Zugewinnausgleich Abgrenzungen

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Transkript:

Zugewinnausgleich Abgrenzungen Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen)

Inhaltsverzeichnis 1 Haushaltsgegenstände... 1 2 Versorgungsausgleich... 2 3 Hausdarlehen... 3 4 Rückständiger Unterhalt... 4 5 Steuerschulden... 4 6 Gemischte Schenkungen... 5 7 Darlehen zwischen Ehegatten... 6 - I -

Bei allen güterrechtlichen Fragen stellen sich im Hinblick auf die einzelnen Vermögenspositionen Abgrenzungsfragen in folgenden Bereichen: 1 Haushaltsgegenstände Für Haushaltsgegenstände gibt es die Sonderregelung nach 1361 a BGB für die Zeit der Trennung und nach 1568 b BGB für die Zeit nach der Scheidung. 1 Nur für Haushaltsgegenstände, die nicht nach dieser Norm zwischen den Ehegatten im Falle von Trennung und Scheidung aufzuteilen sind, gelten die güterrechtlichen Vorschriften. Als Haushaltsgegenstände angesehen werden alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen Leben der Ehegatten und ihrer Kinder dienen. Maßgeblich ist demnach die Möglichkeit der Nutzung als Haushaltsgegenstand und die Nutzungsbestimmung. 2 Haushaltsgegenstände, die ein Ehegatte vor Eheschließung kaufte und also mit in die Ehe brachte, fallen nicht unter die Verteilungsvorschrift des 1568 b BGB. Sie zählen zum Anfangsvermögen. Während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschaffte Haushaltsgegenstände gelten grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, 1568 b Abs. 2 BGB. Will ein Ehegatte deshalb geltend machen, ein bestimmter Gegenstand des ehelichen Haushalts sei ihm zuzurechnen, damit dann auch güterrechtlich zu beachten, so reicht es nicht, dass ausgeführt wird, er habe ihn gekauft und bezahlt. 3 Die nach altem Recht bestehende Regelung zur Ersatzbeschaffung, 1370 BGB, wurde abgeschafft. Nur für vor dem 01.09.2009 abgeschaffte Haushaltsgegenstände gilt 1370 BGB weiterhin, Art. 229 20 Abs. 1 EGBGB. Wenn ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand bereits bei Eheschließung in seinem Eigentum hatte und dieser dann erneuert wird, so setzt sich die bisherige Eigentümerstellung nicht mehr an dem neu erworbenen Gegenstand fort. Der neue Gegenstand ist vielmehr Haushaltsgegenstand nach 1568 b BGB. Wird nach Trennung und vor Scheidung von einem Ehegatten ein Gegenstand neu erworben, der rechtlich prinzipiell in die Kategorie Haushaltsgegenstand eingeordnet werden könnte, so ist er dennoch nicht nach 1568 b BGB zu behandeln, weil er nicht mehr, wie von 1568 b Abs. 2 BGB gefordert, für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist. 1 ) Jacobs, NJW 2012, 3601 ff. 2 ) Kogel, ff 2011, 445 ff. (446). 3 ) Kogel, ff 2011, 445 ff. (446 f.). - 1 -

