Regelung für die Berufsausbildung. Bäckerwerker / Bäckerwerkerin

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Transkript:

Regelung für die Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen nach 42 m des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) zum/zur Bäckerwerker / Bäckerwerkerin

- 2 - Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum/zur Bäckerwerker/Bäckerwerkerin Die Handwerkskammer Lübeck erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29. November 1983 und der Vollversammlung vom 06. Dezember 1983 als zuständige Stelle nach den 41, 42 b, 91 Abs. 1, Ziffer 4 und 106 Abs. 1 Ziffer 8 der Handwerksordnung (HwO) in der durch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geänderten Fassung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher nachstehende besondere Regelung. 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufs Die Berufsausbildung zum Bäckerwerker/zur Bäckerwerkerin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre. (2) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig ist, soll angerechnet werden. (3) Wird die in Abs. 1 bezeichnete Ausbildung in einem Handwerksberuf der Anlage A zur Handwerksordnung mit dem Ziel der Gesellenprüfung fortgesetzt, so entscheidet die Handwerkskammer gemäß 27 a Abs. 2 HwO im Einzelfall, inwieweit die Ausbildung nach dieser Regelung auf die ordentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. 3 Personenkreis Diese Regelung gilt gemäß 48 BBiG bzw. 42 b HwO für körperlich, geistig und seelisch behinderte Jugendliche, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und sinnesbehinderten Jugendlichen insbesondere Jugendliche mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderungen). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung behinderte Jugendlicher erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz (1) können Ansprüche gegenüber den Ausbildenden nicht hergeleitet werden.

- 3-5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Jugendliche gemäß 44 in Verbindung mit 48 BBiG bzw. 41 in Verbindung mit 42 b HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, eine auf die besonderen Verhältnisse der Behinderten abgestimmte Ausbildung sichergestellt und ein auf die besonderen Verhältnisse der Behinderten abgestimmter Berufsschulunterricht gewährleistet ist. 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung 2. Pflegen und Instandhalten der Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen 3. Waren und Werkstoffe 4. Teigbereitung (Grundkenntnisse) 5. Aufarbeitung 6. Ofenarbeit 7. Lagerhaltung 8. Einfache Rezepte 7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 9 Berichtsheft (1) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. (2) Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden werden. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist mindestens eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

- 4 - (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden Aufgaben aus dem Arbeitsgebiet der ersten 18 Monate seiner Ausbildungszeit durchführen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten schriftlich lösen; die Aufgabenstellung in diesen Bereichen soll aus den Anforderungen der Arbeitsprobe aus der Fertigkeitsprüfung abgeleitet sowie anschaulich und praxisbezogen dargestellt werden: 1. Fachkunde und Ernährungslehre 2. Fachrechnen (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. (4) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (6) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoffe, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 8 Stunden folgende Arbeiten durchführen: 1. Sieben und Mischen des Mehls, Wiegen und Abmessen von Werkstoffen 2. Aufarbeiten von Teigen für Brötchen, Brot und Feingebäck 3. Teilen, Wirken und Formen von Teigen 4. Teige auf Gare setzen und ausbacken 5. Reinigung und Pflege der Arbeitsgeräte und Maschinen (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Fachkunde und Ernährungslehre, Fachrechnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Die Aufgabenstellung in den ersten 2 genannten Bereichen soll aus den Anforderungen der Fertigkeitsprüfung abgeleitet werden. Dies gilt gleichermaßen für die Aufgabenstellung im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde, die anschaulich und praxisbezogen formuliert werden soll. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Fachkunde und Ernährungslehre 1.1. Mehltypen und deren Kennzeichen 1.2. Fettwaren 1.3. Die wichtigsten Trieb- und Lockerungsmittel 1.4. Die wichtigsten sonstigen Zutaten 2. Fachrechnen 2.1. Rezepte erweitern 3. Wirtschafts- und Sozialkunde Anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis beispielsweise: Steuern, Versicherung, Beiträge Arbeitsvertrag Kündigung Urlaub Krankheit Betriebsrat, Jugendvertretung Rechte und Pflichten im Betrieb

