Gesetz über Ausbildungsbeiträge

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Transkript:

1 416.000 Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987 1 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, 2 beschliesst: I. Sicherung des Zugangs zu ausserkantonalen Ausbildungseinrichtungen 3 Art. 1 4 1 Der Kanton sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass Kantonseinwohner* Zugang zu weiterführenden Schulen ausser Kantons erhalten. 2 Die Standeskommission schliesst zu diesem Zweck Vereinbarungen mit den Trägern dieser Schulen ab und kann sich entsprechenden Trägerverbänden anschliessen. 3 Der Abschluss solcher Verträge oder der Beitritt zu solchen Verbänden bedarf der Genehmigung des Grossen Rates. 4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Volksschulen, das Gymnasium und die Berufsbildung. Zugang zu ausserkantonalen Ausbildungseinrichtungen II. Stipendien und Studiendarlehen 5 Art. 2 6 1 Der Kanton leistet nach diesem Gesetz und den sich darauf stützenden Ausführungsbestimmungen Beiträge in Form von nichtrückzahlbaren Stipendien oder rückzahlbaren Studiendarlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung. Grundsatz Stipendien und Studiendarlehen 1 Mit Revisionen vom 24. April 1994, 25. April 2004, 24. April 2005, 30. April 2006 und 27. April 2014. 2 Ingress abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2006. 3 Titel eingefügt durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 4 Eingefügt durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). Abs. 1 mit Fussnote ergänzt durch LdsgB vom 30. April 2006. 5 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 6 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

416.000 2 2 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und des Bewerbers. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht. Ausbildungsgänge Art. 3 1 1 Stipendien und/oder Studiendarlehen werden gewährt: a) für Ausbildungsgänge nach erfüllter allgemeiner Schulpflicht, welche zu einem ersten oder zweiten vom Kanton oder Bund anerkannten Abschluss einer beruflichen Ausbildung führen; b) für Weiterbildungen, die in der Regel das Erreichen einer höheren Stufe in der erlernten Berufsrichtung ermöglichen; c) für Umschulungen, die auf äusseren Umständen, wie Krankheit, Invalidität oder Arbeitslosigkeit beruhen, soweit hierfür die Kosten nicht durch Leistungen der Sozial-, Kranken- oder Unfallversicherung oder durch andere Dritte gedeckt werden. 2 An eine Zweitausbildung auf gleicher Stufe können Stipendien und Studiendarlehen nur aus wichtigen Gründen gewährt werden. 3 Für eine dritte Ausbildung können nur Studiendarlehen gewährt werden. 4 An den Besuch von Kursen und Schulen zur beruflichen Fortbildung werden keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt. Als berufliche Fortbildung gilt der Besuch von Schulen und Kursen zum Erhalt und Neuerwerb von Kenntnissen in einer bereits erreichten Berufsstufe. 5 Beim Besuch einer anerkannten privaten oder öffentlichen Ausbildungsstätte können höchstens jene Beiträge geltend gemacht werden, die beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Ausbildungsmöglichkeit gewährt würden. Auf die Ausbildungen an Lehranstalten, die aufgrund von Vereinbarungen Schüler aus dem Kanton Appenzell I. Rh. aufnehmen, an Lehrerseminarien und an schweizerischen Hochschulen findet diese Einschränkung keine Anwendung. 6 Stipendien oder Studiendarlehen werden nur an Ausbildungsgänge von mindestens einem halben Jahr Dauer gewährt. 7 Ausbildungsgänge der Sekundarstufe l können nicht stipendiert werden. Ort der Ausbildung Art. 4 2 Eine Vor-, Aus- oder Weiterbildung hat in der Schweiz zu erfolgen. Ausgenommen sind: a) der Besuch von Hochschulen und von anerkannten Priesterseminarien; b) der Besuch von Berufs- und Fachschulen in Fällen, in denen keine gleichwertige oder keine umfassende Aus- oder Weiterbildungsmöglichkeit in der Schweiz 1 Neue Fassung durch LdsgB vom 24. April 1994 (Inkrafttreten: 1. August 1994). Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 2 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004).

