1 Abkürzungen Neukundenregelung Allgemeines Beispiele Beispiel Beispiel Beispiel 3...

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Abkürzungen... 3 2 Neukundenregelung... 4 2.1 Allgemeines... 4 2.2 Beispiele... 5 2.2.1 Beispiel 1... 5 2.2.2 Beispiel 2... 6 2.2.3 Beispiel 3..."

Transkript

1

2 1 Abkürzungen Neukundenregelung Allgemeines Beispiele Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Erbschaftsfälle Allgemeines Beispiele Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Wechsel von Beteiligten in Kollektiv- / Gemeinschaftsbeziehungen Allgemeines Abkommen mit DE, AT und GB Wegleitung der ESTV Hinzukommen von Beteiligten bei Kollektiv-/Gemeinschaftsbeziehungen Vor dem Übergangszeitraum Während dem Übergangszeitraum Ausscheiden eines Beteiligten aus einer Kollektiv- / Gemeinschaftsbeziehung Vor dem Übergangszeitraum Während dem Übergangszeitraum Beispiele Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Beispiel Konsolidierung Allgemeines Abkommen mit DE, AT und GB Wegleitung der ESTV Voraussetzungen für die Konsolidierung Vorgehen bei der Konsolidierung Bescheinigung Beispiele Beispiel Beispiel

3 1 Abkürzungen Die folgenden Abkürzungen werden verwendet: Erbschein Amtliche Bestätigung zur Erbberechtigung (unterschiedliche Dokumente je nach Partnerstaat (bspw. Erbschein o.ä.) Gemeinschafts-/Kollektivkonto Annahme: Aufteilung der Vermögenswerte standardmässig nach Köpfen, abweichende Beteiligungsquoten gemäss Mitteilung Kunde Kto Stamm / Geschäftsbeziehung Übergangszeitraum AT , UK WB Kb Wirtschaftlich Berechtigter Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am massgebend. n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem K8 Saldo der Geschäftsbeziehung per K10 Saldo der Geschäftsbeziehung per nn Vermögensbestand Kontoschliessung Geschäftsbeziehung bei der schweizerischen Zahlstelle A Geschäftsbeziehung bei der schweizerischen Zahlstelle B Geschäftsbeziehung bei einer ausländischen Zahlstelle Wegleitung Wegleitung zu den Abkommen über die Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Steuerbereich und dem Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (Steuerliche Regularisierung / Nachversteuerung von Vermögenswerten) Mit "Konto" ist jeweils ein Kunden-/Kontostamm gemeint und nicht ein einzelnes Konto (eines Kunden-/Kontostammes).

4 2 Neukundenregelung 2.1 Allgemeines Die Neukundenregelung bedeutet im Wesentlichen, dass beim Wechsel der Geschäftsbeziehung einer betroffenen Person von einer schweizerischen Zahlstelle zu einer anderen schweizerischen Zahlstelle im Übergangszeitraum das Startkapital (Kb), das Eröffnungsjahr (n) sowie das Kapital Ende 2010 (K8) von der Geschäftsbeziehung mit der ehemaligen Zahlstelle übernommen werden können (gemäss der Meldung der ehemaligen Zahlstelle an die neue Zahlstelle). Hingegen gelangt die Neukundenregelung u.a. dann nicht zur Anwendung, wenn der Wechsel der Geschäftsbeziehung vor dem Übergangszeitraum erfolgte oder die betroffene Person nicht bei einer schweizerischen Zahlstelle, sondern bei einer ausländischen Zahlstelle einen Kunden-/Kontostamm gehabt hat oder die Vermögenswerte nicht auf ein neu eröffnetes Konto, sondern auf ein bereits bestehendes Konto übertragen werden Der Umstand, dass die Neukunden-Regelung nicht zur Anwendung gelangt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass keine Regularisierung möglich ist. Zuflüsse auf bereits bestehende Kunden-/Kontostämme im Übergangszeitraum werden, sofern das Kapital Ende 2012 (K10) maximal 120% des Kapitals Ende 2010 (K8) beträgt, im Rahmen der 120%-Regel automatisch regularisiert. Sofern das Kapital Ende 2012 (K10) mehr als 120% des Kapitals von Ende 2010 (K8) beträgt, setzt die Regularisierung von Zuflüssen voraus, dass Abflüsse im Zeitraum von 2003 bis 2010 nachgewiesen werden können. Ausserdem können Wertsteigerungen der Vermögenswerte im Zeitraum von 2011 bis 2012 zur Begründung der Differenz K8 zu K10 beigezogen werden. Bei einer Übertragung von Vermögenswerten von einer ausländischen Zahlstelle während des Übergangszeitraums auf einen neu eröffneten Kunden-/Kontostamm bei einer schweizerischen Zahlstelle ist eine teilweise oder vollständige Regularisierung allenfalls im Rahmen der Konsolidierung möglich (s. Ziffer 2.2.2). Mittels der nachfolgenden Beispiele soll die Neukundenregelung verdeutlicht werden.

5 2.2 Beispiele Beispiel 1 Im Jahr 2005 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2011 lässt WB1 von einer ausländischen Zahlstelle 20 auf das Konto 1 überweisen. Der Kontostand des Kontos1 beträgt Ende , Ende und Ende WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 5 Jahre (n), 80 (Kb), 100 (K8) und 120 (K10). Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

6 Beispiel 2 Im Jahr 2005 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Zudem eröffnet WB1 im Jahr 2011 das Konto 2 bei Zahlstelle A und lässt von einer ausländischen Zahlstelle 20 auf dieses Konto überwiesen. Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Ende 2010 Ende 2012 Konto (A) Konto (A) 20 n/a 20 WB1 ist eine betroffene Person. Grundsätzlich nimmt die Zahlstelle die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Kunden-/Kontostamm separat vor (vgl. Wegleitung, Kapitel 8.2, Rz. 57). Die Zahlstelle kann auf Antrag der Vertragspartei mehrere Kunden-/Kontostämme der gleichen betroffenen Person bei der Berechnung der Einmalzahlung konsolidieren (vgl. Wegleitung, Kapitel ). - Ohne Antrag auf Konsolidierung Die Massnahmen zur Regularisierung werden separat für das Konto 1 und das Konto 2 vorgenommen. Konto 1 Kb, n, K8 und K10 werden bestimmt aufgrund des Kontos 1 und betragen 5 Jahre (n), 80 (Kb), 100 (K8) und 100 (K10). Das relevante Kapital beträgt 100. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Konto 2 Demgegenüber kann das Konto 2 nicht regularisiert werden, weil der Zufluss der Vermögenswerte von 20 im Übergangszeitraum nicht von einer inländischen, sondern von einer ausländischen Zahlstelle erfolgte. - Mit Antrag auf Konsolidierung Kb und n werden aufgrund des ältesten Kunden-/Kontostammes (Konto 1) bestimmt und betragen 80 (Kb) und 5 Jahre (n). K8 wird bestimmt aufgrund des Kontos 1 und beträgt 100. K10 wird bestimmt, indem K10 von Konto 1 (100) und K10 von Konto 2 (20) addiert werden und beträgt somit 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf den Konten verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Bemerkung Die Variante "Mit Antrag auf Konsolidierung" führt zum gleichen Resultat wie wenn die Vermögenswerte auf ein bestehendes Konto übertragen worden wären (vgl. Beispiel 1 in Ziffer 2.2.1).

