Leitfaden für die Durchführung der ADR

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Transkript:

Leitfaden für die Durchführung der ADR 1. Zielsetzung der ADR (Allgemeine Deutsche Rosenneuheitenprüfung) In der ADR werden an elf Standorten in Deutschland die Eigenschaften und der Gartenwert von Rosenneuheiten für die Verwendung im öffentlichen und privaten Grün ohne Pflanzenschutzmittelbehandlung über drei Jahre geprüft. Bei Erreichen eines bestimmten Qualitätsstandards, der durch eine zu erreichende Bewertungspunktzahl definiert ist, wird einer Rosensorte das ADR-Prädikat verliehen. Rosenzüchter aus Deutschland und aus dem Ausland können Rosenneuheiten zur ADR einsenden, sofern sie oder deren deutsche Vertretung Mitglied im Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.v. sind. Die Prüfung und Bewertung von ADR-Kandidaten orientieren sich an den aktuellen Anforderungen des Verbrauchers an eine moderne Rose sowie an den dadurch vorgegebenen Züchtungszielen. Höchste Bedeutung für die Bewertung hat die Robustheit der Rosenneuheit, insbesondere die Widerstandsfähigkeit gegenüber Blattkrankheiten. Anbau und Pflege der Rosen in den Prüfgärten orientieren sich an der guten gärtnerischen Praxis. 2. Arbeitskreis ADR Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.v., Rosenzüchter/Einsender, Vermarkter und unabhängige Prüfgärten bilden den ADR-Arbeitskreis. Die Koordination der hier zu leistenden Arbeiten erfolgt durch das Bundessortenamt (BSA). 2.1 Zusammensetzung Der Arbeitskreis setzt sich aus je einem Vertreter der elf Prüfgärten, dem Koordinator, einem Vertreter der BdB-Geschäftsstelle, dem Vorsitzenden des BdB-Fachgremiums Rosen und den Züchtern/Einsendern oder deren Vertretern zusammen. Die Mitgliedschaft der eingebundenen Baumschulunternehmen im BdB ist Voraussetzung für die Einsendung von Rosenneuheiten und für die Teilnahme an Sitzungen des ADR-Arbeitskreises. Gäste können an ADR-Sitzungen teilnehmen, wenn BdB, Fachgremium-Vorsitzender und Koordinator dem zustimmen. 2.2. Entscheidungen zur ADR Alle Maßnahmen zur Durchführung der ADR-Prüfung und Änderungen dazu bedürfen der öffentlichen Abstimmung im ADR-Arbeitskreis. Entscheidungen müssen mit mindestens zwei Stimmen Unterschied getroffen werden. Grundlage der Entscheidungen über die Nominierung von ADR-Rosen sind die seitens des BSA zusammengefassten und verrechneten Prüfungsergebnisse der elf Prüfgärten. Das Abstimmungsergebnis wird mit Namen des Prüfgartens in das Protokoll der jährlichen Tagung aufgenommen. 3. Prüfgärten Die Benennung von ADR-Prüfgärten erfolgt in Abstimmung von BdB-Geschäftsstelle, Fachgremium-Vorsitzendem und Koordinator. Diese können auch die Aberkennung eines Prüfgartens als ADR-Prüfgarten aussprechen. Ein Prüfgarten kann zum Zeitpunkt der Beendigung eines Prüfjahres aus der ADR-Prüfung ausscheiden.

