Verjährung von Forderungen

Ähnliche Dokumente
Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/ IHK-Service: Tel. 089 /

M e r k b l a t t. Verjährung

Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem

IHK-Merkblatt Stand:

BGB AT Verjährung, Fristen und Termine

Markt- und Kundenbeziehungen

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)

Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr

PV-Anlagen: Welche Mängelrechte bestehen und wie müssen sie (rechtzeitig) geltend gemacht werden?

Verjährung > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung: Ein Thema, das immer wieder Fragen aufwirft

Beitragsansprüche im Sozialversicherungsrecht verjähren grundsätzlich nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Entstehen des Anspruchs.

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.

Recht sowie Schenkungs-/Erbschaftsteuer bei Errichtung, Betrieb und Kauf von Photovoltaikanlagen Daniel Hülsmeyer

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Information. 12 Seiten, Stand

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LUBW Dienstleistungs- und Verkaufsbedingungen

KAUFVERTRAG HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE

Verjährungsfristen. Im Beitrittsgebiet ist Art EGBGB zu beachten. 1. Handelsrecht. Frist Fristbeginn

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Verjährungsfristen 1. BGB. Alphabetische Zusammenstellung nach Gruppen und Ansprüchen. Frist Fristbeginn. Anspruch

2. Was bedeutet es, wenn eine Forderung verjährt ist?

Im folgenden wird nur ein grober Überblick über die umfangreichen Änderungen gegeben, der zu einer ersten Orientierung dienen kann.

KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hotelzimmer im Landhaus Alte Scheune

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Mängelansprüche und Garantie beim Kauf

1. Informationen und Hinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen (VVG 08)

Aufbewahrungsfristen

Allgemeine Auftragsbedingungen

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung

Allgemeine Geschäftsbedingungen BRITA Online-Shop

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für

IHK-Merkblatt Stand:

Druckstücknummer: 990Z Seite 1 von 5

Im Namen des Volkes. Urteil

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249)

Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Certified Public Accountant USA FB für internationales Steuerrecht

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG

G 1/10 vom Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

Urteil. Im Namen des Volkes!

(6) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

Bürgerliches Gesetzbuch

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

Amtsgericht Hannover

Seite 1 von 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Büroservice Lars Thias. Stand:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Global Cars

RABE Akademie Ltd Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KSV Kies und Splitt GmbH Rhein Ruhr für den Verkauf von Kies, Sand, Splitt und anderen Baustoffen Stand: 9/2015

Sachmangel gemäß 434 BGB

Amtsgericht Braunschweig

Neues durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kaffee Partner GmbH und der welltec GmbH für Kaufverträge unter

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Wir beauftragen Sie mit der Einziehung der nachstehend aufgeführten ausgeklagten Forderung und erteilen Ihnen Inkassovollmacht.

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Fristen in den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel

Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)

Aktives Forderungsmanagement Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?

Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Drittschadensliquidation

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Medical Express Horst Schepputat

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008

Lösungsskizze Fall 1

Widerrufsbelehrung. Antiquariat Utzt, Stuttgart. Widerrufsrecht für Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SK Software Consulting GmbH

Die Rechtsstellung des Geschädigten gegenüber HGB- und CMR-Verkehrshaftungsversicherer

Forderungsmanagement

BGH-Leitsatz-Entscheidungen

Lösungshinweise Abschnitt A II (Werkvertrag) 1. materielles Recht

Update Antitrust. Die EU-Richtlinie zur privaten Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht. 11. November 2014

AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN

Zum Überblick: Lorenz/Riehm, JuS Lern CD Zivilrecht I Rn. 382 ff (Gewährleistung im Werkvertrag)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für den Online-Verkauf der Sächsischen Staatsbäder GmbH (SSB) Stand: Oktober 2014

WORKBOOK BGB Band 3: Besonderes Schuldrecht

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015)

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Cinar Reifenhandel. Stand: 01. November 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DRS Fashion Concept GmbH. Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen, die über die Plattform

Muster eines Unternehmens-Kaufvertrages

Werkvertrag: Inhalt, Gewährleistung

Schuldanerkenntnis im Lexikon Recht von Valuenet

VII. 2. Abtretung... 36

Allgemeine Geschäftsbedingungen Text

Transkript:

