An den Landrat des Kreises Paderborn Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Postfach 1940 1 33049 Paderborn EINGANG: Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer gem. Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 1. Angaben zum Antragsteller: Die Zulassung wird beantragt von und soll ausgestellt werden auf: (Bitte Zutreffendes ankreuzen) A: eine/r natürliche/n Einzelperson (dann bitte weiter unter Punkt A 1.1) oder B: eine/r Firma (z.b. GmbH, AG, e.v.) als juristische Person (dann bitte weiter unter Punkt B 1.1) A 1.1 natürliche Einzelperson als Antragsteller a) Name, Vorname b) Geburtsdatum c) Anschrift d) Ort e) Telefon - Nr. Fax Nr. f) E-Mail g) HIT Registriernummer, falls vorhanden
2 B 1.1 nur auszufüllen, falls Antragsteller eine Firma/juristische Person (z.b. GmbH, AG, e.v.) ist a) Betriebsbezeichnung und Rechtsform b) Anschrift des Betriebes c) gesetzl. Vertreter (Name, Vorname) d) Postadresse (soweit abweichend von Betriebsanschrift) e) Telefon- Nr. Fax Nr. f) E-Mail g) HIT Registriernummer, falls vorhanden 2.1 Tierarten 2. Angaben zu den Transporten Rinder Kälber unter 4 Wochen Lebensalter Kälber zwischen 4 Wochen und 6 Monaten Lebensalter Rinder über 6 Monate Lebensalter Schweine Zuchtschweine Schlachtschweine Ferkel Babyferkel (unter 10 kg) Schafe Lämmer unter 4 Wochen Lebensalter Lämmer über 4 Wochen bis 3 Monate Lebensalter Schafe über 3 Monate Lebensalter Ziegen Lämmer unter 4 Wochen Lebensalter Lämmer über 4 Wochen bis 3 Monate Lebensalter Ziegen über 3 Monate Lebensalter
3 Geflügel Enten Gänse Hühner Puten nur Eintagsküken Sonstiges Geflügel Equiden nicht registrierte (Schlachtpferde) registrierte andere Tierkategorien: 2.2 Personal Fahrer und Betreuungspersonal Name Straße PLZ, Ort Geburtsdatum Zutreffendes bitte ankreuzen Beförderung über 8 Stunden vorgesehen Befähigungs -nachweis in Bezug auf die transportierten Tierarten liegt vor Fahrer Betreuer Kopien der Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuungspersonal sind beizufügen.
4 2.3 Allgemeine Angaben zur Zulassung: 2.3.1 Es wurde keine Zulassung bei einer anderen Behörde beantragt: * Es wurde keine Zulassung bei einem anderen Mitgliedstaat beantragt: * 2.3.2 Wurden gegen Sie in den letzten 3 Jahren Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Strafverfahren wegen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere auch Bestimmungen der VO ( EG) Nr. 1/2005 eingeleitet bzw. durchgeführt? ja nein bei ja: Angaben von Zeitpunkt und Strafmaß/Bußgeldhöhe) 2.3.3. Beförderungen nur in Transportbehältnissen? ja nein 2.4 Typ der beantragten Zulassung 2.4.1 Typ 1 (Beförderungen unter 8 Stunden) 2.4.2 Typ 2 (Beförderungen über 8 Stunden) Nachfolgende Punkte 2.4.2.1 bis 2.4.2.5 nur auszufüllen für Transporte über 8 Stunden: 2.4.2.1 Beförderungen nur innerhalb Deutschlands über 8 Stunden, aber unter 12 Stunden ja nein 2.4.2.2 Schlachttiertransporte über 8 Stunden ja nein 2.4.2.3 Notfallpläne für Unfälle und Pannen liegen bei: (Der von Ihnen vorzulegende Notfallplan für die von Ihnen durchgeführten Transporte muss dabei mindestens die in Anlage 3 aufgeführten Punkte beinhalten) 2.4.2.4 Verfahren zur Verfolgung und Aufzeichnung der Bewegung der Straßentransportfahrzeuge und zur ständigen Kontaktmöglichkeit mit den Fahrern: Beschreibung: 2.4.2.5 Zulassungsnachweise bzw. Anträge auf Zulassungen nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als Straßentransportmittel für die in Anlage 1 genannten Fahrzeuge, die für Transporte über 8 Stunden vorgesehen sind, liegen bei. * Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung; die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn diese Punkte angekreuzt sind.
