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Transkript:

CLAIMS RESOLUTION TRIBUNAL [Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes. Die englische Fassung ist massgebend.] In re Holocaust Victim Assets Litigation Aktenzeichen: CV96-4849 Übermittelter Auszahlungsentscheid zu Gunsten der Ansprecherin [ANONYMISIERT1], vertreten durch [ANONYMISIERT], zu Gunsten des Ansprechers [ANONYMISIERT2] und zu Gunsten der Ansprecherin [ANONYMISIERT3] betreffend das Konto von Rachel Sperling und Julius Sperling Geschäftsnummern: 212637/MBC, 212638/MBC, 220031/MBC, 220648/MBC Zugesprochener Betrag: 124.344,00 Schweizer Franken Grundlage des vorliegenden Auszahlungsentscheids ist die von [ANONYMISIERT1] geb. [ANONYMISIERT] ( Ansprecherin [ANONYMISIERT1] ), [ANONYMISIERT2], früher [ANONYMISIERT2] ( Ansprecher [ANONYMISIERT2] ) und [ANONYMISIERT3] ( Ansprecherin [ANONYMISIERT3] ) eingereichte Anspruchsanmeldung betreffend das Konto von Rachel und Julius Sperling (die Kontoinhaber ) bei der Zürcher Niederlassung der [ANONYMISIERT] ( Bank ). Alle Auszahlungsentscheide werden veröffentlicht. Hat jedoch ein Ansprecher wie im vorliegenden Fall Ansprecherin [ANONYMISIERT3], um Geheimhaltung gebeten, wurden die Namen der Ansprecher, aller Verwandten der Ansprecher und der Bank mit Ausnahme der Namen der Kontoinhaber anonymisiert. Von den Ansprechern eingereichte Informationen Ansprecherin [ANONYMISIERT1] reichte zwei Anspruchsanmeldungen ein, in denen sie die Kontoinhaber als ihren Onkel mütterlicherseits, Julius Sperling, und seine Frau, Rachel Sperling geb. [ANONYMISIERT], identifizierte. Ansprecherin [ANONYMISIERT1] gab an, dass ihr Onkel, der Jude war, um 1885 in Piatra-Neamt, Rumänien, geboren wurde und dass er bis 1934

in der Strada Domneasa 120 in Galat, Rumänien, lebte. Er zog dann in die 3 Boulevard Emile Angier nach Paris XVI, Frankreich, wo er bis 1934 lebte. Zu diesem Zeitpunkt zog er in die Strada Pietatei nach Bukarest, Rumänien. Ansprecherin [ANONYMISIERT1] erklärte auch, dass ihr Onkel mit Holz handelte und dass er in Bukarest um das Jahr 1940 starb. Ansprecherin [ANONYMISIERT1] erklärte, dass Rachel Sperling, die Jüdin war, in Bukarest starb. Zur Unterstützung ihrer Klage reichte Ansprecherin [ANONYMISIERT1] Fotos von Julius und Rachel Sperling und den Kindern von Julius ein. Ansprecherin [ANONYMISIERT1] gab an, dass sie am 14. Mai 1913 in Galatz, Rumänien, geboren wurde, und dass ihre Tochter, [ANONYMISIERT], sie vertritt. Ansprecher [ANONYMISIERT2] und Ansprecherin [ANONYMISIERT3] reichten Anspruchsanmeldungen ein, in denen sie die Kontoinhaber als ihren Grossonkel (den Bruder ihrer Grossmutter väterlicherseits), Julius Sperling, und seine Frau, Rachel Sperling geb. [ANONYMISIERT], die Juden waren, identifizierten. Laut den Ansprechern [ANONYMISIERT2] und [ANONYMISIERT3] wurde Julius Sperling am 8. Oktober 1880 in Rumänien und Rachel Sperling geb. [ANONYMISIERT] am 24. Dezember 1894 in Rumänien geboren. Die Ansprecher [ANONYMISIERT2] und [ANONYMISIERT3] gaben an, dass Julius Sperling in der Strada Matasari 9 in Bukarest wohnhaft war. Er war ein Kaufmann, der ein Geschäft in Bukarest besass und Geschäftsbeziehungen nach Paris und Berlin hatte. Zur Unterstützung ihres Anspruchs reichten die Ansprecher [ANONYMISIERT2] und [ANONYMISIERT3] die Totenscheine von Julius und Rachel Sperling ein, die belegen, dass Julius Sperling 1941, und Rachel Sperling 1981 in Bukarest starb. Ansprecher [ANONYMISIERT2] gab an, dass er am 2. Dezember 1943 in Bukarest geboren wurde. Ansprecherin [ANONYMISIERT3] gab an, dass sie am 13. April 1951 in Bukarest geboren wurde. Die Ansprecher gaben an, dass sie Nachkommen der Geschwister von Julius Sperling sind. Ansprecherin [ANONYMISIERT1] ist die Tochter der Schwester von Julius Sperling, [ANONYMISIERT]; und die