7 I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

8 Beispiel 3 Im Jahr 2005 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Ferner unterhält WB1 seit 2002 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Dieses Konto lässt WB1 im Jahr 2011 schliessen und die Vermögenswerte von 20 auf das neue, im Jahr 2011 eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Ende 2010 Ende 2012 Konto (A) Konto (B) n/a Konto (A) 20 n/a 20 Die Zahlstelle A erhält von der ehemaligen Zahlstelle B folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB WB1 ist eine betroffene Person. Grundsätzlich werden das Konto 1 und das Konto 3 separat regularisiert. Auf Antrag der Vertragspartei können das Konto 1 und das Konto 3 konsolidiert werden. - Ohne Antrag auf Konsolidierung Konto 1 Beim Konto 1 bestimmen sich Kb, n, K8 und K10 aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 5 Jahre (n), 100 (K8) sowie 100 (K10). Das relevante Kapital beträgt 100. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Konto 3 Beim Konto 3 bestimmen sich Kb, n und K8 aufgrund der Meldung der ehemaligen Zahlstelle B und betragen 15 (Kb), 8 Jahre (n) und 20 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 20 (K10). Das relevante Kapital beträgt 20. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung Kb und n werden aufgrund des ältesten Kunden-/Kontostammes bestimmt. Dabei handelt es sich um das im Übergangszeitraum geschlossene Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Kb und n bestimmen sich somit aufgrund der Meldung der ehemaligen Zahlstelle B an die Zahlstelle A (n: 8 Jahre und Kb: 15). K8 wird ermittelt, indem K8 von Konto 1 (100) mit K8 von Konto 2 (20) addiert wird. K8 ist somit 120.

9 III K10 wird bestimmt, indem K10 von Konto 1 (100) und K10 von Konto 3 (20) addiert werden und beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

10 Beispiel 4 Im Jahr 2005 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Ferner unterhält WB1 seit 2002 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Im Jahr 2011 lässt WB1 dieses Konto schliessen und die Vermögenswerte von 20 auf das bestehende Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Ende 2010 Ende 2012 Konto (A) Konto (B) n/a WB1 ist eine betroffene Person. Der Transfer der Vermögenswerte von 20 durch die schweizerische Zahlstelle B erfolgt nicht auf ein neues Konto, sondern auf das bereits bestehende Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Deshalb ist die Neukunden-Regelung nicht anwendbar. Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich deshalb aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 5 Jahre (n), 100 (K8) und 120 (K10). Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

11 Beispiel 5 Im Jahr 2002 eröffnen die beiden in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB1 und WB2 gemeinsam das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2011 lassen sie das gemeinsame Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und Vermögenswerte im Umfang von 60 auf das neu eröffnete Einzelkonto 2 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle B und im Umfang von 40 auf das neu eröffnete Einzelkonto 3 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Die bei der Zahlstelle A dokumentierten Beteiligungsquoten für das Konto 1 waren 60% für WB1 und 40% für WB2. Die neue Zahlstelle B erhält von der ehemaligen Zahlstelle A die beiden folgenden Meldungen: Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2002 Kontostand Ende 2010 WB WB WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n und K8 des Kontos 2 von WB1 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A und betragen 8 Jahre (n), 48 (Kb) und 60 (K8). K10 des Kontos 2 von WB1 bestimmt sich aufgrund des Kontostands Ende 2012 des Kontos 2 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB2 Kb, n und K8 des Kontos 3 von WB2 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A und betragen 8 Jahre (n), 32 (Kb) und 40 (K8). K10 des Kontos 3 von WB2 bestimmt sich aufgrund des Kontostands Ende 2012 des Kontos 3 und beträgt 40. Das relevante Kapital beträgt 40. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

12 I Beispiel 6 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende und Ende Im Jahr 2008 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lassen WB1 und WB2 ihre beiden Einzelkonten schliessen und die Vermögenswerte im Umfang von 60 (Konto 1 von WB1) und im Umfang von 60 (Konto 2 von WB2) auf das neu eröffnete gemeinsame Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 Ende 2012 beträgt 120. Die schweizerische Zahlstelle B ist nicht dokumentiert über die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 am gemeinsamen Konto 3. Die neue Zahlstelle B erhält von der ehemaligen Zahlstelle A die beiden folgenden Meldungen: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB WB WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A betreffend das im Übergangszeitraum aufgelöste Konto 1 und betragen 8 Jahre (n), 80 (Kb) und 60 (K8).

13 K10 wird bestimmt, indem der Kontostand des Kontos 3 Ende 2012 (von 120) durch Anzahl Köpfe geteilt wird. K10 beträgt somit 60. Das relevante Kapital beträgt WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A betreffend das im Übergangszeitraum aufgelöste Konto 2 und betragen 2 Jahre (n), 50 (Kb) und 60 (K8). K10 wird bestimmt, indem der Kontostand des Kontos 3 Ende 2012 (von 120) durch Anzahl Köpfe geteilt wird. K10 beträgt somit 60. Das relevante Kapital beträgt 60. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte in Höhe von 120 (je 60 betreffend WB1 und WB2) unterliegen der Regularisierung. I Beispiel 7 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 auf das neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende Die neue Zahlstelle B erhält von der ehemaligen Zahlstelle A die folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2008 Kontostand Ende 2010 WB

14 WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n und K8 des Kontos 3 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen schweizerischen Zahlstelle A und betragen 2 Jahre (n), 80 (Kb) und 100 (K8) [Die ehemalige schweizerische Zahlstelle A bestimmt Kb und n nicht aufgrund des Kontos 1.]. K10 entspricht dem Kontostand des Kontos 3 Ende 2012 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I Beispiel 8 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende , Ende und Ende Im Jahr 2008 lässt WB1 vom bestehenden Konto 1 Vermögenswerte in Höhe von 40 auf das 2008 neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte in Höhe von 50 auf das 2011 neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende Die neue Zahlstelle B erhält von der ehemaligen Zahlstelle A folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB

15 WB1 ist eine betroffene Person. Eine Konsolidierung des Kontos 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A mit dem Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B ist nicht möglich (keine zahlstellenübergreifende Konsolidierung). Das Konto 1 und das Konto 3 sind somit separat zu regularisieren. - Konto 1 (verantwortlich Zahlstelle A) Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 60 (Kb), 8 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 3 (verantwortlich Zahlstelle B) Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen Zahlstelle A und betragen 40 (Kb), 2 Jahre (n) sowie 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt somit 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

16 Beispiel 9 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Konto 1 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 von der Zahlstelle A auf das neu eröffnete Kontos 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln des Zahlstellenwechsels im Übergangszeitraum) und betragen 80 (Kb), 2 Jahre (n) und 100 (K8) [Die Übernahem von Kb und n des geschlossenen Kontos 1 ist nicht zulässig]. K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

17 Beispiel 10 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende , Ende und Ende Im Jahr 2008 lässt WB1 Vermögenswerte in Höhe von 40 vom Konto 1 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende WB1 ist eine betroffene Person. Eine Konsolidierung des Kontos 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A mit dem Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle B ist nicht möglich (keine zahlstellenübergreifende Konsolidierung). Die Konten 1 und 3 sind somit separat zu regularisieren. - Konto 1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 60 (Kb), 8 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 3 Kb, n sowie K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb), 2 Jahre (n) sowie 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt somit 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

18 Beispiel 11 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oeterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand Ende 2002 beträgt 60. Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das soeben neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende Die Zahlstelle A erhält von der ehemaligen Zahlstelle B folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der Zahlstelle B und betragen 80 (Kb), 2 Jahre (n) sowie 100 (K8) [die Übernahme von Kb und n des geschlossenen Kontos 1 ist nicht zulässig]. K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

