Öffentliche Sicherheit

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Transkript:

Gemeinderat Verordnung über die Öffentliche Sicherheit Ausgabe 2009

Verordnung über die Öffentliche Sicherheit 2009 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Geltungsbereich / Behördenverbindlichkeit... 3 2 Begriff und Zweck... 3 3 Prävention und Repression... 3 4 Zusammenarbeit der Behörden... 3 5 Information der Bevölkerung... 4 6 Integration... 4 7 Verantwortlicher für die öffentliche Sicherheit... 4 2. Öffentliche Anlagen und visuelle Überwachung... 4 8 Öffentliche Anlagen und öffentlicher Grund... 4 9 Raumplanung und Planung öffentlicher Bauten und Anlagen... 4 10 Richterliche Verbote... 4 11 Private Sicherheitsdienste... 5 12 Visuelle Überwachung... 5 3. Gewalt... 6 13 Begriff... 6 14 Gewalt gegen Behörden, Mitglieder von Behörden und Mitarbeiter... 6 15 Gewalt gegen Private / Häusliche Gewalt... 6 16 Gewalt in der Schule... 6 4. Vandalismus... 6 17 Vandalismus zum Nachteil der Gemeinde / regionale Jugendarbeit... 6 18 Strafanzeige, Strafantrag und zivilrechtliche Ansprüche... 7 19 Erkennung der Täterschaft... 7 5. Littering... 7 20 Entsorgung von Abfällen... 7 6. Schlussbestimmungen... 7 21 Inkrafttreten... 7

Verordnung über die Öffentliche Sicherheit 2009 3 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Däniken, gestützt auf - Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992-16 bis ff. Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) vom 21. Februar 2001 - Informations- und Datenschutzverordnung vom 10. Dezember 2001 - Gemeindeordnung (GO) vom 19. Juni 2000 - Verordnung zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz vom 13./27. September 2004 beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich / Behördenverbindlichkeit 1 Die vorliegende Verordnung richtet sich in verbindlicher Weise an die Behörden der Einwohnergemeinde Däniken (Kommissionen, Verwaltung, Mitarbeiter) und die Schule. Sie dient als Handlungsrichtlinie bei Beschlüssen und bei der Umsetzung von Beschlüssen. 2 Die Behörden berücksichtigen bei ihren Handlungen und bei Planungen die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Verordnung. 2 Begriff und Zweck 1 Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern, Einrichtungen und Veranstaltungen der Einwohnergemeinde sowie der Einwohnerinnen und Einwohner. 2 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Erhöhung der objektiven Sicherheit und des subjektiven Sicherheitsempfindens der Bevölkerung. 3 Prävention und Repression 1 Die Einwohnergemeinde verfolgt in erster Linie präventive Massnahmen zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und setzt subsidiär repressive Massnahmen konsequent durch. 4 Zusammenarbeit der Behörden 1 Die Behörden und Amtsstellen arbeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit eng zusammen und informieren einander. Die Behörden der Einwohnergemeinde Däniken suchen die Zusammenarbeit mit den regionalen, überregionalen und kantonalen Behörden sowie mit den Behörden der Nachbargemeinden aktiv. 2 Behörden im Bereich der öffentlichen Sicherheit sind insbesondere: Kantonspolizei mit Jugendpolizei, Staats- und Jugendanwaltschaft, regionale Jugendarbeit, kommunale und regionale Schulbehörden, Vormundschafts- und Sozialhilfebehörden, die Werkund Umweltschutzkommission, die Baukommission und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kirchgemeinden etc.). 3 Die betroffenen Behörden tauschen unaufgefordert Informationen über Vorfälle und Personen im Bereich der öffentlichen Sicherheit aus. Sie beachten dabei die Vorschriften des Datenschutzes im übergeordneten Recht, namentlich des InfoDG. Im Zweifelsfalle wenden sich die Behörden an den Datenschutzverantwortlichen der Einwohnergemeinde.

