e urex clearing Rundschreiben 056/15

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Transkript:

e urex clearing Rundschreiben 056/15 Datum: 28. Mai 2015 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder und Registrierte Kunden der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike Eckert CCP Release 9.2: Änderung der Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen bei von SIX SIS begebenen Wertpapieren, Einführung einer Geschäftsbanken-Infrastruktur für produktbezogene Zahlungen in Schweizer Franken Verweis auf Eurex Clearing-Rundschreiben: 184/14, 037/15 Kontakt: Trading & Clearing Services, T +49-69-211-1 17 00, memberservices@eurexclearing.com Zielgruppe: Alle Abteilungen Anhänge: Geänderte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Zusammenfassung: Wie mit Eurex Clearing-Rundschreiben 037/15 angekündigt, ist der Start von CCP Release 9.2 für den 22. Juni 2015 geplant. In diesem Zusammenhang sind Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (nachfolgend: Clearing-Bedingungen) erforderlich. Die Änderungen betreffen die Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen, bei denen Stückzahlen von Wertpapieren entstehen, die nicht der kleinsten und/oder dem Vielfachen der Abwicklungseinheit entsprechen ( Bruchteile ). Mit T2S Welle 1 wendet Eurex Clearing diese Verarbeitung für Wertpapiere an, die von SIX SIS begeben wurden. Des Weiteren schafft Eurex Clearing eine Alternative zur derzeit einzigen Abwicklungsmöglichkeit von produktbezogenen Zahlungen in Schweizer Franken über die Schweizerische Nationalbank (SNB) in Kooperation mit der UBS AG als Korrespondenzbank. Die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt. Alle Änderungen treten zum 22. Juni 2015 in Kraft. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee 61 65760 Eschborn Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland T +49-69-211-1 17 00 F +49-69-211-1 17 01 memberservices@ eurexclearing.com Internet: www.eurexclearing.com Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Dr. Thomas Book (Vorsitzender), Heike Eckert, Matthias Graulich, Thomas Laux, Erik Tim Müller Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr. 44828 USt-IdNr. DE194821553 Amtsgericht Frankfurt/Main

eurex clearing Rundschreiben 056/15 CCP Release 9.2: Änderung der Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen bei von SIX SIS begebenen Wertpapieren, Einführung einer Geschäftsbanken-Infrastruktur für produktbezogene Zahlungen in Schweizer Franken Wie mit Eurex Clearing-Rundschreiben 037/15 angekündigt, ist der Start von CCP Release 9.2 für den 22. Juni 2015 geplant. In diesem Zusammenhang sind Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (nachfolgend: Clearing-Bedingungen) erforderlich. Die Änderungen betreffen die Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen, bei denen Stückzahlen von Wertpapieren entstehen, die nicht der kleinsten und/oder dem Vielfachen der Abwicklungseinheit entsprechen ( Bruchteile ). Mit T2S Welle 1 wendet Eurex Clearing diese Verarbeitung für Wertpapiere an, die von SIX SIS begeben wurden. Des Weiteren schafft Eurex Clearing eine Alternative zur derzeit einzigen Abwicklungsmöglichkeit von produktbezogenen Zahlungen in Schweizer Franken über die Schweizerische Nationalbank (SNB) in Kooperation mit der UBS AG als Korrespondenzbank. Die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt. Alle Änderungen treten zum 22. Juni 2015 in Kraft. Änderung der Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen bei von SIX SIS begebenen Wertpapieren SIX SIS hat angekündigt, dass die Standards, die von der Corporate Actions Sub-Group (CASG) und der Corporate Actions Joint Working Group (CAJWG) definiert wurden, auf dem Schweizer Markt für alle Abwicklungstransaktionen mit T2S Welle 1 umgesetzt werden. Das bedeutet u. a., dass SIX SIS nicht ganzzahlige Stückzahlen von Wertpapieren abrunden wird. Daraus resultierend wird Eurex Clearing Bruchteile von Wertpapieren, die von SIX SIS begeben wurden, die nicht der kleinsten und/oder dem Vielfachen der Abwicklungseinheit entsprechen, abtrennen und per Barausgleich abwickeln. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen hierzu dem Dokument Eurex Clearing CCP Release 9.2 - Release Notes, das in der Member Section der Eurex Clearing-Website www.eurexclearing.com abrufbar ist. Die folgenden Bestimmungen in den Clearing-Bedingungen werden geändert (siehe Anhang 1): Kapitel II Abschnitt 2 Ziffer 2.7.5 Kapitel V Abschnitt 2 Ziffer 2.3 Absatz (3) Einführung einer Geschäftsbanken-Infrastruktur für produktbezogene Zahlungen in Schweizer Franken Der Vorstand der Eurex Clearing AG hat Änderungen der Clearing-Bedingungen beschlossen, welche die Nutzung einer Geschäftsbanken-Infrastruktur für die Abwicklung von produktbezogenen Zahlungen in Schweizer Franken in Kooperation mit der UBS AG erlauben. Hierdurch bietet Eurex Clearing sämtlichen Clearing-Mitgliedern mit Sitz außerhalb der Schweiz und ohne Niederlassung in der Schweiz eine Alternative zur derzeit einzigen Abwicklungsmöglichkeit von produktbezogenen Zahlungen in Schweizer Franken (z. B. Variation Margin, Prämien, Strafen und Entgelte) über die Schweizerische Nationalbank (SNB). Dementsprechend haben diese Clearing-Mitglieder die Möglichkeit, die resultierenden produktbezogenen Zahlungsverpflichtungen in Schweizer Franken über die UBS AG als Korrespondenzbank abzuwickeln. Auf der Eurex Clearing-Website sind die entsprechend aktualisierten Formulare für Clearing-Mitglieder zum Aufsetzen einer Abwicklungsstruktur abrufbar. Seite 1 von 2