19 Beispiel 12 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende , Ende und Ende Im Jahr 2008 lässt WB1 Vermögenswerte im Umfang von 40 vom Konto 1 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende Die Zahlstelle A erhält von der ehemaligen Zahlstelle B folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB WB1 ist eine betroffene Person. Grundsätzlich nimmt die Zahlstelle die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Kunden-/Kontostamm separat vor. Die Zahlstelle A kann auf Antrag der Vertragspartei eine Konsolidierung des Kontos 1 und des Kontos 3 vornehmen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - Konto 1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 60 (Kb), 8 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 3 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund der Meldung der ehemaligen Zahlstelle B und betragen 40 (Kb), 2 Jahre (n) und 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 60 (Kb) sowie 8 Jahre (n). K8 bestimmt sich, indem K8 des Kontos 1 (50) mit K8 des Kontos 2 (50 [gemäss Meldung der Zahlstelle B]) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 100. K10 bestimmt sich, indem K10 des Kontos 1 (60) mit K10 des Kontos 3 (60) addiert werden; das konsolidierte K10 beträgt somit 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

20 I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

21 Beispiel 13 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 80 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 100 auf das 2011 neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende WB1 ist eine betroffene Person. Eine Konsolidierung des Kontos 3 mit dem geschlossenen Konto 1 ist - auf Antrag der Vertragspartei - möglich. - Ohne Antrag auf Konsolidierung Kb, n sowie K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 80 (Kb), 2 Jahre (n) sowie 100 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung Bei einer Konsolidierung des Kontos 3 mit dem geschlossenen Konto 1 werden Kb und n von Konto 1 übernommen und betragen 60 (Kb) und 8 Jahre (n). K8 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 2 Ende 2010 und beträgt 100. K10 bestimmt sich aufgrund des Kontostands des Kontos 3 Ende 2012 und beträgt 120. Das relevante Kapital beträgt somit 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

22 I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung Beispiel 14 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende , Ende und Ende Im Jahr 2008 lässt WB1 Vermögenswerte im Umfang von 40 vom Konto 1 auf das neu eröffnete Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB1 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das neu eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 beträgt Ende

23 WB1 ist eine betroffene Person. Eine Konsolidierung des Kontos 1 mit dem Konto 3 ist - auf Antrag der Vertragspartei - möglich. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - Konto 1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 60 (Kb), 8 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 3 Kb, n sowie K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb), 2Jahre (n) sowie 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 60. Das relevante Kapital beträgt somit 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 60 (Kb) sowie 8 Jahre (n). K8 bestimmt sich, indem K8 des Kontos 1 (50) und K8 des Kontos 2 (50) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 100. K10 bestimmt sich, indem K10 des Kontos 1 (60) und K10 des Kontos 3 (60) addiert werden; das konsolidierte K10 beträgt somit 120. Das relevante Kapital beträgt 120. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

24 I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

25 Beispiel 15 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt WB1 das Konto 1 schliessen und die Vermögenswerte von 600 auf das neu eröffnete gemeinsame Konto 2 von WB1 und WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen (die schweizerische Zahlstelle A ist nicht dokumentiert über die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 am gemeinsamen Konto 2). Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lassen WB1 und WB2 das gemeinsame Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und Vermögenswerte im Umfang von 300 auf das neu eröffnete Konto 3 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A und im Umfang von 300 auf das neu eröffnete Konto 4 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 3 von WB1 beträgt Ende Der Kontostand des Kontos 4 von WB2 beträgt Ende WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB1 Kb, n, K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 300 (Kb / 600 : 2), 2Jahre (n), 300 (K8 / 600 : 2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 500. Das relevante Kapital beträgt 360 (120% von 300). Damit unterliegen Vermögenswerte im Umfang von 360 der Regularisierung; Vermögenswerte im Umfang von 140 können nicht mittels Einmalzahlung regularisiert werden. - WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln über den Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum) und betragen 300 (Kb / 600 : 2), 2 Jahre (n) und 300 (K8 / 600 : 2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 4 und beträgt 300. Das relevante Kapital beträgt 300. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB1 Kb und n bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 800 (Kb) und 8 Jahre (n). K8 bestimmt sich aufgrund des Kontos 2 und beträgt 300 (600 : 2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 beträgt 500.

26 I Das relevante Kapital beträgt 360 (120% von 300). Damit unterliegen Vermögenswerte im Umfang von 360 der Regularisierung; Vermögenswerte im Umfang von 140 können nicht regularisiert werden. - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

27 3 Erbschaftsfälle 3.1 Allgemeines Gemäss den Abkommen tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person. Mittels der nachfolgenden Beispiele soll diese Regelung verdeutlicht werden. Die Übernahme von n, Kb und K8 des Kunden-/Kontostammes des Erblassers erfolgt nur auf Antrag der Vertragspartei. 3.2 Beispiele Beispiel 1 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 ein Konto bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2005 stirbt WB1. Die Erben konnten (bisher) nicht festgestellt werden. Der Kontostand des Konto 1 beträgt Ende , Ende und Ende WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n, K8 und K10 werden aufgrund des Kontos 1 bestimmt und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) sowie 100 (K10). Das relevante Kapital beträgt 100. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto 1 verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I

28 Beispiel 2 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 ein Konto bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2005 stirbt WB weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus. WB2 und WB3 führen das Konto 1 gemeinsam weiter (die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 sind bei der Zahlstelle A nicht dokumentiert). WB2 eröffnet 2008 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende , Ende und Ende Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende , Ende und Ende Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - WB2 Eine Konsolidierung von Konto 1 und Konto 2 ist aufgrund der unterschiedlichen Beteiligungsquoten nicht möglich. - Konto 1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 100:2) sowie 50 (K10 / 100:2). Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 und betragen 20 (Kb), 2 Jahre (n), 20 (K8) und 20 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 20. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 100:2) sowie 50 (K10 / 100:2). Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto 1 verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

29 I Beispiel 3 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 ein Konto bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende Im Jahr 2008 stirbt WB1. Im Jahr 2008 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus (die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 am Konto 1 sind nicht dokumentiert bei der Zahlstelle A). Im Jahr 2010 lassen WB2 und WB3 das Konto 1 auflösen und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Einzel-Konto 2 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Einzel-Konto von WB3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 von WB2 beträgt Ende und Ende Der Kontostand des Kontos 3 von WB3 beträgt Ende und Ende WB3 eröffnet 2008 das Konto 4 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende , Ende und Ende Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB2 - Konto 2 Kb und n bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n).

30 K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 und betragen 50 (K8) und 50 (K10). Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 - Konto 3 Kb und n bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n). K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen 50 (K8) und 50 (K10). Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 4 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 4 und betragen (Kb), 2 Jahre (n), (K8) und (K10). Das relevante Kapital beträgt somit Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. - WB3 Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 40 (Kb / 80:2) sowie 8 Jahre (n). K8 wird bestimmt, indem K8 des Kontos 3 (50) mit K8 des Kontos 4 (1.000) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit K10 bestimmt sich, indem K10 des Kontos 3 (50) mit K10 des Kontos 4 (1.100) addiert werden; das konsolidierte K10 beträgt somit Das relevante Kapital beträgt somit Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

31 I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

32 Beispiel 4 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2008 stirbt WB1. Im Jahr 2008 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus und führen das Konto 1 bis 2010 gemeinsam weiter (die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 am Konto 1 sind bei der Zahlstelle A nicht dokumentiert). Im Jahr 2010 lassen WB2 und WB3 das Konto 1 auflösen und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das neu eröffnete Einzel-Konto 2 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das bereits bestehende, von WB eröffnete Konto 3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 von WB2 beträgt Ende und Ende Der Kontostand des Kontos 3 von WB3 beträgt Ende , Ende und Ende Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB2 Kb und n bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n). K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 und betragen 50 (K8) und 50 (K10). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen (Kb), 1 Jahr (n), (K8) und (K10). Das relevante Kapital beträgt somit Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. - WB3 Kb und n, bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n).