5 3. Fahrzeuge Dazu bitte Anlage 1 ausfüllen Datum und Unterschrift (des Antragstellers bzw. bei jur. Personen ihres gesetzl. Vertreters)
6 Angaben zu den Transportfahrzeugen Anlage 1 amtl. Kennzeichen Art des Transport- Fahrzeuges (Maschinenwagen, Anhänger, Einsatz für Tiertransporte (Zutreffendes bitte ankreuzen) Auflieger?) unter 8 Std über 8 Std fürtierarten (entsprechend Punkt 2.1) Anzahl der Decks Verfügbare Ladefläche (m²) Deck1 Deck2 Deck3 Art der Belüftungseinrichtung (z.b Klappen, Ventilatoren, Klimaanlage etc)
7 Anlage 2 Auszug aus Anhang I, Technische Vorschriften der VO(EG) 1/2005 KAPITEL II, TRANSPORTMITTEL 1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen 1.1. Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instand zu halten und zu verwenden, dass a) Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist; b) die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, d.h. sie müssen stets überdacht sein; c) sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; d) die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungen des Transportmittels standhalten können; e) für die beförderte Tierart eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist; f) die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind; g) die Bodenfläche rutschfest ist; h) die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird; i) eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist. 1.2. Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf. 1.3. Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine müssen von folgenden Dokumenten begleitet werden: a) ein Hinweis, dass es sich um wilde, scheue oder gefährliche Tiere handelt: b) schriftliche Anweisungen für die Fütterung, das Tränken und sonstige Pflegebedürfnisse. 1.4. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können. 2. Zusätzliche Vorschriften für den Straßentransport 2.1. Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden. die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen. 2.2. Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.
8 5. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern 5.1. Transportbehälter, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters. 5.2. Während der Beförderung und beim Rangieren sind Transportbehälter stets aufrecht zu halten; ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden. Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen. 5.3. Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mir denen sie auf dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Transportbehälter sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt, um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegungen zu vermeiden. KAPITEL III, TRANSPORTPRAXIS Anlagen und Verfahren 1.3. Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren, einschließlich des Bodenbelags, sind so konstruiert und gebaut und werden so in Stand gehalten und verwendet, dass a) Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tierbewegungen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; Flächen müssen in jedem Falle rutschfest und es müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen können; b) sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. 1.4 a) Das Gefälle der Rampenanlagen beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 20 oder 36,4 % bei Schweinen, Kälbern und Pferden und höchstens 26 34' oder 50 % bei Schafen und Rindern, ausgenommen Kälber. Beträgt das Gefälle der Rampenanlagen mehr als 10 oder 17,6 %, so sind sie mit einer Vorrichtung, wie z.b. Querlatten, zu versehen, die es den Tieren ermöglicht, risikofrei und ohne Mühen hinauf- oder hinabzusteigen. b) Hebebühnen und die oberen Ladeflächen sind mit einem Geländer gesichert, damit die Tiere während der Lade- und Entladevorgänge weder herausfallen noch entweichen können. 1.6. Beim Ver- und Entladen muss eine angemessene Beleuchtung gewährleistet sein. 1.7. Werden Transportbehälter mit Tieren übereinander auf ein Transportmittel verladen, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um a) zu vermeiden, dass die Tiere auf den unteren Ebenen von den über ihnen
eingestellten Tieren mit Urin und Kot verunreinigt werden, bzw. im Falle von Geflügel, Kaninchen und Pelztieren diese Verunreinigung in Grenzen zu halten; b) die Stabilität der Transportbehälter zu gewährleisten; c) sicherzustellen, dass die Belüftung nicht behindert wird. 9 Hinweis: Vorstehende Auflistung stellt lediglich einen Auszug aus dem Anhang I der VO 01/2005 dar. Insbesondere für Straßentransportmittel, mit denen lange Beförderungen von Tieren durchgeführt werden, gelten darüber hinaus weitergehende technische Anforderungen nach Anhang I der VO 01/2005.
10 Anlage 3 Inhalt eines Notfallplanes (Artikel 11 VO 1/2005) Adressdatei Anschriften/ Telefonnummer folgender Institutionen an Standardrouten Kontrollstellen, Sammelstellen, sonstige Versorgungsstationen, Schlachthöfe örtlich zuständige Veterinärbehörden, praktische Tierärzte, Grenzkontrollstellen Werkstätten/ Technische Hilfsdienste Polizei (Ausland) Anweisungen für Notfälle Unfall technische Defekte am Fahrzeug (Panne) technische Defekte an den Fahrzeugeinrichtungen (Belüftung, Verladeeinrichtungen, Wasserversorgung, Trenngitter) Tod/ Verletzung/ Festliegen von Tieren (Maßnahme vor Ort, Weiterfahrt, Rücktransport) Stau/ schlechte Witterungsverhältnisse (Alternativrouten)