- Standards für Cross Over. gültig ab (in Anlehnung an die VDST-Ordnung)

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Transkript:

- Standards für Cross Over gültig ab 01.01.2011 (in Anlehnung an die VDST-Ordnung)

Inhaltsangabe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Cross Over-Kandidaten 3 3. Cross Over-Level der Kandidaten 4 4. Teilnehmerzahl an einem Cross Over 4 5. Anmeldung einer Cross Over-Prüfung 4 6. Einzureichende Unterlagen der Kandidaten 5 7. Prüfungsdauer 5 8. Prüfungsinhalte der theoretischen Prüfung 5 9. Prüfungsinhalte der praktischen Prüfung 5 10. Vorstellung des Verbandes 6 11. Verstöße 6 12. Haftungsausschluss des VIT 7 Seite 2 von 7

1 Einleitung Seit dem Jahr 2006 dürfen aktive VIT-Kursdirektoren (KD) Cross Over - Prüfungen ohne vom VIT entsandte Examiner durchführen. Deshalb stellt der VIT mit der Formulierung dieser Standards die Basis für den ordnungsgemäßen Ablauf und die regelgerechte Einreichung der erforderlichen Unterlagen sicher. Der Kursdirektor hat dafür Sorge zu tragen, dass die gleich bleibende Qualität der Ausbildung und Prüfung der Cross Over-Kandidaten gewährleistet ist und bleibt. Somit versteht es sich von selbst, dass der Kursdirektor Ausbildung und Prüfungen selbst durchführen muss, und nicht das Recht hat, einen Assistenten einzusetzen oder ihn mit der Durchführung der Ausbildung und/ oder Prüfung zu beauftragen oder diese Pflicht übertragen kann. Ziel dieser Ausbildung/ Prüfung ist es, das Know How der Tauchlehrer anderer Verbände festzustellen und zusätzlich die VIT Besonderheiten zu vermitteln. Seitens der KD sind entsprechende Kurzvorträge vorzutragen und die Inhalte der Verbandsunterlagen zu vermitteln. Diese Regelung findet Anwendung für alle Cross Over-Prüfungen im In- und Ausland. Alle Vorgaben sind einzuhalten. Dokumentiert wird ein Cross-Over auf den im Intranet veröffentlichten Unterlagen. 2 Cross Over-Kandidaten Von Kursdirektor können nur Cross Over-Kandidaten von folgenden Verbänden geprüft werden: - NAUI, PADI, SSI, VDTL, PDIC (nur USA) - sonstige Verbände nach Rücksprache mit dem VIT- Ausbildungsleiter /Präsidium und dem Lizenzgeber (VDST) Seite 3 von 7

3 Cross Over-Level der Kandidaten Die Cross Over-Level sind durch die unterschiedlichen Regelungen der Verbände nicht immer eins zu eins übertragbar und sind deshalb über das Präsidium des VIT zu erfragen. Grundlage für eine valide Einstufung der Level ist die Vorlage (als Kopie dem Antrag beifügen) aller relevanten Unterlagen wie: - TL - Urkunden, - sonstige Ausbildungen/ Zertifikate/ Brevets - gültiges tauchsportärztliches Attest - Nachweis über HLW / Erste Hilfe - Logbucheintragungen des letzten Jahres - Ausbildungslisten (Nachweis über durchgeführte Ausbildungen) - taucherischer Lebenslauf Beispiele: SSI VDTL VIT Open Water Instructor TL 1 TL1 DCS- Instructor TL 2 TL 2 Eine Umschreibung von TL-Lizenzen anderer befreundeter CMAS- Verbände oder ausländischer Verbände ist nicht mehr möglich. Ein Cross Over ist für Kandidaten ausgeschlossen, wenn diese zuvor schon einmal durch eine VIT-Tauchlehrerprüfung durchgefallen sind oder zum VIT-TL*** Status crossen möchten. 4 Teilnehmerzahl an einem Cross Over Die maximale Anzahl an Teilnehmern pro Kursdirektor und Kurs ist 6, die minimale ist 2. Seite 4 von 7

