Bericht zu TOP 9 der HV Tagesordnung



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Transkript:

Bericht zu TOP 9 der HV Tagesordnung Bericht des Vorstandes der AT & S Austria Technologie Systemtechnik Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Ermächtigung des Vorstandes das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu erhöhen ( 170 Abs 2 AktG ivm 153 Abs 4 AktG) 1. Ermächtigung Der Vorstand und der Aufsichtsrat der AT & S Austria Technologie Systemtechnik Aktiengesellschaft ( AT&S ) beabsichtigen, der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Beschluss vorzuschlagen, mit dem der Vorstand ermächtigt wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 2. Juli 2019, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR21.367.500,-- durch Ausgabe von bis zu 19.425.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage, einmal oder in mehreren Tranchen, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsangebots nach Übernahme durch ein oder mehrere Kreditinstitute gemäß 153 Abs 6 AktG, zu erhöhen. Der Vorstand soll ermächtigt werden, hierbei mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrates die näheren Ausgabebedingungen (insbesondere Ausgabebetrag, Gegenstand der Sacheinlage, Inhalt der Aktienrechte, Ausschluss der Bezugsrechte etc) festzulegen (genehmigtes Kapital). Der Aufsichtsrat soll ermächtigt werden, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. Gemäß 170 Abs2 AktG ivm 153 Abs4 AktG erstattet der Vorstand zu der in diesem Antrag enthaltenen Ermächtigung, hinsichtlich der im Zuge des genehmigten Kapitals ausgegebenen Aktien auch das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, folgenden Bericht: 2. Zweck des genehmigten Kapitals Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtsausschluss ist im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die Expansion und die Erschließung neuer Märkte in allen Geschäftsbereichen wird auch in Zukunft weiterhin eines der strategischen Ziele der AT&S sein, um die Ertragskraft des Konzerns zu stärken und den nachhaltigen Wachstum der AT&S zu fördern.

Die Vorbereitung und Strukturierung von Transaktionen im Zusammenhang mit der Erreichung dieser Ziele erfordert größtmögliche Flexibilität des Vorstandes hinsichtlich des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumente. Für die von der Gesellschaft verfolgte Expansionsstrategie ist von großer Bedeutung, dass der Vorstand auch die Möglichkeit wahrnehmen kann, bestehende Unternehmen, Beteiligungen oder sonstige Vermögenswerte zur Vorbereitung eines Markteintritts oder zur Festigung einer bereits bestehenden Marktstellung zu erwerben. Der Erwerb bestehender Unternehmen kann von Vorteil sein, da er einen raschen Markteintritt, den Aufbau auf einen bereits bestehenden Kundenstock und die Übernahme von mit dem lokalen Markt vertrauten Mitarbeitern ermöglicht. Strategische Partner sind außerdem häufig daran interessiert, Unternehmen oder sonstige Vermögenswerte als Sacheinlage gegen Gewährung von Aktien in die Gesellschaft einzubringen oder einen Anteilstausch vorzunehmen. Um die Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten sowie den Abschluss von strategischen Partnerschaften im Wege von Sacheinlagen in die Gesellschaft und erforderlichenfalls ohne Zeitverlust wahrnehmen zu können, muss der Vorstand auch die Berechtigung haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Dies soll auch im Fall von Bareinlagen möglich sein, wenn die Gesellschaft ein besonderes Interesse daran hat und die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, z.b. bei einer im Interesse der Gesellschaft liegenden Kooperation mit einem anderen Unternehmen, wenn der Partner sein Engagement von einer Beteiligung abhängig macht, wenn ein strategischer Partner sich an der Gesellschaft beteiligen möchte und eine solche Beteiligung für die Gesellschaft von wesentlichem Interesse ist oder wenn ein Dritter erforderliche für die Gesellschaft sonst nicht erreichbare zusätzliche finanzielle Leistungen anbietet oder bei erforderlicher Beteiligung von Personen aus Marketing- und Marktgründen. Auch besondere, im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre gelegene Transaktionsstrukturen können die Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss erforderlich machen. Außerdem kann bei Verwendung von Aktien aus genehmigtem Kapital als Gegenleistung in vielen Fällen ein besserer Kaufpreis erzielt werden als bei Barzahlungen. Deshalb ist es, ungeachtet der Tatsache, dass AT&S derzeit im Hinblick auf ihre bestehende Kapitalstruktur über ausreichende Spielräume für die Aufnahme von Fremdkapital verfügt, nach Ansicht des Vorstandes zweckmäßig, die Finanzierung weiterer Expansionsschritte auch durch den Einsatz von Aktien aus genehmigtem Kapital zu ermöglichen. Die Möglichkeit der Eigenkapitalfinanzierung von Expansionsmaßnahmen hat auch den Vorteil, dass es mangels eines Barkaufpreises zu keinem Liquiditätsabfluss bei der Gesellschaft kommt und somit die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft nicht belastet wird. Die Möglichkeit der Ausgabe von Aktien aus genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erlaubt daher insbesondere,

