Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen nach 273 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch

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Transkript:

Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen nach 273 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 24. Juni 2009 als Fachgutachten, zuletzt überarbeitet im Juni 2015) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkung und Anwendungsbereich...2 2. Allgemeine Berichtsgrundsätze...2 3. Rechtliche Grundlagen und Inhalt des Prüfungsberichtes...2 4. Abschnitte des Prüfungsberichtes bei Jahresabschlussprüfungen...4 4.1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung... 4 4.2. Aufgliederung und Erläuterung von Posten des Jahresabschlusses... 5 4.3. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses... 5 4.3.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie zum Corporate Governance-Bericht... 5 4.3.2. Erteilte Auskünfte... 6 4.3.3. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und wesentliche Verluste... 6 4.3.4. Feststellungen zu Tatsachen nach 273 Abs 2 und Abs 3 UGB... 6 4.4. Bestätigungsvermerk... 7 5. Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen...7 5.1. Grundsatz... 7 5.2. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung... 7 5.3. Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Konzernabschlusses... 7 5.4. Feststellung zum Corporate Governance-Bericht... 8 5.5. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses... 8 6. Besonderheiten bei Nachtragsprüfungen...8 7. Freiwillige Berichtsausweitungen...8 8. Ausfertigung und Vorlage des Prüfungsberichtes...9 9. Anwendungszeitpunkt...9 1

1. Vorbemerkung und Anwendungsbereich (1) Dieses Fachgutachten wurde aus Anlass des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes (URÄG) 2008 im Jahr 2009 neu gefasst und anlässlich der Neufassung von KFS/PG 1 im Jahr 2014 überarbeitet. Die darin dargelegten Grundsätze beziehen sich ausschließlich auf den gemäß 273 Abs 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zu erstattenden Prüfungsbericht. Der Fachsenat legt in diesem Fachgutachten die Berufsauffassung dar, wie Abschlussprüfer im Sinne dieser Vorschrift Berichte über gesetzlich vorgesehene Abschlussprüfungen ( 268 ff UGB) zu erstatten haben. Dieses Fachgutachten findet auch Anwendung auf freiwillige Prüfungen von Abschlüssen, die nach den Bestimmungen des Ersten und des Zweiten oder des Dritten Abschnittes des Dritten Buches des UGB erstellt wurden. (2) Dieses Fachgutachten regelt nicht besondere Berichtsvorschriften, wie sie zb für die Prüfung von Banken oder Versicherungsunternehmen zu beachten sind. (3) Für die Berichtspflichten gemäß 273 Abs 2 und Abs 3 UGB wird auf die diesbezügliche Stellungnahme zu ausgewählten Fragen zur Redepflicht des Abschlussprüfers (KFS/PE 18) verwiesen. (4) Dieses Fachgutachten stellt keine Anleitung zum formalen Aufbau des Prüfungsberichtes dar. 2. Allgemeine Berichtsgrundsätze (5) Der Prüfungsbericht muss wie die Abschlussprüfung selbst den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Wahrheit, der Vollständigkeit und der Klarheit entsprechen. (6) Der Grundsatz der Unparteilichkeit erfordert eine objektive Wertung der Sachverhalte unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen; gegebenenfalls ist auf abweichende Auffassungen der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens hinzuweisen. (7) Der Grundsatz der Wahrheit erfordert, dass alle Feststellungen im Prüfungsbericht nach der Überzeugung des Abschlussprüfers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. (8) Der Grundsatz der Vollständigkeit erfordert, dass im Prüfungsbericht alle von Gesetz, Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder Prüfungsvertrag geforderten Feststellungen getroffen werden. (9) Der Grundsatz der Klarheit erfordert eine übersichtliche, verständliche und eindeutige Darlegung. 3. Rechtliche Grundlagen und Inhalt des Prüfungsberichtes (10) Gemäß 273 Abs 1 UGB hat der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und der Corporate Governance-Bericht ( 243b) aufgestellt worden ist sowie ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Im 2

