16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz



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Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, 80 V VwGO Sicherungsanordnung, Regelungsanordnung, 123 VwGO Vorbeugender Rechtsschutz: Gegen zukünftiges Handeln der Verwaltung Dem Kläger kann das Abwarten bis zum Eintritt einer Belastung nicht zugemutet werden Es droht ein nicht wiedergutzumachender Schaden Z.B.: Vorbeugende Unterlassungsklage gegen schlicht hoheitliches Handeln, z.b. gegen Warnung vor einer Sekte oder gegen die Weitergabe von Informationen

Antragsarten 80, 80a ivm 80 und 123 VwGO sind mögliche Eilverfahren. Ihr Anwendungsbereich richtet sich nach der im Hauptsacheverfahren statthaften Klageart. 80, 80a ivm 80 VwGO: Rechtsschutz ist von der Existenz eines VA abhängig, dessen sofortige Vollziehbarkeit beseitigt oder hergestellt werden soll. Klageart im Hauptsacheverfahren ist die Anfechtungsklage. 123 VwGO: Negativabgrenzung: In der Hauptsache geht es nicht um die Anfechtung eines VA (und nicht um eine Normenkontrolle nach 47 VwGO). Ausgangspunkt: 123 V VwGO

Antragsarten, Suspensiv, Devolutiveffekt 80 VwGO gilt im Zwei Personen Verhältnis zwischen Behörde und Widerspruchsführer bzw. Anfechtungskläger 80a VwGO gilt für VAe mit Doppelwirkung und erweitert die Antragsmöglichkeiten auf Dritte. Ein Anwendungsfall des 80a VwGO ist das baurechtliche Nachbarschaftsverhältnis. Suspensiveffekt: Auch ein möglicherweise rechtswidriger VA ist grds. wirksam ( 43 II, III VwVfG). Nach 80 I VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage jedoch aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung bezeichnet man als Suspensiveffekt. Während dessen darf der VA jedenfalls nicht vollstreckt, d.h. mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Devolutiveffekt: Wenn die Entscheidungskompetenz durch die Einlegung eines Rechtsmittels auf die nächste Instanz (BayVGH, BVerwG) übergeht, hat dieses Rechtsmittel Devolutiveffekt (Berufung, Revision).

Sachverhalt K betreibt eine Kneipe in der Stadt R und serviert dort auch kleine Mahlzeiten. Als Gast G nach dem Verzehr einer von K zubereiteten Fischsemmel mit einer Lebensmittelvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert wird, widerruft die zuständige Behörde gem. 15 II GastG die Gaststättenerlaubnis des K und erklärt den Widerruf für sofort vollziehbar. G will sich vor Gericht gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wehren. Er stellt einen Antrag nach 80 V VwGO.

Zulässigkeit A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Hier: (+) B. Zulässigkeit I. Statthafter Antrag Ausgangspunkt: 123 V VwGO; Antragsbegehren bei Antrag nach 80 V VwGO: Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung Hier: K wendet sich gegen einen VA (den Widerruf der Gaststättenerlaubnis). In der Hauptsache ist die Anfechtungsklage statthaft. Daher ist ein Antrag nach 80 V VwGO statthaft. Laut Sachverhalt hat die Behörde gem. 80 II Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Nach 80 V 1 Alt. 2 VwGO kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag durch das Gericht II. wiederhergestellt werden. Antragsbefugnis Antragsbefugnis liegt vor, wenn der Antragsteller gem. 42 II VwGO analog in der Hauptsache klagebefugt wäre. Hier: (+)

Zulässigkeit III. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Für das Rechtsschutzbedürfnis könnte es erforderlich sein, dass vor Stellung des Antrags nach 80 V VwGO ein Antrag bei der Behörde nach 80 IV VwGO gestellt wurde. Dann wäre ein Verfahren nach 80 V VwGO nur möglich, wenn zuvor ein Antrag nach 80 IV VwGO versucht worden wäre. Nach h.m. sind 80 IV und V VwGO aber alternative Verfahren. Anderes gilt gem. 80 VI 1 VwGO nur für die Fälle des 80 II Nr. 1 VwGO. Das gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittel gegenüber der behördlichen Aussetzungsentscheidung. Umstritten ist auch, ob das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Antragsteller noch keinen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) in der Hauptsache eingelegt hat. Nach h.m. muss noch kein Rechtsbehelf eingelegt worden sein, da ein solches Erfordernis die für den Rechtsbehelf geltenden Fristen und die damit verbundene Vorbereitungs und Bedenkzeit faktisch verkürzen würde. Hier: K muss kein Verfahren nach 80 IV VwGO durchgeführt haben und noch keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt haben, um einen Antrag nach 80 V VwGO stellen zu können.