33 K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen (K8) und (K10). Das relevante Kapital beträgt somit Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I Ohne Antrag auf Konsolidierung Mit Antrag auf Konsolidierung

34 Beispiel 5 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand beträgt Ende Im Jahr 2008 stirbt WB1. Im Jahr 2008 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus und führen das Konto 1 bis 2011 gemeinsam weiter. Die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 am Konto 1 sind bei der Zahlstelle A nicht dokumentiert. Im Jahr 2011 lassen WB2 und WB3 das Konto 1 auflösen und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 3 von WB3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 2 von WB2 beträgt Ende Der Kontostand des Kontos 3 von WB3 beträgt Ende WB3 eröffnet 2008 das Konto 4 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Konto 4 beträgt Ende , Ende und Ende Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB2 (Konto 2) Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n) und 50 (K8 / 100:2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 2 und beträgt 50. Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 - Konto 3 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n) und 50 (K8 / 100:2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 50. Das relevante Kapital beträgt 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - Konto 4 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 4 und betragen 50 (Kb), 2 Jahre (n), 50 (K8) sowie 60 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung.

35 - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. - WB3 Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 40 (Kb / 80: 2), 8 Jahre (n). K8 wird bestimmt, indem K8 des Kontos 1 (50 [100:2 = 50]) und K8 des Kontos 4 (50) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 100. K10 wird bestimmt, indem K10 des Kontos 3 (50) und K10 des Kontos 4 (60) addiert werden; das konsolidierte K10 beträgt somit 110. Das relevante Kapital beträgt somit 110. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I Ohne Antrag auf Konsolidierung

36 Mit Antrag auf Konsolidierung Beispiel 6 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2008 stirbt WB1. Im Jahr 2008 weisen sich die in Oesterreich ansässigen natürlichen Personen WB2 und WB3 mittels Erbschein als Erben bei der Zahlstelle A aus und führen das Konto 1 bis 2011 gemeinsam weiter. Die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 am Konto 1 sind nicht dokumentiert bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2011 lassen WB2 und WB3 das Konto 1 auflösen und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das soeben neu eröffnete Konto 2 von WB2 bei der schweizerischen Zahlstelle A und Vermögenswerte im Umfang von 50 auf das bestehende, von WB3 im Jahr 2009 eröffnete Konto 3 von WB3 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende und Ende Der Kontostand des Kontos 2 von WB2 beträgt Ende Der Kontostand des Kontos 3 von WB3 beträgt Ende , Ende und Ende Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - Ohne Antrag auf Konsolidierung - WB2 (Konto 2)

37 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 (analoge Anwendung der Regeln des Zahlstellenwechsels im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n) sowie 50 (K8 / 100:2). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 2 und beträgt 50. Das relevante Kapital beträgt somit 50. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. - WB3 (Konto 3) Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 3 und betragen 50 (Kb), 1 Jahr (n), 50 (K8) und 110 (K10). Das relevante Kapital beträgt 60 (120% von K8 = 50 x 120%). Damit unterliegen Vermögenswerte im Umfang von 60 der Regularisierung; Vermögenswerte im Umfang von 50 können nicht regularisiert werden. - Mit Antrag auf Konsolidierung - WB2 Gleiche wie ohne Antrag auf Konsolidierung. - WB3 (Konto 3) Kb und n bestimmen sich aufgrund des ältesten Kontos (Konto 1) und betragen 40 (Kb / 80:2) und 8 Jahre (n). K8 wird bestimmt, indem K8 des Kontos 1 (50 [100:2 = 50]) und K8 des Kontos 3 (50) addiert werden; das konsolidierte K8 beträgt somit 100. K10 wird bestimmt sich aufgrund des Kontos 3 und beträgt 110. Das relevante Kapital beträgt somit 110. Damit unterliegen die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte der Regularisierung. I Ohne Antrag auf Konsolidierung

38 Mit Antrag auf Konsolidierung Beispiel 7 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Im Jahr 2008 wird das Einzelkonto in ein gemeinsames Konto von WB1 und der in Oesterreich ansässigen natürlichen Person WB2 umgewandelt (die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 sind bei der schweizerischen Zahlstelle A nicht dokumentiert). Im Jahr 2011 stirbt WB1. Im Jahr 2011 weisen sich WB2 sowie die ebenfalls in Oesterreich ansässige natürliche Person WB3 mittels Erbschein als Erben bei der schweizerischen Zahlstelle A aus. WB2 und WB3 führen das Konto 1 gemeinsam weiter (die Beteiligungsquoten von WB2 und WB3 sind bei der schweizerischen Zahlstelle A nicht dokumentiert). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende , Ende und Ende Für den verstorbenen WB1 sind keine Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. WB2 und WB3 sind betroffene Personen. - WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 100:2) sowie 60 (K10 / 120:2). Das relevante Kapital beträgt somit WB3 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80:2), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 100:2) sowie 60 (K10 / 120:2). Das relevante Kapital beträgt somit 60.

39 Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. Die könnte anders aussehen, wenn die Beteiligungsquoten bei der Zahlstelle A dokumentiert gewesen wären. I 4 Wechsel von Beteiligten in Kollektiv- / Gemeinschaftsbeziehungen 4.1 Allgemeines Abkommen mit AT und GB Die Abkommen mit AT und GB enthalten keine Regeln bezüglich des Vorgehens bei Wechseln (Hinzukommen und Ausscheiden) von Beteiligten bei Kollektiv- /Gemein-schaftsbeziehungen während des Übergangszeitraums. Wegleitung der ESTV Die Wegleitung der ESTV bestimmt, wie bei Kollektiv-/Gemeinschaftsbeziehungen Kb, n, K8 und K10 zu ermitteln sind. Ziffer 14.4 der Wegleitung lautet wie folgt: Sind an einer Konto/Depotverbindung mehrere Personen nutzungsberechtigt, so ist die Berechnung der Einmalzahlung individuell für jede betroffene Person vorzunehmen. Die Regularisierung ist für jene betroffenen Personen vorzunehmen, welche sowohl per als auch am Tag des Inkrafttretens des anwendbaren Abkommens nutzungsberechtigt waren. Bei GB ist die Nutzungsberechtigung per zusätzlich erforderlich. Vermögenswerte einer Person, welche per , nicht jedoch am Tag des Inkrafttretens des anwendbaren Abkommens nutzungsberechtigt war, können nicht regularisiert werden. Vermögenswerte einer Person, welche am Tag des Inkrafttretens des anwendbaren Abkommens, nicht jedoch per nutzungsberechtigt war, können nicht regularisiert werden. Die in der Wegleitung enthaltenen Regeln bezüglich des Vorgehens bei Kollektiv- /Gemeinschaftsbeziehungen und Sitzgesellschaften können wie folgt kurz zusammengefasst werden:

