Friedhofssatzung. der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möttingen

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Transkript:

1 Friedhofssatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möttingen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofs 1. Der Friedhof in Möttingen steht im Eigentum und in der Verwaltung der Evangelisch- Lutherischen Kirchenstiftung Möttingen. 2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Ortsteil Möttingen der Gemeinde Möttingen gewohnt haben. Auswärtige können nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes eine Grabstätte auf dem Friedhof erwerben. 2 Verwaltung des Friedhofs Die Verwaltung und die Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss oder dem Kirchenpfleger übertragen II. Ordnungsvorschriften 3 Ordnung auf dem Friedhof 1. Der Friedhof ist täglich bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. 2 Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. 3. Nicht gestattet ist insbesondere: a) Fremde Grabstätten und Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen; b) Abraum auf dem Friedhof abzulegen; c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen; d) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungen; e) der Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; f) das Rauchen auf dem Friedhof; g) das Feilbieten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste; h) das Mitbringen von Haustieren auf den Friedhof.

2 4 Veranstaltungen von Trauerfeiern 1. Bei evangelisch-lutherisch-kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. 2. Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. 3. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen, und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden. können. 4. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen. 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der Zustimmung durch den Kirchenpfleger, der den Umfang festlegt. Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, und die die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitige gleichwertig fachliche Qualifikation erworben haben. 2. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung schriftlich anzuerkennen. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 3. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung, oder bei denen die oben genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, zeitweise oder dauerhaft nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch schriftlichen Bescheid entziehen. 4. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.

3 III. Bestattungsvorschriften 6 Anmeldung der Beerdigung Jede Beerdigung ist unverzüglich beim Pfarramt unter Vorlage des standesamtlichen Beerdigungsscheines anzumelden. Danach wird Tag und Stunde der Beerdigung festgelegt. 7 Zuweisung der Grabstätten, Nutzungsrecht 1. Grabstätten werden nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand. 2. Mit der Überlassung der Grabstätte und der Zahlung der festgelegten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen. 3. Über die Verleihung wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt, und mit der Friedhofsordnung übergeben. 8 Ausheben und Schließen eines Grabes Ein Grab darf nur vom Totengräber oder von solchen Hilfskräften ausgehoben und geschlossen werden, die damit von einer zuständigen Stelle beauftragt sind. 9 Tiefe und Größe der Gräber 1. Die Gräber haben folgende Tiefen: a) Kinder bis zwölf Jahre: 1,30 m; b) Kinder ab zwölf Jahre und Erwachsene: 1,80 m; c) Tiefgräber 2,40 m. d) Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt. 2. Die Gräber haben folgende Größen: a) Gräber für Kinder bis zu fünf Jahren: 1,20 m x 0,60 m. b) Gräber für Personen ab fünf Jahren: 2,20 m x 0,90 m. 10 Ruhezeit, Belegung, Umbettung 1. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für Aschen 15 Jahre. 2. Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Eine grundsätzliche Ausnahme ist die Beisetzung in einem Tiefgrab. 3. Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstands und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.

4 11 Registerführung Über alle Gräber, Beerdigungen und Zahlungen werden ein Grabregister und ein zeitliches Beerdigungsregister geführt. IV. Grabstätten 12 Einteilung Folgende Gräber werden angelegt: Einzelgräber, Doppelgräber, Urnengräber, jeweils als Reihengräber. Die Einzel- und Doppelgräber können auch als Tiefgräber, für zwei bzw. vier Verstorbene vergeben werden. Wahlgräber werden einstweilen nicht angelegt. 13 Urnengräber 1. Aschenurnen sind in Einzelgräbern mit höchstens zwei Urnen beizusetzen. 2. Werden Aschenurnen in einem bestehenden Grab beigesetzt, so gelten bei einer Ruhezeit von 15 Jahren die Vorschriften für Reihengräber. 3. Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstätte wird eine besondere Gebühr erhoben. 14 Nutzungsrecht 1. Die Gräber werden nach der Reihe oder an der nächstfreien Stelle abgegeben. 2. Sie werden nur für die Dauer der Ruhezeit ( 10) überlassen. 15 Verlängerung des Nutzungsrechts 1. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr um höchstens zweimal fünf Jahre verlängert werden. Über die Verlängerungen entscheidet der Kirchenvorstand. 2. Wird bei der Zweitbelegung der Doppel- bzw. Tiefgräber die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.

