ALP - STATUTEN. der Gemeinde Triesen. Nr. 25 Stand:

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1 ALP - STATUTEN der Gemeinde Triesen Nr. 25 Stand:

2 I. ALPBESTAND Art. 1 Die Alpen Valüna - Lawena - Wang - Münz und Platten sind gemäss Alpbrief vom 20. September 1718 Eigentum der Gemeinde Triesen. Zu diesen Gemeindealpen im Sinne dieser Statuten gehören und in die gleiche Verwaltung mit einbezigen sind die Gemeindeweiden, wie sie jetzt und später bestehen (Schääris - beim Bad - Matrula-Forst und Rätscha). II. DIE ALPORGANE Gemeinderat - Alpausschuss - Alpvögte und ihre Obliegenheiten Art. 2 Die Obsorge für eine rationelle, dem Gemeindegesetz entsprechende Benützung der Alpen obliegen: a) dem ständigen Gemeinderat, b) dem dreigliedrigen Alpausschuss, c) den vier Alpvögten. 1. Gemeinderat und Alpausschuss Art. 3 Der Alpausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, von welchen eines Nichtviehbesitzer und 2 Viehbesitzer sein müssen. Der Obmann des Alpausschusses wird von den stimmberechtigten Bürgern mit absolutem Mehr auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die beiden andern Mitglieder des Alpausschusses werden vom Gemeinderat auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Es besteht Amtszwang. Art. 4 Dem Alpausschuss obliegt im Auftrag des Gemeinderates die leitung der gesamten Alpangelegenheiten.

3 2. Der Alpausschuss-Obmann Art. 5 Der Alpausschuss-Obmann ist das Vollzugsorgan des Alpausschusses und des Gemeinderates in Alpangelegenheiten. Der Alp-Obmann hat dafür zu sorgen: Art. 6 a) Dass das in der Gemeinde durchwinterte Vieh rechtzeitig und vorschriftsgemäss auf den vom Alpausschuss festgelegten termin zur Sömmerung angemeldet und verzeichnet wird. b) Dass von den Alpvögten rechtzeitig ordentliche Alpbedienstete gedungen werden. c) Dass im Einvernehmen mit dem Alpausschuss und Alpvögten die Alpauf- und abfahrten sowie die Weidauftriebe auf die Gemeindeweiden richtig bestimmt und eingehalten werden. Bei Elementarschäden, namentlich bei Schneewetter sind unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. d) Er hat darüber zu wachen, dass die dem Alppersonal auferlegten Pflichten gemäss diesen Statuten oder durch ein allenfalls erlassenes Dienstreglement erfüllt werden. e) Dass die erforderlichen Arbeiten (Pflichttage) auf den Alpen von den Alpbenützern nach den Anordnungen des Alpausschusses ausgeführt und durch ihn kontrolliert werden. f) Dass Alpgebäude, Brunnen, Wasserleitungen, Wege, Zäune, Gerätschaften usw. in gutem Zustande gehalten werden und die Düngung in den Alpen zweckmässig durchgeführt wird. g) Dass die Alprechnungen durch die Alpvögte bis am 15. Dezember des laufenden Jahres angelegt und nach erfolgter Verrechnung und Einzug dieselbe den vom Alpausschuss bestimmten Alprechnungsrevisoren zur Kontrolle vorgelegt wird. Die überprüfte Rechnung ist alljährlich im Januar des darauffolgenden Jahres dem Ortsvorsteher zur Genehmigung vorzulegen. h) Er hat darüber zu wachen, dass auf jeder Alpe das vom Alpausschuss bestimmte Heu- Quantum für Schneenotzeiten eingebracht und aufbewahrt wird. i) Er hat unter Beiziehung der betreffenden Alpvögte von jeder Alpe getrennt ein Inventar zu führen und eine Abschrift davon dem Ortsvorsteher zur Kontrolle vorzulegen, bzw. zu übergeben. Es hat besonders während der Alpzeit zu kontrollieren, dass sämtliches Inventar reinlich und in gutem Zustande gehalten wird. k) Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass in den Hütten und Ställen eine tadellose Ordnung herrscht. Widrigenfalls hat er bei den Alpvögten darauf zu drängen und bei fruchtlos gebliebener Mahnung die Mängel auf Kosten der Säumigen beseitigen zu lassen. l) Ihm obliegt auch die Kontrollpflicht, dass kein Vieh zur Sömmerung zugelassen wird, deren Besitzer mit Grasmiete, Alplasten oder Alpbezüge bei der Alpverwaltung oder Gemeindekasse in Rückstand sind. Nach fruchtlos erfolgter Mahnung hat der Obmann die gerichtliche Eintreibung zu veranlassen. Art. 7 Der Alp-Obmann hat eine auf ihn gefallene Wahl bzw. Wiederwahl, sofern er nicht in den zwei letztverflossenen Wahlperioden das Amt eines Alpausschusses-Obmannes versehen