2 3.1 Position der ADR-Prüfer Die ADR-Prüfer werden von den jeweiligen Prüfgärten in Absprache mit der BdB- Geschäftsstelle benannt. Sie sollen über besondere Kenntnisse in der Beurteilung von Rosensorten oder im baumschulerischen Versuchswesen verfügen. ADR-Prüfer sind unabhängig und bewerten Rosenneuheiten auf der Grundlage ihres Expertenwissens. Dieses darf nicht ohne triftigen Grund in Frage gestellt werden. Begründete Zweifel an der Eignung eines Prüfgartens oder eines Prüfers sind schriftlich zu formulieren. 3.2 Koordinierung des ADR-Arbeitskreises Der ADR-Koordinator übernimmt in Abstimmung mit dem BdB folgende Aufgaben: Die Koordinierung der Arbeit des Gremiums, der Tagungen und der Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse, die Publikationen zur ADR in Druckwerken und im Internet. Der Koordinator wird vom BdB benannt und kann vom BdB abberufen werden. 4. Durchführung der ADR 4.1 Anforderungen an den Standort In jedem Prüfgarten ist eine Prüfung nach den allgemeinen praktischen Grundsätzen einer Gehölzanpflanzung unter Anwendung der guten gärtnerischen Praxis durchzuführen. Voraussetzung für die Einrichtung eines Prüfgartens sind eine ausreichende Bodenqualität und ein für Rosen typischer Standort. Extreme Standortfaktoren wie Bodenverdichtung, Vernässung, besondere Trockenlagen oder Schattenwirkung durch umgebende Bepflanzung sind zu vermeiden. Prüfflächen mit Verdacht auf Nematodenbefall/Symptomen der Bodenmüdigkeit sind zu vermeiden. Im Verdachtsfall ist eine Bodenuntersuchung durchzuführen. Die BdB-Geschäftsstelle kann bei der Deckung der Analysekosten nach Absprache Unterstützung leisten Ergebnisse zu Bodenuntersuchungen sind von den Prüfgärten auf Anfrage dem ADR-Arbeitskreis mitzuteilen. 4.2 Prüfparzelle Eine Prüfparzelle ist 1 m x 1 m groß mit einem Parzellenabstand von etwa 1 m. Die Pflanzen können auch auf den Parzellenrand gepflanzt werden, so dass ein ausreichender Pflanzabstand in der Parzelle erreicht wird. In Prüfgärten, wo keine Blockpflanzung möglich ist, ist eine Reihenpflanzung mit entsprechenden Abständen zwischen den Reihen zulässig. Die Anlage der Prüfung erfolgt ohne Wiederholung. Die Pflanzenanzahl je Parzelle wird gemäß 6.2 festgelegt. 4.3 Pflanzung Die Pflanzung der zu prüfenden Rosen in den Prüfgärten soll im Herbst des Antragsjahres erfolgen (siehe 6.6). Falls die Pflanzung in einem Prüfgarten im Herbst nicht möglich ist, können die Pflanzen praxisgerecht im geeigneten Kühllager oder im Boden eingeschlagen bis zur Pflanzung im Frühjahr gelagert werden. 4.4 Düngung Eine Düngung erfolgt nach guter fachlicher Praxis auf Basis der Ergebnisse einer Bodenanalyse unter Berücksichtigung einer umweltschonenden Nährstoffversorgung. Das Untersuchungsergebnis ist auf Nachfrage dem Arbeitskreis zur Verfügung zu stellen. 4.5 Bewässerung Eine Bewässerung ist bei Bedarf durchzuführen.

