Verordnung über die Bewilligung von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten

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Transkript:

955.32 Verordnung über die Bewilligung von Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 9. Mai 939 (Stand. Januar 995) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf den Landsgemeindebeschluss vom 30. April 939 ), verordnet: Art. Der lnterkantonalen Lotterie-Genossenschaft 2) mit Sitz in Aarau wird hiedurch die Bewilligung zur Durchführung der IV. Emission (6. und 7. Tranche) der Genossenschaftslotterie (Landesausstellungslotterie) gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten 3) im Kanton Appenzell A.Rh. in dem Sinne erteilt, dass dieser Lotterie bewilligt sein soll: a) die Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen; b) der direkte Losverkauf in jeder Form, aber mit Ausschluss des hausiermässigen Vertriebes und des Vertriebes auf öffentlichen Strassen und Plätzen; c) der Versand von Prospekten und die Ausführung von Bestellungen; d) die Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften; e) der Anschlag von Plakaten nach Massgabe der bezüglichen polizeilichen Vorschriften. ) bgs 955.32 2) 3) SR 935.5 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. ags I/75

955.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 2 Das Departement Inneres und Sicherheit wird ermächtigt, künftig den Losvertriebsgesuchen für die von der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft ) durchgeführten Lotterien, soweit sie sich im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften halten, von sich aus zu entsprechen. * Art. 3 Der Verkauf von Lotterielosen der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft (zurzeit Landesausstellungslotterie) 2) ist demgemäss vom 2. Mai 939 an auch im Kanton Appenzell A.Rh. in den von dieser Genossenschaft errichteten Agenturen und Verkaufsstellen gestattet. Art. 4 Der Verkauf und die Anpreisung von Losen anderer, nicht bewilligter Lotterieunternehmungen bleibt nach wie vor strengstens untersagt. Art. 5 Der hausiermässige Vertrieb von Lotterielosen jeder Art ist in jeder Form verboten, wie auch deren Verkauf auf öffentlichen Strassen und Plätzen. Art. 6 Erlaubt ist weiter die Reklame in hiesigen Zeitungen und Zeitschriften wie auch der Plakatanschlag für die von der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft 3) durchgeführten Lotterien nach Massgabe der bezüglichen polizeilichen Vorschriften. Art. 7 Der unter dem Patronat der Interkantonalen Lotterie-Genossenschaft 4) stehenden «Sport-Toto-Gesellschaft» mit Sitz in Basel wird hiedurch die Durchführung ihrer Preisausschreiben im Kanton Appenzell A.Rh. unter gleichen Bedingungen, wie vorerwähnt, ebenfalls bewilligt. ) 2) 3) 4) 2

Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.32 2 Verboten sind die gewerbsmässige Werbung von Teilnehmern sowie das gewerbsmässige Vermitteln und Einsammeln von Teilnahmecoupons oder Anteilen an solchen durch andere Personen oder Personenvereinigungen als die Sport-Toto-Gesellschaft und die von ihr verpflichteten Ablagehalter. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Vorschauen und Resultatbekanntgaben in den Zeitungen. * 3 Zu den gleichen Bedingungen wird der Interkantonalen Landes-Lotterie in Zusammenarbeit mit der Abteilung Rennen des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport in Luzern auch die Durchführung von Pferdewetten bewilligt. * 3

955.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 04.03.957 04.03.957 Art. 7 Abs. 2 eingefügt ags III/287 / - 03.05.977 03.05.977 Art. 7 Abs. 3 eingefügt ags V/724 / 977, S. 302 24.0.994 0.0.995 Art. 2 Abs. geändert 542 / 994, S. 887 4

Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.32 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 2 Abs. 24.0.994 0.0.995 geändert 542 / 994, S. 887 Art. 7 Abs. 2 04.03.957 04.03.957 eingefügt ags III/287 / - Art. 7 Abs. 3 03.05.977 03.05.977 eingefügt ags V/724 / 977, S. 302 5