40 K b, n, K 8 und K 10 werden wie folgt bestimmt): - K b Die Aufteilung von K b auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per n Für alle Personen gilt ein einheitlicher Zeitpunkt der Eröffnung. Der Zeitpunkt der Eröffnung einer Kunden-/Kontostamm entspricht der ersten Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm. Daran vermag der Umstand, dass allenfalls (einzelne) betroffene Personen zu diesem Zeitpunkt noch nicht nutzungsberechtigt waren, nichts zu ändern. - K 8 Die Aufteilung von K 8 auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per K 10 Die Aufteilung von K 10 auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per Anwendung der Regeln betreffend Kollektivbeziehungen / Gemeinschaftsbeziehungen Die Zahlstelle wendet die Regeln betreffend die Kollektivbeziehungen/Gemeinschaftsbeziehungen an, wenn mehrere Personen nutzungsberechtigt sind am Kunden/Kontostamm einer Sitzgesellschaft (Rz. 89). Nach den Regeln betreffend die Kollektiv-beziehungen/Gemeinschaftsbeziehungen gilt folgendes: Wenn zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einer Gemeinschaftsbeziehung beteiligt ist, so sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Das heisst, eine Massnahme zur steuerlichen Regularisierung von Vermögenswerten wird betreffend die Gesamtheit der auf dem Konto/Depot verbuchten Vermögenswerte durchgeführt (Rz. 84). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlstelle die beteiligten Personen anhand der Dokumentation, die im Rahmen der Identifikation der Vertragspartei erstellt wurde, bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl beteiligter Personen vorzunehmen ( nach Köpfen ) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote durch eine schriftliche Mitteilung durch die Konto/Depot-Mitinhaber informiert und hält dies in der Kundendokumentation fest. Die Zahlstelle ist nicht verpflichtet, die Angaben betreffend die Quoten zu überprüfen. 4.2 Hinzukommen von Beteiligten bei Kollektiv-/Gemeinschaftsbeziehungen Vor dem Übergangszeitraum Die Folgen des Hinzukommens von Beteiligten vor dem Übergangszeitraum können wie folgt kurz festgehalten werden:

41 K b Wenn an einem Kunden-/Kontostamm mehrere Personen nutzungsberechtigt sind, erfolgt die Aufteilung von K b auf die betroffenen Personen aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per Die Zahlstelle nimmt die Aufteilung von K b nach Köpfen vor, es sei denn die Zahlstelle hätte die Beteiligungsverhältnisse dokumentiert. n Für alle betroffenen Personen gilt ein einheitlicher Zeitpunkt der Eröffnung, nämlich der Zeitpunkt der Eröffnung einer Kunden-/Kontostamm (erste Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm). K 8 Die Aufteilung von K 8 auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per K 10 Die Aufteilung von K 10 auf die betroffenen Personen erfolgt aufgrund der Beteiligungsverhältnisse per Während dem Übergangszeitraum Kommt während dem Übergangszeitraum bei einer bestehenden Konto- /Depotbeziehung eine zusätzliche nutzungsberechtigte Person hinzu, so sind die beiden folgenden Konstellationen zu unterscheiden: Die nutzungsberechtigte Person bringt Vermögenswerte in die bestehende Konto-/Depotbeziehung ein (nachfolgend Fall A) Die nutzungsberechtigte Person erlangt die Nutzungsberechtigung ohne Vermögenswerte in die bestehende Konto-/Depotbeziehung einzubringen (nachfolgend Fall B) Fall A: Neu nutzungsberechtigte Person bringt Vermögenswerte ein Da keine neue Konto-/Depotbeziehung eröffnet wird fällt der Hinzutritt einer nutzungsberechtigten Person nicht die Bestimmungen über die Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung (Art. 8 Abkommen UK und Art. 6 Abkommen AT). Die betroffene Person ist daher insbesondere nicht verpflichtet, der Zahlstelle die in den entsprechenden Bestimmungen genannte Auskunft zu der Verbuchung der Vermögenswerte per Stichtag 2 zu geben. Trotzdem weist dieser Fall eine sachliche Nähe zum Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum auf, da Vermögenswerte übertragen werden, welche möglicherweise per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle waren. Aus Sicht der Schweizer Zahlstellen ist daher anzustreben, dass die eingebrachten Vermögenswerte der neu hinzukommenden, nutzungsberechtigten Person - soweit diese per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren - in die Regularisierung mit einbezogen werden können. Aufgrund der oben dargestellten, fehlenden Verpflichtung der neu nutzungsberechtigten Person zur Auskunft über die Verhältnisse der Vermögenswerte per Stichtag 2 können diese nur in die Regularisierung einbezogen werden, wenn die betroffene Person bzw. die Vertragspartei den entsprechenden Antrag an die

42 (neue und alte) Zahlstelle stellt und die entsprechenden Nachweise erbringt. Selbstverständlich können die eingebrachten Vermögenswerte nur dann regularisiert werden, wenn diese per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren. Die Voraussetzung ist, dass die alte Zahlstelle eine Meldung (K b und K 8 ) an die neue Zahlstelle macht (diese Meldung entfällt, wenn die Vermögenswerte bei der gleichen Zahlstelle verbucht waren). Nachfolgend wird beschrieben, wie K b, n, K 8 und K 10 zu bestimmen sind. K b - Vorbestehende Beteiligte Kb pro vorbestehenden Beteiligten wird ermittelt, indem KB durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). - Hinzukommende Beteiligte n Betrag gemäss Meldung der alten Zahlstelle - Vorbestehende Beteiligte Erste Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm - Hinzukommende Beteiligte K 8 Gemäss Meldung der alten Zahlstelle - Vorbestehende Beteiligte K8 pro vorbestehenden Beteiligten wird ermittelt, indem K8 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). - Hinzukommende Beteiligte K 10 Betrag gemäss Meldung der alten Zahlstelle - Vorbestehende und hinzukommende Beteiligte K10 pro (vorbestehender bzw. hinzukommender) Beteiligter wird ermittelt, indem K10 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 3 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert) Fall B: Neu nutzungsberechtigte Person bringt KEINE Vermögenswerte ein Dieser Fall weist keine Ähnlichkeit mit dem Zahlstellenwechsel im Übergangszeitraum auf.. Aus diesem Grund ist für zusätzlich hinzukommende Beteiligte KEINE Regularisierung der Vergangenheit möglich. Bei den bestehenden Beteiligten hingegen ist die Regularisierung der Vergangenheit vorzunehmen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: K b

43 Kb pro vorbestehenden Beteiligten wird ermittelt, indem KB durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). n Erste Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm. K 8 K8 pro vorbestehenden Beteiligten wird ermittelt, indem K8 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). K 10 K10 pro vorstehenden Beteiligten wird ermittelt, indem K10 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 3 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). 4.3 Ausscheiden eines Beteiligten aus einer Kollektiv- /Gemeinschaftsbeziehung Vor dem Übergangszeitraum Die Ausführungen betreffend das Hinzukommen von Beteiligten vor dem Übergangszeitraum gelten analog. Während dem Übergangszeitraum Es stellt sich die Frage, wie die Zahlstelle vorzugehen hat, wenn ein Beteiligter einer Kollektiv-/Gemeinschaftsbeziehung im Übergangszeitraum ausscheidet. Nach unserem Dafürhalten wäre folgendes Vorgehen sinnvoll: - Für ausscheidende Beteiligte ist eine Regularisierung der Vergangenheit nicht möglich (Vorbehalt des Wechsels zu einer anderen Zahlstelle). - Für die verbleibenden Beteiligten ist die Regularisierung der Vergangenheit vorzunehmen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: K b Kb pro verbleibender Beteiligter wird ermittelt, indem KB durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). n Erste Verbuchung von Vermögenswerten auf der Kunden-/Kontostamm. K 8 K8 pro verbleibender Beteiligter wird ermittelt, indem K8 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 2 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). K 10 K10 pro verbleibender Beteiligter wird ermittelt, indem K10 durch Anzahl Köpfe am Stichtag 3 geteilt wird (es sei denn die Quoten der einzelnen Beteiligten seien bekannt und dokumentiert). Eine allfällige Outflow Compensation ist aufgrund der Quoten K8 vorzunehmen.