Prüfungsbericht zum Konzernabschluss ist auch festzustellen, ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern. Werden Tatsachen nach Abs. 2 und 3 nicht festgestellt, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten. (11) Da das UGB außer den im Gesetz genannten Pflichtbestandteilen über den Inhalt des Prüfungsberichtes nichts Näheres aussagt, sind die diesbezüglichen Erfordernisse aus dem vom Gesetzgeber dem Prüfungsbericht offenbar zugeordneten Zweck der Information der Berichtsempfänger abzuleiten. Dabei sind Wiederholungen von Aussagen im Jahresabschluss/Konzernabschluss und gegebenenfalls Lagebericht/Konzernlagebericht im Prüfungsbericht zu vermeiden. (12) Dieses Fachgutachten legt den gesetzlich geforderten Mindestumfang dar, der erweitert werden kann, sofern dies vom Berichtersteller für zweckmäßig erachtet wird oder mit dem Auftraggeber im Prüfungsvertrag gesondert vereinbart wurde. Das Auftragsverhältnis und grundsätzliche Ausführungen zur Prüfungstätigkeit sind zur Verdeutlichung des Prüfungsumfanges und der Grenzen im Hinblick auf die erlangte Prüfungssicherheit jedenfalls über das gesetzliche Mindesterfordernis hinausgehend anzuführen. 3

(13) Der Bericht des Abschlussprüfers hat daher in Abhängigkeit vom zu prüfenden Abschluss zumindest folgende Abschnitte zu enthalten: Jahresabschluss Konzernabschluss Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses bzw Konzernabschlusses Vgl 5.3. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht bzw Konzernabschluss und -lagebericht Feststellung, ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind Feststellung, ob ein Corporate Governance-Bericht erstellt worden ist Vgl 5.4. Feststellung, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanzund Ertragslage und wesentliche Verluste Feststellungen zu Tatsachen nach 273 Abs 2 UGB Feststellungen zu Tatsachen nach 273 Abs 3 UGB Bestätigungsvermerk Dem Bericht des Abschlussprüfers ist als Anlage jedenfalls der Jahres-/Konzernabschluss beizulegen. Wurde ein (Konzern-)Lagebericht erstellt, ist dieser ebenfalls als Anlage beizulegen. 4. Abschnitte des Prüfungsberichtes bei Jahresabschlussprüfungen 4.1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung (14) Einleitend ist auf die Wahl zum Abschlussprüfer und den abgeschlossenen Prüfungsvertrag ( 270 UGB) einzugehen. (15) Anzugeben ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung in Übereinstimmung mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt hat (vgl das Fachgutachten KFS/PG 1). (16) Anzugeben sind die für das zu prüfende Geschäftsjahr geltende Größenklasse gemäß 221 UGB und ob es sich um eine gesetzliche Pflichtprüfung oder eine freiwillige Abschlussprüfung handelt. (17) Der für die Abschlussprüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist ebenfalls anzugeben. 4