Klassiker bei der Frage, was als Haushaltsgegenstand nach 1568 b BGB zu verteilen ist und was dem Güterrecht zugerechnet werden muss, sind: Ein Pkw 4 ist als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er allein gemeinschaftlichen Zwecken der Ehegatten bzw. der Familie dient. Das ist der völlige Ausnahmefall in der Praxis. Überwiegend wird ein Pkw güterrechtlich zugeordnet, wenn er regelmäßig auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit benutzt wird. 5 Einbauküchen sind güterrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie als Zubehör i.s.d. 97 BGB zu bewerten sind. Es kommt also darauf an, ob es sich um eine serienmäßige Einbauküche handelt oder eine individuell gefertigte Küche. Wohnwagen, Segelyacht, Motorboot und der Ausschmückung der Ehewohnung dienende Kunstgegenstände sind Haushaltsgegenstände. 6 Die dem persönlichen Interesse und individuellen Bedürfnis eines Ehegatten zuzuordnenden Gegenstände sind dagegen güterrechtlich zu berücksichtigen, womit insbesondere die Bekleidung, der persönliche Schmuck, Familienandenken und persönliche Sammlungen gemeint sind. Die Zuordnung ist u.a. dann wichtig, wenn vertragliche Regelungen vorgenommen werden. Immer wieder unterläuft der Lapsus, dass zwar eine umfangreiche Scheidungund Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wird, aber keine Regelung bezüglich der Haushaltsgegenstände erfolgt. Soll diese nachholt werden, so ist es naturgemäß wichtig, wie bestimmte Vermögensgegenstände zuzuordnen sind. Weiter kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen bzw. sich zu einer solchen Verfügung verpflichten, 1369 BGB. 2 Versorgungsausgleich Altersvorsorge im Rahmen von Kapitallebensversicherungen ist güterrechtlich auszugleichen. In jedem Fall fällt in den Versorgungsausgleich ein Vertrag im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Riester- Rente). 7 4 ) Müller, NZFam 2014, 490 ff.; Krumm, FamRZ 2014, 1241 ff. 5 ) BGH FamRZ 2005, 273. 6 ) Krause, Zugewinnausgleich in der Praxis, Rdn. 270. 7 ) Götsche, FamRB 2011, 380 ff. - 2 -

Private Lebensversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht fallen solange in den Versorgungsausgleich wie das Kapitalwahlrecht noch nicht ausgeübt worden ist. Nach Ausübung kommt nur noch die güterrechtliche Berücksichtigung in Betracht. 8 Das gilt auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach dem Stichtag ausgeübt worden ist, auch dann, wenn dies erst in der Beschwerdeinstanz geschieht. 9 Die rechtliche Behandlung folgt also der faktischen Situation. Der BGH hat damit den Stichtag in gewisser Weise verschoben, was systematisch nicht sauber ist. Ausgeglichen werden soll das Ergebnis gegebenenfalls über 27 VersAusglG. Problematisch daran ist, dass sich die Wahl so lange nicht auswirkt, wie dem anderen Ehegatten ein güterrechtlicher Anspruch zusteht und einer auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Was aber ist, wenn die Beteiligten die Gütertrennung vereinbart haben und der Ehegatte, der Vertragsinhaber ist, durch Ausübung des Kapitalwahlrechts den Vertrag dem Versorgungsausgleich entzieht, ohne dass der andere Ehegatte nun stattdessen an ihm über den Versorgungsausgleich teilhat? Allenfalls über Billigkeitsregelungen kann eine Korrektur gefunden werden, wobei dabei erst einmal festgestellt werden muss, ob ein Fall grober Unbilligkeit vorliegt. 10 Ohne weiteres ist dies nicht deshalb der Fall, nur weil das Wahlrecht ausgeübt wurde. Allerdings kommt in diesem Fall in Betracht, dass bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Beschränkung in genau dem Maße erfolgt, wie durch die Ausübung des Wahlrechtes ein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen wurde. 11 Vereinbaren die Ehegatten Gütertrennung und erwirbt ein Ehegatte mit Mitteln seines vorehelichen Privatvermögens Anrechte für eine private Rentenversicherung, so sind diese Rechte dennoch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 12 Beachte: Anrechte einer privaten Altersversorgung unterliegen (auch nach neuem Recht) dem Versorgungsausgleich, wenn sie zur Sicherung eines Darlehens abgetreten wurden. 13 3 Hausdarlehen Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags können Verbindlichkeiten bezüglich einer Immobilie zumindest nicht mehr ohne weiteres in vollem Umfang unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden. Dies liegt am Doppelverwertungsverbot. 14 8 ) BGH MDR 2011, 1476; OLG Hamm NJW 2013, 547. 9 ) BGH FamRZ 2014, 104. 10 ) Borth FamRZ 2011, 1919. 11 ) BGH NJW 2015, 1599 f. 12 ) BGH FamRZ 2012, 434 mit Anm. Bergschneider. 13 ) OLG Nürnberg NJW 2012, 1012; BGH FamExpress 2014, 27. 14 ) Pichlmeier, NZFam 2014, 385 ff. - 3 -