Verjährung von Forderungen Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Vor Jahresablauf sollten Unternehmen ihre Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen. Vielen Gläubigern droht zum Jahreswechsel durch Verjährung ein Rechtsverlust; offene Forderungen sind dann, unabhängig von ihrer Höhe, nicht mehr durchsetzbar. Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren auf nur noch verkürzt. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, die früher erst nach 30 Jahren verjährten. Der kürzeren Verjährungsfrist von n unterliegen insbesondere Zahlungsansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen und Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie z. B. Zinsen. Nachfolgend einige wichtige Verjährungsfristen im Überblick: Art des Anspruchs Verjährungsfrist Fristbeginn Alle privatrechtlichen Ansprüche, soweit nicht durch Gesetz oder wirksam durch Rechtsgeschäft eine andere Frist vereinbart ist (z.b. Kaufpreisanspruch des Verkäufers, Sachleistungsanspruch des Käufers, arbeitsrechtliche Ansprüche, Vergütungsanspruch des Unternehmens beim Werkvertrag, Herstellungsanspruch des Bestellers beim Werkvertrag, Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete inkl. Nebenkosten, Provisionsansprüche des Handelsvertreters usw.). aber maximal Entstehung des Anspruchs unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis Gewährleistung aus Kaufverträgen 2 Jahre Ablieferung/ Übergabe Gewährleistung aus Kaufverträgen über Bauwerke und Baustoffe, die einen Mangel verursacht haben Ablieferung/ Übergabe Gewährleistung aus Kaufverträgen auch über Bauwerke und Baustoffe bei arglistigem Verschweigen des Mangels aber bei Bauwerken nicht vor Ablauf von 5 Jahren Abnahme Seite 1 von 7

Gewährleistung aus Werkverträgen über Arbeiten an einer Sache Gewährleistung aus Werkverträgen über Arbeiten an einem Bauwerk bzw. Planungsleistungen dafür (nicht bei VOB-Vertrag) 2 Jahre Abnahme 5 Jahre Abnahme Gewährleistung aus Werkverträgen über Arbeiten an Sachen oder Bauwerken bei arglistigem Verschweigen des Mangels aber bei Bauwerken nicht vor Ablauf von 5 Jahren Abnahme Reisevertrag 2 Jahre geplantes Reiseende Gewährleistung aus Werkverträgen über unkörperliche Arbeitsergebnisse (z. B. Gutachten, EDV-Programm) Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache Ansprüche des Mieters/Pächters/Verleihers auf Aufwendungsersatz und auf Erstattung der Wegnahme einer Einrichtung 6 Monate Rückerhalt des Miet-, Pacht- oder Leihverhältnisses 6 Monate von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung, dem sonstigen, schadensauslösenden Ereignis an Wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Aufwendungsersatzansprüche nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) 6 Monate Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bzw. Zeitpunkt, zu dem Gläubiger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Gewinnabschöpfungsanspruch nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Entstehung des Anspruchs unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis Entstehung des Anspruchs unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis Seite 2 von 7

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters zusätzlich gilt Ausschlussfrist von 1 Jahr! Ausschlussfrist beginnt ab Tag nach Vertragsende ( 187 Abs. 1 BGB) Ansprüche aus Fracht- und Speditionsgeschäften Wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) 1 Jahr bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden, 439 Abs. 1 Satz 2 HGB 30 Jahre Ablauf des Tages, an dem Ware abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen wie vorstehend Entstehung des Anspruchs unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis Begehung der schadensauslösenden Handlung Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit beruhen 30 Jahre ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung, dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis an 30 Jahre ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung, dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis an Seite 3 von 7

Schadensersatzansprüche nach Produkthaftungsgesetz ( 1 ProdHaftG) Sonstige Schadensersatzansprüche (z. B. wegen eines Vermögensschadens, Eigentumsverletzung, Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs) 30 Jahre Zeitpunkt, in dem Ersatzberechtigter Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen von - Schaden - Fehler - Person des Ersatzpflichtigen nach Inverkehrbringen des Produkts Entstehung des Anspruchs (Eintritt des Schadens), unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis**) Von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung dem schadensauslösenden Ereignis an, unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis und Entstehung des Anspruchs **) Herausgabeanspruch aus Eigentum und anderen dringlichen Rechten (z. B. Pfandrecht) 30 Jahre Rechtskraft der Entscheidung bzw. Errichtung des vollstreckbaren Titels Seite 4 von 7

