Dr. Manfred Jahrmarkt-Stiftung. Die Stiftung führt den Namen "Dr. Manfred Jahrmarkt-Stiftung".

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Transkript:

Dr. Manfred Jahrmarkt-Stiftung Satzung 1 Name, Rechtsstand und Sitz Die Stiftung führt den Namen "Dr. Manfred Jahrmarkt-Stiftung". Sie ist eine unselbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts in Träger-

schaft und Verwaltung der "Deutschen Schillerstiftung von 1859" mit Sitz in Weimar und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. 2 Stiftungszweck 1. Die Stiftung fördert Kunst und Kultur. Insbesondere unterstützt sie deutsche Schriftstellerinnen und Schriftsteller, die durch ihre künstlerische Leistung hervorgetreten sind. Bei der Förderung ist ihre soziale Lage zu berücksichtigen. 2. In der Regel wird die Förderung durch Dotierung einer alljährlich zu vergebenden "Dr. Manfred Jahrmarkt-Ehrengabe der Deutschen Schillerstiftung von 1859" umgesetzt. 3. Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, über die Deutsche Schillerstiftung von 1859 oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung. 3 Einschränkungen 1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergü-

tungen begünstigen. Sämtliche Mittel sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. 2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. 4 Grundstockvermögen 1. Das Grundstockvermögen der Dr. Manfred Jahrmarkt-Stiftung besteht bei Errichtung aus DM 150.000,-- in bar. 2. Es ist im Interesse ihres langfristigen Bestandes dauernd und ungeschmälert in seinem Substanzwert zu erhalten. 3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftung des Stifters oder Dritter und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden. 4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 5 Stiftungsmittel 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stär-

kung des Grundstockvermögens bestimmt werden. 2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß 58 Nr. 7 der Abgabenordnung. 6 Treuhandvertrag 1. Die Deutsche Schillerstiftung von 1859 verwaltet das Vermögen der Dr. Manfred Jahrmarkt-Stiftung getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab. 2. Die Deutsche Schillerstiftung von 1859 fertigt auf den 31.12. eines jeden Jahres bis zum 31. 3. des Folgejahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. 3. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt die Deutsche Schillerstiftung von 1859 auch für eine angemessene Publizität der Arbeit der Dr. Manfred Jahrmarkt-Stiftung. 7 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung 1. Satzungsänderungen können der Stifter und die Deutsche Schillerstiftung von 1859 einstimmig beschließen. Nach dem Tode des Namensgebers sind solche Maßnahmen nur noch möglich, wenn der Stiftungszweck auf Grund der bestehenden Satzung

nicht mehr verwirklicht werden kann. Bei Änderungen des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Literaturförderung zu liegen. 2. Die Deutsche Schillerstiftung von 1859 kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. 8 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an den allgemeinen Haushalt der Deutschen Schillerstiftung von 1859, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der ursprünglichen Zwecksetzung möglichst nahe kommen. Neben dem Verbleib bei der Stiftung wäre eine mögliche weitere Verwendung die Weitergabe des Restvermögens an die Künstlerhilfe des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland. Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung der Deutschen Schillerstiftung von 1859. 9 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Einverständniserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Weimar, den 6. Dezember 1997 Der Stifter Für die Treuhänderin Deutsche Schillerstiftung von 1859 Dr. Manfred Jahrmarkt Dr. Lutz Vogel Vorsitzender des Kuratoriums Dr. Gottfried Müller Vorsitzender des Vorstandes