Werberecht der Zahnärzte Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

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Transkript:

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Übersicht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Allgemeines 3. Außendarstellung der Praxis 4. Führen von Titeln, Zertifizierungen und sonstigen Bezeichnungen 5. Darstellung von Behandlungsmethoden und Therapieverfahren 6. Werbung in / mit (neuen) Medien 7. Folgen von Verstößen

Gesetzliche Grundlagen 1. Berufsordnungen der Zahnärztekammern (BO-Z) 2. Weiterbildungsordnungen der Zahnärztekammern (WBO-Z) 3. Heilmittelwerbegesetz (HWG) 4. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 5. Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Gesetzliche Grundlagen Musterberufsordnung Zahnärzte Akademische Titel und Grade dürfen nur in der gesetzlich zulässigen Form geführt werden. Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.

Gesetzliche Grundlagen Musterberufsordnung Zahnärzte Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Hinweise sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind. Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.

Gesetzliche Grundlagen Musterberufsordnung Zahnärzte Berufsrechtswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufsrechtswidrig insbesondere eine ist anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.

Gesetzliche Grundlagen HWG 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, 2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,

Gesetzliche Grundlagen HWG 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen [ ] gemacht werden.

Gesetzliche Grundlagen HWG 7 (Ausschnitt) (1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; [ ]

Gesetzliche Grundlagen HWG 11 (1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden [ ] mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Erfolgen.

Film

Allgemeines Sachlich werben Primär Informationen über Therapiespektrum und Praxisausstattung darstellen Keine (unterschwellige) Angstwerbung Keine vergleichende Werbung Keine Irreführung der Patienten Möglichst keine Fachausdrücke verwenden

Außendarstellung der Praxis Empfängerhorizont ist entscheidend objektiv verständiger Patient Was wird hinsichtlich Personal, Fachwissen, Qualifikation und Ausstattung in Aussicht gestellt? Was ist ein Zentrum? Was ist eine Zahn-Klinik?

Führen von Titeln, Zertifizierungen und sonstigen Bezeichnungen Nur tatsächlich erworbene und in Deutschland anerkannte Fachzahnarztbezeichnung / Qualifikationen führen Master of Science u.a. akademische Titel können geführt, aber nicht offensiv beworben werden Angabe von besonderen Kenntnissen /Erfahrungen als Tätigkeitsschwerpunkte kennzeichnen

Führen von Titeln, Zertifizierungen und sonstigen Bezeichnungen

Führen von Titeln, Zertifizierungen und sonstigen Bezeichnungen Bei Zertifizierungen den Bezug deutlich machen (etwa DIN EN ISO 9001) Keine Werbung mit Zertifikaten, wenn lediglich die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bescheinigt wird

Darstellung von Behandlungsmethoden Kein Werben mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder Hinweisen darauf Keine Krankengeschichten darstellen Bei alternativen Therapiemethoden niemals Gleichwertigkeit oder Überlegenheit anpreisen

Werbung in / mit (neuen) Medien Werbung in sämtlichen Medien, auch mit Bild und Ton ist zulässig Schwerpunkt auf den sachlichen und informativen Kontext legen Achtung Bild und Ton können Verstärkungseffekte, auch In Bezug auf eine Irreführung haben

Folgen bei Verstößen Berufsgerichtliche Verfahren Wettbewerbsrechtliche Verfahren (Unterlassung, Schadensersatz) Bei vorsätzlichem Verstoß gegen 3 HWG Strafverfahren Bei vorsätzlichem / fahrlässigem Verstoß gegen sonstige Regelungen HWG Ordnungswidrigkeit

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