rechtskräftig (z. B. durch Urteil) festgestellte Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen, Ansprüche die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Ansprüche, für die ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde existiert falls diese Titel aber künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Zinsen) zum Inhalt haben 30 Jahre Rechtskraft der Entscheidung bzw. Errichtung des vollstreckbaren Titels * Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. ** Maßgeblich ist die früher endende Frist. Hemmung der Verjährung Eine laufende Verjährungsfrist kann vorübergehend gehemmt werden. Der Zeitraum, in der die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Hemmung ist strikt von einem "Neubeginn der Verjährung" zu unterscheiden. Hemmung bedeutet, dass nur noch die restliche Verjährungsfrist nach dem Ende eines Rechtsstreits läuft. Die Verjährungsfrist beginnt also nicht erneut in voller Länge zu laufen. Die Verjährung wird z. B. gehemmt durch Klageerhebung Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids im Mahnverfahren oder eines Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens Bekanntgabe eines Mediationsverfahrens oder Streitbeilegungsverfahrens nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren. Wird die Verjährung durch die aufgezählten gerichtlichen Maßnahmen gehemmt, kommt der Gläubiger in den Genuss einer Art Karenzfrist von 6 Monaten nach 204 Abs. 2 BGB, innerhalb der er weitere Maßnahmen ergreifen muss. Dies kann z. B. von Bedeutung sein, wenn die restliche (noch verbleibende) Verjährungsfrist nur noch wenige Tage Seite 5 von 7

beträgt. Bei Verjährungshemmung durch Aufnahme von Verhandlungen beträgt die Karenzfrist nur 3 Monate ( 203 Satz 2 BGB). Diese kurze Karenzzeit erlangt insbesondere dann Bedeutung, wenn Verhandlungen abgebrochen werden oder einschlafen. Besonderheiten bei der Verjährungshemmung ergeben sich nach 15 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zugunsten des Versicherungsnehmers 439 Abs. 3 HGB bei Frachtverträgen zugunsten von Absendern und Empfängern. Außergerichtliche Mahnungen hemmen dagegen die laufende Verjährung nicht, selbst dann nicht, wenn sie schriftlich oder sogar in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Ablaufhemmung Von der "Hemmung der Verjährung" ist die sog. "Ablaufhemmung" zu unterscheiden. Die Ablaufhemmung bewirkt, dass eine an sich eintretende Verjährung nicht sofort in Kraft tritt, sondern erst wenn bestimmte Umstände hinzukommen. Dies gilt z. B. für die Ablaufhemmung von Regressansprüchen des Letztverkäufers gegenüber seinem Lieferanten beim sog. Verbrauchsgüterkauf nach 478 BGB. Nach dieser Bestimmung verjährt der Regressanspruch frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmen die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Die Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat, d. h., der Gesetzgeber hat für diesen Fall eine gesetzliche Obergrenze vorgesehen. Entsprechendes gilt für ab dem 1.1.2018 geschlossene Kaufverträge auch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern. Neubeginn der Verjährung In bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber einen Neubeginn der Verjährung vor. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist vollständig neu zu laufen beginnt. Nach 212 BGB ist dies der Fall, wenn - der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt - oder gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt werden, es sei denn, diese werden später wieder aufgehoben. In diesem Zusammenhang ist von großer Bedeutung, dass bei einem Neubeginn der Verjährung die Verjährung nicht erst mit dem 1. Januar des Folgejahres zu laufen beginnt, sondern unmittelbar nach dem Tag des Ereignisses, das zum Neubeginn der Verjährung geführt hat (z. B. Zeitpunkt des Anerkenntnisses des Anspruchs). Vertragliche Absprachen Vertragliche Abreden über die Länge und den Beginn der Verjährung können grundsätzlich getroffen werden. Derartige Absprachen sind im Arbeitsrecht häufig anzutreffen, dann oft sogar in Form von weitergehenden Ausschlussfristen. Seite 6 von 7

Unzulässig wäre es aber, die Verjährung für Fälle einer vorsätzlichen Haftung im Voraus durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung abzukürzen. Eine Verlängerung auf bis zu 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn wäre jedoch möglich. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft eine bewegliche Sache an einen Verbraucher) kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur beim Verkauf von Gebrauchtwaren auf 1 Jahr verkürzt werden. Rechtsfolgen Rechtsfolge der Verjährung ist, dass sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr erfolgreich einklagen, obwohl der Anspruch weiterhin besteht. Grundsätzlich sind auch die von einem Hauptanspruch abhängigen Nebenleistungen (z. B. Zinsen) ebenfalls verjährt. Ein Schuldner, der zur Erfüllung einer an sich schon verjährten Schuld etwas geleistet hat, kann das Geleistete nicht mehr zurückfordern. Dies gilt selbst dann, wenn er von der Verjährung nichts gewusst hat. Hinweis Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK Hannover nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: 16.11.2017 Ansprechpartner: Jürgen Hahn IHK Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover Tel.: (05 11) 31 07-3 99 Fax: (05 11) 31 07-4 00 E-Mail: hahn@hannover.ihk.de Seite 7 von 7