4 hat, anzunehmen. Für seine Dienstleistungen erhält er die gleichen Taggelder wie der Gemeinderat aus der Gemeindekasse. 3. Die Alpvögte Art. 8 Die vier Alpvögte werden von den stimmfähigen Bürgern auf die Dauer von 3 Jahren mit absolutem Mehr gewählt und zwar: a) Für die Alpe Valüna und die Vorweide Forst zwei Alpvögte, also je einen für die untere und einen für die obere Hütte. b) Für die Alpe Lawena einen Alpvogt. c) Für die Alpen Wang, Münz und Platten sowie für die Gemeindeweiden (Allmend) ein Alpvogt. Art. 9 Die Obliegenheiten der Alpvögte sind folgende: a) Sie haben für die ihnen unterstellten Alpen rechtzeitig ordentliche und vor allem taugliche Alpbedienstete unter Hinweis auf die Statuten oder das allfällig vorhandene Dienstreglement zu dingen. b) Sie haben über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, Auf- und Abtrieb und Bestosung der Alpen und Weiden, samt allem für die Rechnung notwendiges sonstiges Materal in einem Tagebuch übersichtlich aufzuzeichnen, um sodann gemeinsam mit dem Alpausschuss auf den hierfür vorgesehenen Termin Rechnung zu legen. Die Alprechnung ist am 1. Januar alljährlich einem vom Alpausschuss bestimmten Rechnungsrevisor zur Kontrolle vorzulegen. c) Sie haben den Einzug und die Auszahlung aller aus der Alpverwaltung entspringenden finanziellen Leistungen zu besorgen. d) Sie haben für die in diesen Statuten bestimmte Ordnung auf den ihnen unterstellten Alpen zu sorgen und evtl. vorkommende Mängel jeder Art unverzüglich dem Alp- Obmanne anzuzeigen. e) Den Beschlüssen des Gemeinderates und Alpausschusses sowie den Anordnungen des Alp-Obmannes sind Folge zu leisten. f) Stand, Ein- und Ausgang aller Naturalien haben sie zu überwachen und im Tagebuch einzutragen. g) Sie haben für eine zweckmässige Düngung der Weideflächen zu sorgen, die bereits kultivierten Weidflächen vor Unkraut und Steinen freizuhalten sowie darauf zu achten, dass die Weiden zur rechten Zeit, nicht übermässig und mit grösster Sorgfalt benützt werden. Art. 10 Die Alpvögte haben eine auf sie gefallene Wahl für eine Amtsdauer von 3 Jahren anzunehmen. Sie werden für ihre Dienstleistungen, welche die Alpverwaltung betrifft von der Alpverwaltung, jene Dienstleistung aber, welche sie im Auftrage und im Interesse der Gemeinde leisten, im gleichen Umfange wie der Gemeinderat von der Gemeindekasse entschädigt. Die Festlegung der Bestimmung der Dienstleistung obliegt dem Alpausschuss.