5 16 Erlöschen des Nutzungsrechts 1. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. 2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Kirchenstiftung zurück. 3. Das Grab ist innerhalb zwei Monaten abzuräumen. 4. Nicht entfernte Grabmale werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt. V. Grabmale und Bepflanzung 17 Grabmale 1. Gegenstände, die zur Ausstattung der Grabstätten dienen, im folgenden kurz Grabmale genannt, dürfen nur mit Zustimmung des Kirchenvorstandes oder der mit der Verwaltung beauftragten Person aufgestellt werden. Mit dem Erlaubnisgesuch ist vor der Aufstellung eine Zeichnung einzureichen, die die Gestaltung nach Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 erkennen lässt. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Die Hauptmaße sind anzugeben, und die zur Verwendung kommenden Werkstoffe, insbesondere die Farbe sind genau zu beschreiben. 2. Erwünscht sind wegen des Erscheinungsbildes helle Grabmale. 3. Wird ein Grabmal ohne Zustimmung errichtet, oder es entspricht nicht dem genehmigten Entwurf, kann es vom Kirchenvorstand auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. 4. Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein, und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Oberflächenmaße, jeweils Außenkante sind: Länge bei Einzel- und Doppelgräbern: 180 190 cm; Breite bei Einzelgräbern: 90 100 cm; Breite bei Doppelgräbern: 170 cm; Höhe des Grabsteins: 100-110 cm über dem Boden. Kindergräber können von diesen Maßen nach unten abweichen. 5. Verboten sind Glasplatten, Blechformen aller Art und Holzkreuze. 6. Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Verboten sind Inschriften oder Zeichen, die im Widerspruch zu christlichen Anschauungen sind. 7. Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der anderen wegen ihres Verschuldens verursacht wird. Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Wird festgestellt, dass Grabmale unsicher sind, haben die Nutzungsberechtigten für sofortige Abhilfe zu sorgen. Wird das Grabmal trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergestellt, so ist der Kirchenvorstand berechtigt, es auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu sichern oder zu entfernen. 8. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann der Kirchenvorstand nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige anordnen

6 18 Bepflanzung 1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Sie sind mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen, die die benachbarten Gräber und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 2. Künstliche Kränze, Sträuße oder ähnliches, z. B. aus Blech, Papier, Glasguss oder Kunststoff sind nicht gestattet. Unwürdige Gefäße (z. B. Konservendosen) für Blumen dürfen nicht aufgestellt werden. 3. Abdeckungen zu mehr als 2/3 aus Stein oder steinähnlichem Material sind nur im dafür vorgesehenen Bereich des Friedhofs auf der Nordseite zulässig. Bereits bestehende Grabstätten mit solchen Abdeckungen müssen nach Ablauf der Nutzungsdauer aufgegeben und entfernt werden. 4. Grabbeete dürfen nach der Absetzung des Erdreichs nicht höher als 20 cm und die Pflanzen nicht höher als 60 cm sein. 5. Verwelktes ist von den Gräbern zu entfernen. 6. Das Bestreuen der Grabstätten und der Wege mit Kies ist verboten. 7. Die Grasflächen um das Grab dürfen nicht gerodet oder abgetötet werden. 8. Der Kirchenvorstand kann in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. Gegen solche Ausnahmefälle kann kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnlichen Ausnahmen auch an anderer Stelle zugestimmt werden müsse. VI. Leichenhalle 19 Benutzung der Leichenhalle 1. Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung. 2 Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie des Sarges darf nur von den Beauftragten der Kirchengemeinde vorgenommen werden. Das Öffnen des Sarges geschieht auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. 3. Särge von an anzeigepflichtigen oder ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtarztes geöffnet werden.

7 VI. Schlussbestimmungen 20 Friedhofsgebühren 1. Für die Benützung der Bestattungseinrichtungen und für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen erhebt die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Möttingen Gebühren nach ihrer jeweiligen Gebührenordnung, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung, und somit für alle verbindlich ist, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben. Die Gebühren sind im Voraus an die Kirchengemeinde zu bezahlen. 2. Gebührenschuldner ist, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, oder den Auftrag zur Bestattung an die Kirchengemeinde gegeben hat, oder die Kosten veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gemeinschuldner. 3. Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Einrichtungen oder der Inanspruchnahme von Leistungen, oder mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstelle. 21 Inkrafttreten Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtsrechtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit ihrer aufsichtsrechtlichen Genehmigung ergänzt und geändert werden. Gleichzeitig treten alle bisherigen Bestimmungen für den Friedhof außer Kraft. Möttingen, den 13. Mai 2008 Der Kirchenvorstand