Wiederholung und Vertiefung Familienrecht
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- Christian Rosenberg
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1 MDg. Dr. Dr. Jan Backmann Wiederholung und Vertiefung Familienrecht Sommersemester 2016
2 Eheliches Güterrecht ( 1297 ff.) 1. Überblick Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft ( 1363 Abs. 1) Ehegatten können ihn ausschließen, dann tritt Gütertrennung ein ( 1414) Ehegatten können auch Gütergemeinschaft vereinbaren ( 1415) Wirkung gegenüber gutgläubigem Dritten nur bei Eintragung ins Güterrechtsregister = negative Publizität ( 1412) Güterrechtsregister hat keine praktische Bedeutung
3 2. Gütertrennung ( 1414) 2 getrennte Vermögensmassen von Mann und Frau keine Verfügungsbeschränkungen während der Ehe kein güterrechtlicher Ausgleich bei Beendigung der Ehe 3. Gütergemeinschaft ( 1415 ff.) 5 Vermögensmassen Gesamtgut ( 1416) eingebrachtes und während der Ehe erworbenes Vermögen grundsätzlich gemeinschaftliche Verwaltung ( 1421)
4 Sondergut des Mannes und der Frau ( 1417) Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können (z.b. unpfändbarer Gehaltsanspruch) selbstständige Verwaltung durch den betreffenden Ehegatten Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau ( 1418) Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt sind Erwerb von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung Dritter wenn zum Vorbehaltsgut bestimmt Ersatz für solche Gegenstände (Surrogation) selbstständige Verwaltung durch den betreffenden Ehegatten geringe praktische Bedeutung
5 4. Zugewinngemeinschaft ( 1363 ff.) Gütertrennung während der Ehe ( 1363 Abs. 1 Satz 1) getrennte Vermögen von Mann und Frau (per Gesetz entstehen weder gemeinsames Vermögen noch gemeinsame Schulden) gemeinschaftliches Vermögen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleibt möglich (z.b. Miteigentum) jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig -> 2 Ausnahmen: Einschränkungen bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes und über Haushaltsgegenstände Ausgleich zwischen den Vermögen bei Beendigung der Ehe ( 1363 Abs. 1 Satz 2) Scheidung: konkreter Zugewinnausgleich Tod: grds. pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils
6 Rechtsgeschäfte über das Vermögen im Ganzen ( 1365) Sinn und Zweck: Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs Erhalt des Familienvermögens Absolutes Veräußerungsverbot (h.m.) abschließende Regelung in 1365, keine Anwendung von 135 Abs. 2 kein gutgläubiger Erwerb (unstrittig) Kenntnis von der Ehe unerheblich (s. auch 1366 II 2)
7 Voraussetzungen: Verfügung oder Verpflichtung zu Verfügung ( 1365 Abs. 1) über Vermögen im Ganzen (Summe aller Einzelgegenstände) Einzeltheorie (h.m.): auch Geschäfte hinsichtlich einzelner/ mehrerer einzelner Vermögensgegenstände, wenn es sich dabei (tatsächlich) wirtschaftlich um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen handelt (große Praxisrelevanz: Grundstücke); a.a. Gesamttheorie: Wille muss darauf gerichtet sein, das gesamte Vermögen zum Geschäftsgegenstand zu machen nahezu das ganze Vermögen : wenn bei kleinen Vermögen weniger als 15%, bei größeren Vermögen weniger als 10% verbleiben Aktivvermögen - Schulden u. Gegenleistung bleiben unberücksichtigt Belastung eines Grundstücks entsprechend: unwirksam, wenn Verkehrswert des Grundstücks im Wesentlichen ausgeschöpft wird Vertragspartner muss wissen, dass es sich praktisch um das ganze Vermögen handelt oder er muss zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen dies folgt (subjektive Theorie = h.m.; maßgeblich ist Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts); a.a. objektive Theorie