Grundsätzlich wird so vorgegangen, dass die monatliche Zinsbelastung bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung findet. Die Tilgung wird dagegen nicht mehr berücksichtigt, da die stichtagsbezogene Darlehensvaluta bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung beachtet wird. Jeder Ehegatte ist berechtigt, grundsätzlich 4 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge anzulegen. Dies kann auch dergestalt geschehen, dass Hauslasten bezahlt werden. Auf diese Weise können auch Tilgungszahlungen bezüglich eines Hausdarlehens zumindest teilweise noch unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden. 4 Rückständiger Unterhalt Am Stichtag, der für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist, ist rückständiger Unterhalt als Belastung das Endvermögen reduzierend zu berücksichtigen. Dieser Ansatz ist richtig, weil andernfalls weniger Endvermögen vorhanden wäre. Der Unterhaltspflichtige darf nicht vergessen, den Unterhaltsrückstand als Belastung geltend zu machen. Gleichermaßen handelt es sich um eine Guthabensposition auf Seiten des Unterhaltsberechtigten. 5 Steuerschulden Wie Unterhaltsrückstände zu behandeln sind Steuerschulden. Im Hinblick auf Steuerschulden ist es deshalb auch wichtig, zu prüfen, ob ein Scheidungsantrag noch im alten oder bereits im neuen Jahr eingereicht wird bzw. daraufhin gewirkt wird, dass er noch im alten oder bereits im neuen zugestellt wird. Denn die Steuerschuld fällt jeweils mit Ablauf des 31. Dezember an, d.h. entsteht zu diesem Zeitpunkt. Wer mit einer Steuerschuld zu rechnen hat, tut deshalb gut daran, dafür zu sorgen, dass der Scheidungsantrag erst im neuen Jahr zugestellt wird, damit die Belastung für das laufende Jahr noch als Abzugsposten güterrechtlich zu berücksichtigen ist. Fraglich ist, ob diese Art der Behandlung von Steuerschulden gerecht ist. 15 Jedenfalls aber hat sie für die Praxis zur Folge, dass derjenige, der mit einer steuerlichen Nachforderung zu rechnen hat, gegebenenfalls für eine Anpassung seiner zu zahlenden Beträge sorgen sollte. 15 ) Piltz NJW 2012, 1111 ff. - 4 -

6 Gemischte Schenkungen Besonderheiten können zu berücksichtigen sein bei sogenannten gemischten Schenkungen. 16 Beispiel: Eltern übertragen ihre Immobilie auf ihren Sohn. Das Objekt hat einen Wert von 500.000. Der Sohn hat an seine beiden Geschwister ein Gleichstellungsgeld von je 60.000 zu erbringen. Zudem verpflichtet er sich, sich um die Pflege der Eltern zu kümmern und gewährt ihnen ein lebtägliches Nutzungsrecht an der von ihnen genutzten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Die Wohnung im Obergeschoss baut er für sich und seine Familie aus. Im Zuge der Trennung und Scheidung der Ehe des Sohnes macht die Ehefrau geltend, dass die Immobilie als Endvermögen des Mannes zu berücksichtigen sei. Im Endvermögen des Mannes steht die Immobilie mit 500.000. Die Ausgleichszahlungen beeinträchtigen nicht (mehr) sein Endvermögen, wenn die geschuldeten Zahlungen erbracht sind. Wohl aber ist zu berücksichtigen, dass noch das Nutzungsrecht besteht. Seine genaue Bewertung ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Geklärt ist aber, nach welchen Kriterien die Bewertung zu erfolgen hat. Es ist der monatliche Wert des Nutzungsrechtes zu bestimmen. Dieser sei vorliegend mit 1.000 angenommen. Sodann ist die voraussichtliche Dauer des Nutzungsrechtes zu bestimmen, wozu heranzuziehen ist die Sterbetafel unter Beachtung des Alters des jüngeren Elternteils. Nach der Sterbetafel 2006/2008 für das frühere Bundesgebiet ist beispielsweise für eine zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags 73 Jahre alte Frau von einer noch verbleibenden Lebensdauer von 13,96 Jahren auszugehen. Daraus ergibt sich ein Zwischenwert des Nutzungsrechtes von 1.000 x 12 x 13,96 = 167.520. 16 ) Kogel, FamRB 2014, 426 ff. - 5 -

