Förderverein Schweißhundstation Stormarn e.v.

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Transkript:

Förderverein Schweißhundstation Stormarn e.v. Satzung Stand: April 2012 Förderverein Schweißhundestation Stormarn e.v.

1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen "Förderverein Schweißhundestation Stormarn e.v." und wird in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Bad Oldesloe. 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der Förderung des Tierschutzes (Steuerrechtsvorschrift siehe Anlage 3) durch Förderung und nachhaltige Sicherung des Nachsuchenwesens im Rahmen der gesetzlichen Jagdausübung. Er soll die weid- und tierschutzgerechte Nachsuchenarbeit gewährleisten. Dazu betreibt der Verein die Schweißhundestation Stormarn mit den in der Anlage 1 aufgeführten Hundeführern zur nachhaltigen Sicherung des Nachsuchenwesens im Rahmen der gesetzlichen Jagdausübung nach den in der Anlage 3 aufgeführten gesetzlichen Vorschriften. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag. Die Jagdausübungsberechtigten im Kreis Stormarn sollten Mitglieder des Fördervereins sein. Mitglieder können alle Jagdausübungsberechtigten eines EJB oder GJB sein. Gibt es mehrere Jagdausübungsberechtigte in einem EJB oder GJB, so haben diese einen Sprecher zu bestimmen, der dann für diesen EJB/ GJB auch nur über eine Stimme verfügt. Die weiteren Jagdausübungsberechtigten für so einen EJB/ GJB außer dem von ihnen bestimmten Sprecher und Inhaber einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Jagderlaubnis können fördernde Mitglieder werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Ziele dieser Satzung zu unterstützen. 2

Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austrittserklärung, 2. durch Tod, 3. durch von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ausschluss aus wichtigem Grund. 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. 6 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie als Beisitzer dem Vorsitzenden der KJS Stormarn e.v. Der Vorstand im Sinne von 26 (2) BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) besteht aus dem Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 7 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Einmal jährlich legt er Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins ab sowie die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vor. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich wahr, eine Vergütung für ihre Tätigkeiten erfolgt nicht. Auslagen werden erstattet. 2. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen die Schweißhundführer der in Anlage 1 aufgeführten Schweißhundestation hinzuziehen. 3. Der Vorstand muss die in Anlage 1 aufgeführten Schweißhundführer hinzuziehen, wenn weitere Hundeführer in die Schweißhundestation gem. Anlage 1 aufgenommen oder Ersatzbenennungen vorgenommen werden sollen. Sie haben sodann Stimmrecht. 4. Der Vorstand beschließt auf Antrag des jeweiligen Schweißhundführers unter Vorlage der Kostenbelege mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der vorhandenen Mittel. Es dürfen nur Mittel in vorhandener Höhe verwendet werden, eine Finanzierung durch den Verein ist ausgeschlossen. Dabei soll die Gleichbehandlung der Hundeführer der in Anlage 1 aufgeführten Schweißhundestation beachtet werden. 5. Jedes Vorstandsmitglied hat über möglicherweise erlangte Kenntnisse, die im Zusammenhang mit Nachsuchen stehen, über das Revier und den Schützen absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Eine anonym gehaltene Schilderung eines Nachsu- 3

chenverlaufes zu Weiterbildungszwecken der Jägerschaft und damit verbundenen Förderung einer tierschutzgerechten Jagdausübung bleiben hiervon ausgenommen. Berichte sollten, sofern sie überhaupt zu Weiterbildungszwecken für erforderlich gehalten werden, vornehmlich durch den jeweiligen Schweißhundführer abgegeben werden. 6. Der Vorstand beschließt über die Anzahl und Aufwandserstattungsfähigkeit der zur Verfügung stehenden Hundeführer der Schweißhundestation. Ein Anspruch von Nachsuchenführern, außer bei der in Anlage 1 aufgeführten Schweißhundestation, auf Aufwandserstattung durch den Verein besteht nicht. Die aufwandserstattungsfähige Schweißhundestation ist in der Anlage 1 mit ihren Hundeführern benannt und wird jeweils bei Änderung der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekanntgegeben. 7. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen ein. Diese soll an demselben Tage der Versammlung der Kreisjägerschaft Stormarn im Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.v. am gleichen Ort stattfinden. 8. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen Vorstandssitzungen je nach Erfordernis ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. 9. Über die Tätigkeit des Vorstandes ist Ergebnisprotokoll zu führen und der Mitgliederversammlung inhaltlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts auf der Jahresversammlung vorzutragen. 8 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchen Gründen auch immer, während der Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zu der dem Ausscheiden folgenden Jahresversammlung einen Nachfolger. Dieser oder eine andere vorgeschlagene Person wird dann für die verbliebene Amtszeit des Ausgeschiedenen gem. 6, Abs.1 von der Mitgliederversammlung gewählt. 9 Prüfung der Jahresrechnung Zur Prüfung der Jahresrechnung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle der vom Verein vereinnahmten und verauslagten Gelder befugt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung im Jahresturnus wechselnd für je zwei Jahre gewählt. 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie soll innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen. In die Tagesordnung sind aufzunehmen: 1. Vorlage des Jahresberichtes 2. Entlastung des Vorstandes 4