8 Einwilligung in Verpflichtung erfasst auch Verfügung Rechtsfolgen bei fehlender Einwilligung: einseitige Rechtsgeschäfte sind unwirksam ( 1367) Verträge (z.b. Kaufvertrag, Übereignung) sind schwebend unwirksam Genehmigung durch anderen Ehepartner ( 1366 Abs. 1): Vertrag ist von Anfang an wirksam ( 184 Abs. 1) Verweigerung der Genehmigung ( 1366 Abs. 4): Vertrag ist endgültig unwirksam sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung (nicht der Verpflichtung) ergebende Rechte (z.b. Grundbuchberichtigung, Herausgabe) kann auch der andere Ehegatte geltend machen (revokatorische Klage, 1368) Herausgabe kann der andere Ehegatte jedenfalls dann an sich selbst verlangen, wenn der Verfügende die Gegenstände nicht entgegen nimmt
9 Verfügungen über Haushaltsgegenstände ( 1369) Sinn und Zweck: Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen des ehelichen Haushalts gilt nach h.m. auch und gerade bei Getrenntleben Absolutes Veräußerungsverbot (h.m.) abschließende Regelung in 1365, keine Anwendung von 135 Abs. 2 kein gutgläubiger Erwerb (unstrittig)
10 Voraussetzungen: Verfügung oder Verpflichtung zu Verfügung über eigene (str. ob analoge Anwendung bei Eigentum des anderen Ehegatten Erst-Recht-Schluss) Haushaltsgegenstände (z.b. Pkw) Einwilligung / Rechtsfolgen: wie 1365
11 3. Nichtehe Partner sind nicht geschlechtsverschieden keine Ehewillenserklärung der Partner keine Mitwirkung eines Standesbeamten Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, ist keine Ehe zustande gekommen. Es bedarf keiner gerichtlichen Geltendmachung.
12 4. Aufhebbare Ehe ( 1313 ff.) Aufhebungsgrund ( 1314) Verstoß gegen Eheschließungsvorschriften ( 1314 Abs. 1) vorübergehende Störung der Geistestätigkeit Irrtum über Eheschließung Arglistige Täuschung (Offenbarungspflichten aus Wesen der Ehe möglich, insbes. erhebliche Vorstrafen, Mehrverkehr bei Eheschließung wg. Schwangerschaft) Drohung Scheinehe Ausschluss der Aufhebung ( 1315), insbes. Bestätigung
13 Ehescheidung 1. Voraussetzungen der Scheidung (Scheidungsgründe) Scheitern der Ehe ( 1565 Abs. 1) Lebensgemeinschaft aufgehoben (Diagnose) -> Eheanalyse der Lebensverhältnisse aufgrund der konkreten Umstände Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten (Prognose) Vermutung des Scheiterns ( 1566) -> unwiderlegbar bei 1jähriger Trennung, wenn beide Partner Scheidung beantragen bzw. einer beantragt u. der andere zustimmt bei 3jähriger Trennung
14 Trennung ( 1567) keine häusliche Gemeinschaft mehr (trotz gemeinsamer Wohnung möglich) mindestens ein Ehegatte will häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (z.b. neuer Partner) Wiederherstellen der Lebensgemeinschaft über kürzere Zeit zur Versöhnung unerheblich (max. 3 Monate) bei Trennung unter 1 Jahr nur ausnahmsweise ( 1565 Abs. 2) unzumutbare Härte -> es muss die Ehe als solche (d.h. das Abwarten des Trennungsjahres) unzumutbar sein aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten (z.b. Alkoholismus und Misshandlung)
15 kein Vorliegen eines Härtefalls (1568 Abs. 1) Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der Kinder notwendig (Kinderschutzklausel) schwere Härte für Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände (persönliche Härteklausel, scheidet bei einvernehmlicher Scheidung aus) -> seltene Ausnahmefälle (z.b. Selbstmordgefahr)
16 2. Scheidungsfolgen im Überblick Name ( 1355 Abs. 5) Ehewohnung / Haushaltsgegenstände ( 1568a/b) sonstige Gegenstände unterliegen allgemeinen Regeln (z.b. Miteigentum den 749 ff.) Güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere Zugewinnausgleich ( 1372 ff.) Nachehelicher Unterhalt ( 1569 ff.) Versorgungsausgleich ( 1587) Elterliche Sorge (ggf. auch Umgang) Kindesunterhalt