44 4.4 Beispiele Beispiel 1 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt WB2 sein Konto 2 bei schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende und Ende WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 53.3 (Kb / 80 x 2/3), 8 Jahre (n), 100 (K8 / 150 x 2/3) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 26.7 (Kb / 80 x 1/3), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 150 x 1/3) und 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

45 Beispiel 2 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischer Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 am Konto 1 sind nicht dokumentiert bei der Zahlstelle A). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende und Ende WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80 x 1/2), 8 Jahre (n), 75 (K8 / 150 x 1/2) und 75 (K10 / 150 x 1/2). Das relevante Kapital beträgt somit WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 40 (Kb / 80 x 1/2), 8 Jahre (n), 75 (K8 / 150 x 1/2) und 75 (K10 / 150 x 1/2). Das relevante Kapital beträgt somit 75. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

46 Beispiel 3 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt. Der Kontostand des Konto 1 beträgt Ende und Ende WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 53.3 (Kb / 80 x 2/3), 8 Jahre (n), 100 (K8 / 150 x 2/3) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 26.7 (Kb / 80 x 1/3), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 150 x 1/3) und 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

47 Beispiel 4 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der ausländischen Zahlstelle B. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende Im Jahr 2008 lässt WB2 sein Konto 2 bei der ausländischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende und Ende WB1 und WB2 sind betroffene Personen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 53.3 (Kb / 80 x 2/3), 8 Jahre (n), 100 (K8 / 150 x 2/3) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit WB2 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 26.7 (Kb / 80 x 1/3), 8 Jahre (n), 50 (K8 / 150 x 1/3) und 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

48 Beispiel 5 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Grundsätzlich sind die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Konto-/Depotstamm separat vorzunehmen. Dies bedeutet, dass für Konto 2 keine Massnahmen der Regularisierung vorzunehmen sind. Insbesondere führt die Beteiligung von WB2 an eine anderen Konto-/Depotstamm nicht dazu, dass für Konto 2 Massnahmen zu treffen sind. Bei Konto 1 kommt eine nutzungsberechtigten Person im Übergangszeitraum hinzu. Die Vermögenswerte dieser Person können grundsätzlich nicht regularisiert werden. Weist die Person jedoch nach, dass sie - bei ihrem Beitritt im Übergangszeitraum Vermögenswerte eingebracht hat; und - diese Vermögenswerte per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren, so können die Vermögenswerte auf Antrag in die Regularisierung einbezogen werden. Waren die Vermögenswerte bei der gleichen Zahlstelle verbucht, so kann der Nachweis durch die Zahlstelle erbracht werden. Liegen diese Anträge und Nachweise vor, so sind für WB1 und WB2 folgende Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung der Regeln des Zahlstellenwechsels im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb), 8 Jahre (n) und 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Konto 1 und beträgt 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung.

49 I Beispiel 6 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oestereich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle A schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (die Beteiligungsquoten von WB1 und WB2 am Konto 1 sind nicht dokumentiert bei der Zahlstelle A). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Grundsätzlich sind die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Konto-/Depotstamm separat vorzunehmen. Dies bedeutet, für Konto 2 sind keine Massnahmen der Regularisierung vorzunehmen. Insbesondere führt die Beteiligung von WB2 an eine anderen Konto-/Depotstamm nicht dazu, dass für Konto 2 Massnahmen zu treffen sind. Bei Konto 1 kommt eine nutzungsberechtigten Person im Übergangszeitraum hinzu. Die Vermögenswerte dieser Person können grundsätzlich nicht regularisiert werden. Weist die Person jedoch nach, dass sie - bei ihrem Beitritt im Übergangszeitraum Vermögenswerte eingebracht hat; und - diese Vermögenswerte per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren, so könne die Vermögenswerte auf Antrag in die Regularisierung einbezogen werden. Waren die Vermögenswerte bei der gleichen Zahlstelle verbucht, so kann der Nachweis durch die Zahlstelle erbracht werden. Liegen diese Anträge und Nachweise vor, so sind für WB1 und WB2 folgende Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen.

50 - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) und 75 (K10 / 150 x 1/2). Das relevante Kapital beträgt 100 (K8 grösser K10). - WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund des Kontos 2 (analoge Anwendung des Zahlstellenwechsels Im Übergangszeitraum) und betragen 40 (Kb), 8 Jahre (n) und 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 1 und beträgt 75 (K10 / 150 x 1/2). Das relevante Kapital beträgt 60 (120% von K8). Damit unterliegen insgesamt Vermögenswerte im Umfang von 160 (100/WB1 und 60/WB) der Regularisierung, obwohl auf dem Konto lediglich Vermögenswerte von 150 verbucht sind. I Beispiel 7 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Konto 1 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB2 sein Konto 2 bei der schweizerischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende Die Zahlstelle A erhält von der ehemaligen Zahlstelle B folgende Meldung: Eröffnungsjahr Kontostand Ende Eröffnungsjahr Kontostand Ende 2010 WB

51 Grundsätzlich sind die Massnahmen zur Regularisierung für jeden Konto-/Depotstamm separat vorzunehmen. Dies bedeutet, für Konto 2 sind keine Massnahmen der Regularisierung vorzunehmen. Insbesondere führt die Beteiligung von WB2 an eine anderen Konto-/Depotstamm nicht dazu, dass für Konto 2 Massnahmen zu treffen sind. Bei Konto 1 kommt eine nutzungsberechtigten Person im Übergangszeitraum hinzu. Die Vermögenswerte dieser Person können grundsätzlich nicht regularisiert werden. Weist die Person jedoch nach, dass sie - bei ihrem Beitritt im Übergangszeitraum Vermögenswerte eingebracht hat; und - diese Vermögenswerte per Stichtag 2 bei einer Schweizer Zahlstelle verbucht waren, so könne die Vermögenswerte auf Antrag in die Regularisierung einbezogen werden. Waren die Vermögenswerte bei der gleichen Zahlstelle verbucht, so kann der Nachweis durch die Zahlstelle erbracht werden. Liegen diese Anträge und Nachweise vor, so sind für WB1 und WB2 folgende Massnahmen zur Regularisierung vorzunehmen. - WB1 Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit WB2 Kb, n und K8 bestimmen sich aufgrund Meldung der schweizerischen Zahlstelle B und betragen 40 (Kb), 8 Jahre (n) und 50 (K8). K10 bestimmt sich aufgrund des Kontos 1 und beträgt 50 (K10 / 150 x 1/3). Das relevante Kapital beträgt somit 50. Die gesamten auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegen der Regularisierung. I

52 Beispiel 8 Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB1 das Konto 1 bei der schweizerischen Zahlstelle A. Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2002 eröffnet die in Oesterreich ansässige natürliche Person WB2 das Konto 2 bei der ausländischen Zahlstelle B. Der Kontostand des Kontos 2 beträgt Ende und Ende Im Jahr 2011 lässt WB2 sein Konto 2 bei der ausländischen Zahlstelle B schliessen und die Vermögenswerte von 50 auf das Konto 1 von WB1 bei der schweizerischen Zahlstelle A übertragen. Danach führen WB1 und WB2 das Konto 1 als gemeinsames Konto (gemäss der Dokumentation der Zahlstelle A ist WB1 zu 2/3 und WB2 zu 1/3 am Konto 1 beteiligt). Der Kontostand des Kontos 1 beträgt Ende WB2 ist keine betroffene Person, weil sie den Nachweis nicht erbringen kann, dass die Vermögenswerte per Stichtag 2 bei einer schweizerischen Zahlstelle verbucht waren. Folglich können für WB2 keine Massnahmen zur Regularisierung durchgeführt werden. WB1 ist eine betroffene Person. Kb, n, K8 und K10 bestimmen sich aufgrund des Kontos 1 und betragen 80 (Kb), 8 Jahre (n), 100 (K8) und 100 (K10 / 150 x 2/3). Das relevante Kapital beträgt somit 100. Nur ein Teil der auf dem Konto verbuchten Vermögenswerte unterliegt der Regularisierung; Vermögenswerte im Umfang von 50 unterliegen nicht der Regularisierung. I

