*Flurordnung* der Gemeinde Donat

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Transkript:

*Flurordnung* der Gemeinde Donat I. Einleitung Art. 1 Die Flurordnung bezweckt die Erhaltung und fachgemässe Nutzung von Gemeindeweiden, Gemeindeweiderechte und Kulturgrundstücken so wie die Förderung der rationellen Güterund Weidebewirtschaftung in der Gemeinde Donat. Art. 2 Die Departamentsvorsteher üben die Aufsicht über die richtige Handhabung ihrer Bereiche der Flurordnung aus. Sie ordnen in Zusammenarbeit mit dem Gemeindevorstand die notwendigen Massnahmen an. II. Weidenutzung Art. 3 Organisation: a.) Fraktionsversammlungen. b.) Weidefraktionsräte. Die Aufgabe der Fraktionsversammlungen gemäss Fusionsvertrag vom 13. September 2002 sind: a.) Wahl eines Fraktionsrates, für eine Amtsdauer von drei Jahren. b.) Regelung der Weidenutzung in der Fraktion. Art.4 Die Weidefraktionsräte sind die Verwaltungsbehörde der Fraktionsweiden. Sie bestehen aus je drei Mitgliedern und konstituieren sich selbst. Seite 1

Art. 5 Die Aufgabe der Weidefraktionsräte gemäss Fusionsvertrag vom 13. September 2002 sind: a.) Einberufung der Fraktionsversammlungen. b.) Verwaltung und Zuteilung der Fraktionsweiden nach den Weisungen der Flurordnung. Art. 6 Über die Zuteilung des Weidelandes entscheidet ausschliesslich die Fraktion, welche vor der Fusion Eigentümerin des Weidelandes oder anderer Weiderechte war. Die bisherige geografische Zuteilung der Weiden auf die beiden Fraktionen bleibt bestehen (vergl. Fusionsvertrag). Art. 7 10 Stimmberechtigte der Fraktion Donat oder 6 Stimmberechtigte der Fraktion Pazen-Farden können eine Initiative zu Befugnissen ihrer Fraktion einreichen. Für die Stimmberechtigten Fraktionseinwohner sind die weiteren Bestimmungen der Verfassung analog anwendbar. Art. 8 Weidenutzungsberechtigte sind die in der jeweiligen Fraktion der Gemeinde Donat ansässigen Betriebe mit Weidetierhaltung. Der Pachtzins beträgt Fr. 80.- pro Hektare der beitragsberechtigten Fläche und Fr. 20.- pro Hektare für die anderen nicht beitragsberechtigten Weideflächen. Der Weidefraktionsrat organisiert in Zusammenarbeit mit dem Weidfachchef die Pflegemassnahmen der Weiden. Die Weidepachtzinsen sollen für die Weidepflege und Werterhaltung der Gemeindeweiden eingesetzt werden. Immer ca. im Verhältnis zu den Weidepachtzinsen aus der jeweiligen Fraktion. Die Gemeinde Donat kann weitere Beiträge bewilligen. Seite 2

Art. 9 Die Weide wird vom Weidefraktionsrat der jeweiligen Fraktion der Gemeinde Donat, Parzellenweise an die interessierten Weidetierhalter verpachtet. Auf Antrag von einem Nutzungsberechtigten können nach Ablauf von 6 Jahren die Parzellen neu zugeteilt werden. Gibt ein Pächter während der Pachtzeit die Landwirtschaft auf, wird die Weidezuteilung in der betreffenden Fraktion neu geregelt. Art. 10 Die jeweilige Fraktion entscheidet über die Aufteilung der Weideparzellen. Die Weideparzellen können nur von Selbstbewirtschaftern gepachtet werden. Art. 11 Bei der Nutzung der zugeteilten Weideparzellen sind die Pächter an keine Termine gebunden. Die zugeteilten Weideparzellen sind zu pflegen und in einem guten Zustand zu erhalten. Stauden und Sträucher sind jährlich zu schneiden. Fraktion Donat: Jeder Weidepächter der Fraktion Donat muss, jedes Jahr 1 Tag (6 Std.) ohne Bezahlung und 1 Tag (6 Std.) gegen Bezahlung nach Gemeinwerkstarif, Gemeinwerk leisten (Stauden, Jungwuchs etc. schneiden). Fraktion Pazen-Farden: Jeder Weidepächter der Fraktion Pazen-Farden muss, jedes Jahr 2 Tage (à 6 Std.) ohne Bezahlung und 2 Tage gegen Bezahlung nach Gemeinwerkstarif, Gemeinwerk leisten (Stauden, Jungwuchs etc. schneiden). Die Weideräumung wird vom Weidefraktionsrat in Zusammenarbeit mit dem Weidfachchef organisiert Über Umfang, Zeitpunkt, Ablauf etc. der Pflegemassnahmen entscheidet der jeweilige Weidefraktionsrat. Seite 3