Ansprecher [ANONYMISIERT2] und [ANONYMISIERT3] sind die Kinder von [ANONYMISIERT], welcher der Sohn der Schwester von Julius Sperling, [ANONYMISIERT], ist. Die Ansprecher gaben an, dass Julius und Rachel Sperling keine Kinder hatten. Ansprecher [ANONYMISIERT1] erklärte des weiteren, dass es keine lebenden Familienmitglieder von der Seite von Rachel Sperling gibt. Aus den Bankunterlagen ersichtliche Informationen Die Bankunterlagen enthalten zwei Kontokarten und Auszüge aus den Karten von einem Interimskonto. Laut dieser Aufzeichnungen war die Kontoinhaberin des Kontos unbekannter Kontoart mit der Nummer 5978 Frau Rachel Sperling, und der Bevollmächtigte für dieses Konto Julius Sperling, beide aus Rumänien. Die Bankunterlagen geben weder Auskunft über das Kontoguthaben noch darüber, wann das Konto eröffnet wurde. Die Buchprüfer, die bei dieser Bank die Untersuchungen der Bankunterlagen vornahmen, um nach den Anweisungen des Independent Committee of Eminent Persons ( ICEP ) Opferkonten zu identifizieren, schlossen, dass das Konto nach 1945 mindestens zehn Jahre nachrichtenlos war. Die Bankunterlagen geben weder Auskunft darüber, ob das Konto geschlossen wurde noch wem das 2/6

Guthaben ausbezahlt wurde. Die Buchprüfer fanden dieses Konto nicht im System der Bank mit den offenen Konten, deshalb nahmen sie an, dass es geschlossen wurde. Diese Buchprüfer wiesen darauf hin, dass es keine Hinweise auf eine Kontoaktivität nach 1945 gab. Die Bankunterlagen zeigen auch, dass die Kontoinhaber ein Solidarkonto unbekannter Kontoart mit der Nummer 704735 besassen. Das Guthaben dieses Solidarkontos wurde 1965 oder früher auf ein Sammelkonto überwiesen. Die Bankunterlagen zeigen, dass das Konto am 15. Februar 1967 unbekannt von wem geschlossen wurde. Die Buchprüfer fanden Hinweise darauf, dass das Konto nach 1945 für mindestens zehn Jahre nachrichtenlos war. Aus den Bankunterlagen ist zu erkennen, dass das Kontoguthaben am 31. Dezember 1964 5.112,00 Schweizer Franken, am 31. Dezember 1965 5.067,55 Schweizer Franken und am 31. Dezember 1967 5.023,55 betrug. Die Bankunterlagen geben keinen Aufschluss darüber, warum von dem Interimskonto weiterhin Gebühren abgebucht wurden. Die Bankunterlagen zeigen auch, dass die Bank den Auftrag hatte, jegliche Korrespondenz der Kontoinhaber einzubehalten. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Kontoinhaberin, der Bevollmächtigte oder ihre Erben die Konten geschlossen haben und das Guthaben selbst erhalten haben. Erwägungen des CRT Zusammenfassung der Ansprüche Gemäss Artikel 37(1) der Verfahrensregeln können Ansprüche, die auf das gleiche oder auf miteinander verbundene Konten eingereicht werden, nach dem Ermessen des CRT in einem Verfahren zusammengefasst werden. Im vorliegenden Fall betrachtet es das CRT als angemessen, die Ansprüche der vier Ansprecher in einem Verfahren zusammenzufassen. Identifizierung der Kontoinhaber Die Ansprecher haben die Kontoinhaber plausibel identifiziert. Die Namen und das Aufenthaltsland ihrer Verwandten stimmen mit den veröffentlichten Namen und dem Aufenthaltsland der Kontoinhaber überein. Das CRT nimmt zur Kenntnis, dass trotz der Tatsache, dass die Kontoinhaber auf der am 5. Februar 2001 von der ICEP-Untersuchung veröffentlichten Liste der Bankkonten getrennt voneinander aufgeführt waren, erklärten die Ansprecher, dass die Kontoinhaber verwandt waren, was mit den nicht veröffentlichten Informationen, die in den Bankunterlagen enthalten sind, übereinstimmt. Zur Unterstützung ihres Anspruchs reichten der Ansprecher [ANONYMISIERT2] und die Ansprecherin [ANONYMISIERT3] die Totenscheine ihres Grossonkels und ihrer Grosstante ein. Das CRT nimmt zur Kenntnis, dass die zwei weiteren Ansprüche auf diese Konten nicht bestätigt wurden, da Sperling der Mädchenname der beanspruchten Kontoinhaberin war, während die Bankunterlagen zu erkennen geben, dass Sperling der Name der Kontoinhaberin Rachel Sperling nach der Hochzeit war. 3/6