3 4.6 Schnittmaßnahmen Nach jedem Winter ist ein praxisüblicher Rückschnitt durchzuführen. In der Vegetationsperiode ist - je nach Erfordernis der Sorten - ein Sommerschnitt und/oder ein Auslichtungsschnitt durchzuführen. Diese sind besonders bei Sorten mit starker Blütenfüllung erforderlich, um der Mumienbildung vorzubeugen. Ein Winterschutz wird nicht durchgeführt, um die Frosthärte der Kandidaten prüfen zu können. 4.7 Pflanzenschutz Ein chemischer Pflanzenschutz mit Fungiziden ist nicht gestattet. Jegliche Anwendungen von Insektiziden bedürfen der Abstimmung mit dem zuständigen Leiter des Prüfgartens und sind im Ergebnisbericht zu dokumentieren. 4.8 Mulchen Ein Mulchen der Prüfparzellen ist möglich. 4.9 Etikettierung im Sichtungsgarten Die ADR-Kandidatensorten sind kodiert zu beschildern. Die Pflanzen sind mit der von der BdB-Geschäftstelle vergebenen ADR-Nummer zu kennzeichnen, so dass Rückschlüsse auf Sortennamen, Züchter oder Einsender nicht möglich sind. Die ADR-Prüfer erhalten über die Angaben der Züchter/Einsender in den Anmeldebögen der eingeschickten Kandidatensorten Kenntnis zu Wuchstyp, Blütenfarbe, Duft und zu besonderen Sorteneigenschaften. 4.10 Besichtigung von Prüfgärten Eine Besichtigung der Prüfgärten für Einsender und sonstige Interessierte ist nach Terminabsprache mit dem Leiter des Prüfgartens oder dessen Vertreter möglich. Züchtern/Einsendern können die Ergebnisse ihrer eingesandten Prüfsorten während der Besichtigung auf Nachfrage mitgeteilt werden. Eine Besichtigung durch Züchter/Einsender in den Prüfgärten ist im Hinblick auf einen aktuellen Informationsaustausch erwünscht. Informationen zu den Prüfsorten dürfen an Dritte vor Ablauf der Auswertung nicht weitergegeben werden. 5. Anforderungen an eine ADR-Kandidatensorte 5.1. Neuheit Eine zur ADR-Prüfung eingeschickte Rosensorte darf nicht länger als fünf Jahre in Deutschland im Handel sein. Im Anschluss an die ADR-Prämierung muss die Sorte in Deutschland im Handel vorhanden sein bzw. spätestens zwei Jahre nach der Prämierung in Deutschland in den Handel gebracht werden. 5.2. Eigenschaften Eine zur ADR-Prüfung eingereichte Sorte (Kletterrose, Strauchrose, Kleinstrauchrose, Beetrose, Edelrose, Zwergrose oder Bodendeckerrose) soll den aktuellen Ansprüchen an Rosen für die Verwendung im privaten Garten und öffentlichen Grün entsprechen. Sie zeichnet sich durch eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Blattkrankheiten, durch Reichblütigkeit und Frosthärte aus. Die Blütenfüllung kann einfach oder gefüllt sein. Sorten mit schlechten Blüteneigenschaften oder mangelnde Gesundheit können nicht zur ADR- Prüfung eingeschickt werden. Sorten, die eher einer Wildart ähneln und Sorten der Art Rosa rugosa und sonstige Wildformen können ebenfalls nicht zur ADR-Prüfung eingeschickt werden. Im Zweifelsfall entscheiden die ADR-Prüfer über die Aufnahme einer Sorte in die ADR-Prüfung bzw. über deren Verbleib in der Prüfung.