Verordnung über die Öffentliche Sicherheit 2009 4 5 Information der Bevölkerung 1 Information trägt wesentlich dazu bei, die objektive Sicherheit und vor allem das subjektive Sicherheitsempfinden zu steigern. 2 Wo die vorliegende Verordnung Massnahmen zur Information der Bevölkerung vorsieht, erfolgt die Information durch die jeweilige Behörde über sämtliche zur Verfügung stehenden Medien. Dabei werden insbesondere die folgenden Kanäle genützt: Niederämter Anzeiger, Däniker Spate, Internet, Flugblätter, Versammlungen und Informationsveranstaltungen. 6 Integration 1 Das friedliche durch Toleranz und gegenseitige Achtung geprägte Zusammenleben der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung ist Voraussetzung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit. 2 Die Gemeinde betreibt Integrationspolitik. Diese hat zum Ziel, Chancengleichheit zwischen der ausländischen und schweizerischen Bevölkerung zu schaffen und Ausländer und Ausländerinnen vermehrt am ökonomischen, sozialen, kulturellen und politischen Leben der Gemeinde teilhaben zu lassen. 7 Verantwortlicher für die öffentliche Sicherheit 1 Für die Belange der öffentlichen Sicherheit in der Einwohnergemeinde Däniken ist das Gemeinderatsmitglied mit dem Ressort Bevölkerungsschutz verantwortlich (nachfolgend Verantwortlicher für öffentliche Sicherheit genannt). 2 Der Verantwortliche für öffentliche Sicherheit ist Ansprechperson für Betroffene innerhalb und ausserhalb der Verwaltung und der Behörden, er koordiniert die Kontakte und den Informationsaustausch zwischen den Behörden und überprüft getroffene Massnahmen im Bereich der Sicherheit. 2. Öffentliche Anlagen und visuelle Überwachung 8 Öffentliche Anlagen und öffentlicher Grund 1 Öffentliche Anlagen und öffentlicher Grund dürfen nicht unbefugterweise, entgegen ihren Zweckbestimmungen oder über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehend benützt werden. 2 Unfug an öffentlichen Sachen ist verboten. Insbesondere ist es verboten, öffentliche Sachen zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu verändern. 9 Raumplanung und Planung öffentlicher Bauten und Anlagen 1 Bei der Raumplanung und der Planung öffentlicher Bauten und Anlagen wird die Wahrung der öffentliche Sicherheit berücksichtigt. So wird angestrebt, die Bevölkerung im Allgemeinen und die Benützer im Besonderen in die Massnahmen einzubeziehen. Durch Schaffung eines Bezuges zwischen dem öffentlichen Raum und dem Benützer wird ein sorgfältiger Umgang mit den öffentlichen Anlagen gefördert. 10 Richterliche Verbote 1 Bei Bedarf errichtet der Gemeinderat richterliche Verbote auf dem öffentlichen Grund. Die Verletzung richterlicher Verbote wird konsequent zur Anzeige gebracht und geahndet.

Verordnung über die Öffentliche Sicherheit 2009 5 11 Private Sicherheitsdienste 1 Der Gemeindepräsident, der Bauverwalter und der Verantwortliche für öffentliche Sicherheit sind gemeinsam befugt, bei dringlichem Bedarf als Sofortmassnahme, ohne Gemeinderatsbeschluss privaten Sicherheitsdiensten Aufträge zu erteilen. Die Finanzbefugnis beträgt CHF 10'000.00 pro Budgetperiode. 12 Visuelle Überwachung 1 Der Einsatz der visuellen Überwachung ist erst vorgesehen, wenn die andern Massnahmen nicht zufrieden stellend ausgefallen sind. Die Massnahme muss geeignet und notwendig sein. Der Entscheid wird zu gegebener Zeit vom Gemeinderat gefällt. 2 Die visuelle Überwachung (Videoanlage) wird zur Wahrung und Erhöhung der öffentlichen Sicherheit sowie zur Identifizierung von Straftätern eingesetzt. 3 Für den korrekten Einsatz der Videoanlage ist der Gemeinderat verantwortlich. Die Anlage darf nicht ohne Zustimmung des Gemeinderates eingesetzt werden. Das Einsatzgebiet ist beschränkt auf gemeindeeigene Anlagen und auf den öffentlichen Grund. An den überwachten Orten muss ein Hinweis auf die Überwachungstätigkeit angebracht werden: Dieser Ort wird per Video überwacht, Einwohnergemeinde Däniken. 4 Der Einsatz einer Videoanlage kann durch den Verantwortlichen für die öffentliche Sicherheit, oder die Mitarbeiter der Gemeinde via das Verwaltungskader, beim Gemeinderat beantragt werden. 5 Über die Einsätze ist Protokoll zu führen. Ort und Einsatzzeit der Anlage sind festzuhalten. 6 Die Aufzeichnungen dürfen nur gesichtet werden, wenn Hinweise darauf bestehen, dass das Bildmaterial zur Aufklärung von Straftatbeständen beitragen könnte. Andernfalls sind sie innert 96 Stunden zu löschen. Die Auswertung der Aufnahmen wird vom Verantwortlichen für öffentliche Sicherheit vorgenommen. Falls die Sichtung keine Hinweise zur Aufklärung von Tatbeständen ergibt, sind die Aufnahmen sofort zu löschen. Ergeben sich aus den Aufnahmen Hinweise auf mögliche Täterschaft, ist die Polizei beizuziehen. In diesen Fällen werden die Aufnahmen erst nach Klärung der Umstände gelöscht. Das Einsichtsrecht der betroffenen Personen gemäss Abs. 7 ist zu gewährleisten. Bei leichten Verstössen, welche keine Anzeige zur Folge haben, kann auf den Beizug der Polizei verzichtet werden. Die betreffenden Personen können vom Gemeinderat unter Verweis auf die Aufnahmen ermahnt werden. 7 Enthalten die Aufnahmen belastendes Material gegen eine Person, ist diese entsprechend zu informieren, sobald der Ermittlungszweck dies zulässt. Sie hat ein Einsichtsrecht in die Aufnahmen. Das Einsichtsrecht kann beim Gemeinderat geltend gemacht werden. 8 Über die Einhaltung des Datenschutzes wacht der Datenschutzbeauftragte der Einwohnergemeinde. Die Kontrolle erfolgt laufend, aber mindestens einmal jährlich.