(18) Weiters ist der Zeitraum anzuführen, in dem die Prüfung durchgeführt wurde; es ist auch anzuführen, dass die Prüfung an jenem Tag materiell abgeschlossen wurde, mit welchem der Prüfungsbericht und der Bestätigungsvermerk datiert wurden. (19) Die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung und sofern zutreffend die Vereinbarung der allgemeinen Auftragsbedingungen sind anzuführen, und es ist festzustellen, dass die Haftungsgrenzen auch im Verhältnis zu Dritten gelten. Es empfiehlt sich, die der Durchführung der Abschlussprüfung zugrunde gelegten Auftragsbedingungen dem Bericht als Anlage beizufügen. 4.2. Aufgliederung und Erläuterung von Posten des Jahresabschlusses (20) Das UGB sieht bestimmte Aufgliederungen und Erläuterungen von einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zwingend im Anhang bzw im Lagebericht vor. Im Prüfungsbericht kann auf diese Aufgliederungen und Erläuterungen unter Angabe der entsprechenden Stelle verwiesen werden. Sofern im Anhang und/oder im Lagebericht auch unter Berücksichtigung der Generalnorm zulässigerweise keine detaillierten Aufgliederungen und Erläuterungen erfolgen, diese aber für den Berichtsempfänger im Hinblick auf die Analyse und das Verstehen des geprüften Jahresabschlusses notwendig sind, sind die Posten im Prüfungsbericht aufzugliedern und zu erläutern. Im Sinne der allgemeinen Berichtsgrundsätze sind diese Aufgliederungen und Erläuterungen einschließlich der Vorjahreszahlen auf wesentliche Posten zu beschränken. 4.3. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses 4.3.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie zum Corporate Governance-Bericht (21) Gemäß 273 Abs 1 zweiter Satz UGB ist im Prüfungsbericht insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und gegebenenfalls ob der Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß 274 UGB zum Teil gleichlautende Feststellungen im Bestätigungsvermerk, der auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen ist, enthalten sind. Im Sinne der Klarheit ist es daher geboten, Wiederholungen von im Bestätigungsvermerk enthaltenen Aussagen zu vermeiden. (22) Der Prüfungsbericht muss eine Aussage darüber enthalten, ob die Buchführung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine darüber hinausgehende Berichterstattung zur Buchführung erscheint nur geboten, wenn besondere Umstände dies erfordern. (23) Hinsichtlich des Jahresabschlusses wird eine Aussage zur Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften im Prüfungsurteil des Bestätigungsvermerkes getroffen. (24) Im Prüfungsbericht ist festzustellen, ob der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, dh ob die Erfordernisse des 243 UGB und gegebenenfalls des 243a UGB erfüllt sind, während der Bestätigungsvermerk eine Aussage darüber zu enthalten hat, ob der Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss steht und gegebenenfalls ob die Angaben nach 243a UGB zutreffen. Wird zulässigerweise kein Lagebericht erstellt, so entfällt dieser Punkt; eine Negativfeststellung ist nicht notwendig. 5

(25) Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des 243b UGB fallen, haben einen Corporate Governance-Bericht zu erstellen. Bei diesen Gesellschaften ist im Prüfungsbericht festzustellen, ob ein Corporate Governance-Bericht erstellt worden ist oder nicht. Der Abschlussprüfer hat nicht die Aufgabe, eine materielle Prüfung des Corporate Governance-Berichts durchzuführen. 4.3.2. Erteilte Auskünfte (26) Gemäß 273 Abs 1 zweiter Satz UGB ist im Prüfungsbericht ausdrücklich festzuhalten, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben; dabei ist auch auf den Erhalt einer schriftlichen Vollständigkeitserklärung einzugehen. (27) Im Fall eines Prüferwechsels ist anzuführen, ob der vorherige Abschlussprüfer dem berichtenden Abschlussprüfer auf dessen Anfrage Zugang zu den relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen gewährt hat. 4.3.3. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und wesentliche Verluste (28) Unabhängig von einer etwaigen Darstellung im Lagebericht sind nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, anzuführen und zu erläutern ( 273 Abs 1 fünfter Satz UGB). (29) Diese Berichtspflicht bezieht sich nur auf Tatbestände, die im der Abschlussprüfung unterliegenden Geschäftsjahr eingetreten sind (vergangenheitsorientierte Berichterstattung). (30) Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern. Diese Verluste können sich zb auf einzelne Unternehmenssparten, einzelne Teilmärkte, einzelne wesentliche Aufträge bei langfristiger Einzelfertigung, einzelne Vermögensgegenstände (zb Beteiligungen) oder Rückstellungen für drohende Belastungen aus außergewöhnlichen Risiken (zb Umweltschutzauflagen, Haftungen, Prozesse) beziehen. (31) Sofern die geprüfte Gesellschaft einen Lagebericht erstellt hat und darin alle gemäß 273 Abs 1 fünfter Satz UGB berichtspflichtigen Tatbestände enthalten und ihre Ursachen erläutert sind, ist es ausreichend, dass die Tatbestände im Prüfungsbericht stichwortartig angeführt werden und auf die relevanten Angaben im Lagebericht verwiesen wird. (32) Ergibt sich aus diesen Tatbeständen eine Bestandsgefährdung oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Entwicklung des Unternehmens, so fällt dies unter die Berichtspflicht gemäß 273 Abs 2 UGB (siehe Abschnitt 4.3.4.). (33) Werden keine gemäß 273 Abs 1 fünfter Satz UGB berichtspflichtigen Tatbestände festgestellt, so ist die Aufnahme einer entsprechenden Negativfeststellung in den Prüfungsbericht nicht notwendig. 4.3.4. Feststellungen zu Tatsachen nach 273 Abs 2 und Abs 3 UGB (34) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht gemäß 273 Abs 1 letzter Satz UGB ausdrücklich darzulegen, dass Tatsachen nach 273 Abs 2 und Abs 3 UGB nicht 6