4 5.3 Herkunft Zur Prüfung eingeschickte Sorten können Neuzüchtungen (siehe 5.1) aus privater oder gewerblicher Quelle sein, sofern der Einsender ein BdB-Mitgliedsbetrieb ist. 5.4 Vorprüfung Die zur ADR-Neuheitenprüfung eingereichten Sorten müssen beim Züchter eine umfassende Vorprüfung durchlaufen haben. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen. 6. Anmeldung von Kandidaten zur ADR 6.1 Anzahl Kandidaten je Züchter/Einsender Pro Jahrgang werden maximal 50 Sorten zur Prüfung zugelassen. Gehen mehr Anmeldungen ein, so wird die zulässige Anzahl je Züchter/Einsender nach einem Schlüssel festgelegt. Für jeden im ADR-Arbeitskreis mitwirkenden Züchter/Einsender ergibt sich eine Mindestzahl von jährlich 5 Sorten. Wird die maximale jährliche Anzahl von 50 Anmeldungen überschritten, erfolgt die Berechnung der zulässigen Anzahl je Züchter/Einsender auf der Grundlage der Anzahl erhaltener ADR-Sorten je Betrieb der letzten 5 Jahre. Schöpft ein Züchter/Einsender die Mindestanzahl nicht aus, so können diese ungenutzten Anmeldungen von der BdB-Geschäftsstelle an andere Züchter/Einsender vergeben werden. 6.2 Anzahl je Sorte/Prüfparzelle Der Züchter/Einsender legt die Anzahl der Pflanzen je Prüfparzelle fest. 6.3 Vordrucke für Einsendung Die Vordrucke für die Einsendung zur ADR-Prüfung hält die BdB-Geschäftsstelle bereit. Sie werden dem Einsender auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Im Vordruck sind vom Züchter sortentypische Eigenschaften und die Blütenfarbe anzugeben. Jeder zur ADR-Prüfung eingeschickten Sorte ist ein sortentypisches Foto auf einem Datenträger in digitaler Form vorzugweise als *.JPG-Datei beizufügen. 6.4 Vergabe der ADR-Nummern pro Jahr Die BdB-Geschäftsstelle vergibt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen die laufenden ADR-Nummern eines Jahrgangs. 6.5 Termin zur Anmeldung von ADR-Kandidaten je Jahr Der Antrag auf Prüfung ist für die Kandidatensorte bis spätestens zum 15. Oktober eines jeden Jahres für den jeweiligen Prüfjahrgang an die BdB-Geschäftsstelle zu stellen. 6.6 Termin zur Einsendung der ADR-Kandidaten Die Einsendung der zur Prüfung angemeldeten Rosenneuheiten muss bis zum 15. November an die Prüfgärten erfolgen. Die zu prüfenden Pflanzen werden den Prüfgärten von den Züchtern/Einsendern kostenlos, frei Haus zur Verfügung gestellt. 6.7 Kosten der ADR-Prüfung Für die Durchführung der ADR-Prüfung werden Prüfgebühren erhoben. Diese werden von der Bund deutscher Baumschulen-Servicegesellschaft mbh (BSG) eingezogen und treuhänderisch verwaltet. Sie dienen ausschließlich der Deckung der anfallenden Kosten für die Abwicklung und Organisation der Prüfungen und Tagungen sowie für die Erstellung von Printmedien. Die Mittel werden zudem für die anfallenden Koordinierungs- und Auswertungsarbeiten eingesetzt.

5 Die Gebühren orientieren sich am jeweils vorhandenen Finanzbedarf. Ihre Höhe wird seitens der BSG auf Basis vorhandener Daten empfohlen und ist nach Diskussion vom BdB- Fachgremium Rosen abschließend zu billigen. Die festgelegten Gebühren werden dem Züchter/Einsender bei Anmeldung einer Rosenneuheit zur ADR insgesamt für den gesamten Prüfzeitraum in Rechnung gestellt. 7. Merkmale der ADR-Prüfung Die Merkmale für die Bewertung der Sorten sind auf den Prüfbögen aufgeführt. Diese werden, wenn erforderlich, durch die Mitglieder des Arbeitskreises dem aktuellen Stand der Rosenzüchtung und Verwendung angepasst. Zuständig für die Formulierung und Änderung der Merkmale ist der ADR-Arbeitskreis. Anhand der Anmeldeunterlagen sollen die Prüfer frühzeitig die Blütenfarbe einer Kandidatensorte abgleichen, um die Sortenechtheit der eingeschickten Pflanzen zu kontrollieren. 