WEGLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER SPORT-TOTO-ANTEILE IN DEN KANTONEN Ausgabe 1998
WEGLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER SPORT-TOTO-ANTEILE IN DEN KANTONEN I. Rechtsgrundlagen Bundesgesetz betr. Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923. Statuten der Sport-Toto-Gesellschaft vom 9. Juni 1984. II. Grundsätze Die Richtlinien legen den Rahmen für die Verteilung der Sport-Toto-Mittel in den Kantonen fest und sind für diese verbindlich. Sie beruhen auf den folgenden Grundsätzen: 1. Bei den durch die Sport-Toto-Gesellschaft durchgeführten Wettbewerben handelt es sich um lotterieähnliche Unternehmungen, für welche das Eidg. Lotteriegesetz massgebend ist. Gemäss Artikel 5 dürfen die Lotterieerträgnisse nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen verwendet werden. Ebenso darf der Kreis der Anspruchsberechtigten bei gesetzlichen Regelungen der Kantone oder des Bundes (J+S) nicht ausgeweitet und dann mit Sport-Toto-Geldern finanziert werden. Die Mittel sind unmittelbar für die Förderung des Sportes zu verwenden. 2. Der den Kantonen zukommende Gewinnanteil ist getrennt von den übrigen kantonalen Finanzen zu verwalten. Der kantonalen Exekutive obliegt die Aufsicht über die zweckgerichtete Verwendung der bewilligten Beiträge. Die Kantone erlassen eigene, detaillierte Richtlinien über die Verwendung der Sport-Toto-Mittel. Der grössere Teil ist den zuständigen Instanzen zur Verwendung im Rahmen der kantonalen Richtlinien zur Verfügung zu stellen. Der andere Teil des jährlich eingehenden Anteils kann von den Kantonen zurückbehalten und in einen Sport-Toto-Fonds gelegt werden; er ist zur Finanzierung von grösseren Sportförderungsprojekten sowie für Darlehen zu verwenden. Die Zinsen der Gewinnanteile sowie der Fonds sind dem Sport-Toto-Guthaben gutzuschreiben. 3. Der Reingewinnanteil geht zu drei Vierteln an die Kantone und wird gemäss dieser Wegleitung eingesetzt. Ein Viertel wird zugunsten des Schweizerischen Olympischen Verbandes (SOV) und der Fachverbände gemäss separatem Reglement eingesetzt. 4. In der Regel sollten die Empfänger von Beiträgen vom SOV anerkannt sein. Ausnahmen gelten insbesondere für die Subventionierung von Sportanlagen (vgl. Kap. III, Pkt. 1). Firmen sport ist beitragsberechtigt, wenn die Strukturen (z.b. Anlagen) der Allgemeinheit zugänglich sind. 1
5. Die Prüfung der Beitragsgesuche und die Festlegung der zu gewährenden Beiträge sind Sache der kantonalen Sport-Toto-Organe. Diese setzen sich aus Vertretern der Verwaltung und privatrechtlichen Sportverbänden, welche mindestens paritätisch vertreten sein müssen, zusammen. Die Kantone haben ein Rekursverfahren vorzusehen und für eine Revision zu sorgen. 6. Aus den kantonalen Rückstellungen (Sport-Toto-Reservefonds) können allenfalls auch Darlehen für Bauten und Anlagen gewährt werden. Für die Darlehen gelten die gleichen Grundsätze wie für die anderen Beiträge. III. Verwendung der Gewinnanteile der Kantone Die Verwendung von Sport-Toto-Mitteln ist auf folgende Bereiche des Sportes beschränkt: 1. Sportinfrastruktur 1.1. Bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Sportinfrastruktur (Sportanlagen aller Art) sind unter folgenden Bedingungen beitragsberechtigt: 1.1.1. Die Finanzierung grösserer Ausgaben muss mit einem vorzulegenden Finanzierungsplan gesichert sein. Neben Sport-Toto-Beiträgen können andere Geldgeber in Betracht fallen: u.a. - die öffentliche Hand; - Sportorganisationen; - gemeinnützige Zusammenschlüsse, die nicht gewinnstrebend sind und deren Ziel primär die Förderung des Sportes ist; - Private; - andere Lotterien. 