eurex clearing Rundschreiben 056/15 Bestehende Strukturen für die Abwicklung von Zahlungen in anderen von Eurex Clearing akzeptierten Währungen bleiben von dieser Einführung unberührt. Die folgenden Bestimmungen in den Clearing-Bedingungen werden geändert (siehe Anhang 2): Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.4.1 Absatz (2) Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.2 Absatz (4) (b) (bb) Mit Wirkung zum 22. Juni 2015 stehen die geänderten Clearing-Bedingungen auf der Eurex Clearing-Website www.eurexclearing.com unter dem folgenden Link zum Herunterladen zur Verfügung: Ressourcen > Regelwerke > Clearing-Bedingungen Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 17.2.3 der Clearing-Bedingungen gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing-Bedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied, Nicht-Clearing-Mitglied und jeden Registrierten Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG vor dem Ende des Geschäftstages vor dem tatsächlichen Inkrafttreten den Änderungen oder Ergänzungen der Clearing-Bedingungen widersprechen. Das Recht zur Beendigung der Clearing-Vereinbarung oder der Clearing-Lizenz gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 2.1.4 Absatz 2, Ziffer 7.2.1 Absatz 4 und Ziffer 13 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Trading & Clearing Services unter Tel. +49-69-211-1 17 00 oder E-Mail: memberservices@eurexclearing.com. 28. Mai 2015 Seite 2 von 2

Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 056/15 Page 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Abschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten 2.7 Clearing von Futures-Kontakten auf Aktien 2.7.5 Kapitalmaßnahmen Im Falle von Kapitalmaßnahmen auf zugrundeliegende Basiswerte, deren Belieferung noch nicht erfolgt ist, gelten die Regelungen gemäß Kapitel V Ziffer 2.3 entsprechend. Kapitel V Transaktionen an der Frankfurter Wertpapierbörse Abschnitt 2 Abwicklung von an der Frankfurter Wertpapierbörse abgeschlossenen Transaktionen

Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 056/15 Page 2 2.3 Kapitalmaßnahmen (3) Barausgleich von nicht der kleinsten / nicht dem Vielfachen der Abwicklungseinheit entsprechenden Stückzahlen Eurex Clearing AG ist berechtigt festzulegen, dass die nicht der kleinsten /nicht dem Vielfachen der Abwicklungseinheit entsprechenden Stückzahlen von Wertpapieren oder Rechten ( Bruchteile ), die sich bei Eintritt der in den Absätzen (2) (b), (c) und (e) oben beschriebenen Kapitalmaßnahmen ergeben, durch Zahlung eines Geldbetrages ausgeglichen werden. Mit der Festsetzung eines solchen Barausgleichs durch die Eurex Clearing AG und Mitteilung hiervon gegenüber den Clearing-Mitgliedern erlöschen die Lieferpflichten in Bezug auf die Bruchteile mit schuldbefreiender Wirkung und das lieferpflichtige Clearing-Mitglied ist anstelle dessen verpflichtet, an die Eurex Clearing AG einen Geldbetrag in der Währung der zugrundeliegenden FWB-Transaktion und entsprechend des Marktwertes der Bruchteile am Stichtag der entsprechenden Kapitalmaßnahme zu zahlen, der von Eurex Clearing AG im eigenem vernünftigen Ermessen festgelegt und den Clearing- Mitgliedern mitgeteilt wird. Eurex Clearing AG hat diesen Geldbetrag an das lieferberechtigte Clearing-Mitglied auszukehren. (43) Stornierung von FWB-Transaktionen Wird eine FWB-Transaktion nach Handelsabschluss gemäß der Bedingungen für Transaktionen an der FWB storniert, werden die aufgrund der Durchführung von Kapitalmaßnahmen auf den Konten betroffener Clearing-Mitglieder bereits vorgenommenen Belastungen bzw. Gutschriften mit der entsprechenden Valuta dieser Buchung ebenfalls storniert. (54) Korrekturen von Kapitalmaßnahmen Für den Fall, dass die Clearstream Banking AG bezüglich noch nicht erfüllter oder erfüllter FWB-Transaktionen Korrekturen der von der Eurex Clearing AG gemäß Absatz (2) bereits durchgeführten Kapitalmaßnahmen oder entsprechende Kapitalmaßnahmen, die durchgeführt hätten werden sollen (z. B. Storni, Berichtigungen etc.) vornimmt, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, entsprechende Korrekturen der von ihr gemäß Absatz (2) vorgenommenen Kapitalmaßnahmen vorzunehmen bzw. etwaige nicht durchgeführte Kapitalmaßnahmen nachträglich auszuführen. Die Eurex Clearing AG behält sich für den Fall, dass bezüglich noch nicht erfüllter bzw. erfüllter FWB-Transaktionen Kapitalmaßnahmen nicht ausgeführt und anschließend von der Clearstream Banking AG korrigiert oder durchgeführt wurden, vor, anstatt der nachträglichen Ausführung dieser Kapitalmaßnahme dem anspruchsberechtigten Clearing-Mitglied ihre Ansprüche gegenüber anderen Clearing-Mitgliedern aus entsprechenden inhaltsgleichen Transaktionen mit schuldbefreiender Wirkung abzutreten.

Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 056/15 Page 3 Soweit bei noch nicht erfüllten oder erfüllten FWB-Transaktionen aufgrund des Aufrechnungsverfahrens in Lieferinstruktionen Bruchteile von Nominalen entstanden sind, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, die entsprechenden Ansprüche der anspruchsberechtigten Clearing-Mitglieder durch Barausgleich zu erfüllen. (65) Wechsel der Verwahrart bei Wertpapieren und Nebenrechten Für den Fall, dass aufgrund einer Kapitalmaßnahme eines Emittenten girosammelverwahrte Wertpapiere oder Nebenrechte in Wertpapierrechnung oder auf eine andere Art verwahrt werden müssen (nachfolgend Wechsel der Verwahrart genannt), ist die Eurex Clearing AG nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Interessen des betreffenden Clearing-Mitgliedes berechtigt, die von ihr zu erfüllenden Transaktionen mittels solcher Wertpapiere oder Nebenrechte zu bewirken, die einem Wechsel der Verwahrart unterlagen. Die Eurex Clearing AG ist zudem berechtigt, dass für den Fall von nicht vollständig durchführbaren Lieferverpflichtungen bei Aktien, Teilrechten und Nebenrechten die entsprechenden Lieferverpflichtungen an dem auf den 1. Geschäftstag nach Entstehen dieser Lieferverpflichtung folgenden Geschäftstag bei der Clearstream Banking AG nach entsprechender Weisung durch die Eurex Clearing AG zur Abwicklung gebracht werden. Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 finden keine Anwendung. **************

Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 056/15 Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Kapitel I Allgemeine Bedingungen Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine Vorschriften 1.4 Abwicklung von Transaktionen 1.4.1 Zahlung von Geldbeträgen (2) Um Geldzahlungen in Schweizer Franken zu leisten, ist das Clearing-Mitglied verpflichtet, die Schweizerische Nationalbank ( SNB ) anzuweisen, die von der Eurex Clearing AG eingehenden Lastschriften zu Lasten dieses Geldkontos des Clearing-Mitglieds einzulösen. Für Clearing-Mitglieder, denen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziff. 2.1.2 (4) (b) (bb) gestattet ist, die Kontoführung bei einer von der Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank vorzunehmen, gilt die Verpflichtung entsprechend bezogen auf diese Korrespondenzbank.

Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 056/15 Seite 2 2 Clearing-Mitglieder 2.1 Clearing-Lizenz 2.1.2 Allgemeine Voraussetzungen für Clearing-Lizenzen (4) Der Antragsteller verfügt über die folgenden Konten: (b) Geldkonten: (bb) für Geldzahlungen in Schweizer Franken: ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank (das SNB-Konto ) und ein Konto bei der SIX Interbank Clearing AG (beide Konten nachfolgend zusammen SIC- Konto ). Clearing-Mitglieder mit Sitz außerhalb der Schweiz und ohne Niederlassung in der Schweiz, die als Clearing-Währung im Sinne der Clearing-Bedingungen nicht Schweizer Franken gewählt haben, können das in Satz 1 genannte SIC-Konto durch ein Konto bei einer durch die Eurex Clearing AG anerkannten Korrespondenzbank ersetzen; **************