AGB BUS-CAMPER.DE 1. Mietvertrag/Mietverhältnis 2. Übergabe/Rücknahme von Fahrzeug und Zubehör

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Transkript:

AGB BUS-CAMPER.DE Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen BACHMANN + SCHUMACHER GmbH (Vermieter) und Ihnen (Mieter) abgeschlossenen Vertrages zur Anmietung eines VW T5 Bus-Camper Fahrzeuges. 1. Mietvertrag/Mietverhältnis Mit dem Zustandekommen des Mietvertrages ist der Fahrer berechtigt, innerhalb des festgelegten Mietbereichs und der vereinbarten Dauer seine Reise durchzuführen und das Fahrzeug im vertragsgemäßen Umfang eigenverantwortlich zu nutzen. Die Protokolle der Fahrzeugübergabe und -rücknahme sind Bestandteil des Mietvertrags. Gegenstand des Vertrages ist allein die Anmietung eines Campingfahrzeugs. Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Der Vermieter erhält Anspruch auf den Mietzins einschließlich der Pauschalen für individuelles Zubehör. Die Übertragung des Mietvertrags auf einen Ersatzmieter ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Die Übertragung des Mietvertrages kann der Vermieter nur aus wichtigem Grund verweigern. 2. Übergabe/Rücknahme von Fahrzeug und Zubehör Bei Übergabe sind die gültigen Führerscheine und Personalausweise im Original vorzulegen. Bei Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs ist ein Protokoll auszufüllen und von Vermieter und Mieter zu unterzeichnen. Schäden am/im Fahrzeug werden im Fahrzeugbuch festgehalten und mit Fotos dokumentiert. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt zurückzugeben. Die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme (Tag, Uhrzeit, Ort) sind verbindlich. Bei den Terminen der Übergabe/Rücknahme sind Mieter und Vermieter verpflichtet, das Mietfahrzeug einschließlich Zubehör auf dessen schadenfreien Zustand, Sauberkeit, Vollständigkeit des Inventars, Kilometerstand und sämtliche Füllstände (Kraftstoff, Öl, Wasser) zu kontrollieren. Das Fahrzeug kann erst nach ausführlicher und abgeschlossener Einweisung übergeben werden. Dies gilt auch für das gemietete Zubehör. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe im Innenraum nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 130 berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. 3. Unregelmäßigkeiten/Verzögerungen bei Fahrzeugübergabe und -rücknahme Bei Übergabeverzögerungen, die der Mieter zu vertreten hat, gehen Kosten des Vermieters sowie etwaige Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters zulasten des Mieters. Wird zum Zeitpunkt der Übergabe oder innerhalb einer angemessenen Frist kein gültiger Personalausweis und Führerschein vorgelegt, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Stornobedingungen gemäß Ziffer 17 finden entsprechende Anwendung. Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der Mietzeit zurück, ist der Mietpreis gleichwohl in voller Höhe zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter das Fahrzeug anderweitig vermieten kann. Steht das gemietete Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht zur Verfügung, behält sich der Vermieter vor, ein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug bereitzustellen. Akzeptiert der Mieter ein günstigeres Fahrzeug, wird die entstandene Mietpreisdifferenz zwischen beiden Fahrzeugen dem Mieter erstattet. Bei einem nicht vom Mieter zu vertretenden Totalausfall des Fahrzeugs verpflichtet sich der Vermieter, den Mietpreis für die Restmietdauer zurückzuerstatten. 4. Mietzeitraum/Mietdauer/Mindestmietdauer Die Anmietung des Fahrzeugs ist in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober (Mietzeitraum) eines Jahres möglich. Ab dem 16. Tag der Vermietung reduziert sich der insgesamt zu zahlende Mietpreis um 5 %.

