Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

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Transkript:

in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e. V. European Poultry and Game Association - EPG 2. Der Verband hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Geschäftsjahr 3 Zweck 1. Der Verband hat den Zweck, die fachlichen und Standesinteressen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Dazu gehören insbesondere a) die regelmäßige Information und Beratung der Mitglieder; b) die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen gegenüber wirtschaftlichen und behördlichen Stellen; c) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern untereinander und mit Außenstehenden. 2. Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele. Er hat auch nicht die Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens oder Kartells. 4 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verband können beantragen: a) alle innerhalb Europas am Wild- und Geflügelmarkt beteiligten Betriebe, die regelmäßig Wild und Geflügel ein- oder verkaufen, einoder ausführen oder sonst in den Verkehr bringen; Seite 1

b) natürliche oder juristische Personen, welche die Bestrebungen des Verbandes als fördernde Mitglieder unterstützen wollen. 2. Anträge auf Aufnahme von Einzelmitgliedern in den Verband sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten, und zwar unter Angabe von zwei Referenzen von Mitgliedern des Verbandes, die Auskunft über die persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen des Antragstellers geben können. 3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4. Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt zum Schluß des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist; diese Kündigungsfrist gilt auch bei Betriebsaufgabe; gleichgültig aus welchem Grunde - der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief auszusprechen; b) durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Der Ausschluß eines Einzelmitgliedes erfolgt durch einen Beschluß der Mitgliederersammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Gründe für den Ausschluß sind unter anderem: aa) bb) erhebliche Verletzung der ; Nichtzahlung des Beitrages trotz zweifacher Mahnung. 5. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist ohne Einfluß auf bereits entstandene Verbindlichkeiten. Rechte am Verbandsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Verband Auskünfte und Rat in allen fachlichen Fragen zu verlangen. Diese werden nach bestem Wissen und Gewissen unverbindlich erteilt. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge nach Aufforderung in angemessener Frist zu entrichten. Seite 2

1. Organe des Verbandes sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand, 6 Organe 2. Über jede Sitzung der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern der betreffenden Organe zur Genehmigung zuzustellen. 3. Die Mitglieder des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 7 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Der Vorsitzende ist berechtigt, alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung und jederzeit nach seinem Ermessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die letztere muß ferner einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Verbandes es verlangen. 2. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstandsvorsitzende die Einladungsfrist verkürzen. 3. Die fördernden Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht und ohne aktives oder passives Wahlrecht. 4. Jedes andere Mitglied hat eine Stimme. Soweit die nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und/oder durch Vollmacht vertretenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 5. Anträge auf sänderung und/oder Auflösung des Verbandes können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie auf der vorher übersandten Tagesordnung stehen. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder und/oder der durch Vollmacht abgegebenen Stimmen. Seite 3

6. Andere Anträge, die nicht auf der vorher übersandten Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder mit der Abstimmung einverstanden sind. 7. Eine Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. 8. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlußfassung über den Geschäftsbericht und die Jahresabschlußrechnung b) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung c) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer d) Genehmigung der Voranschläge und Festsetzung der Beiträge 9. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter oder bei Abwesenheit beider ein anderes Vorstandsmitglied. 10. Die Kosten für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen trägt jedes Mitglied für sich selbst. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus maximal elf (11) Mitgliedern, die den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens zwei (2) Jahren in geheimer Abstimmung durch die anwesenden und /oder durch Briefwahl abgegebenen Stimmen gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Falls ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit ausscheidet, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann aus dem Mitgliederkreis des Verbandes wählen. 2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. 3. Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. 4. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes es verlangen. Seite 4

5. Über vertrauliche Angelegenheiten sind alle Mitglieder des Vorstandes - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6. Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter vertreten, die gleichzeitig Vorstand im Sinne des 26 BGB sind. 9 Ausschüsse 1. Für die Erfüllung der Aufgaben nach 4 kann der Vorstand sowohl auf eigenen als auch auf Antrag aus dem Mitgliederkreis Ausschüsse berufen. 2. Bei einstimmigem Beschluß des Ausschusses ist der Vorstand verpflichtet, diesen Beschluß zu vertreten, ausgenommen der Vorstand beschließt gegenteilig. Dann ist der Beschluß des Ausschusses vom Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen. 3. Über vertrauliche Angelegenheiten sind alle Mitglieder der Ausschüsse - auch nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuß - zur Verschwiegenheit verpflichtet. 10 Geschäftsführer 1. Der Verband kann Geschäftsstellen unterhalten. Der Geschäftsführer erledigt im Auftrag des Vorstandes alle laufenden Geschäfte. Er wird durch den Vorstandsvorsitzenden als besonderer Vertreter im Sinne des 30 des BGB bestellt. Er ist im Innenverhältnis an die Weisungen des Vorstandsvorsitzenden gebunden. 2. Der Geschäftsführer kann an allen Mitgliederversammlungen sowie an allen Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen, es sei denn, daß der Vorstandsvorsitzende dieses Recht aus besonderen Gründen im Einzelfall widerruft. 11 Beiträge 1. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Festsetzung durch die Mitgliederversammlung Seite 5

vorläufige Jahresbeiträge zu erheben. Der Beitrag ist für das ganze Jahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird oder erlischt. 2. Die Höhe der Jahresbeiträge der fördernden Mitglieder wird nach Fühlungnahme mit ihnen vom Vorstand festgesetzt. 12 sänderung und Auflösung 1. sänderungen und/oder Auflösung des Verbandes können nur von der Mitgliederversammlung nach dem Abstimmungsverfahren gemäß 7 Abs. 5 beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Verbandes entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vermögens die Mitgliederversammlung, in der der Auflösungsbeschluß rechtswirksam wurde. Seite 6