festgestellt wurden. Daraus wird abgeleitet, dass im Prüfungsbericht sowohl über Nicht-Feststellungen als auch im Umkehrschluss über Feststellungen zu berichten ist. (35) Wurden Tatsachen nach 273 Abs 2 und Abs 3 UGB festgestellt und wurde die Redepflicht ausgeübt, so ist im Prüfungsbericht darauf zu verweisen. Dabei sind zumindest die Gegenstände der erfolgten Berichterstattung anzuführen. (36) Sofern seit Ausübung der Redepflicht wesentliche Änderungen eingetreten sind (zb die Überschuldung wurde durch einen Gesellschafterzuschuss beseitigt), so ist darüber im Prüfungsbericht zu berichten. Sofern die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes festgestellt werden, sind die Eigenmittelquote gemäß 23 URG und die fiktive Schuldentilgungsdauer gemäß 24 URG auf Basis des geprüften Jahresabschlusses im Prüfungsbericht anzugeben. (37) Wurden keine Tatsachen nach 273 Abs 2 und Abs 3 UGB festgestellt, so ist eine diesbezügliche Negativfeststellung in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 4.4. Bestätigungsvermerk (38) Der Bestätigungsvermerk ( 274 UGB) oder der Vermerk über seine Versagung hat das Ergebnis der Abschlussprüfung zusammenzufassen und ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen ( 274 Abs 6 zweiter Satz UGB). (39) Hinsichtlich der Formulierung des Bestätigungsvermerkes wird auf das Fachgutachten KFS/PG 3 verwiesen. 5. Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen 5.1. Grundsatz (40) Über die Konzernabschlussprüfung ist unabhängig von der Berichterstattung über die Prüfung des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens gesondert zu berichten. Soweit die nachstehenden konzernspezifischen Ausführungen dem nicht entgegenstehen, ist der Abschnitt 4. sinngemäß anzuwenden. 5.2. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung (41) Die Ausführungen zur Wahl (vgl Abschnitt 4.1.) müssen sofern kein Konzernabschlussprüfer gewählt wird auch Angaben zur Fiktion der Bestellung nach 270 Abs 2 UGB enthalten. (42) Wenn in den Konzernabschluss einbezogene Teilbereiche / Unternehmen von anderen Abschlussprüfern geprüft wurden, sollte im Prüfungsbericht angegeben werden, dass deren Tätigkeit in geeigneter Weise überwacht wurde, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses maßgeblich ist. 5.3. Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Konzernabschlusses (43) 273 Abs 1 UGB sieht keine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Konzernabschlusses vor. 7