5 Anmeldung einer Cross Over Prüfung Die Cross Over-Veranstaltung ist 5 Wochen vor Beginn beim VIT- Präsidium anzumelden, dass den Termin an die Geschäftsstelle der CMAS G weiterleitet. Diese Frist ist nicht verschiebbar, der Kursdirektor muss die Anmeldung sicherstellen (Bestätigung durch das Präsidium). Nicht ordnungsgemäß angemeldete Cross Over-Veranstaltungen werden nicht anerkannt, Teilnehmer werden nicht brevetiert. 6 Einzureichende Unterlagen der Kandidaten Sämtliche relevanten Unterlagen (TL - Urkunden, sonstige Ausbildungen/ Zertifikate, gültiges tauchsportärztliches Attest, HLW / Erste Hilfe, Logbuch Auszug der letzten TG, Auflistung bisheriger Schüler - Ausbildungen, taucherischer Lebenslauf sowie die ausgefüllten Trainings Records, siehe auch Punkt 2) sind vor der Prüfung einzureichen, die Trainings Records müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Durchführung der Prüfung beim VIT-Präsidium eingegangen sein. 7 Prüfungsdauer Eine komplette Cross Over Prüfung kann sich je nach Cross-Status (TL*/TL**) über 1-3 Tage erstrecken und richtet sich nach dem Stundenplan für das jeweilige Cross Over. 8 Prüfungsinhalte der theoretischen Prüfung TL* Kandidat - Beantwortung eines Fragebogens. - Referat (10min/15min.) aus dem den Themenbereichen, Tauchpraxis, Medizin, Tauchsicherheit, Technik, Biologie. - Roundtable-Fachgespräch, mindestens 1 Stunde CMAS*/SK- Inhalte Gruppenführung/Orientierung/Nachttauchen TL** Kandidat - Beantwortung eines Fragebogens. - Referat (20 bis 30 Min.) aus den Themenbereichen Tauchpraxis, Medizin, Tauchsicherheit, Technik, Biologie - Roundtable-Fachgespräch, mindestens 1 Stunde, Niveau CMAS**/CMAS*** Level, SK-Inhalte nach Prüfungsordnung Seite 5 von 7

9 Prüfungsinhalte der praktischen Prüfung Die praktische Prüfung für die TL*-Kandidaten und TL** Kandidaten ist absolut zwingend. Sie setzt sich aus zwei Tauchgängen mit den Aufgabenstellungen durch den verantwortlichen Prüfer (siehe Standards für TL-Übungs- und Prüfungstauchgänge) sowie nach Ermessen des Kursdirektors, mindestens 1 ABC-Übung zusammen. 10 Vorstellung des Verbandes Bei der Vorstellung des Verbandes sind die folgenden Themen zu behandeln: - Vorstellung des Verbandes, Formen der Mitgliedschaft, VIT-Ausbildungssystem (Präsentation) - Ehrenkodex (muss von den Kandidaten gelesen und durch eine Unterschrift auf dem Trainings Record bestätigt werden. Dies kann auch schon vorab geschehen) - VIT-Sicherheitsstandards/EN Normen - VIT-Abnahmeprozeduren / Brevetierungsprocedere - VIT-Tauchlehrerordnung - VIT-Satzung 11 Verstöße Das Präsidium entscheidet bei Verstößen gegen diese Ordnung über die zu verhängenden Maßnahmen. Verstöße sind insbesondere die Nichteinhaltung dieser oder anderer CMAS Standards (werden auf Verlangen ausgehändigt). Als Maßnahmen können verhängt werden: a) schriftliche Missbilligung b) Bußgelder / Strafgebühren (100 5000 Euro) c) Entzug der Kursdirektoren-Lizenz auf Zeit d) Endgültiger Entzug der Kursdirektorenlizenz e) Entzug der Tauchlehrerlizenz auf Zeit f) Endgültiger Entzug der Tauchlehrerlizenz Seite 6 von 7

Eine schriftliche Missbilligung kann nur beim ersten Verstoß ausgesprochen werden. Ein wiederholter Entzug der Kursdirektorenoder Tauchlehrerlizenz entspricht dem endgültigen Entzug. Eine Wiedererteilung beim Entzug auf Zeit kann frühestens nach 2 Jahren erfolgen. Verstöße gegen diese Ordnung ziehen eine Nichtanerkennung der Prüfung mit sich. Eine Zertifizierung ist ausgeschlossen. 12 Haftungsausschluss des VIT Auf Grund der Ausbildung und/oder Prüfung durch Kursdirektoren geht der VIT keinerlei vertragliche Bindung zu den Cross Over-Kandidaten ein. Er haftet demzufolge nicht für die Ansprüche der Personen, die durch Nicht-Einhalten der Standards des VIT nicht brevetiert wurden, oder sich darauf berufen, dass sie nicht nach den Standards des VIT ausgebildet wurden und deshalb Schäden - gleich welcher Art - erlitten haben. Der Kursdirektor hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auf den VIT eine solche Haftung unter keinen Umständen zukommen kann. Seite 7 von 7