Statuten des Vereins help2kids

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Transkript:

Statuten des Vereins help2kids www.help2kids.org

Inhaltsverzeichnis Seite I. Name und Adresse... 2 Art. 1 Name... 2 Art. 2 Geschäftsadresse... 2 II. Zweck und Unabhängigkeit... 2 Art. 3 Hauptzweck und Geschäftsaktivitäten... 2 Art. 4 Unabhängigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen... 3 III. Mittel... 3 Art. 5 Einnahmen... 3 Art. 6 Begünstigte... 3 Art. 7 Haftung... 4 Art. 8 Unterschriftenregelung... 4 IV. Mitgliedschaft... 4 Art. 9 Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 10 Zulassungsverfahren, Voraussetzungen und Rechte der Mitglieder... 4 Art. 11 Erlöschen der Mitgliedschaft... 5 Art. 12 Aussetzung der Mitgliedschaft... 5 Art. 13 Beendigung der Mitgliedschaft... 6 Art. 14 Ausschluss... 6 V. Organisation... 6 Art. 15 Organe... 6 Art. 16 Ordentliche Mitgliederversammlung... 6 Art. 17 Ausserordentliche Mitgliederversammlung... 7 Art. 18 Pflichten und Befugnisse... 8 Art. 19 Vorstand... 8 Art. 20 Exekutivkommitee... 10 Art. 21 Revisionsstelle... 10 Art. 22 Verhaltenskodex... 10 VI. help2kids in Tansania... 12 Art. 23 Adresse... 12 Art. 24 Geschäftsführung... 12 Art. 25 Finanzielle Angelegenheiten... 13 Art. 26 Auflösung von help2kids in Tansania... 14 VII. Schlussbemerkungen... 14 Art. 27 Statutenänderungen... 14 Art. 28 Freiwillige Auflösung des Vereins... 14 Art. 29 Inkrafttreten... 15 1

I. Name und Adresse Art. 1 Name Unter dem Namen help2kids besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art. 2 Geschäftsadresse Der Verein hat seinen Sitz in Zug. II. Zweck und Unabhängigkeit Art. 3 Hauptzweck und Geschäftsaktivitäten help2kids bezweckt die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern, insbesondere Waisenkindern, in Afrika und fördert die internationale Solidarität, Nächstenliebe, Toleranz und Völkerverständigung. Diesen Zweck erfüllt der Verein durch den Bau von Waisenhäusern und durch Unterstützung von basisnahen Projekten, Programmen und Aktionen. help2kids bezweckt zudem die Selbsthilfe und Eigenständigkeit benachteiligter Menschen und Bevölkerungsgruppen nachhaltig zu stärken, die soziale Gerechtigkeit zu fördern und die Information in der Schweiz über Ursachen von Armut und Not voranzutreiben. help2kids achtet bei seiner Tätigkeit auf die Erhaltung der kulturellen Werte der jeweiligen Bevölkerung und stimmt seine Aktivitäten auf die sozialen und ökologischen Gegebenheiten ab. help2kids kann gewisse gewinnorientierte Geschäftsaktivitäten entfalten, um finanzielle Mittel für die Verfolgung des Gesellschaftszweckes zu erlangen. 2

Art. 4 Unabhängigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Verein help2kids hat eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung. Ein allfälliger Reingewinn aus den Vereinsaktivitäten jeglicher Art ist nebst dem Aufbau der erforderlichen Vereinsstrukturen ausschliesslich und vollumfänglich zur Verwirklichung des Vereinszweckes und damit hilfswirksam zu verwenden. Der Verein help2kids ist politisch, konfessionell und gesellschaftlich unabhängig. (3) Die Unabhängigkeit bei der Realisierung des Vereinszweckes muss ausnahmslos gewahrt werden. (4) Der Verein help2kids kann mit anderen humanitären und gemeinnützigen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten, solange dies der Realisierung des Vereinszweckes dient. III. Mittel Art. 5 Einnahmen Zur Verfolgung des Vereinszweckes bestehen die Einnahmen aus: a) Mitgliederbeiträgen b) Zuwendungen durch Freunde, Gönner und Sponsoren c) Schenkungen d) Erlöse aus Veranstaltungen und Sammlungen. Art. 6 Begünstigte Die Begünstigten sind: a) Waisenkinder und Waisenhäuser b) Andere benachteiligte Mitglieder der Bevölkerung 3