Dieser Betrag ist nun noch abzuziehen. Für den Abzinsungsfaktor ist maßgeblich die Dauer der noch zu beachtenden Jahre (hier: 14) und die Höhe des zu Grunde zu legenden Zinssatzes. Bei einem Zinssatz von 5 % ergäbe sich vorliegend der Faktor 0,505068. Daraus würde dann ein Betrag von 84.608,99 resultieren. Der Wert der Immobilie beliefe sich damit auf 500.000-84.608,99 = 415.319,01. Dem gegenüber zu stellen ist, was dem Ehemann als privilegiertes Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Er hat das Haus zugewendet bekommen, also 500.000. Er hatte 120.000 Gleichstellungsgeld an seine beiden Geschwister zu bezahlen. Liegt die Übertragung zehn Jahre zurück, so war die Mutter seinerzeit 63 Jahre alt. Nach der Sterbetafel belief sich die zu erwartende Lebenszeit auf noch 22,20 Jahre. Damit betrug der Wert des Nutzungsrechtes 1.000 x 12 x 22,20 = 266.400. Bei einer Laufzeit von 22 Jahren und einem Zinssatz von 5 % beträgt der Abzinsungsfaktor 0,341850, damit der Wert des kapitalisierten Nutzungsrechtes 91.068,84. Damit verbleibt ein Betrag von 500.000-120.000-91.068,84 = 288.931,16, bezüglich dessen der Ehemann geltend machen kann, diesen geschenkt bekommen zu haben. Dabei gilt in diesem Zusammenhang allerdings das Prinzip der subjektiven Äquivalenz. Die Vertragsparteien müssen sich mit anderen Worten darüber im Klaren gewesen sein, dass der Übertragungsvertrag zum Teil eine Schenkung war. Das dürfte in einer Konstellation wie der vorliegenden zu bejahen sein. Dass Beteiligte subjektiv von einer jedenfalls gemischten Schenkung ausgehen, kann nicht daraus abgeleitet werden, dass sie die Übertragung als vorweggenommene Erbfolge bezeichnen. 17 Das so zu berücksichtigende privilegierte Anfangsvermögen ist dann noch mit dem allgemeinen Index hochzurechnen. 7 Darlehen zwischen Ehegatten Darlehen, die ein Ehegatte dem anderen gewährt, können bei der Auseinandersetzung Probleme bereiten. 17 ) BGH FamRZ 2012, 207 mit Anm. Bergschneider. - 6 -

Grundsätzlich ist die Darlehnsforderung bei der Bestimmung des Zugewinnausgleichs eine Forderung des einen Ehegatten und eine Verbindlichkeit beim anderen. Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis, wenn während der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Darlehensvertrag, der zwischen Ehegatten geschlossen wurde, keine Beachtung findet. Fraglich ist, wie die Dinge zu behandeln sind, wenn dann nach Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Darlehen gekündigt und die Rückzahlung verlangt wird. Komplizierter werden die Dinge noch, wenn wegen diverser Unsicherheiten im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung eine Pauschalvereinbarung geschlossen wurde. Grundsätzlich kann der Darlehensgeber einen Anspruch aus dem Darlehensvertrag geltend machen. Allerdings kann der in Anspruch genommene Ehegatte geltend machen, das güterrechtliche Ergebnis dürfe nicht unterlaufen werden. 18 Wird die Darlehensforderung also nach Klärung der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht und hat sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine Rolle gespielt, so kann der Darlehensforderung entgegen gehalten werden wie sich die güterrechtliche Auseinandersetzung verändert hätte, wenn sie dort berücksichtigt worden wäre. Allerdings trifft den Ehegatten, der sich auf eine zu korrigierende güterrechtliche Betrachtung beruft, dazu auch die volle Darlegungs- und Beweislast. Aus diesem Grunde ist es wichtig, die Basis einer güterrechtlichen Vereinbarung ebenso exakt zu fixieren und zu als solche als verbindlich zu vereinbaren wie bei einer Unterhaltsregelung. Stand: Mittwoch, 6. Januar 2016 18 ) BGH NJW 2009, 1343. - 7 -