17 Nachehelicher Unterhalt ( 1569 ff.) Grundsatz: Eigenverantwortung -> ausnahmsweise Fortdauer der Unterhaltsbeziehung aus nachehelicher Mitverantwortung bei besonderen Tatbeständen ( 1569) Unterhaltstatbestand ( 1570 ff.) Alter ( 1571) Krankheit ( 1572) fehlende Möglichkeit eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, ggf. Aufstockungsunterhalt ( 1573) ehebedingt unzureichende Ausbildung ( 1575) Billigkeit ( 1576) Auffangtatbestand für besondere Härtefälle
18 Bedürftigkeit Bedarf ( 1578): gesamter Lebensbedarf einschließlich Sonderbedarf und Vorsorgeunterhalt Maßstab: eheliche Lebensverhältnisse bei Scheidung Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse: Einkommensveränderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Ehe angelegt waren und ihre Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (z.b. Regelbeförderung) bei Minderungen darf der Unterhaltsberechtigte aber nicht besser stehen, als er bei Fortbestand der Ehe stünde Einkünfte des Berechtigten, die an Stelle der Familienarbeit getreten sind, sind als prägend anzusehen Grundsatz: Addition, dann Halbteilung bzw. 4/7 zu 3/7 bei Erwerbseinkommen keine eigene Deckungsfähigkeit ( 1577) -> Differenz bilden Leistungsfähigkeit ( 1581) keine Unterschreitung des Selbstbehalts, ggf. Kürzung bei mehreren Unterhaltsgläubigern Rangfolge ( 1609)
19 kein Ausschluss ( 1579) kurze Ehedauer (Nr. 1): bis 2 Jahre i.d.r. kurz, ab 3 Jahre nicht mehr verfestigte neue Lebensgemeinschaft (Nr. 2): bei eheähnlichem Zusammenleben schwere Straftaten gegen Unterhaltsschuldner (Nr. 3) mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (Nr. 4): insbes. bei Unterlassen zumutbarer Arbeit mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners (Nr. 5) längere, gröbliche Verletzung der eigenen Unterhaltspflicht während Ehe (Nr. 6) offensichtliches schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten (Nr. 7): insbesondere Ausbruch aus intakter Ehe durch Ehebruch, nicht reaktive Flucht aus gescheiterter Ehe (Verschuldensanalyse) anderer ebenso schwer wiegender Grund (Nr. 8) Art der Unterhaltsgewährung: 1685 ff.
20 Zugewinnausgleich ( 1372 ff.) Voraussetzungen: Zugewinngemeinschaft Beendigung zu Lebzeiten ( 1372) Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen ( 1373) -> Stichtag: Rechtshängigkeit d. Scheidungsantrages ( 1384) Endvermögen ( 1375) Aktivvermögen minus Verbindlichkeiten -> negatives Vermögen möglich (Abs. 1) verschenktes o. verschwendetes Vermögen wird fiktiv addiert (Abs. 2) -> ergänzend Ansprüche gegen Dritten möglich gem. 1390
21 Anfangsvermögen ( 1374) nimmt nicht am Zugewinnausgleich teil, weil es nicht gemeinsam erwirtschaftet wurde Aktivvermögen minus Verbindlichkeiten bei Eintritt in den Güterstand (Abs. 1); negatives Vermögen auch hier möglich (Abs. 3) -> Schuldenabbau nimmt am Zugewinnausgleich teil privilegierter Erwerb, z.b. durch Erbschaft, wird addiert (Abs. 2) -> nicht von den Eheleuten gemeinsam erwirtschaftet Schenkungen Dritter (auch Schwiegereltern), Erbe, vorweggenommene Erbfolge, Lebensversicherung Dritter nicht: Schenkungen und ehebedingte Zuwendungen unter den Ehegatten, sonstiger unentgeltlicher Erwerb (Lottogewinn, Schmerzensgeld pp.) Verzeichnis möglich -> sonst Vermutung, dass Anfangsvermögen Null betrug ( 1377) Ausgleichsforderung ( 1378) ½ der Differenz zwischen höherem und niedrigerem Zugewinn begrenzt durch Aktivvermögen des Ausgleichspflichtigen Einrede bei grober Unbilligkeit ( 1381)