Die Mietdauer ist die vertraglich festgelegte Zeit, in der der Mieter einen Bus-Camper mietet. Die Verlängerung der Mietdauer oder des Mietzeitraumes ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. 545 BGB findet keine Anwendung. 5. Reservierung/Buchung Reservierungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter gültig. Nach Erhalt der Bestätigung ist eine sofortige Anzahlung in Höhe von 30 % des Mietpreises zu leisten. Der verbleibende Mietpreis muss 5 Werktage vor dem vereinbarten Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Ist die Zahlung des verbleibenden Mietpreises nicht bis zur vereinbarten Frist geleistet, kann der Vermieter nach Mahnung und ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Stornobedingungen gemäß Ziffer 17 finden entsprechende Anwendung. 6. Kaution/Pauschalen/Verrechnung Bei der Fahrzeugübergabe ist vom Mieter eine Kaution in Höhe von 750 in bar zu hinterlegen. Fahrzeug und Zubehör sind im gemäß Übergabeprotokoll aufgezeichneten Zustand sauber und ordentlich zurückzugeben. Nach vertragsgemäßer Fahrzeugrückgabe erfolgt die Endabrechnung des Mietvertrags und die Verrechnung mit/erstattung der Kaution: Alle zu beanstandenden Kosten für Betankung, Reinigung, Ersatz fehlender Gegenstände bei Zubehör und/oder Einrichtung, die der Mieter zu verantworten hat, werden bei der Fahrzeugrückgabe eingefordert oder mit der Kaution verrechnet. Kosten für Reparatur oder Neubeschaffung, verursacht durch Schäden am Fahrzeug, Zubehör und/oder Einrichtung kann der Vermieter anhand eines Kostenvoranschlags dem Mieter in Rechnung stellen und/oder von der Kaution einbehalten. Bei Überziehung der Mietdauer werden pro angefangene Stunde 5 berechnet und einschließlich einer Nutzungsentschädigung, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet, fällig oder von der Kaution einbehalten. Dem Mieter bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden in geringerer Höhe oder überhaupt nicht entstanden ist. 7. Entgelte Für die Anmietung des Fahrzeugs, der Ausstattung und gefahrener Mehrkilometer, gelten die im Mietvertrag vereinbarten Preise. Alle weiteren Kosten, zum Beispiel für Kraftstoff, Maut, Campingplatzgebühren, Bußgelder, die während der Mietzeit durch die Nutzung des Fahrzeugs entstehen, gehen zulasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes, mit Ausnahme der Selbstbeteiligung, abgegolten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % ist im Mietzins enthalten. 8. Fahrzeug/Fahrer Die Fahrer müssen 23 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die angemietete Fahrzeugklasse gültigen Führerscheins sein. Das Mitführen eines Anhängers ist dem Vermieter mitzuteilen. Voraussetzung hierfür ist die entsprechende Führerscheinklasse des Fahrers. Das zulässige Gesamtgewicht gemäß Führerschein- und Fahrzeugklasse darf nicht überschritten werden. Sämtliche infrage kommenden Fahrer werden vor Urlaubsantritt schriftlich festgelegt. Während der Mietdauer kann die Fahrerlaubnis für das angemietete Fahrzeug nicht auf Fahrer übertragen werden, die nicht gemäß der vorstehenden Regelung schriftlich festgelegt sind. 9. Mitnahme von Kindern Die Mitnahme von Kindern ist nur unter Einhaltung der für Kinder geltenden Sicherheitsvorschriften für deren Transport im Kfz erlaubt. 10. Mitnahme von Tieren Die Mitnahme von Tieren ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