c) Andere gesellschaftlich verankerte Organisationen zur Unterstützung von benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Art. 7 Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 8 Unterschriftenregelung Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, wobei mindestens eine Unterschrift von einem Mitglied des Exekutivkomitees (Präsident/Vizepräsident des Vorstandes) stammen muss. IV. Mitgliedschaft Art. 9 Allgemeine Bestimmungen Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sind automatisch Vereinsmitglieder. Alle weiteren Personen können zu Handen des Vorstandes ein Aufnahmegesuch stellen. Der Vorstand entscheidet über alle Aufnahmegesuche. Art. 10 Zulassungsverfahren, Voraussetzungen und Rechte der Mitglieder Aktivmitglieder: Natürliche und juristische Personen können die Mitgliedschaft mündlich oder schriftlich mit der Vornahme einer Spende von mindestens CHF 200 pro Jahr. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht. Passivmitglieder: Die passive Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen zu, die die Zielsetzung des Vereins help2kids fördern und unterstützen wollen. Passive Mitglieder haben ein Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht. Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. 4

(3) Alle Mitglieder müssen zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Art. 11 Erlöschen der Mitgliedschaft Ein Mitglied von help2kids verliert die Mitgliedschaft im Falle von a) Kündigung, diese hat schriftlich an die Geschäftsadresse von help2kids zu erfolgen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate b) Urteilsunfähigkeit c) Verletzung des Angestelltenreglements von help2kids d) Tod e) Bewiesenem schlechtem Ruf in der Öffentlichkeit oder wenn der Vorstand der Ansicht ist, dass sein Verhalten den Vereinsstatuten zuwiderläuft. f) Im Falle einer gesetzlichen Auflösung von help2kids g) Unter dem Vorbehalt, dass jedes ausgeschlossene Vereinsmitglied für seine ausstehenden Jahresbeiträge entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft bis zum Erlöschen haftet. Art. 12 Aussetzung der Mitgliedschaft Der Vorstand hat das Recht, durch Mehrheitsentscheid Mitgliedschaften aus nachvollziehbaren Gründen auszusetzen. Mit der Aussetzung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds, mit Ausnahme des Rechts auf Anhörung vor dem Vereinsvorstand in der Schweiz. (3) Der Vorstand von help2kids Schweiz hat das Recht, durch Mehrheitsentscheid jedes Mitglied auszuschliessen, einschliesslich der Exekutivmitglieder. 5

Art. 13 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann per Ende Jahr auf Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod enden. Für juristische Personen endet die Mitgliedschaft per Ende Jahr entweder auf Wunsch, Ausschluss oder durch Auflösung der juristischen Person. Die Mitgliedschaft kann per Ende jeden Jahres beendet werden. Art. 14 Ausschluss Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grund ausgeschlossen werden. Die Entscheidung des Ausschlusses liegt beim Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, anlässlich der Mitgliederversammlung Einsprache zu erheben. V. Organisation Art. 15 Organe Der Verein besteht aus folgenden Organen: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand und c) Revisionsstelle. Art. 16 Ordentliche Mitgliederversammlung Das wichtigste Organ ist die jährliche Versammlung der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen, grundsätzlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres. Die schriftliche Einladung, inklusive der Traktanden, ist mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Datum der Mitgliederversammlung zu versenden. 6

(3) Jede Mitgliederversammlung einberufen in Übereinstimmung mit diesen Regeln kann gültige Beschlüsse fassen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gültige Beschlüsse betreffend Traktanden können mit einfacher Mehrheit gefällt werden. In Fällen von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Bei Wahlen soll eine Stimmengleichheit durch das Los entschieden werden. Beschlüsse betreffend nicht traktandierter Gegenstände kommen nur mit einer Zweidrittelmehrheit gültig zustande. Art. 17 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann entweder durch Entscheid des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Ein solches Begehren soll auch gerade die zu verhandelnden Gegenstände benennen. Die schriftliche Einladung, inklusive der Traktanden, ist mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Datum der Mitgliederversammlung zu versenden. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Familienmitgliedschaften zählen als ein Mitglied und üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Die Abgabe von Stimmen für Mitglieder, die nicht persönlich anwesend sind, ist nicht erlaubt. (4) Jede ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen entsprechend diesen Regeln kann gültige Beschlüsse fassen unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Gültige Beschlüsse betreffend traktandierter Gegenstände können mit einfacher Mehrheit gefällt werden. Im Falle von Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen wird im Falle von Stimmgleichheit durch das Los entschieden. Gültige Beschlüsse für nicht traktandierte Gegenstände können mit einer Zweidrittelmehrheit gefällt werden. 7