III. Weitere Bestimmungen Art. 12 Strassen und Wege Der Baufachchef hat dafür besorgt zu sein, dass die Dorfstrassen und Feldwege sauber und in Ordnung sind. Der Gemeindevorstand kann für diese Arbeiten ein oder mehrere Werkmeister wählen. Je nach Bedürfnis kann er ein oder mehrere Tage das Gemeinwerk anordnen. Die Entschädigung des Gemeinwerkes wird von der Gemeinde festgesetzt. Unmittelbar nach dem Ausbringen von Mist und Gülle sind die verschmutzten Strassen vom Verursacher zu reinigen. Pflichten des Weidfachchefs Art. 13 Deponie auf Gemeindegebiet Das Lagern von Miststöcken auf Grundeigentum der Gemeinde ist verboten. Ebenfalls verboten ist das Deponieren von Stein- und Schutthaufen auf Grundeigentum der Gemeinde. Art. 14 Zäune Bis zum 05. Mai müssen die Zäune entlang der Gemeindeweiden erstellt sein. Wenn auf ergangene Mahnung hin die verlangten Zäune nicht innert 7 Tagen erstellt sind, so sind dieselben durch die Gemeinde auf Kosten des Pflichtigen zu erstellen. Entlang von gemeindeeigenen Feldwegen und Grundstücken, muss der jeweilige Nutzniesser der Weide den Zaun zum Gemeinwerkstarif auf Gemeindekosten in Stand halten. Die Viehtriebwege sind vom Anstösser abzuzäunen. Der Durchgangsberechtigte hat den Pflichtigen mindestens 5 Tage vor dem Viehtrieb zu benachrichtigen. Seite 4

Art. 15 Nachbarrechte Die Grundeigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke gut kenntlich zu vermarken. Fehlende Grenzzeichen sind zu ersetzen. Bei maschineller Bewirtschaftung dürfen die Grenzzeichen nicht beschädigt werden. Zäune bis zu einer Höhe von 1.50 m darf der Grundeigentümer bis an die Grenze seines Grundstückes erstellen. Für höhere Zäune ist ein entsprechender Abstand gemäss Art. 101 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB einzuhalten. Lebhäge sind 50 cm hinter der Grenzlinie zu pflanzen. Diese sind jährlich auf die Grenzlinie und auf eine Höhe von 1.50 m zurück zu schneiden. Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind folgende Grenzabstände zu beachten. 6 m für Nussbäume, Zier- und Waldbäume, 4 m für Obstbäume, 2 m für Zwergobst-, Zwetschgenbäume und dergleichen, 2 m für Bäume und Sträucher die jährlich auf eine Höhe von 3 m zurück geschnitten werden. Bereits bestehende Bäume werden von dieser Bestimmung ausgeschlossen. In der Bauzone darf keine Gülle ausgebracht werden. Heubelüftungen müssen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr abgeschaltet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Art. 16 Schädlingsbekämpfung In Maikäferjahren ordnet der Vorstand das rechtzeitige Sammeln der Käfer aufgrund der kantonalen Verordnung an. Der Gemeindevorstand bestimmt jeweils den Literpreis für die Maikäfer. Er kann auch einen Beitrag für das Sammeln von Engerlingen festlegen. Für den Fang von Maulwürfen auf Gemeindegebiet bezahlt die Gemeinde bei Vorweisung des Schwanzes des Tieres Fr. 3.-- Seite 5

Art. 17 Tierseuchenpolizei Jedermann, der seuchenverdächtige oder seuchenbefallene oder tote Tiere bemerkt, hat darüber unverzüglich dem Vorstand oder dem Tierarzt Meldung zu erstatten. Alle meldepflichtigen Tierseuchen werden in der eidgenössischen Tierseuchenverordnung festgehalten. Bei Anzeige und Feststellung von Tierseuchen ordnet der Gemeindevorstand in Verbindung mit dem Tierarzt unverzüglich die notwendigen Schutzmassnahmen gemäss eidgenössischem Tierseuchengesetz an. Rindvieh, welches Anzeichen von Bang oder anderen seuchenartigen Krankheiten aufweist, darf erst mit der Bewilligung des zuständigen Tierarztes mit der gemeinsamen Herde laufen. Während der Alpzeit sind die kantonalen Alpfahrtvorschriften zu beachten. Umgestandene Tiere über 70 kg Gewicht müssen dem Weidfachchef gemeldet werden. Der Weidfachchef ordnet die notwendigen Massnahmen an. Tiere mit weniger als 70 kg Gewicht müssen vom Tierbesitzer in die Tierkadaversammelstelle gebracht werden. Art. 18 Federviehfreilauf Der Federviehfreilauf ist vom 10. April bis 15. Oktober verboten. Die Federviehbesitzer haften jederzeit für Schäden, welche ihre Tiere an Dritte verursachen. Art. 19 Hunde, Katzen Die Hunde- und Katzeneigentümer müssen ihre Tiere unter Kontrolle halten und ordnungsgemäss füttern. Für den Hundekot sind die von der Gemeinde erstellten Robby-Dogs zu benützen. Hunde dürfen nicht frei im Dorf herumstreunen und müssen in der Nacht eingesperrt oder angebunden werden. Seite 6

Art. 20 Betreten der Feldgüter Der Durchgang durch die Feldgüter auf Gebiet der Gemeinde Donat ist während der Flurschonzeit, jeweils vom 01. Mai bis 01. Oktober verboten. Art. 21 Bussen Übertretungen dieser Bestimmungen werden mit Fr. 50.- bis Fr. 500.- gebüsst. Im Falle wiederholter Widerhandlung sind die Bussen zu verdoppeln. Weidebewirtschaftung / Pflegemassnahmen: Der Weidfachchef stellt nach Absprache mit dem jeweiligen Weiderat, dem Gemeindevorstand, einen Antrag über die Höhe der Bussen. Werden die nötigen Arbeiten vom Pächter nicht ausgeführt und bringen die Bussen keine Besserung, so kann der Weidefraktionsrat, auf Antrag des Vorstandes, weitere Sanktionen beschliessen. Art. 22 Schlussbestimmungen Die vorliegende Flurordnung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Die bisherigen Flurbestimmungen sind aufgehoben. Die vorliegende Flurordnung wurde von der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 2002 genehmigt. Donat, den 17. Dezember 2002 Der Präsident: Der Aktuar: Seite 7