3. Abrechnung und Prüfungsbericht 4. soweit erforderlich, Wahlen, Satzungsänderungen Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens sechs Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 11 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als sie die in 2 der Satzung umrissenen Ziele nicht beeinträchtigt. 12 Vereinsvermögen/ Beiträge Der Verein erhält seine Mittel im Allgemeinen durch Beiträge, freiwillige Spenden der Mitglieder und Spenden sonstiger an der Förderungseinrichtung interessierter Personen. Die Mitgliederversammlung kann für die Mitglieder laufende Beiträge festsetzen. (Siehe Anlage 2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 13 Leistungen des Vereins Der Verein wird entsprechend der in 2 umrissenen Zielsetzung tätig. Die Jagdausübungsberechtigten oder deren Vertreter fordern eigenständig einen Schweißhundführer der in Anlage 1 genannten Schweißhundestation zur Nachsuche an. Die Hundeführer planen ihre Einsätze nach den Vorgaben des Vereins (Anlage 4) eigenständig und handeln bei ihrer Nachsuchentätigkeit im Auftrag und als Mitglied des Vereins. Den Hundeführern können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in Höhe des einkommen- und lohnsteuerlich zulässigen Um- 5

fanges pauschaliert, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden. Die Hundeführer führen über ihre Nachsucheneinsätze ein Listenprotokoll. An Mitglieder des Vereins, außer an die Hundeführer der in Anlage 1 aufgeführten Schweißhundestation, dürfen keine Leistungen gewährt werden. 14 Rechtsnatur der Leistungen Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Auch durch wiederholte oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet. Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes. 15 Katalog der Leistungen Die in Anlage 1 aufgeführten Hundeführer der Schweißhundestation erhalten Zuschüsse bis zur vollen Höhe, unter Berücksichtigung von 7, Absatz 4 in folgenden Fällen (beispielhaft): 1. Tierarztkosten für die Hunde und deren Folgen daraus. 2. Anschaffungskosten eines neuen Welpen für ums Leben gekommenen Hunde (Welpenpreise). 3. Anschaffungskosten für notwendige Geräte (Telemetrie, Nachsuchengeschirr etc.). 4. Zuschüsse zu Futterkosten. 5. Weitere Kosten und Auslagen, die den Hundeführern während der Nachsuchen entstehen, können diesen ersetzt werden. 6. Bei Erfordernis kann dieser Katalog durch weitere erstattungsfähige Vorfälle im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses ergänzt werden. 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder, die jedoch mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder ausmachen müssen, beschlossen werden. Nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kreisjägerschaft Stormarn im Landesjagdverband Schleswig Holstein e.v., die es unmittelbar und ausschließlich für die weid- und tierschutzgerechte Nachsuchenarbeit im Sinne des 2 Absatz 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 6

17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Bad Oldesloe, den 30.04.2009 7

Anlage 1 zur Satzung des "Förderverein Schweißhundestation Stormarn e.v. Hundeführer der Schweißhundestation, die im Sinne der Satzung 7, Absatz 6 aufwandserstattungsfähig für Nachsuchen zur Verfügung stehen: Thomas Fahrenkrog Dieckkamp 13 23858 Gr. Barnitz Tel.: 04533-798 293, Handy: 01708150430 1 Tiroler Bracke, Rüde (Schweißprüfung) 1 Bayerischer-Gebirgs-Schweißhund, Rüde in Ausbildung Günter Fischer Kampredder 20 23845 Bühnsdorf Tel.: 04550-9958 949 oder Handy: 015785441495 1 Bayerischer-Gebirgs-Schweißhund, Hündin (Vorprüfung) 1 Glatthaar Foxterrier, Hündin (altersbedingt nicht mehr einsatzfähig) Gerd Büge Hofstraße 2 24628 Hartenholm Tel.: 0171-3548114 1 Bayerischer Gebirgsschweißhund, Rüde (Hauptprüfung) Anlage 2 zur Satzung des "Förderverein Schweißhundestation Stormarn e.v. Ein Jagdausübungsberechtigter zahlt für den EJB/ GJB, den er vertritt, einen Jahresbeitrag in Höhe von 30,-- (Mindestbeitrag). Dieser beinhaltet fünf Nachsuchen pro Kalenderjahr. Jagdausübungsberechtigte, die mehr als 5 Nachsuchen pro Kalenderjahr und Nachsuchen nach Drück- oder Bewegungsjagden verursachen, zahlen einen Jahresbeitrag von 60,- als Mindestbeitrag. Das fördernde Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag in Höhe von 15,- (Mindestbeitrag). Der Mitgliedsbeitrag ist ausschließlich auf dem Wege des Bankeinzugverfahrens zum 31.3. eines jeden Jahres fällig. Anlage 3 zur Satzung des Förderverein Schweißhundstation Stormarn e.v. Steuerrechtliche Vorschrift aus 52 Abs. 2 Nr. 14 AO TierSchG 4 (1), BJagdG 22a (1) und LJagdGes.-SH 22 (1) und 23. 8