7.1 Erfassung der Merkmale Je nach Merkmal ist eine ein- bis sechsmalige Erfassung an den Pflanzen durchzuführen. Die tatsächlichen Boniturtermine werden von den Prüfgärten in Abhängigkeit von der Pflanzenentwicklung festgelegt. In jedem Jahr ist eine möglichst späte Bonitur ratsam, um besonders das Merkmal Blattgesundheit zutreffend zu erfassen. Ziel ist es, die sortentypische Ausprägung jedes Merkmals zu erfassen. Dies erfordert ein häufiges Begehen und Bewerten der Prüfparzellen. Ist ein Merkmal nicht ausgeprägt, wie z. B. der Duft, wird eine Null im Prüfbogen eingetragen. Konnte ein Merkmal aus bestimmten Gründen nicht erfasst werden, so wird ein Leerstrich notiert, der nicht in die Bewertung einfließt. Eine Null dagegen wird in die Bewertung einbezogen. 7.2 Variationsbreite Vor jeder Bewertung ist die Variationsbreite eines Merkmals im Sortiment einzuschätzen. Es ist jeweils die Sorte mit der höchsten und niedrigsten Ausprägung eines Merkmals zu bestimmen, um die Variationsbreite der möglichen Ausprägungen zu erfassen und somit geeignete Bewertungspunkte anzuwenden. Dadurch soll in der Bewertung eine angemessene Differenzierung zwischen den Sorten erreicht werden. 7.3 Wechselwirkung zwischen Merkmalen Bei der Bewertung ist ein Merkmal nicht mehrfach in die Beurteilung einer Sorte einzubeziehen. Dies gilt z. B. für die Beurteilung der Blütenmerkmale und den Gesamteindruck. Ist beispielsweise die Selbstreinigung bewertet worden, so ist diese im Falle einer negativen Ausprägung beim Gesamteindruck nicht noch einmal negativ zu bewerten. Eine ungünstige Ausprägung von Blütenmerkmalen, die durch Mumienbildung oder mangelnde Regenfestigkeit bedingt ist, muss in Verbindung mit durchgeführten bzw. möglicherweise unterlassenen Schnittmaßnahmen bewertet werden. Es wird angestrebt ein Optimum an Pflanzenentwicklung und Bewertung durch praxisnahe Pflege zu erreichen. 7.4. Zusatzinformationen Zur besseren Einordnung der Bonitierungsergebnisse sollen die ADR-Prüfer zusätzliche Angaben über Besonderheiten, z. B. im Witterungsverlauf, bei Pflanz- und Kulturmaßnahmen o. ä. notieren und zusammen mit den Prüfergebnissen dem Koordinator übermitteln. Bei außergewöhnlichen Entwicklungen/Ausprägungen von Merkmalen sollten diese auch fotografisch dokumentiert werden.

6 8. Auswertung Die Auswertung der Ergebnisse aus allen Prüfgärten erfolgt beim Bundessortenamt (BSA). Spätestens zehn Tage vor dem jährlichen ADR-Tagungstermin sind die Daten dem BSA zu übersenden. Die Auswertung ist spätestens drei Werktage vor Tagungsbeginn vom BSA an die Prüfgärten und an die an der ADR beteiligten Züchter/Einsender zu übermitteln. Die Prüfer sind gehalten, anhand dieser Auswertung die Plausibilität der Bewertungen/Beobachtungen in den jeweiligen Prüfgärten zu überprüfen. 9. Ausfall von Sorten/Standorten Die Prüfgärten teilen dem Koordinator mit der Übersendung der Daten mit, ob bestimmte Sorten oder ein kompletter Standort ausgefallen ist/sind. Bis zu zwei Pflanzen je Sorte sind ausreichend, um die Bewertung anhand des Bewertungsbogens vorzunehmen. Sind bis auf eine Pflanze alle Pflanzen ausgefallen, kann der Prüfgarten diese Sorte nicht bewerten. 