1 von 6 Textgegenüberstellung Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung Artikel 1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen Voraussetzungen 4. (1) bis (3) 1. bis 5. 4. (1) bis (3) 1. bis 5. 6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist ( 63 und 64 NAG) oder 6. der Ausländer Schüler oder Studierender ( 63 und 64 Abs. 1 NAG) oder Inhaber eines Aufenthaltstitels nach 64 Abs. 4 NAG ist oder 7. bis 14. 7. bis 14. (4) bis (7) 1. (4) bis (7) 1. 2. Schülern und Studierenden ( 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 2. Schülern und Studierenden ( 63 und 64 Abs. 1 NAG) sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels nach 64 Abs. 4 NAG für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet, Wochenstunden nicht überschreitet, 3. bis 6. 3. bis 6. Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen 12b. 1. 12b. 1. 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vh der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß 8 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vh der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß 8 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im und sinngemäß die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 1 von 6
2 von 6 2 von 6 Einzelfall. Rot-Weiß-Rot Karte plus Einzelfall. Rot-Weiß-Rot Karte plus 20e. (1) 1.... 20e. (1) 1.... 2. als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte innerhalb der letzten zwölf 2. als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte innerhalb der letzten 24 Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder Voraussetzungen beschäftigt war oder Wirksamkeitsbeginn 34. (1) bis (43)... 34. (1) bis (43)... Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß 12a Kriterien Punkte Anlage B Qualifikation Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung Punkte: Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) Sprachkenntnisse Deutschkenntnisse zur elementaren 4 Punkte: Wirksamkeitsbeginn (44) 4 Abs. 3 Z 6, 4 Abs. 7 Z 2, 12b Z 2, 20e Abs. 1 Z 2 und die Anlage B in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2017 ereignen. Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß 12a Kriterien Punkte Anlage B Qualifikation Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) Sprachkenntnisse Deutsch Deutschkenntnisse zur elementaren 4 Punkte: 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung
3 von 6 auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Alter Punkte: 20 bis 30 Jahre 20 bis 40 Jahre Summe der n Punkte 75 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufentaltsrechts auf einfachstem Niveau Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachkenntnisse Englisch Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Englischkenntnisse zur selbständigen Alter Artikel 2 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 5 Punkte: 5 Punkte: bis 30 Jahre bis 40 Jahre Summe der n Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufentaltsrechts. (1) bis (3) 1. bis 7.. (1) bis (3) 1. bis 7. 8. dem Fremden eine Bestätigung gemäß 64 Abs. 4 ausgestellt wird. (4) bis (5) (4) bis (5) Verfahren bei Erstanträgen Verfahren bei Erstanträgen 21. (1) bis (2) 1 bis 7 21. (1) bis (2) 1 bis 7 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 3 von 6
4 von 6 4 von 6 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte gemäß 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß 64 Abs. 4. 9. Drittstaatsangehörige, die gemäß 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung Studierender beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungsoder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. (3) bis (6) (3) bis (6) Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte 41. (1) bis (4) 41. (1) bis (4) Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus 8. Drittstaatsangehörige, die gemäß 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung Studierender beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte (5) Der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum auszustellen, längstens jedoch für zwei Jahre. Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt werden, wenn 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 1 oder 2 besitzen, 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 1 oder 2 besitzen, 2. bis 3. 2. bis 3. (2) bis (11) (2) bis (11) Niederlassungsbewilligung 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 2 Z 4 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie Niederlassungsbewilligung 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 2 Z 4 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung
5 von 6 1. 1. 2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll. 2. in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll. (2) bis (3) (2) bis (3) (4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn (4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn 1. bis 2 1. bis 2 3. sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben. 3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben. Studierende 64. (1) bis (3) 64. (1) bis (3) (4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 41 anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. 19 gilt. (5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. 81. (1) bis (35) 81. (1) bis (35) 82. (1) bis (21) 82. (1) bis (21) Studierende (4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 41 anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von 12 Monaten ( 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen. (5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ( 26) oder eines Verfahrens gemäß 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des 41 oder 47 Abs. 2 zulässig. (36) Vor dem 1. April 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 weiter. (22) 41 Abs. 5, 41a Abs. 1 Z 1, 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3, 64 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 5 von 6
6 von 6 6 von 6 Abs. 4 und 5 sowie 81 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Abs. 3 Z 8 und 64 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. 21 Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft und 21 Abs. 2 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 mit 1. Oktober 2017 in Kraft. 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung