Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt vereinbaren 1) :

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Transkript:

649. Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Trennung der bikantonalen Verantwortung für die Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Fachhochschule beider Basel (FHBB) und der ehemaligen Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) und der Anschlussverträge zur Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) Vom 7. Dezember 00 (Stand. Januar 0) Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt vereinbaren ) : Zweck Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bedingungen für die Trennung der bikantonalen Verantwortung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt für die Bestände der Renterinnen und Rentner der ehemaligen Fachhochschule beider Basel (FHBB) und der ehemaligen Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) und der Anschlussverträge zur Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) gemäss Anhang. Die bikantonale Verantwortung betrifft die Verpflichtungen, welche mit dem Verbleib der Rentnerinnen und Rentner der FHNW und ihrer Vorgängerinstitutionen in ihren bisherigen Pensionskassen zum Tragen kommen. Grundsatz Die Regierungen der Trägerkantone haben basierend auf dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 7. Oktober / 9. November 004 ) mit Beschlüssen vom 6. Mai 009 und vom. Juni 009 ) dem Verbleib der Rentenbezügerinnen und -bezüger in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zugestimmt. ) Beschlossen am 0. November / 7. Dezember 00 ) BL: GS 5.80, SGS 649.; BS: SGS 48.00 ) BL: RRB Nr. 808 vom 6.05.009 bzw. RRB Nr. 988 vom.06.009; BS: RRB Nr. 09/7/5 vom 6.05.009 bzw. RRB Nr. 09//44 vom.06.009.

649. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernehmen für die ehemaligen Mitarbeitenden der FHBB und der HPSA-BB die Verpflichtungen, welche mit dem Verbleib der Rentnerinnen und Rentner in ihren bisherigen Pensionskassen anfallen. Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt für die Bestände der ehemaligen FHBB und HPSA-BB in den Anschlussverhältnissen zur BLPK und der Anschlussverträgen zur PKBS gemäss Anhang. Die Vereinbarung gilt im Weiteren für den Bestand der FHNW im Rahmen der Anschlussverträge zur BLPK (AG Nr. 00, Debitoren-Nr. 00) gemäss Anhang. 4 Trennung der bikantonalen Verantwortung Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt per. Januar 0 die alleinige Verantwortung für die Bestände gemäss im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK. Der Kanton Basel-Stadt übernimmt per. Januar 0 die alleinige Verantwortung für die Bestände gemäss im Rahmen der Anschlussverträge zur PKBS. Die in Absatz und dieses Paragraphen festgelegten Verantwortungen umfassen insbesondere die Verpflichtungen, die aufgrund der rechtlichen Bestimmungen der BLPK bzw. der PKBS betreffend Teilliquidationen durch den Verbleib der Bestände gemäss in ihren bisherigen Pensionskassen zum Tragen kommen. 4 Über die Erfüllung dieser Verpflichtungen einigen sich die Vereinbarungskantone mit ihrer jeweiligen Kasse. 5 Abgeltung des Risikotransfers Durch die Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss 4 kommt es zu einer Zunahme des Anlagerisikos für den Kanton Basel-Landschaft. Dieses zusätzliche Risiko wird vom Kanton Basel-Stadt ausgeglichen. Der Kanton Basel-Stadt entrichtet für diesen Ausgleich der BLPK zu Gunsten des Kantons Basel-Landschaft 7% der Höhe des zu transferierenden Risikokapitals zu Gunsten der Bestände gemäss, für die der Kanton Basel-Landschaft die Verantwortung übernimmt. 4 Die Höhe des Risikotransfers wird auf der Basis der Höhe der Vorsorgekapitalien und der technischen Rückstellungen per. Dezember 00 gemäss den Beschlüssen der Regierungen der Vereinbarungspartner vom 6. Mai 009 und vom. Juni 009 ) berechnet. ) BL: RRB Nr. 808 vom 6.05.009 bzw. RRB Nr. 988 vom.06.009; BS: RRB Nr. 09/7/5 vom 6.05.009 bzw. RRB Nr. 09//44 vom.06.009.

649. 6 Aufgelaufene, im Umlageverfahren finanzierte Rententeuerung in der BLPK Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an der Finanzierung der aufgelaufenen, im Umlageverfahren finanzierten Rententeuerung. Der Kanton Basel-Stadt entrichtet der BLPK zu Gunsten des Kantons Basel-Landschaft 7% des noch zu berechnenden prozentualen Anteils der Vorsorgekapitalien und der Rückstellungen der im Umlageverfahren finanzierten und bis zum. Dezember 00 aufgelaufenen Teuerung zu Gunsten der Bestände gemäss. Die Höhe dieses prozentualen Anteils entspricht der Höhe des prozentualen Anteils der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen zu Gunsten der Bestände gemäss im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK, für die der Kanton Basel-Stadt bis zum. Dezember 00 verantwortlich ist. 4 Das prozentuale Verhältnis der bisherigen Verantwortungen zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt für die Vorsorgekapitalien zu Gunsten der Bestände gemäss im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK wird per. Dezember 00 definitiv festgelegt gemäss 5 Absatz 4. 7 Finanzierung allfälliger künftiger Rententeuerungen Eine zeitlich begrenzte Ausnahme der Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss 4 betrifft die Finanzierung allfälliger künftiger Rententeuerungen für die Bestände gemäss im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK. Eine künftige Rententeuerung, die zu Gunsten der Bestände gemäss von der BLPK ausbezahlt wird, wird vom Kanton Basel-Stadt gemäss dem Vorgehen von 6 Absatz mitfinanziert. Dieser Paragraph gilt bis zu einer allfälligen Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die BLPK betreffend Finanzierung der Rententeuerung, längstens jedoch bis zum. Dezember 00. 8 Umsetzung Für die Umsetzung der Vereinbarung sind die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt zuständig. 9 Zahlungsfristen Der Ausgleich des Risikotransfers gemäss 6 durch den Kanton Basel-Stadt erfolgt per. März 0. Der Beitrag des Kantons Basel-Stadt zur Finanzierung der bis. Dezember 00 aufgelaufenen Rententeuerung gemäss 6 Absatz wird per. März 0 fällig.

4 649. Der Beitrag des Kantons Basel-Stadt zur Finanzierung einer künftigen Rententeuerung gemäss 7 Absatz wird per. März des Jahres einer erstmaligen Auszahlung der Rententeuerung fällig. 0 Ausschluss weiterer Ansprüche Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche weiteren Ansprüche ausgeschlossen, die sich aus der Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss 4 zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben könnten. Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt auf den. Januar 0 in Kraft ). Anhang ) Diese Vereinbarung ersetzt jene vom. Dezember 009, GS 6..

5 649. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 07..00 0.0.0 Erlass Erstfassung GS 7.058

6 649. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07..00 0.0.0 Erstfassung GS 7.058