Expansionsschritte zu finanzieren und Marktchancen sowie Möglichkeiten, die sich in neuen Märkten ergeben, rasch und flexibel zu nutzen und den dadurch entstehenden Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung eines Bezugsangebots an die Aktionäre kann der Kapitalbedarf der Gesellschaft aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt werden. Außerdem kann die für die Nutzung dieser Marktchancen und Möglichkeiten notwendige Flexibilität auch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital zwecks Bedienung von Wandelschuldverschreibungen erforderlich machen. Aus diesen Gründen ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für die Gesellschaft und damit auch für bestehende Aktionäre im Bedarfsfall von Vorteil. Weiters soll der Vorstand der Gesellschaft die Möglichkeit haben, durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital, Aktien im Wege eines öffentlichen Angebots o- der im Wege eines Accelerated-Bookbuilding-Verfahrens anzubieten, dies insbesondere um möglichst günstige Bedingungen bei der Finanzierung der Gesellschaft zu erzielen oder die Investorenbasis zu verbreitern. Auch um die Bildung freier Spitzen zu vermeiden oder um Zusatzemissionen an in- und ausländischen Börsen durchführen zu können und zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) soll der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zulässig sein. In der Regel kann nur mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses eine Aktienveräußerung, die ausschließlich an qualifizierte Anleger gerichtet ist, ohne Erstellung eines Kapitalmarktprospekts und ohne Bindung an Bezugsfristen oder Börsezeiten erfolgen und dadurch die notwendige Flexibilität geschaffen werden, um in einem volatilen Marktumfeld etwaige Zeitfenster für günstige Finanzierungen optimal nutzen zu können. Insbesondere können dadurch das Kursrisiko und die Transaktionskosten gesenkt, das Risiko von Spekulationen gegen die Aktie der Gesellschaft minimiert, die Aktionärsbasis verbreitert, und ein Ausgabebetrag möglichst nahe am jeweils aktuellen Börsenkurs erzielt werden. Bestehende Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft über die Börse zuzukaufen, sodass auch insofern in der Regel die Gefahr einer Verwässerung der Aktionärsrechte minimiert werden kann, während der Gesellschaft weitere Handlungsspielräume eröffnet werden, die eine rasche und attraktive Finanzierung der Gesellschaft ermöglichen und im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre liegen. Außerdem sollen die Aktien aus dem genehmigten Kapital auch zur Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens einschließlich zur Bedienung von bestehenden und künftigen Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Aktienoptionen, Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (wie z.b. Modelle, wonach Mitarbeiter Gratisaktien bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und unter Beachtung einer Behaltefrist im

Fall des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft zugeteilt erhalten können) verwendet werden können. Dies soll auch die Übertragung von Aktien aus dem genehmigten Kapital an natürliche und juristische Personen ermöglichen, die solche Aktien treuhändig oder anderweitig zu Gunsten oder im Interesse von Mitarbeitern und Führungskräften einschließlich Organmitgliedern halten. Damit beabsichtigt AT&S insbesondere, den Fokus der teilnehmenden Personen auf den langfristigen Unternehmenswert zu steigern. Ein weiteres Ziel der Möglichkeit der Aktienzuteilung ist die verstärkte Identifikation mit dem Unternehmen. Darüber hinaus sollen die teilnehmenden Personen enger an das Unternehmen gebunden und das Unternehmen attraktiver gemacht werden. Auch können die Aktien aus dem genehmigten Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden. Für diese Verwendung ist eine Beschlussfassung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht erforderlich. Um die Abwicklung von Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll der Vorstand auch die Möglichkeit haben, die Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß 153 Abs6 AktG anzubieten. Sollte der Vorstand von der ihm erteilten Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gebrauch machen, so wird durch den Vorstand ein neuerlicher schriftlicher Bericht zu erstellen und gemäß 171 Abs 1 AktG spätestens zwei Wochen vor Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat zu veröffentlichen sein. Sollte der Vorstand von der ihm erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechtes Gebrauch machen, so bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat dafür einen neuen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß 171 Abs 1 AktG zu erstellen und spätestens 2 Wochen vor der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat zu veröffentlichen. In einem solchen Fall sind auch sämtliche weiteren für eine solche Emission anwendbaren aktien- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, insbesondere Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten zu beachten. 3. Interessenabwägung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgeschlagene Ermächtigung durch die angegebenen Zwecke sachlich gerechtfertigt und geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist zu erwarten, dass der Nutzen der Gesellschaft aus der Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsausschluss allen Aktionären zugute kommt. Dieser Vorteil überwiegt klar gegenüber allfälligen verhältnismäßigen Beteiligungsver-

lusten der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre. Das Gesellschaftsinteresse überwiegt daher gegenüber etwaigen Nachteilen der Aktionäre, die durch den Ausschluss des Bezugsrechts entstehen können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist aus den dargestellten Gründen bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erforderlich, geeignet, angemessen, und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt und geboten. Leoben, Juni 2014 Der Vorstand