Stellplatz-Satzung der Stadt Günzburg. (amtlich bekanntgemacht am 23. Mai 1996) in der seit 10. August 2003 geltenden Fassung

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)

Anlage 1 zur Globalrichtlinie Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze

Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom Eingang

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

1 Geltungsbereich. 2 Begriffe

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

S T E L L P L A T Z R I C H T L I N I E

Satzung der Stadt Bensheim über die Erhebung von Verwaltungskosten (V e r w a l t u n g s k o s t e n s a t z u n g )

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

7. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

Entwicklung der Eigenanteile

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung)

Satzung. über die Gebühren für die Benützung der Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Deggendorf (Bestattungsgebührensatzung)

Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg

Haushaltssatzung der Stadt Langelsheim für das Haushaltsjahr 2007

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Gebührensatzung zur Satzung der städtischen

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim

Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.

17. Jahrgang 11. März 2008 Nr.: 10 Seite 1. Inhaltsverzeichnis Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Ludwigsfelde 2

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Vielank (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Leitfaden. Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung

Gemeinde Aurach. Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS)

TOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten

Stadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Eine umfangreiche öffentliche und nichtöffentliche Tagsordnung hatte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 11. Mai 2015 abzuarbeiten:

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am Nr. 7

Vom 13. März 2000 Geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 und 7. Mai 2013

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN GEMEINDLICHER FEUERWEHREN

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr

Rechtsverordnung. über die Gewährung von Reisekostenvergütung (Reisekostenverordnung RKV) Vom 4. Februar 2014 (ABl S. A 60)

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken im Rahmen von Baulandmodellen der Stadt Baiersdorf

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand: )

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 25. März 2013 ( A 4512)

STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E

Verwaltungskostensatzung

51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen

Amtliche Bekanntmachung

Satzung über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Rüsselsheim - Stellplatzsatzung -

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 VIII Richtlinie zur Wirtschaftsförderung in der Stadt Wildeshausen

Satzung der Gemeinde Bennewitz über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

AMTSBLATT der Stadt Frechen

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom

S A T Z U N G S A T Z U N G

Vom 17. Mai Präambel

Vom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015

Anlage Anlage

Satzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

Vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 410)

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 3.

Jahrgang: 2012 Nr. 19 Ausgabetag

Bauantrag normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO -

Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)

Anwendungsbereich der Verordnung

EUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993

Amtsblatt für den Landkreis Hameln-Pyrmont

7/9.2. Gebührensatzung für das Bestattungswesen. vom 15. Juni Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni )

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Richtlinie für den Forschungspool Vom 25. November 2014

Transkript:

Stellplatz-Satzung der Stadt Günzburg vom 1. Mai 1996 (amtlich bekanntgemacht am 3. Mai 1996) in der seit 10. August 003 geltenden Fassung Die Stadt Günzburg erläßt aufgrund des Art. 98 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. Ziff., 4 und 6 der Bayerischen Bauordnung folgende Stellplatz-Satzung: 1 Geltungsbereich 1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Satzung in allen Gebieten der Stadt Günzburg einschließlich ihrer Stadtteile. Festsetzungen über Stellplätze in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen gehen dieser Satzung vor. Stellplatz-Begriff (1) 1 Wird in dieser Satzung der Begriff des Stellplatzes ohne Zusatz verwendet, so ist hierunter jeweils die Fläche zu verstehen, die zum Abstellen eines beliebigen Personenkraftwagens benötigt wird. Umfaßt sind sowohl offene oder überdachte Flächen als auch Garagen. () Zum Parken geeignete Flächen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen zählen nicht zu den Stellplätzen im Sinne dieser Satzung. 3 Erforderliche Stellplatz-Zahl (1) 1 Die Anzahl der nach Art. 58 Bayerische Bauordnung erforderlichen Stellplätze (St.) ist gemäß nachfolgender Liste zu ermitteln. Wird eine bauliche Anlage in dieser Liste nicht ausdrücklich aufgeführt, ist die Zahl zugrunde zu legen, welche die Liste für die am ehesten vergleichbare bauliche Anlage vorschreibt. 3 Fehlt es auch an einer vergleichbaren baulichen Anlage, gilt folgendes: 4 In der Regel ist von der höchstmöglichen Anzahl der Personen auszugehen, welche die bauliche Anlage voraussichtlich gleichzeitig benutzen werden; im Regelfall sind für jeweils zwei volljährige Benutzer ein Stellplatz, insgesamt je Nutzungseinheit aber mindestens drei Stellplätze anzusetzen. 634/0-94.3 / ostpä03.doc