Status der Kontoinhaber als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung Die Ansprecher haben plausibel dargelegt, dass die Kontoinhaber Opfer nationalsozialistischer Verfolgung waren. Die Ansprecher gaben an, dass die Kontoinhaber Juden waren und während der Besetzung durch die Nationalsozialisten in Rumänien lebten. Das CRT nimmt zur Kenntnis, dass die Nationalsozialisten am 7. Oktober 1940 nach Rumänien eindrangen, und dass Rachel Sperling während der Zeit des Zweiten Weltkriegs in Rumänien lebte, wo sie 1981 starb. Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Ansprechern und den Kontoinhabern Die Ansprecher haben plausibel aufgezeigt, dass sie mit den Kontoinhabern verwandt sind. Sie reichten Dokumente ein, die belegen, dass Julius Sperling mit Rachel Sperling verheiratet war, und dass sie Nachkommen der Eltern von Julius Sperling sind. Die Ansprecher zeigten auf, dass es keine weiteren noch lebenden Erben auf der Seite der Familie der Kontoinhaberin Rachel Sperling gibt. Verbleib des Kontoguthabens Mit Bezug auf das Konto, das Rachel Sperling besass, angesichts der Verfolgung der Juden in Rumänien und der Konfiszierung jüdischer Vermögenswerte während des Zweiten Weltkriegs, dem kommunistischen Diktatorenregime nach dem Krieg und in Anwendung der Annahmen (f), (h), (i) und (j), die in in Artikel 28 der Verfahrensregeln (siehe Anhang A) festgelegt sind, stellt das CRT fest, dass es plausibel ist, dass das Kontoguthaben weder der Kontoinhaberin, noch dem Bevollmächtigten oder ihren Erben ausbezahlt wurde. Mit Bezug auf das Konto, das Julius und Rachel gemeinsam besassen, angesichts der Verfolgung der Juden in Rumänien und der Konfiszierung jüdischer Vermögenswerte während des zweiten Weltkriegs, dem kommunistischen Diktatorenregime nach dem Krieg, und in Anwendung der Annahmen (b), (h), (i) und (j), die in Artikel 28 der Verfahrensregeln (siehe Anhang A) festgelegt sind, stellt das CRT fest, dass es plausibel ist, dass das Kontoguthaben weder den Kontoinhabern noch ihren Erben ausbezahlt wurde. Gestützt auf Präzedenzfälle und die Verfahrensregeln wendet das CRT bestimmte Annahmen an, um zu bestimmen, ob die Kontoinhaber oder ihre Erben das Guthaben ihrer Konten erhalten haben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Guthaben der Schweizer Bankkonten von Kontoinhabern, die rumänische Staatsbürger waren, von der Schweiz an Rumänien, als Teil eines Abkommens zwischen den beiden Ländern, das 1951 geschlossen wurde, gezahlt wurde. Gemäss einer Verordnung des Schweizerischen Bundesrates sperrten die Schweizer Banken 1948 rumänische Vermögenswerte. Die Konten der rumänischen Staatsbürger wurden im Oktober 1950 entsperrt. Etwa ein Jahr später, im August 1951, schlossen die Schweiz und Rumänien einen Vertrag, bei dem nicht beanspruchte Vermögenswerte auf Schweizer Banken, die im Besitz von rumänischen Staatsbürgern waren, an die rumänische Regierung als Kompensation für Schweizer Eigentum, das vom kommunistischen Regime in Rumänien verstaatlicht worden war, überwiesen wurden. Im Zusammenhang mit diesem Abkommen wurden nachrichtenlose Konten an die rumänische Regierung überwiesen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das CRT zu dem Schluss gekommen ist, dass die Schweizer Regierung 4/6

