Unbenannte Zuwendungen. Lehrprobe. PD Dr. Carsten Fischer

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2 Unbenannte Zuwendungen andere Bezeichnungen: - ehebedingte Zuwendungen - (familienrechtliches) Geschäft sui generis Problematik: Abwicklungssituation In einer Ehe wendet ein Partner dem anderen Vermögenswerte zu. Hat der Zuwendende nach Scheitern der Beziehung einen Anspruch auf Rückerhalt des Zugewandten?

3 Im BGB unterschiedliche Modelle für (Rückabwicklungs-) Situationen: Rücktrittsrecht Bereicherungs recht Abwicklung von GbR, Bruchteilsgemeinschaft Familienrecht: Beendigung des Güterstandes Unbenannte Zuwendung im Spannungsfeld dieser Möglichkeiten

4 Fall: M und F heiraten. Zu Beginn der Ehe gibt M der zu diesem Zeitpunkt vermögenslosen F sein gesamtes Vermögen i.h.v , damit sie sich ihren beruflichen Traum verwirklichen und alleine ein eigenes Sportstudio eröffnen kann. Er verbindet damit die Erwartung, dass die F mit den Erträgen des Sportstudios die Familie ernährt. So kommt es in der Folge auch: F erwirtschaftet das Familieneinkommen, während sich M um die Kinder kümmert. Nach zehn Jahren wird die Ehe geschieden. M hat in der Zwischenzeit kein eigenes Vermögen erworben. Das Sportstudio ist das einzige Vermögen der F und hat bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags einen Wert von M möchte von F die ihr überlassenen zurück erhalten. Hat M einen Zahlungsanspruch gegen F?

5 I. Anspruch auf Erstattung von Einlagen aus 733 II 1 BGB Voraussetzung: (Gesellschafts)Vertrag zwischen M und F, gerichtet auf die Förderung eines gemeinsamen Zwecks isv 705 BGB (GbR) - ausdrückliche Einigung über Gesellschaftszweck hier (-) - konkludente Einigung? Problem: Für die mit der Ehe verbundenen vermögensrechtlichen Fragen gibt es im BGB Sonderregeln: eheliches Güterrecht, 1363 ff. BGB. Ließe man die Eheführung als Zweck i.s.v. 705 BGB ausreichen, dann wäre jede Ehe eine GbR. Also gemeinsamer Zweck i.s.v. 705 BGB nur, sofern Verfolgung eines Zwecks, der über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Bsp. für Sonderzweck: Aufbau eines gemeinsam geführten Unternehmens Hier: F wollte alleine eigenes Sportstudio aufbauen, also keine Beteiligung des M; daher Sonderzweck (-) keine GbR Anspruch aus 733 II 1 BGB (-)

6 II. Anspruch auf Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in Natur aus 752 S. 1 BGB Voraussetzung: M und F steht gemeinschaftlich ein Recht zu, 741 BGB Hier: M sollte niemals am Sportstudio beteiligt werden. keine Anzeichen dafür, dass M gemeinschaftlich mit F ein Recht zustehen sollte Bruchteilsgemeinschaft i.s.v. 741 BGB (-) Anspruch aus 752 S. 1 BGB (-)

7 III. Anspruch aus 812 I 2 Fall 1 BGB Condictio ob causam finitam, 812 I 2 Fall 1 BGB, wg. Widerrufs einer Schenkung Voraussetzung: Schenkung, 516 I BGB Schenkung setzt voraus: objektive und subjektive Unentgeltlichkeit - Objektiv: keine Gegenleistung hier: (+) - subjektiv: echte Freigiebigkeit im Sinne endgültiger Entäußerung? Problem: I.d.R. wendet Ehegatte Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft (BGH) zu, so dass das Zugewandte ihm nach seiner Vorstellung nicht vollständig verloren gehe, sondern er i.r.d. ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin davon profitieren könne. So auch hier: Das Sportstudio sollte als einzige Einkommensquelle den Familienunterhalt sichern. Endgültige Entäußerung (-), damit Schenkung (-) Stattdessen: unbenannte Zuwendung (= [familienrechtl.] Rechtsgeschäft sui generis) Anspruch aus 812 I 2 Fall 1 BGB (-)

8 IV. Anspruch aus 346 I, 313 I, III BGB wegen Rücktritts vom Vertrag über eine unbenannte Zuwendung infolge Störung der Geschäftsgrundlage unbenannte Zuwendung = Vertrag eigentlich Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage, 313 BGB, anwendbar aber: Für die vermögensmäßige Abwicklung der Ehe sehen 1372 ff. BGB (Zugewinngemeinschaft) Sonderregeln vor. Verdrängen die Regeln zum Zugewinnausgleich 313 BGB? BGH: in der Regel (+), die Regeln zum Zugewinnausgleich gehen den Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage grds. vor. Ausn.: wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist (etwa BGHZ 112, 132, 138)

9 IV. Anspruch aus 346 I, 313 I, III BGB [Forts.] Damit Frage: Wäre das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung für den M schlechthin unangemessen und unzumutbar unbillig? Berechnung und Bewertung des Zugewinnausgleichsanspruchs des M gegen die F aus 1378 I BGB. Voraussetzungen des ZGA-Anspruchs: - Wirksame Ehe: (+) - Güterstand der Zugewinngemeinschaft: (+), 1363 I BGB - Beendigung des Güterstandes zu Lebzeiten beider Ehegatten, 1372 BGB: (+) - Zugewinn der F übersteigt Zugewinn des M, 1378 I BGB Berechnung des Zugewinns

10 IV. Anspruch aus 346 I, 313 I, III BGB [Forts.] M F Insbesondere: privilegiertes Anfangsvermögen i.s.v II BGB (BGH) Zugewinn 0 ( 1373 BGB!) Anfangsvermögen Endvermögen Zugewinnausgleichsanspruch M gegen F i.h.v Achtung: 1380 BGB spielt hier keine Rolle, da keine Ausgleichsforderung der F!

11 IV. Anspruch aus 346 I, 313 I, III BGB [Forts.] Zwischenergebnis: M hat einen Anspruch gegen F auf Zahlung von aus 1378 I BGB. Ist dieses Ergebnis für den M schlechthin unangemessen und unzumutbar unbillig? Nach Rspr. der Fall, wenn zum finanziellen Ausgleichsinteresse weitere, gewichtige Umstände hinzutreten, insbes. besonderes Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an einer Sache (Bsp.: Familienerbstück) Hier: Ausgleich über 1378 I BGB führt zu keinem unangemessenen Ergebnis für M. Folge: 313 BGB durch die Regeln zur güterrechtlichen Abwicklung gesperrt Kein Anspruch des M gegen F auf Zahlung aus 346 I, 313 I, III BGB Stattdessen: V. Anspruch M gegen F auf Zahlung von aus 1378 I BGB (+)

12 VI. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) (-), da unbenannte Zuwendung = Rechtsgrund VII. Anspruch aus 812 I 2 Fall 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) Erfordert Zweckvereinbarung zwischen M und F und Verfehlung des vereinbarten Zwecks. Hier Vereinbarung: Geldüberlassung zum Aufbau des Sportstudios. Dieser Zweck ist aber erreicht worden. Dass das Sportstudio dauerhaft der Ernährung der Familie dienen soll, war eine bloße Erwartung des M, die der F unbekannt war. Anspruch aus 812 I 2 Fall 2 BGB (-)

13 Ergebnis: M hat gegen F einen Anspruch auf Zahlung von aus 1378 I BGB. download der Folien:

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