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 42 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Kapitel 3: Beschreibung des Verfahrens Barzahlungen an Kunden Gesetzestext 42 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach

Mehr

1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen

1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen 1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

7.14 Einrichtung Verbuchung mit Kostenstellen. Voraussetzungen / Einrichtung

7.14 Einrichtung Verbuchung mit Kostenstellen. Voraussetzungen / Einrichtung 7.14 Einrichtung Verbuchung mit Kostenstellen Die Verbuchung auf Kostenstellen aus Dialogik Lohn kann auf verschiedene Methoden vorgenommen werden. Die Verbuchung kann gemäss Lohnart (direkt auf eine Kostenstelle

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 24.11.2014 Seite 1 ********************************************************************************** Änderungen sind wie folgt kenntlich gemacht:

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich eurex Bekanntmachung Änderung der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011, der Verwaltungsrat der Eurex Zürich hat am 22. Juni 2011 die nachfolgende

Mehr

Domaintransfer von Switch zu switchplus

Domaintransfer von Switch zu switchplus Domaintransfer von Switch zu switchplus Durch einen Beschluss des Bundesrates und des BAKOM muss die Verwaltung der Internetadressen mit den Endungen für die Schweiz und das Inkasso getrennt werden. Somit

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Sollsaldo und Habensaldo

Sollsaldo und Habensaldo ollsaldo und abensaldo Man hört oft die Aussage "Ein ollsaldo steht im aben, und ein abensaldo steht im oll". Da fragt man sich aber, warum der ollsaldo dann ollsaldo heißt und nicht abensaldo, und warum

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Tutorial. Wie kann ich meinen Kontostand von meinen Tauschpartnern in. übernehmen? Zoe.works - Ihre neue Ladungsträgerverwaltung

Tutorial. Wie kann ich meinen Kontostand von meinen Tauschpartnern in. übernehmen? Zoe.works - Ihre neue Ladungsträgerverwaltung Wie kann ich meinen Kontostand von meinen Tauschpartnern in Tutorial übernehmen? 1. Schritt : Legen Sie ein Startdatum fest Im ersten Schritt legen Sie für Ihr Unternehmen ein Startdatum fest, an dem Sie

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,

Mehr

Serien-eMail mit oder ohne Anhang

Serien-eMail mit oder ohne Anhang Serien-eMail mit oder ohne Anhang Sie können im WohnungsManager sowohl objektübergreifend als auch in einem Objekt Serien-eMails versenden. Die Serien-eMail ist für SMTP (Short Message Tranfer Protocol)

Mehr

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott

LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Neuer Releasestand Finanzbuchhaltung DAM-EDV E.1.22. Inhaltsverzeichnis. 1. Neuerungen Schnittstelle Telebanking mit IBAN und BIC...

Neuer Releasestand Finanzbuchhaltung DAM-EDV E.1.22. Inhaltsverzeichnis. 1. Neuerungen Schnittstelle Telebanking mit IBAN und BIC... Neuer Releasestand Finanzbuchhaltung DAM-EDV E.1.22 Inhaltsverzeichnis 1. Neuerungen Schnittstelle Telebanking mit IBAN und BIC... 2 1a. Programm 257: Auflösen Vorschlag Telebanking... 2 1b. Programm 254:

Mehr

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Zählen und Zahlbereiche Übungsblatt 1 1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Für alle m, n N gilt m + n = n + m. in den Satz umschreiben:

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Bevor Sie mit den Umstellungsarbeiten beginnen, führen Sie bitte eine Datensicherung aus.

Bevor Sie mit den Umstellungsarbeiten beginnen, führen Sie bitte eine Datensicherung aus. Seite 1 1. Voraussetzungen 1.1 Datensicherung Bevor Sie mit den Umstellungsarbeiten beginnen, führen Sie bitte eine Datensicherung aus. Klicken Sie dazu oben links auf das Volksbankemblem weiteren Dialog.,

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN **********************************************************************************

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO

PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO 1 www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de Neue Infos zum P-Konto PFÄNDUNGSSCHUTZ AB 1. JANUAR 2012 NUR NOCH ÜBER DAS P-KONTO Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto ) eingeführt.

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Medienwechsel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0

Medienwechsel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0 Medienwechsel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0 In dieser Anleitung möchten wir Ihnen den Medienwechsel für einen bestehenden HBCI-Schlüssel in StarMoney 8.0 und StarMoney Business 5.0 erläutern.

Mehr

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von

Mehr

Kurzanleitung MAN E-Learning (WBT)

Kurzanleitung MAN E-Learning (WBT) Kurzanleitung MAN E-Learning (WBT) Um Ihr gebuchtes E-Learning zu bearbeiten, starten Sie bitte das MAN Online- Buchungssystem (ICPM / Seminaris) unter dem Link www.man-academy.eu Klicken Sie dann auf

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

Mediumwechsel - VR-NetWorld Software

Mediumwechsel - VR-NetWorld Software Mediumwechsel - VR-NetWorld Software Die personalisierte VR-NetWorld-Card wird mit einem festen Laufzeitende ausgeliefert. Am Ende der Laufzeit müssen Sie die bestehende VR-NetWorld-Card gegen eine neue

Mehr

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten,

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, 1 REWE ÜBUNG 6 Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen 1. Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge (relevante Abschnitte

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

Arbeiten in der FIBU mit Zahlungsmittelkonten

Arbeiten in der FIBU mit Zahlungsmittelkonten Arbeiten in der FIBU mit Zahlungsmittelkonten In WINLine haben Sie die Möglichkeit verschiedene Kontotypen im Sachkontenstamm zu verwenden. Je nach Kontentyp ergeben sich daraus neue Möglichkeiten der

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Leitfaden zur Durchführung eines Jahreswechsels in BüroWARE 5.x

Leitfaden zur Durchführung eines Jahreswechsels in BüroWARE 5.x Leitfaden zur Durchführung eines Jahreswechsels in BüroWARE 5.x Je nach BüroWARE Version kann sich das Menü des Datenbankassistenten von den Bildschirmausdrucken in unserem Leitfaden unterscheiden. Der

Mehr

Konfiguration einer Sparkassen-Chipkarte in StarMoney

Konfiguration einer Sparkassen-Chipkarte in StarMoney Konfiguration einer Sparkassen-Chipkarte in StarMoney In dieser Anleitung möchten wir Ihnen die Kontoeinrichtung in StarMoney anhand einer vorliegenden Sparkassen-Chipkarte erklären. Die Screenshots in

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Mediumwechsel - VR-NetWorld Software

Mediumwechsel - VR-NetWorld Software Mediumwechsel - VR-NetWorld Software Die personalisierte VR-BankCard mit HBCI wird mit einem festen Laufzeitende ausgeliefert. Am Ende der Laufzeit müssen Sie die bestehende VR-BankCard gegen eine neue

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

(im Rahmen der Exchange-Server-Umstellung am 15.-17.04.2005)

(im Rahmen der Exchange-Server-Umstellung am 15.-17.04.2005) Outlook-Umstellung (im Rahmen der Exchange-Server-Umstellung am 15.-17.04.2005) Die Umstellung des Microsoft Mailserver-Systems ntmail (Exchange) erfordert vielfach auch eine Umkonfiguration des Programms

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Im Beispiel werden mit F3 die Berechnungsfelder aufgerufen und das Feld#O040 (Basis AHV) übernommen.