(44) Diese Angaben können im Rahmen freiwilliger Berichtsausweitungen erfolgen, sofern dies vom Berichtersteller für zweckmäßig erachtet wird. 5.4. Feststellung zum Corporate Governance-Bericht (45) Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des 243b UGB fallen, haben einen Corporate Governance-Bericht zu erstellen. Die Feststellung, ob ein Corporate Governance-Bericht erstellt worden ist oder nicht, ist bei diesen Gesellschaften zwingend in den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses aufzunehmen (vgl Abschnitt 4.3.1.). Da der Corporate Governance-Bericht in der Regel den gesamten Konzern abdeckt und dem Konzernabschluss sowie dem Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses oft mehr Beachtung geschenkt wird, sollte die Feststellung zum Corporate Governance-Bericht auch in den Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses aufgenommen werden. 5.5. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (46) Im Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses ist auch festzustellen, ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. 6. Besonderheiten bei Nachtragsprüfungen (47) Im Abschnitt Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung ist auszuführen, dass es sich um eine Nachtragsprüfung gemäß 268 Abs 3 UGB handelt, wenn der bereits geprüfte Abschluss nachträglich geändert und deshalb dem Abschlussprüfer nochmals zur Prüfung vorgelegt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass sich die Nachtragsprüfung gemäß 268 Abs 3 UGB nur auf jene Posten und Angaben des geänderten Abschlusses, die im Vergleich zum ursprünglichen Abschluss geändert wurden, und jene Posten und Angaben, auf die sich diese Änderungen auswirken, bezieht. Daher ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bericht über die Nachtragsprüfung und der ursprünglich erstattete Prüfungsbericht nur gemeinsam verwendet werden dürfen. (48) Die Änderungen des Abschlusses sind im Prüfungsbericht in geeigneter Weise zu erläutern. (49) Mögliche Äußerungen zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage im Vergleich zum Vorjahr und zu wesentlichen Verlusten sowie die allfällige Ausübung der Redepflicht gemäß 273 Abs 2 und Abs 3 UGB sind im Zeitpunkt der Berichterstattung über die Nachtragsprüfung neu zu beurteilen. (50) Hinsichtlich des Bestätigungsvermerkes wird auf das Fachgutachten KFS/PG 3 verwiesen. 7. Freiwillige Berichtsausweitungen (51) Der Prüfungsbericht kann um freiwillige Angaben und Erläuterungen, zb in Form von Anlagen, erweitert werden. Beispielsweise seien angeführt: a) Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 8

b) Kennzahlen des Unternehmens c) Angaben über die rechtlichen Verhältnisse (zb Eigentumsverhältnisse, wichtige Beschlüsse der Anteilseigner, Ausführungen zum Aufsichtsrat) d) Angaben über die steuerlichen Verhältnisse (zb Veranlagungsstand, Zeitraum der letzten steuerlichen Betriebsprüfung, allfällige steuerliche Verlustvorträge, steuerlich relevante Beziehungen zu anderen Unternehmen, wichtige unerledigte Rechtsmittel) e) Angaben zu den wirtschaftlichen Grundlagen (zb Darstellung des Produktionsbzw Leistungsprogramms und der Betriebsstätten, Angaben über Umfang und Zusammensetzung der Produktion und des Absatzes mit Vergleichszahlen, Hinweise auf größere Investitionsvorhaben und deren Finanzierung) f) wesentliche langfristige Verträge g) wesentliche Umgründungen innerhalb des Berichtszeitraumes 8. Ausfertigung und Vorlage des Prüfungsberichtes (52) Der Prüfungsbericht ist an die gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführung) und gegebenenfalls an die Mitglieder des Aufsichtsrates zu adressieren. (53) Der Prüfungsbericht ist gemäß 273 Abs 4 ivm 274 Abs 6 UGB unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Dies erfolgt durch Unterzeichnung des in den Prüfungsbericht aufgenommenen Bestätigungsvermerkes. Diesbezüglich wird auf das Fachgutachten KFS/PG 3 verwiesen. (54) Hinsichtlich Einzelfragen zur Vorlage des Prüfungsberichtes an die Organe der Gesellschaft wird auf die Stellungnahme KFS/PE 8 verwiesen. 9. Anwendungszeitpunkt (55) Die vorliegende überarbeitete Fassung dieses Fachgutachtens ersetzt die vorherige Fassung für Prüfungsberichte über Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2016 enden. Abhängig davon, ob die Möglichkeit zur früheren Anwendung des Fachgutachtens KFS/PG 1 (vgl KFS/PG 1, Rz 54) in Anspruch genommen wird, ist eine frühere Anwendung der vorliegenden überarbeiteten Fassung zulässig. 9