5 4. Die Alpbediensteten Art. 11 Die Pflichten der Alpbediensteten werden durch diese Statuten sowie durch ein allfällig vorhandenes Dienstreglement geregelt. Alle Alpknechte haben einander in der Ausübung ihrer Dienste zu helfen. Auf den einzelnen Alpen und Alpteilen hat die vom Alpvogt beauftragte Person die Aufsicht über die Alpbediensteten zu versehen. Allen Weisungen der Alpvögte und des Alp-Obmannes haben die Alpbediensteten pünktlich nachzukommen. III. DAS ALPRECHT UND DIE ALPLASTEN a) Das Alprecht Art. 12 Alpberechtigt ist jeder Bürger der Gemeinde Triesen ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht, welcher nach Gesetz Anrecht auf den Gemeindenutzen hat. Die Ausübung dieses Rechtes ist an die Einhaltung der statuarischen Vorschriften gebunden. Das Alprecht besteht: a) Im Weidrecht, d.h. der Alpberechtigte ist berechtigt seine ihm eigentümlichen Tiere der Pferde-, Rinder-, Schafe., Ziegen- und Schweinegattungen auf der Alpe oder Weide der Gemeinde Triesen im Rahmen der Statuten aufzutreiben. Das Weidrecht darf nur ausgeübt werden durch Tiere, die mindestens zur Hauptsache mit betriebseigenem Futter überwintert wurden und die mindestens 4 Wochen vor Alpauftrieb im Eigentum des Alpberechtigten gewesen sind. Der Auftrieb hat auf jene Alpe zu erfolgen, wohin die einzelnen Tiere vom Alpausschuss gemäss den Bestimmungen dieser Statuten zugewiesen werden. b) Im Anteil an den Alperträgnissen. c) In der Ausübung des aktiven Wahlrechtes, vorausgesetzt, dass die Berechtigten nach den einschlägigen Gesetzen das Stimm- und Wahlrecht für die Gemeindevertretung besitzen. b) Die Alplasten Art. 13 Die Alplasten, welche die Gesetze und Statuten näher regeln sind: a) Für jeden Alpberechtigten überhaupt, die Pflicht das durch die Wahl auf ihn gefallene Amt als Alporgan versehen, an der Staatssteuer für die Alpen teilzunehmen, so auch an den Kosten für Neubauten und Reparaturen der Alpgebäulichkeiten, weiter bei

6 Neuerstellung von Wegen, Brunnen, Wasserleitungen, Alpurbarisierung und Neuanschaffung von Inventar usw. sich zu beteiligen. b) Für viehtreibende Bürger (Alpbenützer) die Verpflichtung, Zäune zu erstellen, bestehende Wege, Tränkebrunnen, Wasserleitungen und Weiden zu erhalten und zu verbessern sowie für zweckmäsige Düngung der Weideflächen aufzukommen. Die bestehenden Weiden von Unkraut und Steinen freizuhalten, kleinere Reparaturen an Gebäuden und Inventar vorzunehmen, wie für einen schonlichen Gebrauch der Alpgebäude und Inventar zu sorgen, die Löhnung der Alpbediensteten, die aufgelegten Alplasten zu entrichten und diese pünktlich zu bezahlen. Unfall-, Haftpflicht- und Rückversicherungen abzuschliessen und deren Prämien, soweit diese durch den Alpausschuss den Alpbenützern angelastet werden zu bezahlen. Die Alpbenützer haben für eine reibungslose Milch- und Milchprodukten-Versorgung unserer Gemeinde zu sorgen und auch für nichtviehtreibende Bürger der Gemeinde welche in den Alpen arbeiten oder dort zur Erholung weilen, für ihren normalen Gebrauch Milch gegen ortsübliche Bezahlung abzugeben. IV. GRASMIETE - ALPVERTRÄGNIS - ALPAUFLAGE a) Die Grasmiete Art. 14 Die Grasmiete wird jährlich nach dem richtigen Erträgnis der Alpen durch den Alpausschuss ermittelt und ist dem Gemeinderat zur endgültigen Genehmigung vorzulegen. Der Alpausschuss hat jährluich bis zum 15. Dezember jeden Jahres eine auf die Alpbenützer ausreparierte Einzugsliste der Gemeindekasse für den Einzug der Grasmiete abzugeben. Der durch den Alpausschuss dem Gemeinderat gestellten Antrag über die Höhe der Grasmiete, hat auch einen ausführlichen Antrag über die Milchlieferung an die Gemeinde zu enthalten. Die auf die einzelnen Alpbenützer entfallende Grasmiete haben diese nach Erhalt des Gemeindeschuldigkeitsbüchleins ungesäumt an die Gemeindekasse zu bezahlen. Sind nach dem 1. Mal noch Rückstände der Alpbenützer vorhanden, so sind diese von der Alpung ausgeschlossen, bis diese bezahlt sind. b) Das Alperträgnis Art. 15 Das Alperträgnis (Anteil aus der Grasmiete) wird, soweit es nicht auf neue Rechnung vorgetragen wird, auf alle Haushaltungen im Sinne der Gemeindebodennutzung aufgeteilt und durch die Gemeindekasse verrechnet.