Seite der Satzung der Stadt Günzburg über Stellplätze () + 1. Wohnen 1.1 Wohnungen (auch im Einfamilienhaus): 1.11 mit weniger als 65 qm 1 St. je Wohnung 1.1 mit mindestens 65 qm St. je Wohnung 1.13 mit mindestens 140 qm 3 St. je Wohnung 1. Altenheime, Behindertenheime: je 5 Zimmer 1 St., mindestens 5 St. 1.3 Sonstige Erwachsenen-Wohnheime: je Wohneinheit 1 St., mindestens 5 St.. Büros, Verwaltungen, Praxen.1 Räume mit erheblichem Besucherverkehr: je 0 qm 1 St.. Sonstige Büro- oder Praxisräume: je 35 qm 1 St..3 Unselbständige, reine Lagerräume je 80 qm 1 St. zu.1 bis.3: mindestens 3 St. je Büro- oder Praxiseinheit 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden und Märkte für Waren des täglichen Bedarfs und Verbrauchs: 3.11 mit weniger als 400 qm je 40 qm 1 St. 3.1 mit mindestens 400 qm je 0 qm 1 St. 3.13 mit mindestens 1000 qm je 15 qm 1 St. 3. Fachgeschäfte, Fachmärkte je 50 qm 1 St. 3.3 Sonstige je 30 qm 1 St. 3.4 Unselbständige, reine Lagerräume je 80 qm 1 St. zu 3.1 bis 3.4: mindestens 3 St. je Verkaufsstätte 4. Versammlungsräume, Vereinsräume (soweit sie nicht unter Ziff. 5 ff. fallen) 4.1 für einzelne Bauquartiere oder Stadtteile: 1 St. je 15 qm 4. für die Gesamtstadt: 1 St. je 7 qm 4.3 mit überörtlichem Einzugsgebiet: 1 St. je 5 qm zu 4.1 bis 4.3: mindestens 5 St. je Versammlungsstätte 5. Beherbergungsgewerbe je Zimmer 0,75 St., aber pro Betrieb mindestens 5 St. 6. Schank- und Speisewirtschaften 6.1 unter 100 qm Geschoßfläche: je 13 qm 1 St. 6. ab 100 qm Geschoßfläche: je 9 qm 1 St. zu 6.1 und 6.: pro Betrieb mindestens 5 St. 7. Vergnügungsstätten 7.1 Diskotheken, Nachtlokale je 5 qm 1 St. 7. Spielhallen je Billardtisch St und je sonstiges Spielgerät 0,5 St., aber mindestens je 9 qm 1 St. zu 7.1 und 7.: pro Betrieb mindestens 5 St. ) Absatz () in der ab 4.5.96 geltenden Fassung der Änderungssatzung vom 1. Mai 1996 (Amtsblatt vom 3.5.96, S. 1) + ) Nummern 5 bis 7 des Absatzes () in der ab 10. August 003 geltenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07. August 003

