Angeboten aller Vertiefungsrichtungen gewählt werden können. Ausgenommen ist dabei jeweils das Gebiet Ausgewählte Kapitel der Vertiefungsrichtung. Der Stundenumfang kann je nach Wahl der Fächerkombination um eine SWS überschritten werden. Die für alle möglichen Fächerkombinationen notwendige stundenplantechnische Sequentialisierung der Angebote kann jedoch nicht in jedem Falle gewährleistet werden. 16
17 Anlage 2 zur Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik P r a k t i k a n t e n z e u g n i s Herr/Frau... geb. am... in... Studiengang Wirtschaftsinformatik absolvierte vom... bis... in der Ausbildungsstelle ein Praktikum mit folgenden Tätigkeiten und Ergebnissen: Tätigkeiten: Einschätzung der Ergebnisse: Besondere Bemerkungen: Fehltage: Firmenstempel/Unterschrift 17
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