Im Beispiel werden mit F3 die Berechnungsfelder aufgerufen und das Feld#O040 (Basis AHV) übernommen. Formeln Drei häufige Formeln, das Feriengeld von 8.33% und 10.5% bei Stundenlöhnen sowie die Berechnung des Privatanteils am Geschäftswagen werden standardmässig mitgeliefert. Das nachfolgende Beispiel

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen Märzklausel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1684 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge 4.2. Beitragsabrechnung 4.3. Lohnkonto

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Neue Steuererklärung 2013 erstellen

Neue Steuererklärung 2013 erstellen Neue Steuererklärung 2013 erstellen Bitte klicken Sie im Startmenü auf die Schaltfläche Steuererklärung 2013 NEU Anschliessend wird der folgende Dialog angezeigt. Wenn Sie die letztjährige Steuererklärung

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER

Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos im Zusammenspiel mit shop to date von DATA BECKER Abamsoft Finos in Verbindung mit der Webshopanbindung wurde speziell auf die Shop-Software shop to date von DATA BECKER abgestimmt. Mit

Mehr

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!!

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!! BELEG DATENABGLEICH: Der Beleg-Datenabgleich wird innerhalb des geöffneten Steuerfalls über ELSTER-Belegdaten abgleichen gestartet. Es werden Ihnen alle verfügbaren Belege zum Steuerfall im ersten Bildschirm

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

IBIS Professional. z Dokumentation zur Dublettenprüfung

IBIS Professional. z Dokumentation zur Dublettenprüfung z Dokumentation zur Dublettenprüfung Die Dublettenprüfung ist ein Zusatzpaket zur IBIS-Shopverwaltung für die Classic Line 3.4 und höher. Dubletten entstehen dadurch, dass viele Kunden beim Bestellvorgang

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

VR-NetWorld Software 5.x - Umstellung auf SEPA-Zahlungsverkehr - Konten / SEPA-Überweisungen -

VR-NetWorld Software 5.x - Umstellung auf SEPA-Zahlungsverkehr - Konten / SEPA-Überweisungen - 1. Voraussetzung 1.1 Programmaktualisierung: Bitte prüfen Sie, ob Sie über die aktuellste Programmversion verfügen. Klicken Sie dazu auf Extras Programmaktualisierung und folgen Sie dem Dialog. Steht ein

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

SPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG

SPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG SPLIT-PAYMENT FAKTURIERUNG Laut dem Stabilitätsgesetzt 2015 wurden einige wesentlich Neuerungen eingeführt. Ein Teil davon ist Artikel 17-ter DPR 733/72: Dieser Artikel 17-ter betrifft die Rechnungen an

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen

Mehr

Zugangsantragsformular für die ausländischen Unternehmer, die eine Meldung einreichen

Zugangsantragsformular für die ausländischen Unternehmer, die eine Meldung einreichen Zugangsantragsformular für die ausländischen Unternehmer, die eine Meldung einreichen Falls Sie direkt mit einem Auftraggeber (Bauherrn) einen Vertrag im Rahmen von Bauarbeiten im belgischen Staatsgebiet

Mehr

Nachricht der Kundenbetreuung

Nachricht der Kundenbetreuung Cisco WebEx: Service-Pack vom [[DATE]] für [[WEBEXURL]] Sehr geehrter Cisco WebEx-Kunde, Cisco WebEx sendet diese Mitteilung an wichtige Geschäftskontakte unter https://[[webexurl]]. Ab Samstag, 1. November

Mehr

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen 1 3.2. entenrechnung Definition: ente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren entenperiode = Zeitabstand zwischen zwei entenzahlungen Finanzmathematisch sind

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes

Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes Seite 1 Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes 79 Abs. 3 VVO Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung

Mehr

Kurzleitfaden SEPA für die VR-Networld Software 5.x

Kurzleitfaden SEPA für die VR-Networld Software 5.x Kurzleitfaden SEPA für die VR-Networld Software 5.x 1. Voraussetzungen 1.1 Bevor Sie mit den Umstellungsarbeiten beginnen, führen Sie UNBEDINGT eine Datensicherung aus. Klicken Sie dazu oben links auf

Mehr

Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten

Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Wir sind Mitglied im Verband katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) - Bundesverband e.v. - BESCHWERDEMANAGEMENT BESCHWERDEMANAGEMENT SEITE

Mehr

Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC

Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC Anmeldung, Registrierung und Elternkontrolle des MEEP!-Tablet-PC Starten Sie in den Browsern Chrome oder Safari die Seite: www.mymeep.de Erstellen Sie Ihren persönlichen Account unter Eltern Login neu,

Mehr

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten 16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie Mit der neuen Oldtimer-Richtlinie kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden

Mehr

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der

Mehr

kurzanleitung modul debitoren

kurzanleitung modul debitoren kurzanleitung modul debitoren Einleitung Dieses Dokument versteht sich als Kurzanleitung. Für detaillierte Informationen verwenden Sie bitte die Epos5 Hilfemeldungen. Diese öffnen Sie wie folgt: Modul

Mehr

Einrichten des Email-Clients (Outlook-Express)

Einrichten des Email-Clients (Outlook-Express) Einrichten des Email-Clients (Outlook-Express) 1. Outlook Express öffnen 2. Anschließend im Menü Extras Konten wählen. 3. Dann können Sie wie unten abgebildet ein Konto hinzufügen. 4. Hier tragen Sie bitte

Mehr

Excel Arbeitszeiterfassung

Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Arcavis Backend - Invoice Baldegger+Sortec AG

Arcavis Backend - Invoice Baldegger+Sortec AG Arcavis Backend - Invoice Baldegger+Sortec AG Inhalt 1.0 Einstellungen... 3 1.1 Grundeinstellungen... 3 2.0 Rechnungen erstellen und verwalten... 4 2.1 Rechnungen erstellen... 4 2.2 Rechnungen verwalten...

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Bedienungsanleitung zum Anlageinventar in der Buchhaltung Gültig ab Version 3.9, November 2009

Bedienungsanleitung zum Anlageinventar in der Buchhaltung Gültig ab Version 3.9, November 2009 Bedienungsanleitung zum Anlageinventar in der Buchhaltung Gültig ab Version 3.9, November 2009 2009 Pinus AG, www.pinus.ch Inhaltsverzeichnis Anlageinventar 3 1. Einstellen/Aktivieren 3 2. Eröffnungssaldo

Mehr

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,

Mehr

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen.

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen. 1 PIN/TAN-T-Online-WebBanking mit moneyplex Bis auf wenige Ausnahmen bieten heute fast alle Kreditinstitute modernes und hoch sicheres HBCI-Internetbanking an. Um mit nicht HBCI-fähigen Banken trotzdem

Mehr

Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Pensionskasse Graubünden () Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Von der Verwaltungskommission erlassen am 19.08.2009 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 3 2. Definationen 3 3. Voraussetzungen

Mehr

Systemwette. Sporttip set

Systemwette. Sporttip set Systemwette Sporttip set Swisslos Interkantonale Landeslotterie Lange Gasse 20, Postfach, CH-4002 Basel Telefon +41 (0)61 284 11 11, Fax +41 (0)61 284 13 33, info@sporttip.ch, www.sporttip.ch Einfacher,

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

Software WISO Hausverwalter 2014 Datenübernahme aus WISO Mein Geld Version / Datum V 1.0 / 06.06.2013

Software WISO Hausverwalter 2014 Datenübernahme aus WISO Mein Geld Version / Datum V 1.0 / 06.06.2013 Software WISO Hausverwalter 2014 Thema Datenübernahme aus WISO Mein Geld Version / Datum V 1.0 / 06.06.2013 Um das Verbuchen von Einnahmen und Ausgaben zu erleichtern steht Ihnen die Schnittstelle zur

Mehr