Art. 18 Pflichten und Befugnisse Die Mitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Pflichten und Befugnisse: a) Festsetzung und Änderung der Statuten b) Abnahme der Jahresberichts des Präsidenten, der Vereinsrechnung und des Berichts der Revisionsstelle sowie Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle c) Genehmigung des Jahresbudgets d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge e) Ausschluss von Mitgliedern und Behandlung von Ausschlussrekursen f) Beschlussfassung über alle Gegenstande der Traktandenliste g) Beschlussfassung über die Anträge einzelner Mitglieder h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens i) Beschlussfassung über Gegenstande, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind Art. 19 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die für eine Periode von fünf Jahren gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst, Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten: a) Wahlen und Abwahlen von Vorstandsmitgliedern b) Bestimmung und Zuteilung von Vorstandsfunktionen c) Vertretung des Vereins nach aussen d) Organisation der Unterschriftenregelungen e) Administration des Vereins und die Ausübung des Tagesgeschäfts (durch Exekutivkommitee) f) Verwaltung des Vereinsvermögens g) Vorbereitung des Jahresrapports, der Jahresrechnung sowie des Budget (durch Exekutivkommitee) 8

h) Die Einberufung, Vorbereitung und Führung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung i) Die Ausführung der Beschlüsse des Vereins j) Die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss bestehender Mitglieder k) Zusätzlich hat der Vorstand alle Rechte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (3) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft die Geschäfte es erfordern (ordentliche Vorstandssitzung). Eine schriftliche Einladung, inklusive der Tagesordnung muss spätestens 10 Tage vor dem gesetzten Datum jeder Vorstandssitzung versendet werden. Die Dauer des Treffens muss protokolliert werden. (4) Die ordentliche Vorstandssitzung kann gültige Beschlüsse fassen unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über traktandierte Gegenstände kann mit einfacher Mehrheit aller gültigen Stimmen entschieden werden. Im Falle von Stimmgleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu, Wahlen werden bei Stimmgleichheit durch das Los bestimmt. Nicht traktandierte Gegenstände können mittels einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Das Zählen von Stimmen von Mitgliedern, die nicht persönlich anwesend sind, ist nicht erlaubt. Vorstandsmitglieder, die durch eine bestimmte Abstimmung oder Wahl direkt oder indirekt in ihren persönlichen Interessen tangiert werden, haben kein Stimm- oder Wahlrecht. (5) Präsident und Vize-Präsident des Vorstandes bilden das Exekutivkomitee und sind neben Aufsichtsaufgaben verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins. Das Exekutivkomitee erhält eine Entschädigung. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand unter Ausschluss der Mitglieder des Exekutivkomitees. Alle anderen Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. (6) Generell hat der Vorstand alle Rechte, die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind, insbesondere die personelle Besetzung von Projekten. 9

Art. 20 Exekutivkommitee Der Präsident und Vize-Präsident des Vorstandes bilden das Exekutivkommitee. Das Exekutivkommitee ist zuständig für die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Vereinsstrategie. Alle Enscheide des Exekutivkommitees werden einstimmig getroffen. Bei Uneinigkeit wird die Angelegenheit dem Gesamtvorstand zur Abstimmung unterbreitet. Auch bei besonderer Relevanz und wenn es sich um strategische Fragen handelt wird eine Angelegenheit vom Exekutivkommitee dem Gesamtvorstand zur Abstimmung unterbreitet. Art. 21 Revisionsstelle Die Revisionsstelle wird vom Vorstand für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Sie erstellt einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die Buchführung, die Vermögenslage und die Bilanz. Die Revisionsstelle rapportiert an die Generalversammlung. (3) Das Finanzjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. (4) Die Revisoren können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Art. 22 Verhaltenskodex Der help2kids Verhaltenskodex ist ein wichtiger Bestandteil der Organisationskultur und legt für alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeitenden klare und verbindliche Verhaltensregeln fest. Der Vorstand sowie alle Mitarbeitenden verpflichten sich sicherzustellen, dass auf allen Ebenen der Organisation der Verhaltenskodex eingehalten wird. 10

Der Verhaltenskodex wird auf der Webseite des Vereins publiziert und kann durch Reglemente ergänzt werden. Der Verhaltenskodex kann durch eine qualifizierte 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder geändert werden. (3) Fehlverhalten oder Verdacht auf Fehlverhalten von Mitarbeitenden muss zur weiteren Prüfung der nächsthöheren Hierarchiestufe der Vereinsorganisation gemeldet werden. Es findet eine Prüfung des Vorfalls und gegenbenenfalls Durchsetzung von Konsequenzen gemäss Verhaltenskodex statt. (4) Fehlverhalten oder Verdacht auf Fehlverhalten von Mitgliedern des Mitgliedern des Vorstandes muss dem Audit Komitee bestehend aus zwei Mitgliedern des Vorstandes mitgeteilt werden. In jedem Fall werden Verstösse gegen den Verhaltenskodex durch den Gesamtvorstand behandelt. Es findet eine Prüfung des Vorfalls und gegenbenenfalls Durchsetzung von Konsequenzen gemäss Verhaltenskodex statt. (5) Je nach Schwere führt ein Verstoss gegen den Verhaltenskodex zu einer Verwarnung, direkter Entlassung oder direkter Enthebung von Ämtern. Eine dritte Verwarnung führt in jedem Fall zu einer Entlassung oder Enthebung von Ämtern. 11

VI. help2kids in Tansania Art. 23 Adresse Für die Geschäftstätigkeit in Tansania gilt folgende Adresse: help2kids Luinga Street Plot No. 2073 Mbezi Beach, Kinondoni P.O. Box 75728 Dar es Salaam, Tansania Art. 24 Geschäftsführung The Geschäftsführung von help2kids in Tansania soll durch einen Vorsitzenden, einen Finanzleiter und einen Sekretär (executive secretary) ausgeübt werden. Der Vorsitzende wird alle zwei Jahre gewählt. Er/Sie ist wiederwählbar für drei Amtsperioden von zwei Jahren. Der Vorsitzende ist Leiter von help2kids in Tansania und hat in dieser Funktion folgende Aufgaben: a) Vorsitz über Geschäftssitzungen b) Repräsentation und Vertretung von help2kids in Tansania c) Übernahme des Tagesgeschäfts für help2kids in Tansania d) Vollständige Aufzeichnung aller für help2kids anfallenden Geschäfte in Tansania e) Ausführung von Werbung zugunsten von help2kids in Tansania f) Ausführung der Anweisungen des Vorstandes von help2kids in der Schweiz und direkte Rapportierung an den Vorstand von help2kids in der Schweiz 12

(3) Der Vorstand ernennt einen Finanzleiter für help2kids in Tansania. Er/Sie soll das Amt für zwei Jahre ausüben und für drei Amtszeiten wiederwählbar sein. a) Der Finanzleiter wird Hauptbuchhalter von help2kids in Tansania b) Er führt / überwacht alle Finanztransaktionen von help2kids in Tansania c) Er hat keine Einzelunterschrift in Finanzangelegenheiten, aber d) Er führt die vom Vorsitzenden zu bewilligenden Banktransaktionen aus. (4) Der Vorstand von help2kids Schweiz ernennt einen Sekretär (executive secretary) in Tansania. Er/Sie ist dem Vorsitzenden und dem Exekutiv-Komitee gegenüber verantwortlich für die Ausführung seiner Aufgaben. Er/sie wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt und ist wiederwählbar für maximal zwei weitere Amtsperioden. (5) Der Sekretär (executive secretary) soll unter anderem mit folgenden Aufgaben/Pflichten betreut werden: a) Vollständige Protokollierung aller für help2kids in Tansania anfallenden Geschäfte; b) Aufbewahrung von Protokollen und Geschäftsunterlagen; c) Ausführung der Korrespondenz von help2kids in Tansania; d) Einberufung von Sitzungen für help2kids in Tansania auf Anweisung des Vorsitzenden; e) Ausführung aller anderen Aufgaben auf Anweisung des Vorsitzenden. Art. 25 Finanzielle Angelegenheiten help2kids in Tansania erhält Finanzmittel aus folgenden Quellen: a) Schenkungen von internen und externen Donatoren (Freunde, Gönner und Sponsoren) b) Zuwendungen c) Erlöse aus Anlässen und Spendenaktionen. Das Finanzjahr von help2kids in Tansania entspricht dem Kalenderjahr. 13

Art. 26 Auflösung von help2kids in Tansania help2kids in Tansania kann freiwillig aufgelöst werden durch eine Zweidrittelmehrheit anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung. Daraufhin sollen Massnahmen für das Wohlergehen der Begünstigten aus den Hilfsprojekten getroffen werden. Die Verantwortung dafür obliegt dem Vorstand von help2kids in der Schweiz. Der Vorstand von help2kids in der Schweiz hat die Befugnis help2kids in Tansania zu jeder Zeit aufzulösen. Das Eigentum von help2kids in Tansania soll verkauft und alle Schulden bezahlt werden in Übereinstimmung mit den tansanischen Gesetzen und Regeln für Nicht-Regierungsorganisationen. (3) Im Falle einer Auflösung des Vereins sollen alle verbleibenden Vermögenswerte einer anderen wohltätigen Organisation mit dem gleichen oder ähnlichen Zweck übertragen werden. VII. Schlussbemerkungen Art. 27 Statutenänderungen Die vorliegenden Statuten können anlässlich einer Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Art. 28 Freiwillige Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. 14

Art. 29 Inkrafttreten Diese Statuten sind anlässlich der Mitgliederversammlung vom 22. April 2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die früheren Statuten vom 13. Mai 2013. Präsident von help2kids Frank Hakenjos 22. April 2015 15

www.help2kids.org