3 416.000 besteht oder eine Ausbildung im Ausland aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Art. 5 1 1 Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen haben: a) Schweizerbürger, die im Kanton Appenzell Innerrhoden stipendienrechtlichen Wohnsitz haben; b) im Ausland wohnhafte appenzell-innerrhodische Kantonsbürger, sofern sie sich in der Schweiz ausbilden lassen; c) Ausländer mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz, davon die letzten zwei Jahre im Kanton Wohnsitz hatten; d) Flüchtlinge und Staatenlose mit schweizerischem Asylrecht und stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Innerrhoden. 2 Bewerbern, die bei Beginn der Ausbildung das 30. Altersjahr vollendet haben, können nur Studiendarlehen gewährt werden. Art. 6 2 1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 2 Mündige Bewerber, die nach Abschluss einer Erstausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton wohnhaft sowie aufgrund eigener Berufstätigkeit finanziell unabhängig waren, begründen dadurch den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton. Einer Erstausbildung wird eine mindestens vierjährige vollzeitliche Berufstätigkeit gleichgestellt. Als Berufstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushaltes. 3 Bürger des Kantons Appenzell Innerrhoden, deren Eltern nicht in der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschweizer), haben bei einer Ausbildung in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Appenzell Innerrhoden. Sind sie Bürger mehrerer Kantone, so sind sie im Kanton Appenzell Innerrhoden stipendienberechtigt, sofern sie das appenzell-innerrhodische Bürgerrecht zuletzt erworben haben. 4 Für Flüchtlinge und Staatenlose gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Personen Stipendienrechtlicher Wohnsitz 5 Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen. 1 Neue Fassung durch LdsgB vom 24. April 1994 (Inkrafttreten: 1. August 1994). Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). Abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2006. 2 Neue Fassung durch LdsgB vom 24. April 1994 (Inkrafttreten: 1. August 1994). Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). Abgeändert (Abs. 1-3) durch LdsgB vom 30. April 2006. Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 27. April 2014 (Inkrafttreten: 1. August 2014).

416.000 4 6 Der stipendienrechtliche Wohnsitz gilt auch für die Ausrichtung von Studiendarlehen. Studiendarlehen Art. 7 1 1 Studiendarlehen können als Ergänzung oder als Ersatz der Stipendien gewährt werden. Rückzahlungen und Verzinsung werden in der Verordnung geregelt. 2 Die Umwandlung von Studiendarlehen in Stipendien ist ausgeschlossen. 3 Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Darlehensnehmers oder aus anderen wichtigen Gründen kann auf Verzinsung und Rückzahlung teilweise oder ganz verzichtet werden. Berechnungsgrundlagen Art. 8 2 1 Stipendien und Studiendarlehen entsprechen grundsätzlich den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers, abzüglich dessen zumutbare Eigenleistungen, der zumutbaren Leistungen seiner Eltern, seines Ehegatten, seinem eingetragenen Partner oder anderer gesetzlich Verpflichteter sowie Leistungen Dritter. 2 Die zumutbaren Leistungen richten sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. 3 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern werden nur teilweise berücksichtigt, wenn der Bewerber: a) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war; b) das 25. Altersjahr vollendet und eine erste Ausbildung abgeschlossen hat; c) das 25. Altersjahr vollendet hat und verheiratet ist; d) eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und verheiratet ist. 4 Befinden sich beide Ehegatten oder eingetragene Partner in Ausbildung, wird die Beitragsberechtigung für jede Person aufgrund ihrer Verhältnisse, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern bzw. der für ihre Ausbildung Pflichtigen festgesetzt. 5 Die Stipendien und Studiendarlehen werden für alle Ausbildungsrichtungen nach dem gleichen System errechnet. 1 Bisherige Abs. 2 und 3 aufgehoben, bisherige Abs. 4 und 5 werden neue Abs. 2 und 3 durch LdsgB vom 24. April 1994 (Inkrafttreten: 1. August 1994). Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 2 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). Abgeändert (Abs. 1 und 4) durch LdsgB vom 30. April 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).