11. Mietbereich Der Mietbereich ist im Mietvertrag zwischen den Parteien vereinbart. Fahrten in Kriegsgebiete oder Länder in denen Unruhen herrschen sind unzulässig. Fahrten außerhalb des Mietbereichs sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Mietfahrzeug bereisten Länder und Transitländer in Kenntnis zu setzen und zu diese befolgen. 12. Behandlung des Mietgegenstandes Fahrzeug und Zubehör sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Dazu gehört: Kontrolle von Öl- und Wasserstand, Reifendruck Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes Einhaltung/Beachtung der Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugbemessungen, technischer Regeln regelmäßige Kontrolle des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeugs ordnungsgemäße Bedienung und Verschließung (vor dem Verlassen des Fahrzeugs Lenkradschloss einrasten lassen, Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich nehmen und für unbefugte unzugänglich aufbewahren) Anleitungen zur Benutzung von Fahrzeugausstattung und Campingzubehör befolgen Untersagt ist/sind: Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen/Fahrzeugtests Beförderung gefährlicher, explosiver, leicht entzündlicher, giftiger, radioaktiver Stoffe, etc. Begehung von Zoll- und anderen Straftaten Weitervermietung, gewerbliche Nutzung (Personen- und Fernverkehrsbeförderung, etc.), Übungsoder Geländefahrten übermäßige und unsachgemäße Beanspruchung jeglicher Art technische/optische Veränderungen am Fahrzeug 13. Versicherungsschutz/Mobilitätsgarantie Bei jeder Fahrt ist die gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Das Mietfahrzeug ist wie folgt versichert: Vollkaskoversicherung mit 1.000 Selbstbeteiligung bei der Zürich-Versicherung, Teilkaskoversicherung mit 500 Selbstbeteiligung bei der Zürich-Versicherung, Haftpflichtversicherung, Deckungshöhe von 100 Mio. bei der Zürich-Versicherung. Für den Mietbereich besteht eine Mobilitätsgarantie von Volkswagen. 14. Verhalten bei einem Unfall Jeder Unfall oder Schaden, auch ein geringfügig selbstverschuldeter, ist unverzüglich der Polizei und dem Vermieter anzuzeigen. Die Information des Vermieters erfolgt auf dem schnellsten Wege telefonisch. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, ist auch dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Begründung: Das strafrechtlich sanktionierte unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach 142 StGB ist unbedingt zu vermeiden. Fahrerflucht führt neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Der Mieter hat dem Vermieter zeitnah schriftlich einen ausführlichen Unfall- oder Schadensbericht mit Skizze zu erstatten, dem die Einzelheiten des Unfallhergangs zu entnehmen sind. Der Unfallbericht enthält folgende Angaben/Dokumente: Namen und Anschriften sämtlicher am Unfall beteiligten Personen und Zeugen die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge Fotodokumente Schadensersatzansprüche weiterer, im Unfallbericht nicht aufgeführter Personen, werden nicht anerkannt. 15. Verhalten bei Einbruch/Diebstahl Der Diebstahl des Fahrzeugs, der Diebstahl von Inventar und/oder Zubehör ist unverzüglich der Polizei und dem Vermieter anzuzeigen. Ohne polizeiliche Anzeige entfällt der Versicherungsschutz. Die Versicherung des mitgenommenen Eigentums des Mieters obliegt diesem Selbst.

16. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, die im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung abgedeckt sind. Bei Schäden, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für vergessene/verloren gegangene Gegenstände oder Wertsachen. 17. Haftung des Mieters Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat. Haftungsbestimmungen: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Mietzeit für jeden Schadensfall nur bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften für alle hieraus entstandenen Schäden. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Nach Ablauf der Mietzeit haftet der Mieter in vollem Umfang für Schäden, nach den gesetzlichen Regelungen. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 an den Mieter weitergeleitet. Dem Mieter ist es unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand bzw. Schaden entstanden ist. Bis zur Klärung der Schuldfrage ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 18. Stornierung/Rücktritt Bei Mietverträgen ist ein allgemeines Rücktrittsrecht gesetzlich nicht vorgesehen. Gleichwohl räumt der Vermieter dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht ein. Bei Rücktritt von einer verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig: 30 % des Mietpreises bis zum 50. Tag vor Mietbeginn 40 % des Mietpreises bis zum 28. Tag vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises bis zum 21. Tag vor Mietbeginn 75 % des Mietpreises bis zum 14. Tag vor Mietbeginn 95 % des Mietpreises ab dem 5. Tag vor Mietbeginn Entscheidend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Die Nichtabholung eines gebuchten Fahrzeugs gilt als Rücktritt. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

19. Reparaturen Sämtliche notwendigen Reparaturen sind vorab mit dem Vermieter zu besprechen. In der Garantiezeit sind aufgrund der Mobilitätsgarantie von Volkswagen, sämtliche Reparaturen in einer VW-Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. 20. Speicherung/Nutzung personenbezogener Daten Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und der Fahrer für die Vertragsabwicklung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes. Es können jedoch personenbezogene Vertragsdaten an zuständige Behörden zur Wahrung der Interessen des Vermieters und zur Verfolgung von Straftaten übermittelt werden, wenn kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 21. Verbraucherstreitbeilegung Die Firma Bachmann + Schumacher GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Beschwerdeverfahren via Online-Streitbeilegung für Verbraucher: Online - Streitbeilegung der Europäischen Komission 22. Schlussbestimmungen/Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Firmensitz des Vermieters. Änderungen dieser Vertragsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Vertrag zwischen Vermieter und Mieter gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Stand März 2017