10. Jährliche ADR-Prüfertagung Die jährliche ADR-Tagung wird vom Koordinator und der BdB-Geschäftsstelle vorbereitet und organisiert. Der Koordinator erstellt die Tagesordnung. Vorschläge für die Tagesordnung können von den Prüfgärten, der BdB-Geschäftsstelle und den Züchtern/Einsendern gemacht werden. Die ADR-Tagung sollte möglichst in der ersten oder zweiten Septemberwoche - in Abstimmung mit dem Termin für die Gehölzsichtungstagung - stattfinden. Die Terminabsprache erfolgt zudem in Abstimmung mit anderen Veranstaltungen des BdB. 11. Gästeregelung Zur ADR-Jahrestagung können Gäste eingeladen werden. Der Koordinator legt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des BdB-Fachgremiums Rosen fest, welche Gäste eingeladen werden. Vertreter von BdB-Mitgliedsbetrieben, von den ADR-Prüfgärten und vom BSA können nach vorheriger Anmeldung auch ohne persönliche Einladung an der Tagung teilnehmen. 12. Körung von ADR-Sorten 12.1 Punktezahl Eine Rosensorte wird das ADR-Prädikat erhalten, wenn sie in den Gesamtwerten von insgesamt 100 zu erreichenden Punkten mindestens 75,0 Punkte und im Gesundheitswert von insgesamt 30 möglichen Punkten mindestens 25,0 Punkte erreicht hat. ADR- Kandidaten, die diese Schwellenwerte erreicht haben, werden vom Koordinator vorgestellt und mit den ADR-Prüfern diskutiert. Weitere Sorten können als ADR-Kandidaten diskutiert und zur Abstimmung gebracht werden, wenn ihr Gesamtmittelwert mindestens 73,0 Punkte und ihr Gesundheitsmittelwert mindestens 26,0 Punkte beträgt. 12.2 Abstimmungsverhalten Die ADR-Prüfer stimmen über jede Kandidatensorte einzeln ab. Bei der Beurteilung von ADR-Kandidaten sind nur die ADR-Prüfer abstimmungsberechtigt. Einer Kandidatensorte wird das ADR-Prädikat verliehen, wenn die Mehrheit der ADR-Prüfer mit einem Stimmenunterschied von zwei Stimmen dies beschlossen hat. Die Prüfer sind bei der Abstimmung zu einer Sorte gehalten, die Ergebnisse aller Standorte bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Einer ADR-Sorte wird das ADR-Zeichen aberkannt, wenn mindestens 4 Prüfgärten, die über ein zur Beurteilung geeignetes Rosensortiment verfügen, der Aberkennung zustimmen.

7 12.3 Sprachregelung bei der Körung Prüfer, Züchter/Einsender und Koordinator sollten sich vor einer Abstimmung nochmals zu den Qualitätsmerkmalen und den Eigenschaften einer Kandidatensorte äußern. 13. Widerspruch zum ADR-Prädikat/Aberkennung des ADR-Prädikats Ein Widerspruch von Züchtern/Einsendern zu einer erfolgten Abstimmung ist nicht möglich. Das ADR-Prädikat kann einer Sorte wieder aberkannt werden, wenn sie sich im Verlauf von mehreren Jahren nach der ADR-Prämierung in ihren Eigenschaften deutlich verschlechtert. Züchter/Einsender können jederzeit ihre ADR-Sorten aus der Liste der ADR-Sorten herausnehmen. ADR-Sorten, die nach zwei Jahren nicht benannt und nicht am deutschen Markt erhältlich sind, werden automatisch aus der Liste der ADR-Sorten gestrichen. 14. Benennung von ADR-Sorten Züchter/Einsender müssen dem Koordinator bis spätestens zwei Jahre nach der Körung einer Rosenneuheit zur ADR-Rose einen Sortennamen für diese ADR-Sorte mitteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so wird die bis dahin in Printmedien unveröffentlichte "Nummernsorte" aus der Gesamtliste der ADR-Sorten entfernt. 