5 416.000 III. Schulgelder 1 Art. 9 2 Der Kanton leistet nach diesem Gesetz und den sich darauf stützenden Ausführungsbestimmungen Beiträge in Form von Schulgeldern an die Ausbildungskosten während der beruflichen Erstausbildung, sofern die Ausbildungskosten nicht durch ein Stipendium oder Studiendarlehen gedeckt oder durch eine Vereinbarung geregelt sind. Art. 10 3 1 Als beitragsberechtigte Erstausbildung gilt der Besuch von Schulen oder Lehrgängen nach erfüllter allgemeiner Schulpflicht, ebenso die dazu notwendige schulische oder berufliche Vorbildung, soweit diese für den angestrebten beruflichen Ausbildungsgang verlangt wird. 2 Als Erstausbildung gilt auch die Ausbildung an einer weiterführenden Schule, für deren Besuch der Abschluss einer beruflichen Ausbildung Voraussetzung ist. 3 Auf der Stufe der Primarschule und der Sekundarstufe l werden in der Regel keine Schulgelder bezahlt. 4 Das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte müssen vom Kanton anerkannt sein. 5 Beitragsberechtigt sind Ausbildungsgänge von mindestens einem halben Jahr. Art. 11 4 Anspruch auf Schuldgeldbeiträge haben Schweizerbürger, welche im Kanton Appenzell I. Rh. Wohnsitz haben, sowie Ausländer mit kantonaler Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung. Art. 12 5 1 Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung eines Kantonseinwohners zu bezahlen hat, werden in der Regel vom Kanton geleistet. Grundsatz Schulgeldbeiträge Erstausbildung Personen Erstattung kantonaler Schulgelder an Dritte 1 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 2 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 3 Abgeändert (Abs. 2 und 5) und eingefügt (Abs. 3) durch LdsgB vom 24. April 1994 (Inkrafttreten: 1. August 1994). Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 4 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 1994 (Inkrafttreten: 1. August 1994). Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). Abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2006. 5 Eingefügt durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch LdsgB vom 24. April 2005.

416.000 6 2 Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer solchen Ausbildungseinrichtung beginnen, haben dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten. 3 Das Nähere regelt der Grosse Rat. IV. Gemeinsame Bestimmungen 1 Dauer der Beitragsleistung Art. 13 2 1 Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die reglementarische Minimaldauer. 2 In begründeten Fällen können für eine längere Dauer Beiträge gewährt werden. 3 Muss die Ausbildungsrichtung wegen wichtiger Gründe gewechselt werden, so werden in der Regel auch für die neugewählte Ausbildungsrichtung während der ganzen Dauer Ausbildungsbeiträge gewährt. 4 Wird die Ausbildungsrichtung ohne wichtige Gründe vor einem Abschluss gewechselt, ist die ordentliche Dauer der zweiten Ausbildung massgebend; die im Rahmen der ersten Ausbildung absolvierte Zeit wird voll angerechnet. 5 Wer mehr als einmal die Ausbildungsrichtung wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. 6 Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt. Rückerstattung Stipendienfonds Art. 14 3 1 Ausbildungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten, wenn der Empfänger a) die Beiträge durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat oder b) die Beiträge nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet. 2 Beitragsempfänger, die ihre Ausbildung aus eigenem Verschulden aufgeben müssen, können verpflichtet werden, empfangene Stipendien ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Art. 15 4 Freiwillig oder auf behördliche Verfügung zurückerstattete Ausbildungsbeiträge, zweckbestimmte Schenkungen und zweckbestimmte Beiträge aus Stiftungen werden dem Stipendienfonds zugewiesen, über dessen Mittel die Standeskommission zur Finanzierung der Ausbildungsbeiträge verfügt. 1 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 2 Neue Fassung durch LdsgB vom 24. April 1994 (Inkrafttreten: 1. August 1994). Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 3 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 4 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004).

7 416.000 Art. 16 1 Die Höhe der Ausbildungsbeiträge wird durch den Grossen Rat festgelegt. Beitragshöhe V. Weitere Bestimmungen 2 Art. 17 3 Der Kanton kann im Rahmen der durch den Grossen Rat bewilligten Kredite die wissenschaftliche Forschung und Lehre fördern. Art. 18 4 Der Kanton kann im Rahmen der durch den Grossen Rat bewilligten Kredite die Erwachsenenbildung fördern. VI. Schlussbestimmungen 5 Förderung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung Art. 19 6 Art. 20 7 Der Grosse Rat erlässt die für dieses Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen. Art. 21 8 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Förderung der Erwachsenenbildung Ausführungsbestimmungen Inkrafttreten 1 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 2 Abschnitt eingefügt durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 3 Eingefügt durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 4 Eingefügt durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 5 Neue Abschnittsnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 6 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). Aufgehoben durch LdsgB vom 30. April 2006. 7 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 1994 (Inkrafttreten: 1. August 1994). Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). 8 Neue Artikelnummerierung durch LdsgB vom 25. April 2004 (Inkrafttreten: 21. Juni 2004). Abgeändert durch LdsgB vom 30. April 2006.