- 5 - (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: Im Prüfungsfach Fachkunde und Ernährungslehre 60 Minuten Im Prüfungsfach Fachrechnen 45 Minuten Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der im Absatz (4) genannten Prüfungsdauer abgewichen werden. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. (7) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern. (8) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach Fachkunde und Ernährungslehre mit Fachrechnen mit Wirtschafts- und Sozialkunde mit 60 v.h. 30 v.h. 10 v.h. bewertet. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von 100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind. (10) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. (11) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (12) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften. 13 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am 01. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung vom 06. Dezember 1977 außer Kraft. Lübeck, den 06. Dezember 1983 Handwerkskammer Lübeck Lang Präsident Kober Hauptgeschäftsführer

- 6 - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäckerwerker /zur Bäckerwerkerin Anlage zu 7 Teil des Ausbildungsinhalts Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung (Ausbildungshalbjahr) 1 Arbeitsschutz und, Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallvorschriften b) Handhaben von Notschalter und Feuerschutzgeräten c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe d) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 2 Pflegen und Instandhalten der Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen a) Kenntnisse der Bedeutung und der Erhaltung des einwandfreien Zustandes von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen b) Säubern der Geräte und Maschinen sowie des Backofens c) Säubern und Ordnen von Backstube und Lager während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 3 Waren und Werkstoffe a) Backwaren und ihre Werkstoffe (Arten, Übersicht) b) Mehl (Arten, Typen) c) Sonstige Werkstoffe und Backmittel (Arten, Güte, betriebseigene und betriebsfremde Backmittel), Mehl d) Sonstige Werkstoffe und Backmittel (ihre Wirkung auf Teig und Gebäcke, Anwendungsfälle) 4 Teigbereitung a) Maschinen und Geräte (Arten, Verwendungszweck) b) Ablauf der Teigbereitung (vorbereiten) c) Maschinen und Geräte bereitstellen, Werkstoffe beschaffen, wiegen, sieben usw. d) Sauerteig und Hefeteig (Zweck, Herkunft) e) Maschinen und Geräte für Brot und Brötchen (Verwendungsvorgang) f) Feingebäck I (Hefeteiggebäck, auch Fettgebäck) Arten, Handreichungen

- 7 - Teil des Ausbildungsinhalts Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung (Ausbildungshalbjahr) 4 Fortsetzung Teigbereitung g) Maschinen und Geräte für Feingebäck (Verwendungsvorgang) h) Sauerteig und Hefeteig (Bereitung unter Aufsicht) Maschinen und Geräte bedienen, soweit gesetzlich erlaubt i) Feingebäck II (Mürbeteig, Blätterteiggebäck, Massen, Weihnachtsstollen) (Arten, Bereitung) 5 Aufarbeitung a) Maschinen und Geräte (Arten und Verwendungszweck) b) Ablauf der Aufarbeitung (vorbereiten) c) Maschinen und Geräte bereitstellen, Teig abwiegen d) Brot wirken e) Brot formen f) Maschinen und Geräte für Brot und Brötchen (Verwendungsvorgang) g) Teig abpressen h) Brötchen wirken und formen i) Feingebäck I: Aufarbeitung (Handreichungen und Mithilfe) j) Maschinen und Geräte für Feingebäck (Verwendungsvorgang) k) Feingebäck II: Aufarbeitung (Handreichungen und Mithilfe) l) Grundbegriffe des Frostens 6 Ofenarbeit a) Backofen und Geräte (Arten, Verwendungszweck) b) Geräte, Heizmaterial, Streichwasser beschaffen, bestreichen der Teigstücke, stempeln, stüpfeln c) Brot bestreichen, lagern d) Brot und Brötchen ausbacken 7 Lagerhaltung a) Lagerung und Behandlung der Halbfertig- und Fertigwaren b) Frosten c) Brot lagern und Brot schneiden

- 8 - Teil des Ausbildungsinhalts Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung (Ausbildungshalbjahr) 8 Einfache Rezepte a) Lesen, erweitern b) Teige herstellen