15. Veröffentlichung der Ergebnisse Der Koordinator stellt unmittelbar nach der Jahrestagung die Veröffentlichung für die prämierten ADR-Sorten eines Jahres zusammen. Diese konzentriert sich inhaltlich ausschließlich auf Informationen zu den prämierten Rosen. Der Beitrag ist mit dem Vorsitzenden des BdB-Fachgremiums Rosen abzustimmen. Höhen- und Breitenangaben zu den Sorten werden als Mittelwert aus allen Prüfgärten übernommen. ADR-Sorten, die noch ohne Sortennamen sind, werden in der ADR-Liste im Internet (www.adr-rose.de), jedoch nicht in den gedruckten Werken als "Nummernsorten" veröffentlicht. Die Reihenfolge der ADR-Sorten eines Jahrgangs ergibt sich aus der alphabetischen Reihenfolge der Sortennamen. Es obliegt dem Züchter/Einsender, dem Koordinator rechtzeitig Markennamen und Sortenbezeichnungen mitzuteilen. Der Koordinator setzt hierzu jährlich eine angemessene Frist. 16. ADR-Internetseite Die Gestaltung der ADR-Internetseite (www.adr-rose.de) erfolgt durch den Koordinator in Absprache mit der BdB-Geschäftsstelle und dem Vorsitzenden des zuständigen BdB- Fachgremiums. Die Kosten für die Gestaltung der ADR-Internetseite trägt der BdB bzw. sie werden je nach Anzahl prämierter Rosensorten auf die Züchter/Einsender anteilig umgelegt. 17. Verwendung des ADR-Prädikats Das ADR-Prädikat ist eine für den BdB geschützte Wort-/Bildmarke, die für alle Zwecke der Veröffentlichung zur ADR genutzt werden darf. In direkter Zuordnung zu einer Rosensorte darf das Zeichen nur bei den als ADR-Rose prämierten Rosen eingesetzt werden. Jede Abwandlung des ADR-Zeichens bedarf der Zustimmung der BdB-Geschäftsstelle.

8 18. Verantwortung und Kommunikation im ADR-Arbeitskreis Alle Mitwirkenden (Züchter/Einsender/ADR-Prüfer/Koordinator/BdB) sind aufgefordert, mit höchster Effizienz ihren Beitrag in die ADR zu leisten. Das ADR-Prädikat ist mittlerweile beim Verbraucher etabliert und erfordert ein besonderes Verhalten, um der aus der ADR resultierenden Verantwortung gerecht zu werden. Zielsetzung und Prüfungsdurchführung dürfen nicht verwässert und müssen transparent gehalten werden. Rosensorten, die auf Grund ihrer Gesundheit und ihres Blühverhaltens geringe Aussichten auf eine ADR-Körung haben, sollten nicht zur ADR-Prüfung eingeschickt werden. Dies schont Organisations- und Prüfkapazitäten. Es ist anzustreben, dass von jedem Züchterhaus/Einsender ein Vertreter an den Sitzungen des ADR-Arbeitskreises teilnimmt. Die Prüfer sind gehalten, die ADR-Prüfung im jeweiligen Prüfgarten mit einem Höchstmaß an Praxisnähe und Expertenwissen durchzuführen. Besonderheiten oder Schwierigkeiten sind dem Koordinator vor einer Auswertung mitzuteilen. Der Koordinator ist verpflichtet über die BdB-Geschäftsstelle dem ADR-Arbeitskreis alle prüfungsrelevanten Informationen stets aktuell mitzuteilen und bei auftretenden Fragen soweit möglich Lösungsansätze zu unterbreiten. Die BdB- Geschäftsstelle soll alle Informationen für den ADR-Arbeitskreis zeitnah an dessen Mitglieder weiterleiten. Wie sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat, ist die Kommunikation im ADR-Arbeitskreis verbindlich und freundschaftlich. Der ADR-Arbeitskreis lebt von den Beiträgen der Mitwirkenden. Alle Beteiligten sind aufgefordert, dies in bewährter Form beizubehalten, um das Wirken des ADR-Arbeitskreises auch künftig ziel- und lösungsorientiert zu gestalten. Dies ist umso wichtiger, da das Kürzel ADR mittlerweile ein bekanntes und geschätztes Qualitätszeichen ist. Es ist auch weiterhin oberstes Ziel, Fehler in der ADR-Prüfung zu vermeiden. Jeder Mitwirkende ist aufgefordert, bestehenden Diskussionsbedarf, mögliche Probleme und Fehler sowie vorhandene Lösungsansätze jederzeit schriftlich in die Arbeit des ADR- Arbeitskreises einzubringen. gez. Dr. Spellerberg Koordinator der ADR, Stand 01.10.2011