Anlage 4 zur Satzung des Förderverein Schweißhundestation Stormarn e.v. Die Nachsuchen werden in Reihenfolge des Einganges der Anforderungen bei den Hundeführern und Kondition bzw. Leistungsstand der Hunde durchgeführt. Bei zeitlicher Unverfügbarkeit oder aus anderen Gründen, können die Nachsuchenführer entscheiden, wen sie für die angeforderte Nachsuche anbieten. Sodann wird dieser Ersatzführer über den Nachsuchenführer der Station abgerechnet. Die Nachsuchenführer sind gehalten, nur nach LJGesetz vom LJV SH anerkannte Nachsuchengespanne einzusetzen, die nach der Lesart des Vertrages ihren Hund/ Hunde selbst ausgebildet und geführt haben. Anlage 5 zur Satzung des Förderverein Schweißhundstation Stormarn e.v., beschlossen auf der Vorstandssitzung am 27.06.2012 in Bad Oldesloe. Leitlinie für den Förderverein Schweißhundestation Stormarn e.v. Für das waid- und tierschutzgerechte Nachsuchenwesen sind Nachsuchengespanne einzusetzen und zu fördern, die erfolgsorientiert und professionell ihre Einsätze durchführen können. Dabei spielt die verwendete Hunderasse grundsätzlich keine Rolle, solange die Leistung und Leistungsentwicklung stets gewährleistet ist, wie weiland Herbert Bansen, langjähriger Schweißhundführer der Kreisjägerschaft Kreis-Herzogtum-Lauenburg, mit seinem legendären DK-Rüden Duro v. Bramautal hinlänglich unter Beweis gestellt hat. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit ist bei den etablierten und im JGHV anerkannten und aufgenommenen Zuchtverbänden, insbesondere für HS (Verein Hirschmann e.v.), KBGS (Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e.v.) und Bracken (Klub Tirolerbracken Deutschland e.v.) durch klare Prüfungskriterien gewährleistet. Da immer wieder Hunde dieser Rassen durch dieses strenge Prüfungsgitter fallen und einige Hundehalter es als schick finden, sich einen Schweißhund zu halten, haben sich in vergangener Zeit Verbandsgründungen außerhalb dieser Zuchtverbände entwickelt, die möglicherweise mit geschwächter Konsequenz Prüfungskriterien und sogenannten Schwarzzuchten die Verwendung von Nachsuchenhunden billigen. Hunde aus diesen Bereichen sind nicht zu fördern, um einen Wettbewerb um die Nachsuchen zu vermeiden und die Erfahrungsgewinnung der eingesetzten Hunde auf den anfallenden Wundfährten zu gewährleisten. Nachsuchen dürfen nicht zur Glorifizierungen und Showhunden führen sondern unterliegen weiterhin den Hauptvoraussetzungen: Verschwiegenheit, Leistungsentwicklung und Vertrauen! Neben den hierzu verfassten Aussagen des Klub Bayerischer Gebirgsschweißhunde e.v. hat der Verein Hirschmann e.v. mit seinen Emkendorfer Beschlüssen von 1986 neun Gebote formuliert, die für uns im Förderverein als Grundlage zur Förderungswürdigkeit der Nachsuchengespanne mit als Kriterium, festgelegt als Anhang zur Satzung und Ergänzung zu unserer Präambel gelten sollen: Schweißhundearbeit ist Dienst am Wild und ist Dienst für die Jagd. Schweißhundearbeit erfordert eine volle Einsatzbereitschaft von Führer und Hund. Schweißhundearbeit hat nicht den persönlichen Erfolg zum Inhalt, sondern den Dienst am Wild. Schweißhundearbeit erfordert Selbstbeherrschung und Verschwiegenheit als Grundlage für Vertrauen. 9

Schweißhundearbeit ist passioniert ausgeübte Jagd; sie ist deswegen nicht bezahlbar, auch wenn der Führer und Hund oft ein hohes Risiko eingehen. Schweißhundearbeit setzt Wissen und Erfahrung voraus, um die sich der Schweißhundführer intensiv mit seinem Hund bemühen muss. Schweißhundearbeit darf nicht Mode werden oder sein; denn es ist die verantwortungsvollste Jagd überhaupt. Schweißhundführer helfen gerne in der Not, auch bei Kontrolle ungewisser Anschüsse, um der Sache zu dienen. Keiner probiere auf der Wundfährte! Zur schwierigen Arbeit gehört der sorgfältig abgeführte und erfahrene Hund. Bad Oldesloe, den 27.06.2012 Der Vorstand 10