7 c) Die Alpauflage Art. 16 Grundsätzlich hat jede Alpverwaltung die auflaufenden Alpbelastungen (Kostenim Sinne von Art. 13 b) der Statuten) für die Kuhalpen getrennt, für die Galtalpen jedoch gemeinsam zu verrechnen. Es bleibt dem Ausschuss vorbehalten, dem Gemeinderat eine gemeinsame, nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgende Verrechnung und Abrechnung für die Alpen vorzuschlagen, dieser hat das Recht diese gemeinsame Abrechnung vorzuschreiben. V. DIE ALPWIRTSCHAFT a) Die Alpbestossung Art. 17 In der Regel darf nur jenes Vieh, das mit innerhalb des Gemeindegebietes gewachsenen Futters durchwintert wurde auf die Gemeindealpen und -Weiden (Allmend) getrieben werden. Es kann aber auch Bürger, welche Futter von eigentümlichen Gütern in andern Gemeinden des Landes verfütterten gestattet werden ihr eigenes überwintertes Vieh in den Gemeindealpen zu sömmern. Laut Gemeindegesetz 18 vom 20. Mai 1864 ist jeder Gemeindebürger, der im Inlande wohnt, berechtigt, sein mit betriebseigenen Futter durchwintertes Vieh in den Gemeindealpen zu sömmern. Der Alpausschuss ist berechtigt für solche Alpberechtigte die ausserhalb Triesen wohnen eine um höchstens 25% höhere Grasmiete zu verrechnen, als für Tiere von in Triesen wohnhaften Alpberechtigten. Sollten die Triesner Alpen nicht mit genügend Vieh von Alpberechtigten bestossen werden können, so kann auf Antrag des Alpausschusses und mit Einverständnis mit dem Gemeinderat, Vieh nicht Alpberechtigter (Fremdvieh) angenommen werden, wobei Tiere von in Triesen wohnhaften nicht Alpberechtigten in der Regel den Vorzug haben soll. Einen aus diesem Geschäft erzielten Gewinn ist in die Gemeindekasse zuhanden der in den Alperträgnissen berechtigten Bürger abzuliefern oder ordnungsmässig auf neue Rechnung vorzutragen. Dem Gemeinderat ist es vorbehalten über die anfallende Milch- und Milchprodukten von auswärts angenommenen Vieh zu entscheiden, ob und wieviel der örtlichen Milch- und Milchproduktenversorgung zuzuwenden ist. Art. 18 Büsst ein alpberechtigter Bürger durch Unglücksfall z.b. Brand, Seuche usw. in seinem Viehbestand ein, so ist er zur Alpung berechtigt, wenn er bis 1. Mai des Jahres den Bestand ergänzt.