22 Ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen Problem: unentgeltliche Zuwendungen unter Eheleuten werden bei Beendigung der Ehe zurückverlangt, obwohl sie eine Zeit lang ihren Zweck erfüllt haben Voraussetzungen: Übertragung von Vermögensgegenständen zwischen Eheleuten objektiv unentgeltlich (wie Schenkung) (subjektiv) in der Erwartung, dass sie der individuellen Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (Unterschied zur Schenkung) -> fehlt es daran, sind gewöhnliche Schenkungen auch zwischen Ehegatten möglich
23 Rechtsfolge: grds. keine Rückforderung bei Scheitern der Ehe, da Zweck erreicht kein Anspruch aus 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt., da keine Zweckverfehlung kein Anspruch aus 531 Abs. 2, da keine Schenkung Ausnahmsweise Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage ( 313) wenn Beibehaltung der Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben unzumutbar insbesondere bei Gütertrennung, da dort kein anderweitiger Ausgleich zwischen den Vermögensmassen stattfindet bei Zugewinngemeinschaft nur, wenn das Ergebnis des Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen und unzumutbar ist (umfassende Interessenabwägung, insbes. Vergleich mit fiktivem Zugewinnausgleich, wenn Gegenstände nicht übertragen worden wären); kommt auch bei vorehelichen Zuwendungen in Betracht, da diese nicht in den Zugewinnausgleich fallen
24 Versorgungsausgleich ( 1587 i.v.m. VersAuglG) Ausgleich während der Ehe erworbener Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (ähnlich Zugewinngemeinschaft) Wert der Ehezeitanteile ist zu ermitteln und vergleichbar zu machen Hälfte der Differenz ist auszugleichen, in erster Linie durch Übertragung der Anrechte bei den Versorgungsträgern kann grds. durch Ehevertrag ausgeschlossen werden ( 1408 Abs. 2)
25 Kindesunterhalt ( 1601 ff.) Unterhaltsbeziehung / Unterhaltstatbestand: Verwandte in gerader Linie ( 1601) Bedürftigkeit Bedarf ( 1610): gesamter Lebensbedarf einschließlich Sonderbedarf -> richtet sich bei Minderjährigen nach Lebensstandard der Eltern und wird nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt (Düsseldorfer Tabelle) keine eigene Deckungsfähigkeit ( 1602) -> Differenz bilden Leistungsfähigkeit ( 1603) keine Unterschreitung des Selbstbehalts, ggf. Kürzung bei minderjährigen Kindern gleichmäßige Verteilung ( 1603 Abs. 2) bei mehreren Unterhaltsgläubigern Rangfolge ( 1609) Art der Unterhaltsgewährung: 1612
26 Elterliche Sorge ( 1671) bei Trennung und Scheidung Sorgerecht auch gemeinsames bleibt grundsätzlich unberührt Übertragung auf Antrag eines Ehegatten möglich anderer Ehegatte stimmt zu (es sei denn Kind ist 14 Jahre alt und widerspricht) oder dem Kindeswohl entsprechend Teilweise Übertragung möglich (z.b. Aufenthaltsbestimmungsrecht) Ausübung der gemeinsamen Sorge ( 1687) Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung: gemeinsame Entscheidung Angelegenheiten des täglichen Lebens: Alleinentscheidung des Elternteils, bei dem das Kind lebt
27 Name nach Ehescheidung ( 1355 Abs. 5) jeder Ehegatte behält den Ehenamen kann alternativ den vor dem Ehenamen geführten Namen oder seinen Geburtsnamen wieder annehmen oder diesen mit dem Ehenamen kombinieren
28 Ehewohnung und Haushaltsgegenstände Ehegatte kann vom anderen nach 1568a die Überlassung der Ehewohnung verlangen, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht Haushaltsgegenstände im gemeinsamen Eigentum der Eheleute entsprechend ( 1568b) anders als bei Trennung ( 1361a, 1361 b) endgültige Zuweisung
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