Verordnung über die Öffentliche Sicherheit 2009 6 3. Gewalt 13 Begriff 1 Gewalt im Sinne dieser Verordnung ist jeder Zwang physischer und psychischer Art zum Nachteil einer Person, insbesondere auch Drohung, Beschimpfung, Nötigung usw. 14 Gewalt gegen Behörden, Mitglieder von Behörden und Mitarbeiter 1 Die Gemeinde trifft die erforderlichen baulichen Massnahmen zum Schutz der Behörden und des Personals. 2 Die Vorgesetzten des Personals und soweit erforderlich die Vorsitzenden von Behörden treffen Massnahmen für die Sicherheit des Personals und der Behördenmitglieder. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen an Weiterbildungen im Bereich der persönlichen Sicherheit teil. Die Vorgesetzten sind hierfür verantwortlich und erstatten dem Gemeinderat Bericht. 3 Fälle von Gewalt im Zusammenhang mit der Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit sind vom Betroffenen zwingend dem Vorgesetzten oder dem Verantwortlichen für die öffentliche Sicherheit zu melden. Dieser berät und unterstützt den Betroffenen und weist ihn bei Bedarf an weitere Stellen. 4 Es ist darauf hin zu wirken, dass Betroffene Strafanzeige / Strafantrag stellen können. Die Gemeinde leistet den nötigen Beistand zur Erreichung dieses Ziels. 15 Gewalt gegen Private / Häusliche Gewalt 1 Die Verwaltung unterstützt Betroffene von Gewalt. Sie informiert in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsverantwortlichen die Bevölkerung über bestehende Anlaufstellen und mögliche Massnahmen. 16 Gewalt in der Schule 1 Die Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern gezielt die erforderlichen Grundwerte wie den Umgang mit und den Respekt vor anderen. Sie zieht soweit möglich und sinnvoll die Eltern mit ein. Die Schulleitung erstellt ein Konzept, welches vom Gemeinderat auf Antrag der Fachkommission Bildung zu genehmigen ist. 2 Die Schulleitung rapportiert der Fachkommission Bildung und dem Gemeinderat in geeigneter Weise über Vorfälle mit Gewalt und getroffene Massnahmen. 3 Die Schulleitung arbeitet eng mit der regionalen Jugendarbeit und der Jugendpolizei zusammen, zieht diese bei Bedarf bei und erteilt ihr die nötigen Aufträge. 4. Vandalismus 17 Vandalismus zum Nachteil der Gemeinde / regionale Jugendarbeit 1 Vandalismus zum Nachteil der öffentlichen Infrastruktur wird oft von Jugendlichen und jungen Erwachsenen begangen. Zur Prävention gegen Vandalismus binden die Behörden die Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein. 2 Die Gemeinde unterstützt die regionale Jugendarbeit.

Verordnung über die Öffentliche Sicherheit 2009 7 18 Strafanzeige, Strafantrag und zivilrechtliche Ansprüche 1 Sachbeschädigungen und andere Delikte gegen das Vermögen zum Nachteil der Gemeinde werden in jedem Fall zur Anzeige gebracht und die Einwohnergemeinde stellt Strafantrag. Die Bauverwaltung ist für die fristgerechte Ergreifung der erforderlichen Schritte verantwortlich. 2 Die Gemeinde verfolgt bei Delikten gegen das Vermögen ihre zivilrechtlichen Ansprüche konsequent. Der Gemeinderat ist verantwortlich. Er kann die Aufgabe an die Verwaltung delegieren. 3 Der Rückzug oder Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten durch die Gemeinde (Nichtstellen und Rückzug von Strafanträgen, Abstandserklärungen, Verzicht oder Rückzug von Zivilklagen) ist durch den Gemeinderat zu beschliessen. 19 Erkennung der Täterschaft 1 Die mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen befassten Behörden wirken bei Straftaten an der Identifizierung der Täterschaft mit. 5. Littering 20 Entsorgung von Abfällen 1 Das verunreinigende Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen jeglicher Art (Flaschen, Dosen, Papier, Verpackungen, Essensreste usw.) ausserhalb der dafür bestimmten Abfallbehälter auf öffentlichem Grund ist verboten. 2 Die Werk- und Umweltschutzkommission ist verantwortlich für Massnahmen im Bereich des Litterings. Sie erstellt ein Konzept zur Verhinderung von Littering und zur Beseitigung der Folgen von Littering. 6. Schlussbestimmungen 21 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unmittelbar nach Genehmigung durch den Gemeinderat am 21. September 2009 in Kraft. Beschlossen durch den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Däniken am 21. September 2009. Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Gery Meier Susanne Aeschbach