8 Art. 19 Sämtliches Vieh, das auf die Alpe aufgetrieben werden soll, muss beim Alp-Obmann auf den ortsüblich bekannt gemachten Termin, welcher jeweils vom Alpausschuss festgesetzt wird, angemeldet werden. Nicht rechtzeitig angemeldetes Vieh darf zur Sömmerung nicht zugelassen werden. Für Vieh, welches zur Sömmerung angemeldet, jedoch nicht aufgetrieben oder nicht rechtzeitig abgemeldet wurde, wird mit der angemeldeten Viehzahl mit den Alplasten belastet. Art. 20 Für Vieh, das zur halben Sömmerung zugelassen werden soll, entscheidet der 1. August als Stichtag. Steht ein Tier während der Alpzeit um, so ist deren Besitzer von sämtlichen Alplasten für das betreffende Tier befreit. Art. 21 Als Kälber gelten für die Sömmerung nur Tiere, die nach dem 1. Juni des vorhergehenden Jahres geboren wurden. Art. 22 Bei einer allfälligen Überbestossung der Gemeindealpen entscheidet für die Ausscheidung der überschüssigen Tiere der Alpausschuss. Art. 23 Jeder Nutzungsberechtigte kann Schafe oder Ziegen auf die vom Gemeinderat und Alpausschuss gemeinsam bestimmten Weidegebieten und dort wo das Atzungsrecht lastet auftreiben, jedoch nur in Herden unter Aufsicht der von der Alpverwaltung oder anerkannten Genossenschaften bestellten Hirten. Durch den Auftrieb darf an den Waldbeständen keinen Schaden verursacht werden. Ziegen und Gitzi können auch ohne besondere Aufsicht unentgeltlich in die Galtalpen aufgetrieben, doch müssen diese beim Alpvogt der betreffenden Alpe angemeldet werden. Art. 24 Die Anzahl der zum Auftrieb zugelassenen Schweine richtet sich nach dem jeweiligen Futteranfall. In der Bestossung der Alpen mit Schweinen haben Alpberechtigte das Vorrecht. Für den Fall, dass von den Alpberechtigten zu wenig Schweine aufgetrieben werden, können von auswärts zur Alpung zugelassen werden. Die Zahl der zur Sömmerung zugelassenen Schweine bestimmt der Alpausschuss. Sollte es jedoch der Fall sein, dass von Alpberechtigten mehr Schweine angemeldet werden als angenommen werden können, so entscheidet das Los, wobei Viehbesitzer und Nichtviehbesitzer in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Durch das Los zurückgestellte Nutzungsberechtigte haben im kommenden Jahr den Vorzug. Berücksichtigt werden jedoch nur diejenigen, welche auf den ortsüblich bekannt gemachten Termin anmeldeten.

9 b) Der Alppflege und deren Kosten Art. 25 Die Tragung der Kosten für die Alppflege und Unterhalt sind in Art. 13 a) und b) begründet, doch werden Anschaffungen wie in vorgängigem Art. 13 a( erwähnt, von der Gemeinde nur getragen, wenn diese im Einvernehmen mit dem Gemeinderat beschlossen und die Ausführungen grundsätzlich im Offertwege in Akkord vergeben werden. c) Unterhalt der Gemeindeweiden und Zäunungspflicht Art. 26 Die Unterhaltungspflicht der Allmeinde und der Gebiete mit Trattrecht, richten sich nach den vorerwähnten Bestimmungen für die Alpung. Die Zäunungspflicht ist entlang den übrigen Gemeindegebieten den Weidbenützern und entlang dem privaten Grundbesitz den Grundbesitzern nach Ortsgebrauch oder auch auf Grund von Abmachungen und Gesetzen auferlegt. Art. 27 Das Abgrasen und Heuen ist nur mit Bewilligung des Alpausschusses und nur auf Gebieten gestattet, die nicht zu Weidzwecken benützt werden. Art. 28 Die Alpen und Gemeindeweiden (Allmend) sind nur gemeinsam zu benützen, das Vor- und Nachtreiben ist untersagt. Art. 29 Auf Privatboden (Heureuten) mit Atzungsrecht wird bestimmt, dass der Abnutzen bis zum 8. September jeden Jahres abgeerntet sein muss, da das Vieh auf diesen Termin auf diese Weiden aufgetrieben werden darf. Art. 30 Der Gemeinderat entscheidet in allen Angelegenheiten alpwirtschaftlicher Natur endgültig.

10 VI. BUSSEN UND VERFAHREN Art. 31 Wer diese Statuten und Anordnungen der zuständigen Organe zuwiderhandelt oder Entscheidungen oder Verfügungen der Alpverwaltung sich widersetzt oder denselben nicht nachkommt, kann durch den Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr belegt werden. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 32 Durch diese Statuten werden diejenigen vom Jahre 1867 ausser Kraft gesetzt. Diese Statuten treten sofort in Kraft, jedoch bleiben die bestehenden gewählten Alporgane bis zur fälligen Neuwahl im Amt. Genehmigt laut Beschluss des verstärkten Gemeinderates vom 21. Januar Für den Gemeinderat: Ferdinand Heidegger, Vorsteher Theodor Beck, Stellvertreter Wird genehmigt. Vadz, am 1. Februar 1945 Fürstliche Regierung gez. Dr. Vogt Neu/Regl/Alpstatuten_1945

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