1.1.2. Die subventionierten Anlagen sind den Schulen, Vereinen, Verbänden und anderen Trägern des Sportes kostengünstig zur Verfügung zu stellen. 1.1.3. Das Gesuch um Beiträge an Sportanlagen muss folgende Angaben enthalten: Planungsunterlagen, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan sowie nötigenfalls Baurechtsvertrag (inkl. Zeitdauer). 1.1.4. Für Anlagen, bei denen der Gesuchsteller nicht Eigentümer ist, muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, welche gewährleistet, dass die unterstützte Anlage sportlichen Zwecken gemäss dieser Wegleitung zur Verfügung gestellt wird. 1.1.5. Erweiterungen / Ausbauten etc. von Anlagen, welche die öffentliche Hand im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe erstellt, können unterstützt werden, wenn dadurch eine zusätzliche 2
Benützung durch den ausserschulischen Sport ermöglicht wird. 1.1.6. Unterhalts- und Sanierungsarbeiten werden einer Neuinvestition gleichgesetzt und können unterstützt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die ordentlichen Unterhaltsarbeiten ohne Sport-Toto-Mittel während der normalen Nutzungsdauer vorgenommen wurden. 1.2. Nicht zulässig sind 1.2.1. Beiträge an Anlagen, deren Erstellung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen Sache der öffentlichen Hand ist. (z.b. Schulsportanlagen, 300 m-schiessanlagen* etc.) *) für 300 m-schiessanlagen gilt die Schiessanlagen-Verordnung vom 27.3.1991. Beiträge sind zulässig, soweit sie über die dort festgehaltenen Verpflichtungen der Gemeinden hinausgehen. 1.2.2. Beiträge an Anlagen sowie Anlageteile, die kommerziellen Zwecken dienen oder keinen sportlichen Zweck verfolgen. 1.2.3. Beiträge an Schuldentilgung. 1.2.4. Beiträge an Anlagen, mit deren Realisierung bereits vor der Bewilligung der zuständigen Subventionsbehörden begonnen wurde. 2. Material 2.1. Sportgeräte sind unter folgenden Bedingungen beitragsberechtigt: 2.1.1. Sie müssen zum Ausüben des betreffenden Sportes üblich sein und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sport stehen. 2.2. Nicht zulässig sind 2.2.1. Beiträge an persönliche Ausrüstungsgegenstände (z.b. Schuhe aller Art, Skis, Hockeystöcke, Waffen, Fahrräder, Tennisrakets, Tenues, Trainingsanzüge) und Verbrauchsmaterial. 2.2.2. Beiträge an Propaganda- und Verwaltungsmaterial. 2.2.3. Beiträge an Rettungsmaterial für Sportarten mit grossen Risiken. 3
3. Tätigkeit von Verbänden und Vereinen 3.1. Verbände, Vereine und andere Trägerschaften, welche vom SOV oder der kant. Kommission anerkannt sind, können für folgende Tätigkeiten Beiträge erhalten: 3.1.1. Ausbildungs- und Sportkurse aller Art. 3.1.2. Sportanlässe 3.1.3. Aktionen zur Förderung des Breitensportes. 3.1.4. Pauschalbeiträge für allgemeine Verbandsarbeit (ausgenommen Beiträge nach 3.3). 3.2. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: 3.2.1. Die genannten Tätigkeiten werden nicht bereits durch Beiträge anderer Stellen (Bund, Kantone, SOV etc.) vollumfänglich finanziert. 3.3. Nicht zulässig sind 3.3.1. Beiträge an obligatorische Kurse der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Lehrer, Polizei, Militär usw.) 3.3.2. Beiträge an Kurse, die keinen sportlichen Charakter haben. 3.3.3. Beiträge für Geldentschädigungen sowie Löhne, welche auf einer festen Anstellung basieren. 3.3.4. Beiträge für die Sanierung von Verbands- und Vereinskassen. 3.3.5. Beiträge an Sportveranstaltungen, die von touristischen Vereinen organisiert werden und deren Hauptzweck die Förderung des Fremdenverkehrs ist. 3.3.6. Beiträge für Tätigkeiten, welche grosse gesundheitliche Risiken beinhalten. Diese Wegleitung wurde durch den Vorstand der Sport-Toto-Gesellschaft am 28. Februar 1994 genehmigt und ersetzt die Wegleitung vom 15. November 1966. 4