Seite 3 der Satzung der Stadt Günzburg über Stellplätze 8. Krankenanstalten: je 3 Zimmer 1 St., mindestens 5 St. 9. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe 9.1 Kindergärten, -horte, -krippen: je Gruppe St., mindestens 5 St. und eine ausreichend große Anfahrzone 9. Jugendräume: je Gruppenraum 5 St. (3) 1 Soweit vorstehende Liste nichts anderes ausdrücklich vorschreibt, beziehen sich die angegebenen Flächenmaße jeweils auf die nutzbare Gesamtfläche der dort genannten baulichen Anlage. Die vorgeschriebene Stellplatzzahl ist für jede angefangene Maßeinheit anzusetzen. (4) 1 Ergibt die Berechnung Bruchteile von Stellplätzen, ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden. Die Stellplatz-Zahl ist für jede bauliche Anlage, innerhalb einer mehrfach genutzten baulichen Anlage für jede Nutzungseinheit (Wohneinheit, Büroeinheit o. ä.) gesondert zu berechnen und aufzurunden. 3 Auf mehrere Nutzungseinheiten können dieselben Stellplätze insoweit angerechnet werden, als zeitliche Überschneidungen ausgeschlossen sind. 4 Gestaltung und Ausstattung (1) 1 Vorbehaltlich besonderer Vorschriften, insbesondere in der Garagenverordnung, muß jeder Stellplatz folgende Mindestmaße aufweisen: - Länge: fünf Meter - Breite: bei Behinderten-Stellplätzen dreieinhalb Meter, ansonsten zweieinhalb Meter. Stellplätze für mehrere Fahrzeuge auf demselben Baugrundstück sind über eine gemeinsame Zu- und Abfahrt an die öffentliche Straße anzuschließen. () * 1 Werden mehr als drei Stellplätze auf einer zusammenhängenden Fläche angelegt, ist diese ringsum mit Bäumen oder hochwachsenden Sträuchern dicht einzugrünen; umfaßt die zusammenhängende Fläche mehr als sieben Stellplätze, ist sie außerdem durch Zwischenpflanzung aufzulockern, die aus mindestens einem Baum für je acht Stellplätze bestehen muß. Eingrünung und Zwischenpflanzung sind auf Dauer zu erhalten; Ausfälle sind durch Ersatzpflanzungen auszugleichen. (3) Offene oder nur mit einer Überdachung versehene Stellplätze dürfen nicht mit einem wasserundurchlässigen Belag befestigt werden. 5 * Nachträgliche Forderung von Stellplätzen (1) 1 Soll der Bestand oder die Nutzung einer baulichen Anlage geändert werden und erhöht sich dadurch der Stellplatzbedarf gegenüber dem genehmigten bisherigen Zustand, gilt folgendes: Spätestens mit Abschluß der Änderung sind insgesamt so viele Stellplätze nachzuweisen, wie zu diesem Zeitpunkt bei Neuerrichtung der geänderten baulichen Anlage erforderlich wären. * *) Absatz () Satz 1 zweiter Halbsatz in der ab 4.5.96 geltenden Fassung der Änderungssatzung vom 1. Mai 1996 (Amtsblatt vom 3.5.96, S. 1) * ) 5 in der ab 4.5.96 geltenden Fassung der Änderungssatzung vom 1. Mai 1996 (Amtsblatt vom 3.5.96, S. 1)

Seite 4 der Satzung der Stadt Günzburg über Stellplätze () Zeigt sich nach Beginn der Nutzung einer baulichen Anlage, daß die vorhandenen Stellplätze für ihren tatsächlichen Bedarf nicht ausreichen, sind dem entsprechende zusätzliche Stellplätze nachzuweisen. (3) 1 Sind Garagen oder als Stellplatz geeignete Flächen vorhanden, dürfen davon nur die überzähligen zur Erfüllung eines weiteren Stellplatzbedarfs herangezogen werden. Als überzählig gelten ausschließlich die Stellplätze, die nicht schon für die vorhandenen baulichen Anlagen erforderlich sind, wenn deren Stellplatzbedarf nach dieser Satzung berechnet wird. (4) 1 Von der Nachberechnung nach Abs. 1 oder ausgenommen sind Baumaßnahmen und Änderungen, a) die vor dem Inkrafttreten der Reichsgaragenordnung (1. April 1939) begonnen worden sind oder b) die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung (6. September 1994) beantragt und gemäß der dafür erteilten Baugenehmigung ausgeführt worden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Bauwerber nachzuweisen. 6 Stellplätze im Bereich des Marktplatzes Auf Grundstücken, zu oder von denen mit Kraftfahrzeugen allein über die nachfolgend genannten Straßen gefahren werden kann, dürfen nur für Wohnungen oder Beherbergungsbetriebe nach dieser Satzung erforderliche Stellplätze neu angelegt werden: - Marktplatz - Zum Kuhturm - Frauenplatz - Dominikus-Zimmermann-Straße - Schloßplatz - Frauengäßchen - Wätteplatz - Rathausgasse - lnstitutstraße - Durchlaß - Hofgasse - Willroidergasse - Münzgasse - Eberlingasse - Eisenhausgasse - Hechtgasse - Radwinkel - Kapuzinergasse - Adolf-Paul-Gasse - Wättegäßchen - Postgasse - Pfluggasse 7 Zulassung der Ablösung, Ablösebeträge ** (1) 1 Zur wirksamen Ablösung der Stellplatzpflicht bedarf es des Abschlusses eines entsprechenden Vertrags mit der Stadt Günzburg. In ihm hat sich der Bauherr zu verpflichten, für jeden abzulösenden Stellplatz 6135,51 an die Stadt Günzburg zu bezahlen. () 1 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht kein Anspruch gegen die Stadt Günzburg auf Abschluß eines Ablösungsvertrages. Soweit ** ) 7 geändert mit Wirkung ab 1.1.00 durch die zur Umstellung der städtischen Abgaben auf Euro erlassenen Ortsvorschriften vom 5.10.001, im Rathaus niedergelegt am 5.10.001 und Niederlegung bekanntgemacht auf Seite 9 der Günzburger Zeitung vom 9.10.001