ein Konto mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu benutzte, was ein Erlass im Zusammenhang mit dem Vergleich in re: Holocaust Victim Assets Litigation ist, um für Schweizer Bürger Entschädigung zu leisten, und in denen das CRT dementsprechend bestimmt hat, dass weder der Kontoinhaber noch seine oder ihre Erben das Guthaben des Kontos erhalten haben, steht es im Einklang mit dem Vergleich, dem Ansprecher das Guthaben des Kontos auszuzahlen. Grundlagen des Auszahlungsentscheids Das CRT kommt zu dem Schluss, dass ein Auszahlungsanspruch zu Gunsten der Ansprecherin besteht. Erstens ist die Anspruchsanmeldung in Übereinstimmung mit den in Artikel 18 der Verfahrensregeln festgelegten Kriterien zulässig. Zweitens haben die Ansprecher plausibel dargelegt, dass es sich bei den Kontoinhabern um ihre Verwandten handelt. Diese Verwandtschaftsverhältnisse rechtfertigen einen Auszahlungsentscheid. Schliesslich hat das CRT festgestellt, dass es plausibel ist, dass weder die Kontoinhaberin noch der Bevollmächtigte oder ihre Erben das Kontoguthaben des beanspruchten Kontos erhalten haben. Zugesprochener Betrag In diesem Fall besassen die Kontoinhaber zwei Konten unbekannter Kontoart. Gemäss Artikel 29 der Verfahrensregeln wird, wenn der Wert eines Kontos unbekannt ist, wie es bei dem Konto von Rachel Sperling der Fall ist, der Durchschnittswert auf Konten gleicher oder ähnlicher Kontoart im Jahre 1945 angewendet, um den gegenwärtigen Wert des zugesprochenen Kontos zu berechnen. Gestützt auf die Untersuchungen des ICEP betrug der Durchschnittswert eines Kontos unbekannter Kontoart im Jahre 1945 3.950,00 Schweizer Franken. Gemäss Artikel 31(1) der Verfahrensregeln errechnet sich der heutige Wert dieses Guthabens, indem der damalige Wert mit dem Faktor 12 multipliziert wird. Dies ergibt im vorliegenden Fall eine Auszahlungssumme von 47.400,00 Schweizer Franken. In Bezug auf das Konto, das im Besitz von Julius und Rachel Sperling war, lassen die Bankunterlagen erkennen, dass das Guthaben auf dem Solidarkonto am 31. Dezember 1964 5,112.00 Schweizer Franken betrug. Gemäss Artikel 31(1) der Verfahrensregeln, wird dieser Betrag um 1.300,00 Schweizer Franken erhöht, was auf die Gebühren eines nummerierten Kontos zurückzuführen ist, Gebühren für einbehaltene Korrespondenz und übliche Bankgebühren, die vom Konto zwischen 1945 und 1964 abgegangen sind. Die Bankunterlagen zeigen, dass das Konto ab 1945, dem Zeitpunkt der Sperrung, nicht verzinst wurde. Folglich betrug das angeglichene Guthaben des Solidarkontos im Jahre 1945 6.412,00 Schweizer Franken. Gemäss Artikel 31(1) der Verfahrensregeln errechnet sich der heutige Wert des angeglichenen Guthabens, indem der damalige Wert mit dem Faktor 12 multipliziert wird. Dies ergibt eine Auszahlungssumme von 76.944,00 Schweizer Franken für das Solidarkonto. Somit entspricht die Gesamtauszahlungssumme für beide Konten 124.344,00 Schweizer Franken 5/6

Aufteilung des zugesprochenen Betrags Gemäss Artikel 23(1)(d) der Verfahrensregeln, wenn weder der Ehepartner noch die Nachkommnen des Kontoinhabers einen Anspruch eingereicht haben, erfolgt die Auszahlung zu gleichen Teilen gemäss der Vertretung an die Nachkommen der Eltern des Kontoinhabers, die eine Anspruchsanmeldung eingereicht haben. Als Nachkommen der Eltern des Kontoinhabers steht der Ansprecherin [ANONYIMISIERT1] die Hälfte des zugesprochenen Betrags zu. Ansprecher [ANONYIMISIERT2] und Ansprecherin [ANONYIMISIERT3] stehen jeweils ein Viertel des zugesprochenen Betrags zu. Reichweite des Auszahlungsentscheids Die Ansprecher werden darauf hingewiesen, dass das CRT gemäss Artikel 20 der Verfahrensregeln weitere Untersuchungen betreffend ihre Anspruchsanmeldung durchführen wird, um festzustellen, ob eine Berechtigung an weiteren Schweizer Bankkonten besteht. In diesem Zusammenhang werden ihre Angaben mit der Gesamtkonten-Datenbank (bestehend aus Daten von 4,1 Millionen Schweizer Bankkonten, die zwischen 1933 und 1945 bestanden) abgeglichen. Auszahlung des zugesprochenen Betrags Das CRT verweist diesen Auszahlungsentscheid zur Genehmigung an das U.S.-Gericht, damit die Sonderbeauftragten die Auszahlungen vornehmen können. Claims Resolution Tribunal 15 der Mai 2003 6/6