Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Ähnliche Dokumente
Was bringt die Rot-Weiß-Rot-Karte?

(Rot-Weiß-Rot-Karte)

(Rot-Weiß-Rot-Karte)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Entwurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber/innen, Geduldete und Flüchtlinge

Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss - wichtige aufenthaltsrechtliche Aspekte - 2. Modul

Verein Fibel NAG. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Hochschulabsolventen- Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV -

Information für Personen, die mit einer Ausbildung aus einem Drittstaat einen Pflegeberuf in Österreich ausüben wollen

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT

Herzlich willkommen!

Foto. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. A. Art des Antrages. B. Antragstellende Person

Information der Rechtsabteilung zum Fremdenrecht

BESCHLUSS. als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters Mag. Gernot POSCH als Schriftführer,

Welchen Rahmen und welche Möglichkeiten bietet das österreichische Hochschulrecht hinsichtlich Anerkennung und Durchlässigkeit?

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung. I. Teil I. Teil I. Abschnitt I. Abschnitt

Private englischsprachige Hotel-Fachschulen mit ausländischen Studierenden Schulen, die keine eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschlüsse abgeben.

International Recruiting: Chance für die Wirtschaft Herausforderung für internationale Fachkräfte und deren PartnerInnen

IM NAMEN DER REPUBLIK

2 Aufenthalt und Niederlassung

Übersicht Fremdenrecht für den Bereich der akademischen Mobilität

Staatsbürgerschaftsgesetz Verein Fibel

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Informationen für Studierende aus Drittstaaten

Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden?

Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht

Anhang 5d. Abschnitt I Familienbeihilfe. Anhang 5d

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen

UNIVERSITÄTSGESETZ 2002

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

Familienzusammenführung

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am von H. P. Hoffmann)

Sozialleistungen auf einen Blick 2012

5398/J XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. ANFRAGE

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.

Übersicht über mögliche Aufenthaltstitel für Wissenschaftler/innen aus Drittstaaten nach dem AufenthG

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern

Änderungen im Fremdenrecht. Teil I. Einreise

ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT VON ASYLBEWERBERN UND GEDULDETEN

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 2

Staatsangehörigkeit des Ehegatten / ledig verheiratet getrenntlebend Lebenspartners:

Zugangsvoraussetzungen

Beschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen. Arbeitstreffen zur Flüchtlingssituation in den Gemeinden Die Grünen Linz-Land 12.

Merkblatt 17a AufenthG Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Ausländerinnen und Ausländern im Anerkennungsverfahren nach 17a Aufenthaltsgesetz

Tirol für AnfängerInnen

M I T T E I L U N G S B L A T T

Anlage 1 zu 4. 1 von 5. Datenquellen, Definition und Berechnung der Indikatoren Indikator 1:

Nr. 1 b Aufenthaltsverordnung Gebühren

Freiwillige Arbeit von Flüchtlingen. Dr. Helmut Blum Rechtsanwalt

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Fremdenpolizeigesetz. Ausgewählte Bestimmungen. >Anny Knapp

Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. zuständig für die Betreuung ausländischer Fachkräfte ist das Kreisverwaltungsreferat:

Willkommenskultur 2.0 Die neue Beschäftigungsverordnung

Was brauche ich, um in Österreich zu arbeiten?

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen/ Gesetzliche Erteilungsverbote 5,10,11

Änderungen des Zuwanderungsrechts durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw

Einzelne Aufenthaltstitel für erwerbstätige und nicht erwerbstätige türkische Staatsangehörige Nachfrage zu WD /16

Ihr Erfolg in. Mitarbeiter/Innen für Ihr Unternehmen! Alles was Sie als ArbeitgeberIn über die Rot-Weiß-Rot Karte wissen müssen. wko.

Überblick der rechtlichen Rahmenbedingungen AUSBILDUNG UND BESCHÄFTIGUNG VON FLÜCHTLINGEN

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge

STUDIENPLAN FÜR DAS MASTERSTUDIUM WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN. Studienplan Masterstudium Wirtschaftwissenschaften 1 AN DER WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN

Migration nach Deutschland

Erforderliche Unterlagen für das Arbeitsuche-Visum und die Rot-Weiß-Rot Karte

Studienplan für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften / Sozial- und Wirtschaftswissenschaften / Technischen Wissenschaften an der TU Wien

Ausländerrecht II Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Selbständig erwerbstätige türkische Staatsangehörige können sich nicht auf den ARB 1/80 berufen.

Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind

Das neue Recht der Arbeitsmigration

Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Abschnitt I Allgemeiner Teil

FALL III: Studiengebühren (gemischte Bescheidbeschwerde)

Verordnung Aufnahmeverfahren Masterstudium Supply Chain Management 1

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014

ARBEITSMARKTZULASSUNG. Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Keine Ausbildung für MigrantInnen und Flüchtlinge?

Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

Fremdenrecht. Das politische Umfeld, der rechtliche Rahmen und die Neuerungen ab 2006 unter besonderer Berücksichtigung der ausländischen Studierenden

HINWEISE ZUR. Asyl-, Fremden-, Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik, Fremdenpolizei und Visawesen

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

Transkript:

1 von 6 Textgegenüberstellung Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung Artikel 1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen Voraussetzungen 4. (1) bis (3) 1. bis 5. 4. (1) bis (3) 1. bis 5. 6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist ( 63 und 64 NAG) oder 6. der Ausländer Schüler oder Studierender ( 63 und 64 Abs. 1 NAG) oder Inhaber eines Aufenthaltstitels nach 64 Abs. 4 NAG ist oder 7. bis 14. 7. bis 14. (4) bis (7) 1. (4) bis (7) 1. 2. Schülern und Studierenden ( 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 2. Schülern und Studierenden ( 63 und 64 Abs. 1 NAG) sowie Inhabern eines Aufenthaltstitels nach 64 Abs. 4 NAG für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet, Wochenstunden nicht überschreitet, 3. bis 6. 3. bis 6. Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen 12b. 1. 12b. 1. 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vh der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß 8 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vh der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß 8 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im und sinngemäß die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 1 von 6

2 von 6 2 von 6 Einzelfall. Rot-Weiß-Rot Karte plus Einzelfall. Rot-Weiß-Rot Karte plus 20e. (1) 1.... 20e. (1) 1.... 2. als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte innerhalb der letzten zwölf 2. als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot Karte innerhalb der letzten 24 Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder Voraussetzungen beschäftigt war oder Wirksamkeitsbeginn 34. (1) bis (43)... 34. (1) bis (43)... Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß 12a Kriterien Punkte Anlage B Qualifikation Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung Punkte: Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) Sprachkenntnisse Deutschkenntnisse zur elementaren 4 Punkte: Wirksamkeitsbeginn (44) 4 Abs. 3 Z 6, 4 Abs. 7 Z 2, 12b Z 2, 20e Abs. 1 Z 2 und die Anlage B in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2017 ereignen. Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß 12a Kriterien Punkte Anlage B Qualifikation Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) Sprachkenntnisse Deutsch Deutschkenntnisse zur elementaren 4 Punkte: 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

3 von 6 auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Alter Punkte: 20 bis 30 Jahre 20 bis 40 Jahre Summe der n Punkte 75 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufentaltsrechts auf einfachstem Niveau Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachkenntnisse Englisch Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Englischkenntnisse zur selbständigen Alter Artikel 2 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 5 Punkte: 5 Punkte: bis 30 Jahre bis 40 Jahre Summe der n Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufentaltsrechts. (1) bis (3) 1. bis 7.. (1) bis (3) 1. bis 7. 8. dem Fremden eine Bestätigung gemäß 64 Abs. 4 ausgestellt wird. (4) bis (5) (4) bis (5) Verfahren bei Erstanträgen Verfahren bei Erstanträgen 21. (1) bis (2) 1 bis 7 21. (1) bis (2) 1 bis 7 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 3 von 6

4 von 6 4 von 6 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte gemäß 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß 64 Abs. 4. 9. Drittstaatsangehörige, die gemäß 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung Studierender beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungsoder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. (3) bis (6) (3) bis (6) Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte 41. (1) bis (4) 41. (1) bis (4) Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus 8. Drittstaatsangehörige, die gemäß 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung Studierender beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte (5) Der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum auszustellen, längstens jedoch für zwei Jahre. Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt werden, wenn 41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 1 oder 2 besitzen, 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 1 oder 2 besitzen, 2. bis 3. 2. bis 3. (2) bis (11) (2) bis (11) Niederlassungsbewilligung 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 2 Z 4 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie Niederlassungsbewilligung 43. (1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 2 Z 4 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung

5 von 6 1. 1. 2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll. 2. in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll. (2) bis (3) (2) bis (3) (4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn (4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn 1. bis 2 1. bis 2 3. sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben. 3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß 12 bis 12b AuslBG ausgeübt haben. Studierende 64. (1) bis (3) 64. (1) bis (3) (4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 41 anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. 19 gilt. (5) Anträge gemäß Abs. 4 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (6) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen. 81. (1) bis (35) 81. (1) bis (35) 82. (1) bis (21) 82. (1) bis (21) Studierende (4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 41 anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von 12 Monaten ( 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen. (5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens ( 26) oder eines Verfahrens gemäß 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des 41 oder 47 Abs. 2 zulässig. (36) Vor dem 1. April 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 weiter. (22) 41 Abs. 5, 41a Abs. 1 Z 1, 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3, 64 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung 5 von 6

6 von 6 6 von 6 Abs. 4 und 5 sowie 81 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Abs. 3 Z 8 und 64 Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. 21 Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft und 21 Abs. 2 Z 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 mit 1. Oktober 2017 in Kraft. 275/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Textgegenüberstellung