Zulässigkeit Abwandlung: Dem K wird der Widerruf am 3.11. bekannt gegeben. Am 12.12. stellt er den Antrag nach 80 V VwGO. Ist dieser noch zulässig? Für den Antrag nach 80 V VwGO ist keine Frist einzuhalten. Wenn der Antragsteller jedoch die Widerspruchfrist nach 70 VwGO bzw. die Klagefrist nach 74 VwGO hat verstreichen lassen, ist der VA unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden. Nach Verstreichen der Frist wäre ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage gar nicht mehr möglich. Der einstweilige Rechtsschutz kann nicht weiter gehen als der in der Hauptsache; es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. In der Abwandlung war die Klagefrist gem. 74 I 2 VwGO zur Zeit der Antragsstellung bereits verstrichen. Der Antrag ist unzulässig. IV. Beteiligten, Prozessfähigkeit V. Antragsgegner, 78 VwGO analog VI. Zwischenergebnis K s Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach 80 V VwGO ist zulässig.

Begründetheit C. Begründetheit Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist im allgemeinen begründet, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. I. Formelle Rechtsmäßigkeit der Vollziehungsanordnung Beim Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 VwGO existiert eine von der Behörde erlassene Vollziehungsanordnung, deren formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Bei einem Antrag nach 80 V 1 Alt. 1 VwGO entfällt dies, da hier die Vollzugsanordnung gesetzlich angeordnet, ein Verfahrens oder Formfehler somit unmöglich ist. 1. Zuständigkeit gem. 80 II 1 Nr. 4 VwGO 2. Verfahren 3. Begründung gem. 80 III VwGO Das Erfordernis der schriftlichen Begründung soll die Behörde veranlassen, nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen. Die Begründung muss klar erkennen lassen, warum das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt; sie muss über die Begründung des VAs und über die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgehen.

Begründetheit Hier: Zwar ist hier keine hervorgehobene Begründung für die sofortige Vollziehung erwähnt, eine solche wäre gem. 80 III 2 VwGO jedoch entbehrlich, da wegen drohender Nachteile für die Gesundheit von Personen Gefahr im Verzug vorliegt. Die Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. II. Interessenabwägung Als erster Schritt erfolgt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Summarische Prüfung bedeutet, dass das Gericht keine Beweisaufnahme durchführen muss, sondern die Prüfung anhand der bisher ermittelten Tatsachen und verfügbaren Beweismitteln vornehmen kann. Ergibt die summarische Prüfung, dass der VA offensichtlich rechtswidrig, die Klage im Hauptsacheverfahren also offensichtlich begründet ist, dann überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse. Eine weitere Interessenabwägung ist nicht mehr erforderlich. Entsprechendes gilt für die offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsacheklage.

Begründetheit Kann bei der summarischen Prüfung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des VAs festgestellt werden, ist als zweiter Schritt eine Interessenabwägung zwischen Aussetzungsund Vollzugsinteresse vorzunehmen. Darin sind die Nachteile, die dem Betroffenen durch den Vollzug des möglicherweise rechtswidrigen VAs entstehen können, jenen Nachteilen gegenüber zu stellen, die aus einem verspäteten Vollzug des angegriffenen VAs entstehen können. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers muss das öffentliche oder private Vollzugsinteresse überwiegen. Hier: Die Tatsache, dass K verdorbenes Essen serviert hat, rechtfertigt gem. 15 II ivm 4 I 1 Nr. 1 GastG die Annahme, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Daher ergibt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren, dass diese offensichtlich unbegründet ist. Das Aussetzungsinteresse kann das Vollzugsinteresse damit nicht überwiegen. Der Antrag des K ist unbegründet.