Seite 5 der Satzung der Stadt Günzburg über Stellplätze - kraft Gesetzes oder - nach dieser Satzung oder - gemäß einer anderen Satzung oder Verordnung auf einem Grundstück keine Stellplätze angelegt werden dürfen, obwohl die räumlichen Verhältnisse dies gestatten würden, sind der Bauherr zur Ablösung der Stellplätze und die Stadt zum Abschluß des Ablösungsvertrags verpflichtet. (3) 1 Darüber hinaus kann die Stadt eine Ablösung annehmen, wenn weder oberirdische noch unterirdische Stellplätze mit den Belangen des Denkmalschutzes oder mit konkreten städtebaulichen Zielen vereinbar wären. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Regel auszugehen, wenn die den Stellplatzbedarf auslösende bauliche Anlage in einem - als Baudenkmal geschützten Ensemble oder - förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder - Untersuchungsgebiet, für das die vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme eingeleitet sind, liegt. 8 Stellplätze für Lastkraftwagen Läßt eine bauliche Anlage regelmäßigen Ziel- oder Quellverkehr mit Lastkraftwagen erwarten, ist auch eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen herzustellen, die für diese Lastkraftwagen geeignet sind. 9 * Fahrrad-Stellplätze (1) 1 Bei der Errichtung oder Erweiterung von - Verbrauchermärkten oder Einkaufszentren, - Schulen oder Sportanlagen, - Veranstaltungs- oder Versammlungsräumen, - Krankenhäusern, - Arbeitsstätten, legt die Baugenehmigungsbehörde jeweils im Einzelfall die Zahl der nachzuweisenden Fahrrad- Stellplätze nach dem konkret zu erwartenden Bedarf fest. Bei der Errichtung oder Erweiterung der nachstehenden baulichen Anlagen sind Fahrrad- Stellplätze (Pl.) in der Regel in folgender Zahl herzustellen: Bauliche Anlage Anzahl a) Wohnräume: 4 Pl. zu je 3 St. b) sonstige Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten, Räume mit Publikumsverkehr: Nutzungseinheit 1 Pl. zu je 4 St., mindestens 3 Pl. je * ) 9 in der ab 4.5.96 geltenden Fassung der Änderungssatzung vom 1. Mai 1996 (Amtsblatt vom 3.5.96, S. 1)

Seite 6 der Satzung der Stadt Günzburg über Stellplätze () 1 Fahrrad-Stellplätze bei Arbeitsstätten, Schulen, Krankenhäusern, Veranstaltungs- und Versammlungsräumen sind zu überdachen. Nach Möglichkeit sind Ständer aufzustellen, an denen die Fahrräder zur Sicherung gegen Diebstahl angeschlossen werden können. 10 Inkrafttreten # 1 Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Sind vor diesem Zeitpunkt - genehmigungsfreie Vorhaben begonnen oder - die Vorlagen für anzeigepflichtige, genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreigestellte Vorhaben bei der zuständigen Behörde eingereicht worden, ist diese Satzung auf solche Vorhaben nicht anzuwenden. # ) Betrifft die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung; das Inkrafttreten von Änderungen ergibt sich aus der jeweiligen Änderungs-Satzung!

Seite 7 der Satzung der Stadt Günzburg über Stellplätze